Entscheidungen der Schuldbelreibungs-
43, B3SCnI1SS vom aB. Oktober 1918
i. S. Spar-uni Leihka.ss8 in Thun.
Verordnung vom 27. Oktober 1917. Stellung des Bundesge-
richts in Pfandstundung'isachen. -Prüfung des Vorhanden-
seins der Voraussetzungen für die Bestellung von Oberexper-
ten von Amtes wegen. -Voraussetzung für die Anhandnahme
der Sache durch das Bundesgericht, wenn nur eine Ober-
expertise zur Schätzung des Jetztwertes verlangt wird. -
Bedeutung5.losigkeit einer von den Vorexperten ohne Partei-
begehren vorgenommenen Scr.itzung des Jetztwertes. -
Rechtskrafterklärung der Schätzung des Sachwalters durch
das Bundesgericht.
A. -F.ranz Zölch in-Spiez ist Eigentümer des Hotels
Kurhaus in
Spiez, bestehend aus einem Hotelgebäude
nebst
Ofen-ur.d Eishaus, mit Umschwung 37,67 Aren
haltend, sowie einer Parzelle Wiesland. Auf der Hotel-
liegenschaft haften laut Inventar vom 2. April
folgende Gnundpfandforderungen : eine 1. Hypothek zu
Gunsten der
Spar-und Leihkasse Bern (140,000 Fr. Kapi-
tal 25,141 Fr. ausstehende Zinsen, etc.), eine 2. Hy-
pothek zu Gunsten der Spar-und Leihkasse Thun
(37,000 Fr. Kapital 4778 Fr. aufgelaufene Zinsen),
eine 3: Hypothek zu Gunsten des J. J. Thönen-Zwahlen in
Meiringen
(115,579 Fr. 15 Cts. Kapital aufgelaufene
Zinsen). Das Wieslar:.d ist der Spar-und Leihkasse Thun
für eine Kapitalforderung von
17,776 Fr. 2868 Fr.
5 Cts. Zinsen, etc. verpfär,det.
B. -Am 7. Februar 1918 "telIte Notar Hadorn in Spiez
namens des Franz Zölch beim Gerichtspräsidenten von
Wimmis als untere Nachlassbehörde das Begehren um
Bewilligung der Nachlasstundung nach Art. 293 ff. SchKG
und der Ptandstundung im Sinne der bundesrätlichen Ver-
ordnung vom
27. Oktober 1917. Der Nachlassrichter trat
auf das Gesuch ein lind ernannte Notar Hadorn zum Sach-
walter.
In dem vom 2. April 1918 datierenden, vom
und Konkurskammer. No 43. 159
Schuldner und vom Sachwalter unterzeichneten Inventar
wurde der
Jetztwert der Liegenschaften auf 251 030 Fr
(gleich der Grundsteuffschatzung), der Wert de der 2:
und 3. Hypothek mit verpfändeten Mobiliars auf 62,683 Fr.
5 Ct". veransc.:hlagt. Dieses Inventar lag den Gläubigern
entsprecnend der Vorschrift von Art. 300 Abs. 2 SchKG
vom 3. bIS 13. April zur Einsicht auf; es ist nicht ange-
fochten worden.
Am 3. Juni fügte der Sachwalter dem
Inventar einen
Nachtrag )) bei, in dem er die Schätzung
des
Jetztwertes der Hotelbesitzung mit Einschluss des
M:lbiliars auf 165,000 Fr. reduzierte, mit der Begründung,
dass offenbar bei einer Zwangsverwertung kein höherer
Erlös erzielt werden könnte. Eine Bekanntgabe dieses
Nachtrages
an die Gläubiger ist nicht erfolgt.
. Der Gerichts?räsident von Wimmis leitete in der Folge
dIe Akten an dIe obere Nachlassbehörde weiter und diese
bestellte gemäss Art. 15 VO drei Experten zur Begutach-
tung der Frage, ob die Voraussetzungen der Art. 2 und 10
VO für die Bewilligung der Stundung vorlägen. Die Sach-
verständigen nahmen -ohne hiezu beauftragt worden
zu sein -auch eine neue Schatzung des Jetztwertes des
Pfandes vor und gelangten zum Resultat, dass dieser mit
Einschluss des Mobiliars sich nur auf 100,000 Fr., derje-
nige des Wieslandes
auf 6000 Fr. belaufe. Im übrigen
bejahten sie das Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen.
Das Expertengutachten wurde den
Beteiligten am 12. Ok-
tober zur Einsichtnahme aufeelegt.
