BGE 44 III 179
BGE 44 III 179Bge25.09.1918Originalquelle öffnen →
178 Entscheidungen der ZlvUkammern. N° 48, beschränkung beimisst, womit nach dem dem Sachen- recht des ZGB zu Grunde liegenden Grundbuchsystem und Art. 960 ZGB, auf den damit verwiesen wird, ge- geben ist, dass der im Grundbuch nicht vorgemerkte Pfändungsakt dem späteren gutgläubigen Erwerber der Liegenschaft nicht entgegengehalten werden kann. Es hat denn auch die Schuldbetreibungs-und Konkurs- kammer selbst, wie aus den Entscheiden AS 42 IU, Nr. 44 Erw. 1 und 41 IU, Nr. 5 hervorgeht, unter derHen'- schaft des, neuen Rechtes an ihrer früheren Praxis nicht mehr festgehalten. Da es sich hiebei um eine Folgerung handelt, die sich schon aus dem Betreibungsrecht. der Umschreibung der Wirkungen der Grundstückspfän- dung selbst ergibt, ist es nicht nötig, dafür die Vorschrift des Art. 973 ZGB heranzuziehen. Die Frage des Zutref- fens der letzteren Bestimmung, die nach Art. 48 Abs. 3 SchlT zum ZGB angesichts der Tatsache, dass im Kan- ton Zug weder das eidgenössische Grundbuch schon eingeführt noch eine andere kantonale Einrichtung ihm gleichgestellt ist, nicht ohne weiteres liquid erscheint, braucht daher nicht erörtert zu werden. Es genügt fest- zustellen, dass man zum nämlichen Resultat, was die Wirksamkl"it des P f ä n dun g sb e s chI a g e s ge- genüber Dritten belangt. schon-auf Grund der Vorschrif- ten des SchKG kommt. Der gute Glaube des Klägers, d. h. seine Nichtkennt- nis von der (im Grundprotokolle nicht vorgemerkten) Pfändung im Zeitpunkte des Eigentumserwerbes muss aber nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ohne weiteres bejaht werden ... » OfDAG Offset-, formular-und fotodruck AG 3000 Bern Int.acheidungen der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer. ,bräts de la Chambre dos poursuites et des failliLes. -19. Entscheid. vom 12. Dezember 1918 i. S. ltantonalbank lern. Art.2U-276, 278Abs.2,98 SchKG. Klage auf Anerkennung der ArrestfQrderung beim urizuständigen Richter. Dahinfallen des Arrestes trotz einer Vorschrift der kantonalen Prozess- ordnung, wonach wenn der Kläger die Klage innert be- stimmter Frist seit der Rückweisung zuständigen Ortes neu anbringt, die Streithängigkeit auf den Zeitpunkt der ersten Einreichung zurückbezogen wird. -Erfordernis der Spezifikation der Arrestgegenstände. Angaben, die dazu gemacht werden müssen. Unzulässigkeit der Beschlagnahme von Baarschaft durch blosse Anzeige an den dritten Inhaber. iL -Auf Begehren des. Salomon Geismar in Basel erliess der Gerichtspräsident II des Bezirkes Bern am 19. JuJi 1918 für dessen Forderung von 875,000 Fr. an Hermann A. Marx, Hofrat in Mannheim, gegen den letzteren einen Arrestbefehl, worin als Arrestgegenstände aufgeführt werden: «( sämtliche Guthaben, Barschaften, » Depots im Inhalte der Safes des Schuldners und zwar » sowohl diejenigen, die auf den Namen des Schuldners » als. auch auf· den Namen Marx & Goldschmidt in » Mannheim eingetragen sind und sich befinden' bei : » Berner Kantonalbank, Eidgenössische Bank A.-G., » usw. (folgen die Namen einer Anzahl weiterer Banken » auf dem Platze Bern). » Die vom Betreibungsamt Bern-Stadt am gleichen Tage AS « UI -1918
180 En tseheidungen der Schuldbetreibungs-
aufgenommene und am 22. Juli versandte Arresturkunde
lautet: « Der unterzeichnete Beamte hat in Vollziehung
» vorstehenden Arrestbefehls am 19. Juli 1918 in Bern
»folgende Gegenstände mit Arrest belegt » (diese Worte
mit Ausnahme des Datums sind im Formulare vorge-
druckt)
:
« 1. Guthaben, Barschaften und Depots in den Safes
» des Arrestschuldners wie auch auf den Namen Marx &
»Goldschmidt bei der Kantonalbank von Bern. Die
» beiden Beamten dieser Bank, die Prokuristen BüUikofer
»und Häfliger. verweigern namens der Direktion die
» Auskunft über das Bestehen allfälliger Arrestgegen-
» stände.
