BGE 44 III 17
BGE 44 III 17Bge23.11.1917Originalquelle öffnen →
16 Entscheidungen der Schuldbetrcibungs-
eine Betreibung auf dem Wege der Pfändung oder des
Konkurses fortzusetzen sei, nicht massgebend sein kann,
wann die
Bkanntmachllng im Handelsamtsblatt diesem
ildet jenem Gläubiger, diesem oder jenem Betreibungs-
amte hat zur Kenntnis kommen können. Es war daher
notwendig, einen bestimmten
Tag zu bezeichnen, von
dem an gegenüber einem im Handelsregister eingetragenen
Schuldner allgemein
in allen. Betreibungen ausser den-
jenigen auf Pfandverwertung nur noch die Fortsetzung
auf dem Wege des Konkurses zulässig ist, und es wurde
der auf die Bekanntmachung im schweizerischen Handels-
amtsblatt folgende Tag gewählt, von der Annahme aus-
gehend, dass zu dieser Zeit die darin publizierten Eintra-
gungen der grossen Mehrzahl der Betl'eibungsbeamten
werden zur Kenntnis gekommen sein. Vor diesem Tage
dürfen die Betreibungsämter auf Eintragungen im
'Handelsregister, von denen sie sonst Kenntnis erhalten
haben, keine Rücksicht nehmen. Was aber für die Be-
treibungsart gilt, trifft auch zu für den Betreibungsort
und überhaupt für alle Betreibungmassnahmen, die
von der Eintragung im Handelsregister abhängen, wie
die Zustellung an gewisse Personen nach Art. 65 SchKG.
Der Grundsatz, dass ein Schuldner nur an ein e m Orte
gleichzeitig von mehreren Gläubigern mit der gewöhn-
lichen Betreibung auf Pfändung· oder Konkurs belangt
werden kann, schliesst es
aps, dass für ihn, je nachdem
gewisse Gläubiger oder Betreibungsbeamten von der
Bekanntmachung eines Registereintrages haben Kenntnis
erhalten können oder nicht, gleichzeitig verschiedene
Betreibungsorre-des 'Vohnsitzes.neben einander bestehen.
Art. 39 Abs. 3 SchKG muss also auch für den Betreibungs:"
Ol-t im Sinne des Art. 46 Abs. 2 SchKG Anwendung finden,
wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat. Dass da-
neben in Art. 40 SchKG nochmals die Bekanntmachung
im Handelsamtsblatt als massgebend bezeichnet wird,
während das gleiche in Art. 46 SchKG
nicht geschehen
ist, erklärt sich u. a. daraus, dass in Art. 40 eine Streichung
und Konkurskammer. N0 4.
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in Frage steht und der Gesetzgeber den Biginn der
Schlussfrist
für die Zulässigkeit der Konkursletreibung
möglichst deutlich angeben wollte. ,
Die Vorinstanz hat daher mit Recht die Beschwerde
gegen den Erlass des Zahlungsbefehles abgewiesen.
Ob, wenn die Eintragung eines neuen Gesellschafts-
sitzes im Handelsamtsblatt
gekannt gemacht, die frühere
Eintragung
aber noch nicht gelöscht oder die Löschung
noch nicht publiziert worden
i&t, eine Betreibung noch
am bisherigen Sitze zulässig sei, braucht im vorliegenden
Falle nicht entschieden zu werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-
u. Klmkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
4. Aun, aus dem IntscUid vom· 7. lebruar m.a
i. S. lWi.
Zweck der allgemeinen Betreibungsstundung für einen
Schuldne.r, dessen
,vermögen durch den Krieg entwertet
w?rden 1st. -Unzulässigkeit der Stundung, wenn die'
LI.genschaften des Schuldners auf alle Fälle wegen des
Ruckstandes der Hypothekarzinsen zurzeit verwertet
werden müSSen oder wenn nicht an Sämtliche Gläubiger
Abschlagszahlungen geleistet
werden können.
Für einen Schuldner, der deshalb vorübergehend
zaungsunfähig ist, weil der Krieg eine Entwertung
semes Vermögens herbeigeführt hat, verfolgt die Betrei-
bungsstundung den Zweck, die Liquidation des
Vermö-
gens .ärend der Kriegszeit, die wegen der ungünstigen
Verhaltnisse
auf dem für die Vermögensstücke bestehen-
den Markt keine vollständige Deckung
der Schulden
ergäbe, zu vermeiden
und die Vermögensstücke dem
Schuldner bis zur Rückkehr normaler Zeiten zu erhalten
dmi dann. infolge ihrer Werterhöhung eine volle Be:
fnedIgUIlg
der Gläubiger möglich wird. Der Rekurrent
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
will nun aber gar' nicht diesen Zweck erreichen, sondern
jetzt schon, während der Kriegszeit, die Liegenschaften,
die seine Hauptaktiven bilden, versilbern. Er verlangt
die Stundung nur zu dem Zwecke, um die infoJge von
Betreibungen in Aussicht. stehende Zwangsverwertung
zu verhüten, weil er glaubt, dass er durch freihändigen
Verkauf auch in der gegenwärtigen Zeit einengrössern
Erlös erzielen könne. lliefür ist aber die Betreibungs-
stundung nicht geschaffen worden ; sonst könnte sie jeder
Schuldner
in Anspruch nehmen, der während des Krieges
vor der betreibungsrechtlichen Verwertung· steht.