C. -Am 18. Oktober, also rechtzeitig, haben die Spar-
und Leihkasse Thun und die Spar-und Leihkasse Bern
beim Bundesgericht
das Begehrtn um Ernennung von
Oberexperten zur
UeberprüfUI1g der Schätzung des
Jetztwertes der
Pfänder gestellt. Sie bezeichnen die von
den Sachverständigen vorgenommene Schätzung als viel
zu niedrig,
indem sie darauf hinweisen, dass bei einer
Steigerung die Hypothekargläubiger und die Bürgen der
G 'undpfandfordelUngen einen Zuschlag des gesamten
Liegenschaftenkomplexes einschliesslich des Mobiliars
160 Entscheidungen derSchuldbetrelbungs-
für 196,000 Fr. niemals zulassen könnten, 8Onder.n die
Hypotheken voraussichtlich gutgeboten würden.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer ieht
in Erwägung:
- -Das Bundesgericht hat bereits in st:.inem Entscheide
vom 2. März i. S. Keller (AS 44 III Nr. 8 Erw. 1) fest-
gestellt, dass die dem Bundesgericht durch die Verord-
nung vom 27.
Oktober 1917 eingeräumten KompetenzeD
sich nicht, wie
aus dem bIossen Wortlaut von Art. 17 VO
geschlossen werden könnte, nur auf die Ernennung der
Sachverständigen beschränken, sondern dass das Bundes-
gericht die von ihm bestellten Experten auch zu instruie
..
ren und das Gutachten darauf zu untersuchen hat, ob es
der Instruktion entspreche, weil
nur dadurch eine einheit-
liche Anwendung der Verordnung im ganzen Gebiete der
Eidgenossenschaft gewährleistet wird, nachdem
aus
praktischen G 'ünden davon hatte. abgesehen werden
müssen, dem Bundesgericht die Funktionen einer eigent-
lichen Rekursinstanz in Pfandstundungssachen zu über-
tragen
(JAEGER, Einleitung zur Verordnung S. 18 f.).
Abgesehen hievon
hat aber das J3undesgericht selbstver-
ständlich auch zu prüfen,
ob überhaupt die Voraus-
setzungen für die Bestellung
von Oberexperten vorhanden
sind, d. h. ob der bisherige Verlauf des Nachlassverfahrens
nach den in der
Verordnung aufgestellten verfahrens".
rechtlichen Grundsätzen nicht die Anordnung einer
Oberexpertise ausschliesst ; denn sofern dies zutrifft, ist
auf das Gasuch um Ernennung von Sachverständigen
n,icht einzutreten. Und zwar
hat dies vonAmtes wegen zu
geschehen ; denn
gleicl wie der Zivikichter das Vorliegen
der
Prozessvoraussetzungen zu prüfen hat, ohne dass ein
tahingehender Parteiantrag gestellt worden ist, so hat das
Bundesgericht nach al1gememen Grundsätzen des Pro-
zessrecbtes auch
im Pfandstundungsverfahren. - da es
sich auch dabei um ein Plozessverfahren im weitern Sinne
ijandelt
-zu untenuchen, ob die in der Verordn,ung
utid'Knamtner NIr 43; 161
vorgeSeherien VoraussetzUngen für seine Anrumrig gege-
Hen'sirid. Wird'dasBuhdesgericlit inslies6ndere -m dies'
im
vorliegenden Falle zutrifft -nut um die Bestellung'
von Oberexperten
zur Ueberpriifung der, von den Vor-
experten abgegebenen
Schätzung deif Jetztwertes dex
l
Pfänder angegangen, so besteht die Voraussetzung für die
Anhandnahme
der Sache durch das Bundesgericht darin,
dasS die vom Sachwalter vorgenomriIen Schätzung des
JetztWertes
nicht durch unbenutzten Ablauf der Frist
des-Art. 16 VO rechtskräftig geworden ist, sondern dass
ein Gläubiger
oder deI Schuldner gestützt auf Art. 16 VO
innert Frist von 20 Tagen seit Abhaltnng der Gläubiger-
versammlung eine neue Schätzung des Jetztwertes ver-
langt hat. (Vergl. in diesem
Sinne auch den zitierten Ent-
scheid des Bundesgerichts i. S. Keller vom 2. März HU8
Erw.2.)'
- -Geht man aber im vorliegenden Falle hievon aus,
so kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Das
vom Sachwalter und vom Schuldner unterschriebene
Inventarvom 2.April, in welchem den Liegenschaften ein
Jetztwert gleich
der Grundsteuerschatzung (251,030 Fr. )
den
Mobilien ein solcher von 62,682 Fr. 5 Cts. beigemessen
wird,
hat den Beteiligten vom 3. bis 13. April zur Einsicht-
nahme
aufgelegnn. Die ImpetrantE'n hatten natürlich
keinen Anlass, diese Schätzung anzufechten, weil danach
ihre Hypotheken gedeckt waren.
