Art. 93 SchKG; attachment of maintenance-related assets and relation between pension entitlement and separation allowance under the SBB pension fund statutes. The protective rationale of Art. 93 SchKG fails only where enforcement would deprive the debtor and family of the means necessary for support; if the proceeds remain available for maintenance, the attachment is not invalid on that ground. However, where statutory pension rights and a separation allowance are mutually exclusive, the claim to the separation allowance may not be attached before it is definitively established that no pension entitlement exists, because enforcement must not indirectly reach a strictly personal and unattachable pension right (consid. 1-2).
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- verwertungsverfahren, insbesondere der gegen ihn ausge- stellte Verlustschein im Betrage von 207 Fr. 55 Cts., als null und nichtig zu erklären . Zur Begründung wurde angeführt, die Verletzung des Art. 47 mache die erste Betreibung zu einer absolut nichtigen. Die Beschwerde gegen dieselbe sei daher in jedem Stadium des Verfahrens noch zulässig. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Das Begehren des Beschwerdeführers geht auf Auf- hebung des ersten, gegen ihn gerichteten Betreibuugs- verfahrens, insbesondere auf Kassation des nach seiner Durchführung ausgestellten Verlustscheines. Nun ist aber diese Betreibung bereits abgeschlossen und durch- geführt und kann nachträglich nicht mern' aufgehoben werden. Zwar ist richtig, dass bei Verletzung zwingender Normen die Beschwerde ohne Rücksicht auf die Beschwer- defrist in jedem Stadium des Verfahrens noch zulässig ist. Allein das gilt doch nur dann, wenn der betreffende Beb'eibungsakt noch rückgängig gemacht werden kann. Im vorliegenden Falle aber besteht ein Verfahren, gegen das sich die Beschwerde richten könnte, gar nicht mehr. Die angefochtene erste Betreibung ist erledigt, die Ver- wertung durchgeführt und die Verteilung vorgenommen. Eine Aufhebung ist daher. ausgeschlossen. Allerdings zeitigt dieses durchgeführte Verfahren in dem Verlust- schein noch gewisse Nachwirkungen, allein, wenn die seine Grundlage bildende Betreibung nicht mehr anfecht- bar ist, so kann auch gegen ihn nicht mehr vorgegangen werden, da er ja nur die Art und Weise ihrer Erledigung konstatiert. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Die Beschwerde wird abgewiesen. und Konkurskammer. Ne 53. 53. Entscheid. vom SO. Dezember 1918 i. S. Ktitr-SteiDer. Art. 93 SchKG. Stellung des Bundesgerichtes in Lohnpfän- dungssachen. Art. 93 SchKG ist nicht anwendbar wenn für eine AIimentenforderung gepfändet wird. -Verhältnis zwischen dem Pensions anspruch und dem Anspruch auf Abgangsentschädigung nach den Statuten der Hülfs-und Pensionskasse der Beamten und ständigen Angestellten der SBB; insbesondere im Vollstreckungsrecht. Unzulässigkeit der Pfandung des Anspruches auf die Abgangsentschädi- gung, wenn der Schuldner Pensionsansprüche geltend macht bevor rechtskräftig festgestellt ist, dass die Pensionsbe rechtigung nicht besteht. A. -Durch Urteil vom 9. Februar 1912 hat das Be- zirksgericht Winterthur die Ehe der heutigen Parteien, des Rekursbeklagten Johann Keusch und der Rekurrentil1 Bertha Keusch