Pledge moratorium: Supreme Court may not review final appraisal

BGE 44 III 158Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III05.08.1918Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The pledge creditors of Franz Zölch requested the Federal Supreme Court to appoint super-experts to revalue the pledged hotel property. The Court held ex officio that the prerequisites for such an appointment were absent because the trustee’s valuation of 2 April 1918 had become final under Art. 16 of the federal pledge-moratorium ordinance: no timely party request for a new appraisal had been made after the creditors’ meeting. The trustee’s later addendum lowering the value, and the experts’ unsolicited lower valuation, were legally irrelevant. The application was therefore not entertained, and the trustee’s original valuation was declared res judicata.

Omnilex-Regeste

Art. 16 VO vom 27. Oktober 1917; Stellung des Bundesgerichts im Pfandstundungsverfahren; Voraussetzungen für die Bestellung von Oberexperten. Das Bundesgericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen und hat insbesondere zu untersuchen, ob der bisherige Verfahrensgang die Anordnung einer Oberexpertise ausschliesst (consid. 1). Wird lediglich die Überprüfung der Pfandschätzung verlangt, so ist auf das Begehren nur einzutreten, wenn die Schätzung des Sachwalters nicht infolge unbenutzten Fristablaufs rechtskräftig geworden ist; ein rechtzeitig gestelltes Begehren auf Neuschätzung nach Art. 16 VO ist erforderlich. Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine spätere einseitige Herabsetzung durch den Sachwalter wirkungslos; ebenso ist eine ohne entsprechenden Auftrag vorgenommene Schätzung der Experten unbeachtlich (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Entscheidungen der Schuldbelreibungs- 43, B3SCnI1SS vom aB. Oktober 1918 i. S. Spar-uni Leihka.ss8 in Thun. Verordnung vom 27. Oktober 1917. Stellung des Bundesge- richts in Pfandstundung'isachen. -Prüfung des Vorhanden- seins der Voraussetzungen für die Bestellung von Oberexper- ten von Amtes wegen. -Voraussetzung für die Anhandnahme der Sache durch das Bundesgericht, wenn nur eine Ober- expertise zur Schätzung des Jetztwertes verlangt wird. - Bedeutung5.losigkeit einer von den Vorexperten ohne Partei- begehren vorgenommenen Scr.itzung des Jetztwertes. - Rechtskrafterklärung der Schätzung des Sachwalters durch das Bundesgericht. A. -F.ranz Zölch in-Spiez ist Eigentümer des Hotels Kurhaus in Spiez, bestehend aus einem Hotelgebäude nebst Ofen-ur.d Eishaus, mit Umschwung 37,67 Aren haltend, sowie einer Parzelle Wiesland. Auf der Hotel- liegenschaft haften laut Inventar vom 2. April