» Bei allen andern hievor genannten Bankinstituten
;} wurde mir erklärt, dass weder auf den Namen des
»Arrestschuldners noch auf den Namen Marx & Gold-
)} schmidt Arrestgegenstände vorhanden seien. Ich habe
;} gesprochen: » (Folgen die Firmen der weiteren ange-
fragten Banken bezw. der Beamten, die für sie Auskunft
gaben.)
Irgend eine Anzeige an die Kantonalbank im Sinne
von
Art. 99 SchKG erging im Anschluss an den Arrestvol1zug
nicht. Dagegen stellte
ihr das Betreibungsamt nachträg-
lich am 25. September 1918 nachstehende « Notifikation»
zu :
{( Für eine Forderung des Salomon Geismar in Basel
) an Hermann A. Marx,
Hofrat in Mannheim, wurden
» letzterem mit Arrest belegt: Guthaben, Barschaften
)} und Depots in den Safes des Arrestschuldners wie
)} auf den Namen Marx & Goldschmidt bei der Kantonal-
;} bank von Bern. Hievon wird der Kantonalbank andurch
»Mitteilung gemacht. Das Verfügungsrecht über die
» Arrestgegenstände steht einzig dem Betreibungamt
)} zu. )}
Am 4. Oktober 1918 verlangte darauf die Kantonalbank
von Bern auf dem Beschwerdewege die Aufhebung des
Arrestes bezw. der
{( Notifikation)} vom 25. September.
1918 mangels genügender
Umschreibung der Arrestgegen-
und Konkunkamm .... Ne 49 181
stände. Durch Entscheid vom 6. November 1918 wies
indessen die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde
mit _ Begründung ab: als am Arrestverfahren nicht
unmittelbar
beteiligte Dritte sei die Kantonalbank nur
zur Beschwerde legitimi wenn die angefochtene Ver-
fügung ihre rechtlich geschützten Interessen verletze.
Zu Unrecht berufe sie sich in dieser Hinsicht darauf, dass
sie durch die allgemeine und unbestimmte Fassung des
Arrestbefehls
zur Auskunft über ihre Geschäftsbeziehun-
gen gezwungen werde,
da eine derartige Auskunft von ihr
tatsächlich nicht verlangt worden sei und auch nach der
. Praxis nicht erzwungen werden könne. Dagegen habe sie
allerdings ein
Recht darauf, dass die arrestierten Gegen-
stände und Forderungen bestimmt bezeichnet würden.
Dies sei jedoch hier
in genügendem Masse geschehen,
wenn der Arrestbefehl die in den Safes auf den Namen
Marx und Marx
& Goldschmidt gelegenen Objekte als
arrestiert erkläre.
Da dieBank den Inhalt der Safes kenne.
wisse sie damit auch, was dem Arrest unterliege. Die Ar~
restlegung berühre deshaJb die Interessen der Beschwerde-
führerin in dem
von ihr behaupteten Sinne nicht, weshalb
sie auch nicht legitimiert sei, sich wegen unzureichender
Spezifikation der Arrestgegenstände
zu beschweren.
B. -Gegen diesen ihr am 21. November 1918 zugestell-
ten Entscheid rekurriert die Kantonalbank von Bern
am 26. November 1918 an das Bundesgericht, Indem sie
an ihrem Beschwerdebegehren festhält. Die Begründung
des Rekurses
ist soweit wesentlich aus den nachstehenden
Erwägungen ersichtlich.
C. -Aus den beigezogenen Akten des Betreibungs-
amtes Bern-Stadt ergibt sich, dass der Arrestgläubiger
Geismar nach Zustellung der Arresturkunde rechtzeitig
Betreibung
für die Arrestforderung und auf den Rechts-
vorschlag des Schuldners Klage auf Anerkennung dersel-
ben beim bernischen Handelsgericht eingeleitet hatte.
Dieses lehnte jedoch das Eintreten darauf wegen Unzu-
ständigkeit ab. worauf Geismar die Klageschrift
innert
lS2 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- weiteren zehn Tagen neuerdings, diesmal beim Appella- tionshof des Kantons Bern als zuständiger Instanz, ein- • reichte und in dem Schreiben, worin er dem Betreibungs- amt hievon Mitteilung machte, bemedde, dass damit s. E. gemäss Art. 163 der neuen bernischen Zivilprozess- ordnung der Arrest aufrechterhalten sei. Die zitierte Vorschrift bestimmt: «( Art. 163. Wird eine infolge Beanstandung der örtli- » ehen oder sachlichen Zuständigkeit oder wegen eines » verbesserlichen Fehlers zurückgezogene oder vom Rich- » ter zurückgewiesene Klage innert zehn Tagen nach dem }) Rückzug oder der Rückweisung beim zuständigen ;) bernischen Richter neu angebracht, so gilt als Zeitpunkt }) der Rechtshängigkeit .das Datum der ersten Klage- » einreichung. )} Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht -in Erwägung :
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