geb. Steiner, nunmehr verehelichte Meier geschieden, den Knaben Rudolf, geb. 1907, dem Vater, den Knaben Otto, geb. 1909, und das Mädchen Margrit, geb. 1910, der Mutter zugesprochen und den Rekurs- beklagten verurteilt, an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung der beiden der Rekurrentin zugewiesenen Kinder monatlich je 15 Fr. bis zum zurückgelegten sechsten und je 20 Fr. von da an bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr zu bezahlen. Da der Rekursbeklagte den ihm obliegenden Alimentationspflichten nicht nachkam ging die Rekurrentin auf dem Exekutionswege gegen ihl; vor. Gestützt auf einen Verlustschein vom 31. Januar 1917 erwirkte sie 'am 20. November 1917 beim Einzelrichter des Bezirksgerichtes Winterthur für eine A1imentations- forderung von 243 Fr. 95 Cts. einen Arrestbefehl auf das (j Guthaben des Arrestschuldners an die Pensions-und Hülfskasse der SBB im Betrage von 1041 Fr. 10 Cts., soweit zur Deckung der Betreibungsforderung nebst Kosten notwendig . Der Rekursbeklagte war nämlich früher als Güterarbeiter bei den SBB angestellt gewesen, von diesen aber auf den 20. November 1917 entlassen worden. Die SBB verweigerten die vom Rekursbeklagten
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- verlangte Pensionierung nach Art. 22 ff. der Statuten der Pensions-und Hülfskasse für die Beamten wld ständignn Angestellten der SBB vom 19. Oktober 1906 und erklärten sich lediglich zur Bezahlung der Abgangsentschädigung gemäss Art. 12 ebenda im Betrage von 60% der vom Versicherten während der Versicherungsdauer in die Kasse gemachten Einlagen verpflichtet, mit der Be- gründung, dass eine Pensionierung des Rekursbeklagten nicht in Frage kommen könne, weil die Entlassung wegen unbotmässigen Verhaltens im Dienste erfolgt sei. Die AbfindWlgssumme (1041 Fr. 10 Cts.) wurde bei der Güterexpedition Winterthur zur Auszahlung an den Rekursbeklagten bereit gehalten ; er verweigerte indessen deren Annahme, indem er an dem geltend gemachten Pensionierungsanspruch . festhielt. Die SBB schieden, nachdem sie vom Erlass des Arrestbefehls in Kenntnis gesetzt worden waren, von der zur Verfügung des Rekurs- beklagten gehaltenen Abgangsentschädigung 300 Fr. aus und hinterlegten sie beim Betreibungsamt Veltheim, welches diesen Betrag verarrestierte. Auf Beschwerde des Rekursbeklagten hin hob die kantonale Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 15. März 1917 den Arrest auf, in Erwägung, dass der Arrestgegenstand dem Schuldner und S( :ner Familie unumgänglich notwendig sei. Nichts- destoweniger blieb der arrestiert gewesene Betrag von 300 Fr. auf dem Betreibungsamt Veltheim liegen und er wurde am 15. April 1918 in' der von der Rekurrentin gegen den Rekursbeklagten für eine Alimentenforderung von 300 Fr. angehobenen Betreibung NI'. 587 des Be- treibungsamtes Veltheim mit Pfändungsbeschlag belegt. Der Rekursbeklagte verlangte daraufhin auf dem Be- schwerdewege Aufhebung dieser Pfändung, indem er sich auf Art. 93 SchKG berief und geltend machte, dass die Gründe, aus denen seinerzeit der Arrest aufgehoben worden sei, fortbestünden und folgerichtig auch die Pfändung aufgehoben werden müsse. Durch Entscheid vom 29. November 1918 hat die kantonale Aufsichts- und Konkl1l'8kammer. N° 53.