Dazu kommt, dass die Stundung die Zwangsverwer-
tung der Liegenschaften nicht verhindern. könnte, weil,
wie sich aus dem Güterverzeichnis ergibt, eine Reihe von
Hypothekarzinsen, für die die Liegen&chaften pfandrecht-
licl~ haften, schon seit zwei Jahren verfallen sind und
daher für diese trotz einer Stundung die Betreibung auf
Pfandverwertung nach Art. 9 und 10 BStV durchgeführt
werden kann.
Und da diese Liegenschaften sein Haupt-
vermögen darstellen und diese jetzt zur Kriegszeit ver-
wertet werden m ü s sen, wobei ein für die Chirogra-
phargläubiger verwendbarer
Oberschus ausgeschlossen
ist,
so ist eine Vollbefriedigung seiner Gläubiger auf alle
Fälle ausgeschlossen
und damit fehlt auch die erste
Voraussetzung für die BewiIligung einer Stundung. .
Endlich könnte die Stundung auch deshalb nicht be-
willigt werden, weil kein 'Anhaltspunkt dafür besteht,
dass
der Rekurrent allen seinen Gläubigern bis 30. Juni
1918 Abschlagszahlungen leisten könnte, ohne solche
aber eine Stundung nach Art. 2 des Bundesratsbeschlusses
betreffend Befristung der allgemeinen Betreibungsstun-
dung . vom. 23. November 1917' nicht mehr zulässig ist.
Der Rekurrent hat allerdings erklärt, er wolle 500 Fr.
abzahlen. Allein die beigefügte Bemerkung zeigt, da&s er
keineswegs sicher ist, eine solche Zahlung leisten zu
können. Er hat selbst zugegeben, dass er keine flüssigen
Mittel besitze, und nach der Feststellung der Vorinstanz
und Konkurskanuuer. N0 5.
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besteht keine Aussicht darauf, dass die Fertigung des
vom Rekun'enten abgeschlossenen Liegenschaftskaufes zu
Stande komme und der Käufer seine Verpflichtungen
erfülle.
5.
Ixtrait 4t l'arret 4u 21 flvrier 1918 dans la cause Iggis
S ais i e. Le <lroit du debiteur poursuivi a la revendication
d'une chose ne peut faire l'objet d'une saisie.
D'une faon generale, le pretendu droit du debiteur
poursuivi a la revendication d'une chose ne peut faire
l'objet d'une saisie, et l'office ne doit pas donner suite
a une requisition de cette nature. La saisie, il est vrai,
peut comprendre non seulement des creances mais
d'autres droits appartenant au debiteur vis-a-vis de tiers,
puisque l'article
91 LP oblige 1e debiteur a indiquer a
l'officier qui y procMe « tous ses biens, creances et autres
dro~ts compris ». Mais il resulte d'autres textes que le
drOlt
tendant a obtenir la remise d'une chose ne rentre
pas dans la ~ategorie de droits vises par I'art. 91 : aux
termes des art. 106 et suivants la questioll de savoir si une
chose appartient on non au debiteur poursuivi doit etre
tranchee par le juge, prealablement a sa realisation au
profit du creancier poursuivant, et a cet effet la chose doit
etre ~isie elle-ll1eme, ll1eme lorsqu'elle n'est pas en
possesslOn du debiteur et que celui-ci ou un tiers affirment
qu'iln'a pas de droit sur elle. Si donc le creancier poursui-
vant pretend qu'un objet trouve chez un tiers n'appartient
pas en realite a ce tiers, lequel est tenu de le livrer an
debiteur poursnivi, en d'autres termes que le debiteur est
en droit de le revendiquer, le creancier a non senlement
le
droit, mais le devoir de faire saisir la chose elle-ll1cme,
afin que le tiers puisse affirmer son droit de propriete et
forcer le creancier a l'actionner en contestation de ce droit
et a pronver a cet effet que la chose appartiellt en realite
au debitenr poursuivi et non pas an tiers possesseur.
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