BGE 44 III 158
BGE 44 III 158Bge05.08.1918Originalquelle öffnen →
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Entscheidungen der Schuldbelreibungs-
43, B3SCI1SS vom aB. Oktober 1918
i. S. Spar-uni Leihka.ss8 in Thun.
Verordnung vom 27. Oktober 1917. Stellung des Bundesge-
richts in Pfandstundung'isachen. -Prüfung des Vorhanden-
seins der Voraussetzungen für die Bestellung von Oberexper-
ten von Amtes wegen. -Voraussetzung für die Anhandnahme
der Sache durch das Bundesgericht, wenn nur eine Ober-
expertise zur Schätzung des Jetztwertes verlangt wird. -
Bedeutung5.losigkeit einer von den Vorexperten ohne Partei-
begehren vorgenommenen Scr.itzung des Jetztwertes. -
Rechtskrafterklärung der Schätzung des Sachwalters durch
das Bundesgericht.
A. -F.ranz Zölch in-Spiez ist Eigentümer des Hotels
Kurhaus in
Spiez, bestehend aus einem Hotelgebäude
nebst
Ofen-ur.d Eishaus, mit Umschwung 37,67 Aren
haltend, sowie einer Parzelle Wiesland. Auf der Hotel-
liegenschaft haften laut Inventar vom 2. April
1918
folgende Gundpfandforderungen : eine 1. Hypothek zu
Gunsten der
Spar-und Leihkasse Bern (140,000 Fr. Kapi-
tal + 25,141 Fr. ausstehende Zinsen, etc.), eine 2. Hy-
pothek zu Gunsten der Spar-und Leihkasse Thun
(37,000 Fr. Kapital + 4778 Fr. aufgelaufene Zinsen),
eine 3: Hypothek zu Gunsten des J. J. Thönen-Zwahlen in
Meiringen
(115,579 Fr. 15 Cts. Kapital + aufgelaufene
Zinsen). Das Wieslar:.d ist der Spar-und Leihkasse Thun
für eine Kapitalforderung von
17,776 Fr. + 2868 Fr.
5 Cts. Zinsen, etc. verpfär,det.
B. -Am 7. Februar 1918 "telIte Notar Hadorn in Spiez
namens des Franz Zölch beim Gerichtspräsidenten von
Wimmis als untere Nachlassbehörde das Begehren um
Bewilligung der Nachlasstundung nach Art. 293 ff. SchKG
und der Ptandstundung im Sinne der bundesrätlichen Ver-
ordnung vom
27. Oktober 1917. Der Nachlassrichter trat
auf das Gesuch ein lind ernannte Notar Hadorn zum Sach-
walter.
In dem vom 2. April 1918 datierenden, vom
und Konkurskammer. No 43. 159
Schuldner und vom Sachwalter unterzeichneten Inventar
wurde der
Jetztwert der Liegenschaften auf 251 030 Fr
(gleich der Grundsteuffschatzung), der Wert de der 2:
und 3. Hypothek mit verpfändeten Mobiliars auf 62,683 Fr.
5 Ct". veransc.:hlagt. Dieses Inventar lag den Gläubigern
entsprecend der Vorschrift von Art. 300 Abs. 2 SchKG
vom 3. bIS 13. April zur Einsicht auf; es ist nicht ange-
fochten worden.
Am 3. Juni fügte der Sachwalter dem
Inventar einen
« Nachtrag )) bei, in_ dem er die Schätzung
des
Jetztwertes der Hotelbesitzung mit Einschluss des
M:lbiliars auf 165,000 Fr. reduzierte, mit der Begründung,
dass offenbar bei einer Zwangsverwertung kein höherer
Erlös erzielt werden könnte. Eine Bekanntgabe dieses
Nachtrages
an die Gläubiger ist nicht erfolgt.
. Der Gerichts?räsident von Wimmis leitete in der Folge
dIe Akten an dIe obere Nachlassbehörde weiter und diese
bestellte gemäss Art. 15 VO drei Experten zur Begutach-
tung der Frage, ob die Voraussetzungen der Art. 2 und 10
VO für die Bewilligung der Stundung vorlägen. Die Sach-
verständigen nahmen -ohne hiezu beauftragt worden
zu sein -auch eine neue Schatzung des Jetztwertes des
Pfandes vor und gelangten zum Resultat, dass dieser mit
Einschluss des Mobiliars sich nur auf 100,000 Fr., derje-
nige des Wieslandes
auf 6000 Fr. belaufe. Im übrigen
bejahten sie das Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen.
Das Expertengutachten wurde den
Beteiligten am 12. Ok-
tober zur Einsichtnahme aufeelegt.