Hätte aber dei Schuld-
net,
der hiezu ebenfalls berechtigt war, eine Herabsetzung,
der Schätzung veranlassen wollen,
so hätte er dies nach
Art. 16
VO innert Frist von 20 Tagen seit der am 13. April
abgehaltenen Gläubigerversammlung
tun müssen. Er .hat
es aber unterlassen, ein solches Begehren bei der Nachlass-
behörde anhängig zu machen und somit ist gemäss Art. 16
VO die S c h ätz u n g des S ach wal t e r s I au t
I n v e n t a r
vom 2. A P r i I am 3. Mai re c h t s-
kr ä f t i g geworden. NichtSdestoweniger hat nun Notar
Hadorn
-:... der übrigens, da er früher als Vertreter des
Schuldners
tädg gewesen: war, nach Art. 10 SehKG über-
Entscneidungen der Schuldbetreibungs-
haupt nicht als Sachwalter hätte ernannt werden dürfen
(AS 43 III Nr. 9 Erw. 2 Nr-. 10 Erw. 3) -wohl auf
Drängen des Schuldners hin 3m 3. Juni, also nach Ab-
haltung der Gläubigerversammlung,
dem Inventar vom
2. April einen
Nachtrag beigdügt, in welchem der
Jetztwert der Liegenschaften samt Mobiliar auf 165,000
Fr. herabgesetzt wurde. Dieser Nachtrag ist aber nichtig
und kann keinerlei Rechtswirkungen äussern, gleichgültig
ob
er den Gläubigern zur Kenntnis gebracht worden ist
oder
nicht; denn nachdtm einmal die Schätzung des
Sachwalters rechtskräftig geworden ist, können den
Gläubigern die gestützt
auf sie erworbenen Rechte nicht
mehr genommen werden. Ebenso ist die
von den Vor-
experten abgegebene neue Schätzung des Jetztwertes,
welche noch
um 50,000 Fr. tiefer geht, als diejenige des
Nachtrages, rechtlich irrelevant. Abgesehen davon, dass
den Sachverständigen hiezu kein Auftrag erteilt wurde,
indem die Nachlassbehörde von ihnen
nur ihre Ansichts-
äusserung über
das Vorliegen der Voraussetzungen der
Art. 2
und 10 verlangt hat, so hätte ihnen ein solcher
Auftrag auch nicht in rechtsgültiger Weise übertragen
werden können, weil ein dahingehendes Begehren (Art. 16
VO) von keinem der Beteiligten'gestellt worden ist.
Auf
das vorliegende Gesuch ist somit nach dem Gesag-
ten nicht einzutreten, weil die Schätzung des Sachwalters
vom 2. April rechtskräftig geworden
ist und demnach die
in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für
die Bestellung von
Oberexperten durch das Bundesgericht
nicht
vorliegen.c Die Sc h ätz u n g vom 2. A pr il
ist daher als in R e c h t s k r a f t erwachsen zu erklären
und es
hat die Nachlassbehörde unter diesen Umständen
ausschliesslich
auf sie abzustellen und weder den Nach-
trag vom 3. Juni, noch die von denVorexperten abgege-
bene Schätzung in Berücksichtigung zu ziehen.
Demnach beschliessl die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Die Schätzung des Sachwalters vom 2. April 1918 wird
als in Rechtskraft erwachsen erklärt und daher auf das
und Konkursltammer. N° 44.
lbd
Gesuch um Ernennung ton Oberexperten zur Ueber-
prüfung
der später ergangenen Schätzungen, weil gegen-
standslos,
,nicht eingetreten.
44. SentenZl 29 ottobre 1918 nella causa !redi BianchettL
ApplicabiliU den 'art. 242 LEF anche a contestazioni su cre-
dill. Cessione dl ercditi prima dell'apcrtura deI fallimento.
Trapasso della detenzione in favore deI cessionario.
A. -Nel fallimento della ditta C. Degiorgi, il padre
degli attuali ricorrenti, ora defunto, notificaya il pro-
prio subingresso in
un credito spettante aHa ditta De-
giorgi verso la Societa
di assicurazione La Mobiliare ,.
in Berna, sino a concorrenza di 10000 fr. ,e ne chie-
deva
il versamento in proprio favore nel caso ehe la detta
Societa avesse pagato direttamente aH'Amministrazione
deI fallimento. In apppggio di ehe egli aHegava : di
aver
mutuato il31 dicembre 1917 aHa ditta Degiorgi la somma
di 4000 fr. ed aUra somma di 6000 fr. il28 gennaio 1918;
ehe
quest'ultima somma era stata richiesta allo scopo
di pagare macchine acquistaie dopo l'incendio dell'of-
ficina Degiorgi. ritenendosi che
il mutuo doveva costi-
tuire
un anticipo su quanta dovuto dalla Societa sul
premio
di assicurazione ; ehe il 24 gennaio 1918, con-
formernente a
quanta stabilito, a ditta Degiorgi faceva
cessione a Bianchetti deI suo credito verso la Societa
41 La Mobiliare sino a concorrenza di 10 000 fr. ed
interessi, cessione ehe veniva confermata
il 31 gennaio
1918 e ehe la
ditta Degiorgi si assunse di notificare, come
notifieo, alla Societa
La Mobiliare in Berna.
. Con
atto 5 agosto 1918 l'Amministrazione deI falli-
menta comunicava a Bianchetti, e per esso ai suoi eredi,
ehe la pretesa sollevata non era ammessa e diffidava
gli interessati
in base all'art. 242 LEF ad agire giudi-
zialmente.