folgende Gnundpfandforderungen : eine 1. Hypothek zu Gunsten der Spar-und Leihkasse Bern (140,000 Fr. Kapi- tal 25,141 Fr. ausstehende Zinsen, etc.), eine 2. Hy- pothek zu Gunsten der Spar-und Leihkasse Thun (37,000 Fr. Kapital 4778 Fr. aufgelaufene Zinsen), eine 3: Hypothek zu Gunsten des J. J. Thönen-Zwahlen in Meiringen (115,579 Fr. 15 Cts. Kapital aufgelaufene Zinsen). Das Wieslar:.d ist der Spar-und Leihkasse Thun für eine Kapitalforderung von 17,776 Fr. 2868 Fr. 5 Cts. Zinsen, etc. verpfär,det. B. -Am 7. Februar 1918 "telIte Notar Hadorn in Spiez namens des Franz Zölch beim Gerichtspräsidenten von Wimmis als untere Nachlassbehörde das Begehren um Bewilligung der Nachlasstundung nach Art. 293 ff. SchKG und der Ptandstundung im Sinne der bundesrätlichen Ver- ordnung vom 27. Oktober 1917. Der Nachlassrichter trat auf das Gesuch ein lind ernannte Notar Hadorn zum Sach- walter. In dem vom 2. April 1918 datierenden, vom und Konkurskammer. No 43. 159 Schuldner und vom Sachwalter unterzeichneten Inventar wurde der Jetztwert der Liegenschaften auf 251 030 Fr (gleich der Grundsteuffschatzung), der Wert de der 2: und 3. Hypothek mit verpfändeten Mobiliars auf 62,683 Fr. 5 Ct". veransc.:hlagt. Dieses Inventar lag den Gläubigern entsprecnend der Vorschrift von Art. 300 Abs. 2 SchKG vom 3. bIS 13. April zur Einsicht auf; es ist nicht ange- fochten worden. Am 3. Juni fügte der Sachwalter dem Inventar einen Nachtrag )) bei, in dem er die Schätzung des Jetztwertes der Hotelbesitzung mit Einschluss des M:lbiliars auf 165,000 Fr. reduzierte, mit der Begründung, dass offenbar bei einer Zwangsverwertung kein höherer Erlös erzielt werden könnte. Eine Bekanntgabe dieses Nachtrages an die Gläubiger ist nicht erfolgt. . Der Gerichts?räsident von Wimmis leitete in der Folge dIe Akten an dIe obere Nachlassbehörde weiter und diese bestellte gemäss Art. 15 VO drei Experten zur Begutach- tung der Frage, ob die Voraussetzungen der Art. 2 und 10 VO für die Bewilligung der Stundung vorlägen. Die Sach- verständigen nahmen -ohne hiezu beauftragt worden zu sein -auch eine neue Schatzung des Jetztwertes des Pfandes vor und gelangten zum Resultat, dass dieser mit Einschluss des Mobiliars sich nur auf 100,000 Fr., derje- nige des Wieslandes auf 6000 Fr. belaufe. Im übrigen bejahten sie das Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen. Das Expertengutachten wurde den Beteiligten am 12. Ok- tober zur Einsichtnahme aufeelegt. C. -Am 18. Oktober, also rechtzeitig, haben die Spar- und Leihkasse Thun und die Spar-und Leihkasse Bern beim Bundesgericht das Begehrtn um Ernennung von Oberexperten zur UeberprüfUI1g der Schätzung des Jetztwertes der Pfänder gestellt. Sie bezeichnen die von den Sachverständigen vorgenommene Schätzung als viel zu niedrig, indem sie darauf hinweisen, dass bei einer Steigerung die Hypothekargläubiger und die Bürgen der G 'undpfandfordelUngen einen Zuschlag des gesamten Liegenschaftenkomplexes einschliesslich des Mobiliars

160 Entscheidungen derSchuldbetrelbungs- für 196,000 Fr. niemals zulassen könnten, 8Onder.n die Hypotheken voraussichtlich gutgeboten würden. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer ieht in Erwägung:

