BGE 44 III 192
BGE 44 III 192Bge21.11.1918Originalquelle öffnen →
192 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
51. IDtaohtid vom 14. :DeIembtr 1918, i. S. Bochaler.
Streitigkeit zwischen einem Gläubiger und einem Dritten über
die jenem laut Verteilungsliste zukommende Dividende.
Zuständigkeit des Richters oder der Aufsichtsbehörde ?
insbesondere wenn die Streitigkeit sich nach Art. 217 SehKG
beurteilt '1 .
A. -Der Rekurrent, Notar Bochsler in Bremgarten,
war Inhaber einer Grundpfandverschreibung von 3000 Fr.
haftend auf der in Besenbüren gelegenen Liegenschaft
Kat. NI'. 73174, des Josef Duss, Antiquar in Zug, verbürgt
durch Frau Widmer-Staub in Luzern und die Rekurs-
beklagte
Frau Wiki-Frey in Luzern als Solidarbürgen.
In dem in der Folge über den Grundpfandschuldner Duss
ausgebrochenen Konkurs blieb die Forderung im Betrage
von 2379 Fr.
30 Cts. ungedeckt. Gegen die vom Konkurs-
amt Zug aufgestellte Verteilungsliste, wonach die auf
den Pfandausfall entfallende Konkursdividende im Be-
trage von 72 Fr. 10 Cts. dem Rekurrenten zugewiesen
wurde, erhob Frau Wiki-Frey rechtzeitig Beschwerde
mit dem Antrage, die Dividende sei ihr zuzuteilen, weil
sie als Bürgin den Rekurrenten befriedigt habe und dem-
nach die Dividende beanspruchen könne. Der Rekurrent
beantragte Abweisung der Beschwerde,
mit der Begrün-
dung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
richtig seien, indem nämlich nbch ein
Betrag von 222 Fr.
90 Cts. ausstehe. Solange aber seine Forderung nicht völlig
bezahlt sei, müsse die Dividende
ihm zukommen.
Durch Entscheid vom 24. Oktober hat die Aufsichts-
behörde des
Kantons Zug die Beschwerde in dem Sinne
gtgeeisse. dass die Dividende so lange zu deponieren
seI, bIS ZWIschen den Parteien gütlich oder gerichtlich
entschieden sei, wem die Dividende zufallen solle, in
Erwägung, dass die
Prüfung der Frage nach der Divi-
endenberechtigung nicht in die Zuständigkeit der Auf-
slchtsbehörden, sondern des Richters falle und die strei-
und Konkurskammer. N° 51.'
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tige Dividende daher bis zur Ausfällung des richterlichen
Entscheides hinterlegt werden müsse.
B. -Gegen diesen, ihm am 26. Oktober zugestellten
Entscheid rekurriert Notar Bochsler
am 5. November
an das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheben.
Zur Begründung dieses Antrages werden die in
der Be-
schwerdeantwort gemachten Ausführungen wiederholt·
C. -In einer am 4. November bei der kantonalen
Aufsicht&behörde zu Handen des Bundesgerichts einge-
legten
Rekuroantwort beantragt Frau Wiki-Frey, deI
angefochtene Entscheid sei zu bestätigen.
Sie macht
geltend. dass sie durch Quittungen die Bezahlung des
Pfandausfalls von 2379
Fr. 30 Cts. nachweisen könne.
Um den Rest -Zinsvergütungen etc. -auch noch
begleichen zu können, habe sie den Rekurrenten um Ab-
legung der Schlussrechnung ersucht, was dieser bis anhin
v«.>rweigert habe. Wenn nun der Rekurrent sich «.>twa auf
den
Standpunkt steHen sollte, die Forderung sei noch
nicht ganz gedeckt und er habe. daher Anspruch auf die
Dividende,
so könne trotzdem der Rekurs nichtgutge-
heissen werden, weil sie den Pfandausfall, auf den die
Dividende
en"tfalle, gedeckt habe.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der im angefochtenen Entscheide ausgesprochene
Grundsatz, dass die Aufsichtsbehörde nicht zuständig
sei zur Beurteilung der Frage nach
der Rechtsbeständig-
keit der Ansprüche, die von einem Dritten an der nach
der Verteilungsliste einem Gläubiger zufallenden Divi-
dende geltend gemacht werden
und daher lediglich die
Hinterlegung der Dividende verfügen könne, den
Ent-
scheid in der Sache selbst aber dem Richter überlassen
müsse,
ist in dieser allgemeinen Formulierung nicht
zutreffend.