C. -Am 18. Oktober, also rechtzeitig, haben die Spar-
und Leihkasse Thun und die Spar-und Leihkasse Bern
beim Bundesgericht
das Begehrtn um Ernennung von
Oberexperten zur
UeberprüfUI1g der Schätzung des
Jetztwertes der
Pfänder gestellt. Sie bezeichnen die von
den Sachverständigen vorgenommene Schätzung als viel
zu niedrig,
indem sie darauf hinweisen, dass bei einer
Steigerung die Hypothekargläubiger und die Bürgen der
G_'undpfandfordelUngen einen Zuschlag des gesamten
Liegenschaftenkomplexes einschliesslich des Mobiliars
160 Entscheidungen derSchuldbetrelbungs- für 196,000 Fr. niemals zulassen könnten, 8Onder.n die Hypotheken voraussichtlich gutgeboten würden. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer ~ieht in Erwägung:
162 Entscneidungen der Schuldbetreibungs- haupt nicht als Sachwalter hätte ernannt werden dürfen (AS 43 III Nr. 9 Erw. 2 Nr-. 10 Erw. 3) -wohl auf Drängen des Schuldners hin 3m 3. Juni, also nach Ab- haltung der Gläubigerversammlung, dem Inventar vom 2. April einen « Nachtrag» beigdügt, in welchem der Jetztwert der Liegenschaften samt Mobiliar auf 165,000 Fr. herabgesetzt wurde. Dieser Nachtrag ist aber nichtig und kann keinerlei Rechtswirkungen äussern, gleichgültig ob er den Gläubigern zur Kenntnis gebracht worden ist oder nicht; denn nachdtm einmal die Schätzung des Sachwalters rechtskräftig geworden ist, können den Gläubigern die gestützt auf sie erworbenen Rechte nicht mehr genommen werden. Ebenso ist die von den Vor- experten abgegebene neue Schätzung des Jetztwertes, welche noch um 50,000 Fr. tiefer geht, als diejenige des Nachtrages, rechtlich irrelevant. Abgesehen davon, dass den Sachverständigen hiezu kein Auftrag erteilt wurde, indem die Nachlassbehörde von ihnen nur ihre Ansichts- äusserung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 2 und 10 verlangt hat, so hätte ihnen ein solcher Auftrag auch nicht in rechtsgültiger Weise übertragen werden können, weil ein dahingehendes Begehren (Art. 16 VO) von keinem der Beteiligten'gestellt worden ist. Auf das vorliegende Gesuch ist somit nach dem Gesag- ten nicht einzutreten, weil die Schätzung des Sachwalters vom 2. April rechtskräftig geworden ist und demnach die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Bestellung von Oberexperten durch das Bundesgericht nicht vorliegen.c Die Sc h ätz u n g vom 2. A pr il ist daher als in R e c h t s k r a f t erwachsen zu erklären und es hat die Nachlassbehörde unter diesen Umständen ausschliesslich auf sie abzustellen und weder den « Nach- trag>} vom 3. Juni, noch die von denVorexperten abgege- bene Schätzung in Berücksichtigung zu ziehen. Demnach beschliessl die Schuldbelr.-und Konkurskammer : Die Schätzung des Sachwalters vom 2. April 1918 wird als in Rechtskraft erwachsen erklärt und daher auf das und Konkursltammer. N° 44. lbd Gesuch um Ernennung \ton Oberexperten zur Ueber- prüfung der später ergangenen Schätzungen, weil gegen- standslos, ,nicht eingetreten. 44. SentenZl 29 ottobre 1918 nella causa !redi BianchettL ApplicabiliU den 'art. 242 LEF anche a contestazioni su cre- dill. Cessione dl ercditi prima dell'apcrtura deI fallimento. Trapasso della detenzione in favore deI cessionario. A. -Nel fallimento della ditta C. Degiorgi, il padre degli attuali ricorrenti, ora defunto, notificaya il pro- prio subingresso in un credito spettante aHa ditta De- giorgi verso la Societa di assicurazione « La Mobiliare ,. in Berna, sino a concorrenza di 10000 fr. ,e ne chie- deva il versamento in proprio favore nel caso ehe la detta Societa avesse pagato direttamente aH'Amministrazione deI fallimento. In apppggio di ehe egli aHegava : di aver mutuato il31 dicembre 1917 aHa ditta Degiorgi la somma di 4000 fr. ed aUra somma di 6000 fr. il28 gennaio 1918; ehe quest'ultima somma era stata richiesta allo scopo di pagare macchine acquistaie dopo l'incendio dell'of- ficina Degiorgi. ritenendosi che il mutuo doveva costi- tuire un anticipo su quanta dovuto dalla Societa sul premio di assicurazione ; ehe il 24 gennaio 1918, con- formernente a quanta stabilito, ]a ditta Degiorgi faceva cessione a Bianchetti deI suo credito verso la Societa 41 La Mobiliare » sino a concorrenza di 10 000 fr. ed interessi, cessione ehe veniva confermata il 31 gennaio 1918 e ehe la ditta Degiorgi si assunse di notificare, come notifieo, alla Societa « La Mobiliare » in Berna. . Con atto 5 agosto 1918 l'Amministrazione deI falli- menta comunicava a Bianchetti, e per esso ai suoi eredi, ehe la pretesa sollevata non era ammessa e diffidava gli interessati in base all'art. 242 LEF ad agire giudi- zialmente.
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