  1. -Das Bundesgericht hat bereits in st:.inem Entscheide vom 2. März i. S. Keller (AS 44 III Nr. 8 Erw. 1) fest- gestellt, dass die dem Bundesgericht durch die Verord- nung vom 27. Oktober 1917 eingeräumten KompetenzeD sich nicht, wie aus dem bIossen Wortlaut von Art. 17 VO geschlossen werden könnte, nur auf die Ernennung der Sachverständigen beschränken, sondern dass das Bundes- gericht die von ihm bestellten Experten auch zu instruie .. ren und das Gutachten darauf zu untersuchen hat, ob es der Instruktion entspreche, weil nur dadurch eine einheit- liche Anwendung der Verordnung im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft gewährleistet wird, nachdem aus praktischen G 'ünden davon hatte. abgesehen werden müssen, dem Bundesgericht die Funktionen einer eigent- lichen Rekursinstanz in Pfandstundungssachen zu über- tragen (JAEGER, Einleitung zur Verordnung S. 18 f.). Abgesehen hievon hat aber das J3undesgericht selbstver- ständlich auch zu prüfen, ob überhaupt die Voraus- setzungen für die Bestellung von Oberexperten vorhanden sind, d. h. ob der bisherige Verlauf des Nachlassverfahrens nach den in der Verordnung aufgestellten verfahrens". rechtlichen Grundsätzen nicht die Anordnung einer Oberexpertise ausschliesst ; denn sofern dies zutrifft, ist auf das Gasuch um Ernennung von Sachverständigen n,icht einzutreten. Und zwar hat dies vonAmtes wegen zu geschehen ; denn gleicl wie der Zivikichter das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen hat, ohne dass ein tahingehender Parteiantrag gestellt worden ist, so hat das Bundesgericht nach al1gememen Grundsätzen des Pro- zessrecbtes auch im Pfandstundungsverfahren. - da es sich auch dabei um ein Plozessverfahren im weitern Sinne ijandelt -zu untenuchen, ob die in der Verordn,ung utid'Knamtner NIr 43; 161 vorgeSeherien VoraussetzUngen für seine Anrumrig gege- Hen'sirid. Wird'dasBuhdesgericlit inslies6ndere -m dies' im vorliegenden Falle zutrifft -nut um die Bestellung' von Oberexperten zur Ueberpriifung der, von den Vor- experten abgegebenen Schätzung deif Jetztwertes dex l Pfänder angegangen, so besteht die Voraussetzung für die Anhandnahme der Sache durch das Bundesgericht darin, dasS die vom Sachwalter vorgenomriIen Schätzung des JetztWertes nicht durch unbenutzten Ablauf der Frist des-Art. 16 VO rechtskräftig geworden ist, sondern dass ein Gläubiger oder deI Schuldner gestützt auf Art. 16 VO innert Frist von 20 Tagen seit Abhaltnng der Gläubiger- versammlung eine neue Schätzung des Jetztwertes ver- langt hat. (Vergl. in diesem Sinne auch den zitierten Ent- scheid des Bundesgerichts i. S. Keller vom 2. März HU8 Erw.2.)'
  2. -Geht man aber im vorliegenden Falle hievon aus, so kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Das vom Sachwalter und vom Schuldner unterschriebene Inventarvom 2.April, in welchem den Liegenschaften ein Jetztwert gleich der Grundsteuerschatzung (251,030 Fr. ) den Mobilien ein solcher von 62,682 Fr. 5 Cts. beigemessen wird, hat den Beteiligten vom 3. bis 13. April zur Einsicht- nahme aufgelegnn. Die ImpetrantE'n hatten natürlich keinen Anlass, diese Schätzung anzufechten, weil danach ihre Hypotheken gedeckt waren. Hätte aber dei Schuld- net, der hiezu ebenfalls berechtigt war, eine Herabsetzung, der Schätzung veranlassen wollen, so hätte er dies nach Art. 16 VO innert Frist von 20 Tagen seit der am 13. April abgehaltenen Gläubigerversammlung tun müssen. Er .hat es aber unterlassen, ein solches Begehren bei der Nachlass- behörde anhängig zu machen und somit ist gemäss Art. 16 VO die S c h ätz u n g des S ach wal t e r s I au t I n v e n t a r vom 2. A P r i I am 3. Mai re c h t s- kr ä f t i g geworden. NichtSdestoweniger hat nun Notar Hadorn -:... der übrigens, da er früher als Vertreter des Schuldners tädg gewesen: war, nach Art. 10 SehKG über-