Er ist richtig, wenn diese Ansprüche sich auf
das materielle Recht stützen, nicht aber dann, wenn die
Streitigkeit eine
Ver t eil u n g s fra ge beschlägt,
194 Entscheidungen der SchuldbetreiblUlgs-
deren Lösung in den G run d sät zen des Voll-
streckungsrechtes gefunden werden muss; denn
unter solchen Umständen ist der Zivilriehter zur Erle-
• digug der Streitigkeit inkompetent, folgerichtig kann die
Au f sie h t sb eh ö r de nicht lediglich die Deposition
anordnen, sondern
sie hat über die Begründetheit des
Anspruches zu entscheiden.
Ein solcher Fall liegt aber
hier vor. DIe Rekursbeklagte bestreitet die im Kolloka-
tionsplan festgelegte materielle Rechtslage, wonach
der
PfandausfallimBetrage von 2379Fr.30 Cts. in der 5. Klasse
kolloziert
und damit der Anspruch des Rekurrenten auf
die, auf· diesen Betrag entfallende Dividende festgstellt
wird, nicht, wie auch anderseits der Rekurrent die der
Rekursbeklagten aus Art. 505 OR zustehenden Rechte
anerkennt. Streitig ist nur,
auf welche Weise die Konkur-
renz dieser beiden, von -den Parteien gegenseitig aner-
kannten Ansprüche, in der Verteilungsliste zum Ausdruck
kommn soll, d. h. insbesondere. inwiefern der Anspruch
der Rekursbeklagten aus .Art.
505 OR darin zu berück-
sichtigen ist.
Die Lösung dieser Frage gibt Art. 217 SchKG
welcher bestimmt, dass der Rückgriffsberechtigte -im
vorliegenden Falle also die Rekursbeklagte -
erst dann
die Berücksichtigung seiner Rechte im Verteilungsver-
fahren verlangen
und die Dividende beanspruchen kanu,
wenu der Gläubiger für seine Forderung völlige Deckung
erhalten
hat, sodass also nur ein allfälliger, zur vollen
Befriedigung des
Gläubigers' nicht mehr notwendiger
Dividendenüberschuss dem Regressberechtigten zuge-
wiesen werden darf. Dies
ist eine Vorschrift, welche dit;
Verteilung im Konkurse betrifft und über deren Aus-
führung somit
nur die Aufsichtsbehörden wachen können.
Im vorliegenden Falle
steht nun aber gestützt auf das
von der Rekursbeklagten in ihrer Rekursbeantwortung
vom 4. November gemachte Zugeständnis fest, dass die
Zinsen der
von der Rekursbeklagten verbürgten Forde-
rung noch ausstehend sind, der Rekurrent al no.cnicht
völlig befriedigt ist. Fo1gerichtig kann er dIe DIVIdende
I
und Konkurskammer. N° 51.
beanspruchen, soweit sie zur völligen Deckung seiner
Forderung erforderlich
ist und es kann nur ein eventuell
noch verbleibender
Ueberschuss der Rekursbeklagten
zugewiesen werden.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen.
52.
lIntsoheid vom 16. Dezember 1918 i. S. Oattani.
Anfechtung einer Betreibung nachdem sie abgescblossen, ein
Verlustschein ausgestellt und gestützt auf den letzteren
eine neue Betreibung angehoben worden ist.
A. -Gestützt auf einen in einer früheren Betreibung
erhaltenen Verlustschein betrieb der Beschwerdegegner
den
Beschwerdeführer für eine Forderung von 207 Fr. 55 Cts.
Nachdem diesem
am 31. Oktober 1918 der Zahlungsbefehl
zugestellt worden war. erhob er
am 20./21. November
1918
Beschwrde, weil die erste Betreibung, trotzdem er
damals noch minderjährig gewesen, statt gegen seinen
Vormund, gegen ihn selbst geführt worden sei. Dement-
sprechend verlange er, dass der in der Folge
ausgestelItt.
Verlustschein, weil absolut nichtig, annulliert weIde.
Das Betreibungsamt gab seinen Fehler zu, verwies je-
doch darauf, dass die Akte der ersten Betreibung insge-
samt in Rechtskraft erwachsen seien.
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde wies· die Be-
schwerdt-wegen Verspätung ab, davon ausgehend, sie
hätte innert 10 Tagen stit Zustellung des zweiten Zah-
lungsbefehleserhoben werden müssen, und weil im übrigen
die zweite Betreibung formgültig eingeleitet worden sei.
C. -Hierüber beschwerte sich Cattani beim Bundes-
gericht, indem
er beantragen liess: Es sei das « in den
Jahren 1916/17 gegen den minderjährigen Otto Cattani
in ArIesheim durchgeführte Betreibullgs-und Piand-
AS 44 III -1918
Hi
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