behörde die BeschWerde geschützt mit folgender Be- gründung: Als Gegenstand der Pfändung sei der An- spruch des BetreibWlgsschuldners gegen die Pensions- und Hülfskasse der SBB bezw. ein Teil davon zu betrachten, dagegen nicht der von den SBB beim Betreibungsamt deponierte Betrag, da dieser infolge des Widerspruches des Schuldners gegen die Abfindung mit der in Art. 12 der Statuten vorgesehenen Abgangsentschädigung nicht in sein Vermögen übergegangen sei. Der Anspruch sei grund- sätzlich pfändbar, jedoch immerhin nur im Rahmen VOll Art. 93 SchKG. Aus dem Umstande, dass die monatlichen Gehaltsabzüge nicht für den Unterhalt der Familie ver- wendet, sondern in die Kasse eingelegt worden seien, dürfe nicht ohne weiteres geschlossen werden, sie seien nicht unumgänglich notwendig gewesen; denn es handle sich um ErsparniS8e die nicht auf dem freien Willen de Beschwerdeführers beruhten, sondern die ihm zwangs- weise auferlegt worden seien. Demnach sei aber die Pfändung nur insofern zulässig, als der vom Schuldner seinerzeit bezogene Lohn pfändbar gewesen wäre. In die- ser Beziehung stehe nun fest, dass der Beschwerdeführer bei den SBB monatlich nur 183 Fr. 35 Cts. verdient habe. Da andrerseits seine Familie aus fünf Personen bestehe, indem er eine neue Ehe eingegangen habe, aus der zwei Kinder hervorgegangen seien und überdies noch den ihm zugewiesenen Sohn erster Ehe erhalten müsse, hätte eine Lohnpfändung nicht in Frage kommen können, weil das für eine fünfköpfige -Familie notwendige Existenzmini- mum 183 Fr. 35 Cts. übersteige. Somit müsse auch die Pfändung des Anspruches gegen die Hülfs-und Pensions- kasse aufgehoben werden. B. -Gegen diesen, ihr am 10. Dezember zugestellten Entscheid rekurriert Frau Meier-Steiner am 24. Dezember an das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheben und die am 15. April in der Betreibung Nr. 587 des Be- treibungsamtes Veltheim vollzogene Pfändung sei als zu. Recht bestehend zu erklären. Auf die Höhe des seinerzeit
200 Entscheidungen der Schuldbetreibung!!- bezogenen Lohnes, so wird ausgeführt, könne nichts an- kommen vielmehr frage sich nur, ob das ganze Guthaben von 104i Fr. 10 Cts. unumgänglich notwendig sei. Diese Frage müsse aber zweifellos verneint werden. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
202 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- hinsichtlich aller andern Forderungen die Voraussetzun;.. gen von Art. 93 gegeben sind. 2. -Der Rekurs ist indessen aus einem alldern, z'war weder von der Vorinstanz noch vom Rekursbeklagten relevierten Grunde abzuweisen. Wie das Bundesgericht in seinen Entscheiden in Sachen Ranval (AS Sep -Ausg. 14 S. 387) und in Sachen SBB Kreis I (AS 44 III S. 173 ff) ausgeführt hat, bilden die Statuten der Hülfs-und Pen- sionskasse der SBB einen Bestandteil der Bundesgesetz- gebung und sie konnten daher. da sie nach dem SchKG erlassen worden sind, dessen Vorschriften über die Un- pfändbarkeit modiflzieren und Vermögensgegenstände als unpfändbar erklären, die nach dem SchKG der Pfändung unterworfen wären. Von dieser Möglichkeit haben die Sta- tuten in der Tat Gebrauch gemacht; denn Art. 3 der revi- dierten Statuten vom 20. Nov. 1917 bestimmt, dass die' Ansprüche auf Versicherullgslcistungell, sowie die als Versicherungsleistung bezogene n Gelder weder gepfändet; noch mit Arrest belegt, noch in eine Konkurs- masse gezogen werden dürfen, während Art. 3 der ur- sprünglichen Statuten vom 19. Oktober 1906 die Pfändung im Rahmen von Art. 93 SchKG zugelassen haUe (AS Sep.-Ausg. 14 S. 384 ff.). Unte!: den Begriff der Ver- sicherungsleistungen im Sinne von Art. 3 der Statuten fallen die in Art. 17 ebenda angeführten Leistungen der Kasse, somit nicht die dort nioht erwähnte A b g a n g s - e n t s c h äd i gun g nach Art. 12, was übrigens auch aus Art. 12 selbst erhellt, der dahin lautet, dass der Ver- sicherte, wenn sein Austritt aus dem Bahndienste keine Versicherungsleistungen nach sich zieht, mit der Ab- gangsentschädigung abgefunden wird. Demnach ist also der Anspruch, den der Rekurshek1agte zu besitzen behauptet (der Pension san spruch mit Inbegriff der einzelnen Pensionsleistungen), der Pfändung schlechthin entzogen, während der Anspruch, den die SBB anerkennen und den das Betreibungsamt gepfändet hat, auch ge- pfändet werden kann (AS Sep.