Entscneidungen der Schuldbetreibungs- haupt nicht als Sachwalter hätte ernannt werden dürfen (AS 43 III Nr. 9 Erw. 2 Nr-. 10 Erw. 3) -wohl auf Drängen des Schuldners hin 3m 3. Juni, also nach Ab- haltung der Gläubigerversammlung, dem Inventar vom 2. April einen Nachtrag beigdügt, in welchem der Jetztwert der Liegenschaften samt Mobiliar auf 165,000 Fr. herabgesetzt wurde. Dieser Nachtrag ist aber nichtig und kann keinerlei Rechtswirkungen äussern, gleichgültig ob er den Gläubigern zur Kenntnis gebracht worden ist oder nicht; denn nachdtm einmal die Schätzung des Sachwalters rechtskräftig geworden ist, können den Gläubigern die gestützt auf sie erworbenen Rechte nicht mehr genommen werden. Ebenso ist die von den Vor- experten abgegebene neue Schätzung des Jetztwertes, welche noch um 50,000 Fr. tiefer geht, als diejenige des Nachtrages, rechtlich irrelevant. Abgesehen davon, dass den Sachverständigen hiezu kein Auftrag erteilt wurde, indem die Nachlassbehörde von ihnen nur ihre Ansichts- äusserung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 2 und 10 verlangt hat, so hätte ihnen ein solcher Auftrag auch nicht in rechtsgültiger Weise übertragen werden können, weil ein dahingehendes Begehren (Art. 16 VO) von keinem der Beteiligten'gestellt worden ist. Auf das vorliegende Gesuch ist somit nach dem Gesag- ten nicht einzutreten, weil die Schätzung des Sachwalters vom 2. April rechtskräftig geworden ist und demnach die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Bestellung von Oberexperten durch das Bundesgericht nicht vorliegen.c Die Sc h ätz u n g vom 2. A pr il ist daher als in R e c h t s k r a f t erwachsen zu erklären und es hat die Nachlassbehörde unter diesen Umständen ausschliesslich auf sie abzustellen und weder den Nach- trag vom 3. Juni, noch die von denVorexperten abgege- bene Schätzung in Berücksichtigung zu ziehen. Demnach beschliessl die Schuldbelr.-und Konkurskammer : Die Schätzung des Sachwalters vom 2. April 1918 wird als in Rechtskraft erwachsen erklärt und daher auf das und Konkursltammer. N° 44. lbd Gesuch um Ernennung ton Oberexperten zur Ueber- prüfung der später ergangenen Schätzungen, weil gegen- standslos, ,nicht eingetreten. 44. SentenZl 29 ottobre 1918 nella causa !redi BianchettL ApplicabiliU den 'art. 242 LEF anche a contestazioni su cre- dill. Cessione dl ercditi prima dell'apcrtura deI fallimento. Trapasso della detenzione in favore deI cessionario. A. -Nel fallimento della ditta C. Degiorgi, il padre degli attuali ricorrenti, ora defunto, notificaya il pro- prio subingresso in un credito spettante aHa ditta De- giorgi verso la Societa di assicurazione La Mobiliare ,. in Berna, sino a concorrenza di 10000 fr. ,e ne chie- deva il versamento in proprio favore nel caso ehe la detta Societa avesse pagato direttamente aH'Amministrazione deI fallimento. In apppggio di ehe egli aHegava : di aver mutuato il31 dicembre 1917 aHa ditta Degiorgi la somma di 4000 fr. ed aUra somma di 6000 fr. il28 gennaio 1918; ehe quest'ultima somma era stata richiesta allo scopo di pagare macchine acquistaie dopo l'incendio dell'of- ficina Degiorgi. ritenendosi che il mutuo doveva costi- tuire un anticipo su quanta dovuto dalla Societa sul premio di assicurazione ; ehe il 24 gennaio 1918, con- formernente a quanta stabilito, a ditta Degiorgi faceva cessione a Bianchetti deI suo credito verso la Societa 41 La Mobiliare sino a concorrenza di 10 000 fr. ed interessi, cessione ehe veniva confermata il 31 gennaio 1918 e ehe la ditta Degiorgi si assunse di notificare, come notifieo, alla Societa La Mobiliare in Berna. . Con atto 5 agosto 1918 l'Amministrazione deI falli- menta comunicava a Bianchetti, e per esso ai suoi eredi, ehe la pretesa sollevata non era ammessa e diffidava gli interessati in base all'art. 242 LEF ad agire giudi- zialmente.

Schlagwörter

debt enforcementpledge moratoriumappraisal finalitysuper-expertsex officio reviewres judicatatrusteevaluation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court may appoint super-experts to review a pledged asset valuation after the appraisal has become final.

Extrahierter Entscheid

No; if the trustee’s valuation became final because no timely request for a new valuation was made, the Court cannot entertain a later request for super-experts.

Extrahierte Begründung

The Court held that it must examine ex officio whether procedural prerequisites for super-expert appointment exist. Where the trustee’s appraisal was not challenged within the statutory time limit, it becomes final under Art. 16 VO, and a later request for super-experts is barred.

Kernrechtsfrage

Whether the trustee’s later addendum reducing the valuation had legal effect.

Extrahierter Entscheid

No; the addendum was legally irrelevant because the original valuation had already become final.

Extrahierte Begründung

Once the trustee’s valuation has attained res judicata effect, creditors’ rights acquired on that basis cannot be withdrawn by a later unilateral reduction.

Kernrechtsfrage

Whether the experts’ unsolicited new valuation could be considered.

Extrahierter Entscheid

No; it was legally irrelevant because the experts had not been instructed to value the property and no valid request for such a valuation existed.

Extrahierte Begründung

The experts were asked only about the statutory prerequisites for the moratorium, not to perform a new valuation; moreover, a new valuation could not validly be ordered absent a timely application by a party.

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