-Ausg. 11 S. 100; ZBJV 46 und Konkurskanuner. N0 53. 203 S. 702), freilich nur soweit er nicht zum Unterhalte des Schuldners und seiner Familie unumgänglich notwendig ist. Im vorliegenden Falle kann indessen trotzdem mit Rücksicht auf die besonderen ihm zu Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse die Pfändung nicht aufrecht erhalten werden Der aus dem Eisenbahndienst aus- tretende Angestellte, welcher der Pensionskasse angehört, hat nach dem Gesagten Anspruch auf Pe n s ion i e - run g bezw., sofern die in den Statuten dafür aufge- stellten Voraussetzungen nicht zutreffen, auf die Ab- g a n g sen t '; c h ä d i gun g, bestehend in den von ihm in die Kasse gemachten Einlagen ohne Zins. Diese heiden Ansprüche schliessen sieh gegenseitig aus, d. h , es kann nur der eine 0 der der andere zu Recht bestehen. Solange nun aber, wie im vorliegenden Falle, die Frage noch nicht abgeklärt ist, welcher der beiden Ansprüche dem Berechtigten zustehe, kann von einer Pfändung des einen - an sich pfändbaren -Anspruches nicht die Rede sein. Es darf nicht et-wa dahin argumentiert werden; dass der vom Betreibungsamt gepfändete Anspruch auf die Abgangsentschädigung gleich einer bestrittenen Forde- rung' verwertet werden könne ;. denn abgesehen davon, dass es sich nicht um eine bestrittene Forderung im gewöhnlichen Sin.ne handelt, weil ja nicht der Schuldner, sondern der Gläubiger die Forderung bestreitet, indem er weitergehende, sie ausschliessende Ansprüche zu besitzen behauptet, so könnte offenbar ein Dritter den Anspruch auf die Abgangsentschädigung nicht einklagen, weil in einem eventuellen Prozesse darüber, auch über die Pensionierungsberechtigung des Rekursbeklagten abge- sprochen werden müsste, das Recht auf Pensionierung aber ein ihm zustehendes höchstpersönliches Recht ist und daher auch nur von ihm geltend gemacht werden kann. Selbst wenn man übrigens davon ausgehen wollte, dass die Forderung verwertbar sei, so wäre dennoch di ; Zulässigkeit der Pfändung zu verneinen. Die SBB würden offenbar, wenn ein Dritter die Forderung gegen sie
204 Entscheidg. der Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer. N° 53. ueltclld machte im Prozesse olme weiteres ihre Schuld- ;mcht für die 'Ahgangsentschädigung anerkenIle , weil damit gleichzeitig das Nichtbestehen des PensIonsan- spruches des Rekursbeklagten gerichtlich festgestelnt würde. Es kann nun aber nicht angehen, dass durch dIe Zwangsvollstreckung dem Schuldner nicht nur der Ver- mögensgegenstand, in den sie sich richtet, sondern -was im vorliegenden Falle die Folge der Pfändung bnzw. Verwertung der Ahgangsentschädigung wäre -Ihm zustehende h ö c h s t per s ö n li ehe und unp f ä n d - bar ewe i t erg ehe II deR e c h t e entzogen werden; denn darin läge implicite ein Verstoss gegen die gesetz- lichen Vorschriften über die-Unpfändbarkeit. Schon die blosse Möglichkeit, dass die Verwertung diese Rechts- folgen nach sich zieht; muss zur Aufhebung der Pfän- dung genügen. Solange daher nicht feststeht, welchen der beiden einander ausschliessenden Ansprüche der Schuldner besitzt, darf nicht der eine von ihnen gepfändet werden. Die Pfändung der Abgangsentschädigung kann daher erst in Frage kommen, wenn der Rekursbeklagte im Streite um die Pensionsberechtigung unterlegen ist oder auf sie in rechtsverbindlicher Weise verzichtet hat. Ihn durch Ansetzullg einer Frist zu zwingen, die Pensions- ansprüche einzuklagen bezw. auf sie zu verzichten, fehlt der Aufsichtsbehörde die Kompetenz. Demnac 1 erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Entscheidungen der Zivilkammern. N° 54. Entscheidungen dar ZiYilkammarn. -Arrt'" diS .Icüona nies.