BGE 44 III 147
BGE 44 III 147Bge03.10.1918Originalquelle öffnen →
146 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
besnndere entspricht es dem Sinn und Geist des Gesetzes.
den Gläubiger in allen Fällen zu verhalten, sich schon im
Betreibungsbegehren darüber auszusprechen, einerseits
was für eine
Schuld er eintreiben will und andrersfits
ob er eine Haftung des ganzen Vermögens oder nur eine
solche des Sondergutes behauptet. Nur dann ist es mög-
lich, dass die betriebene Schuldnerin durch Erhebung des
Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl diese Be-
hauptungen des Gläubigers bestreiten und sie
dadurch im
Vorverfahren zur Abklärung bringen kann. sodass dann
für das eigentliche Exekutionsverfahren feststeht, auf
welche Gegens1ände es sich zu erstrecken hat. (Vergl.
in diesem Sinne GMÜR N. 11 zu Art. 207 ZGBj N. 12 zu
Art.
208 ZGB.)
3.
-Geht man im vorliegenden Falle von diesen Grund-
sätzen aus,
so ergibt sich, dass das Betreibungsamt Ror-
schach
mit Recht dem vom Rekursbeklagten gestellten
Fortsetzungsbegehren keine Folge gegeben hat, weil das
Betreibungsbegehren bezw. der Zahlungsbefehl den in der
vorstehenden Erwägung genannten Erfordernissen nicht
entsprach. Der Zahlungsbefehl Nr. 2935 des Betreibungs-
amtes Herisau ist daher aufzuheben. Demnach hat der
Rekursbeklagte gegen die Rekurrentin ein neues Be-
treibungsverfahren eizuleiten, wobei
er im Betreibungs-
begehren anzugeben
hat, ob er für eine Voll .. oder für eine
SOlldergutsschuld
betreibt und ob er auf das ganze Ver-
mögen oder nur auf das Sonaergut greifen will.
Demnach erkennt die Schuldbetreib.-u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen.
und Konkurskammer. N° 39.
39. Auuug aus d.em EntsohEid. vom 27. September 1918
i. S. Dreher.
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Art. 11. SchKG. Der Erwerb gepfändeter Sachen an einer Stei-
gerung durch denj enigen, der ihren W rt bei der Pfändung
als Sachverständiger geschätzt hat, ist zulässig.
... Allerdings ist nach Art. 11 SchKG den Beamten und
Angestellten
ds Betreibungsamtes und des Konkursamtes
untersagt, für ihre Rechnung über eine vom Amte einzu-
treibende Forderung oder einen von ihm zu verwertenden
Gegenstand
mit irgend jemandem Rechtsgeschäfte abzu-
schliessen, und dieses sog. Selbstkontrahierungsverbot
erstreckt sich auch
auf das bJoss vorübergehend angestellte
Hülfspersonal
(AS 36 I S. 97*). Allein es richtet sich gegen
diese Personen doch immer
nur in ihrer Eigenschaft als
Träger und Ausübende staatlicher Funktionen, und zwar
in dem
Sinne, dass ein allfälliger Missbrauch der ihnen
damit verliehenen Machtvollkommenheit zu persönlichen
Zwecken verhindert werden soll.
Es trifft daher auf den
vorliegenden .Fall nicht zu. Denn die Mitwirkung des
nach
Art. 97 SchKG beigezogenen Schätzungsexperten an der
Durchführung des Vollstreckungsverfahrens beschränkt
sich
auf die Vornahme eines Augenscheines über die zu
schätzenden Gegenstärde
r..d auf die Abgabe eines Gut-
achtens über deren Wert. Die Schätzung selbst als be-
treibungsrechlliche Amtshandlung im
Sinne des Art.. 97
SchKG wird vom Betreibungsbeamten vorgenommen.
Der Sachverständige liefert
ihm bloss die nötigen Grund-
Jagen dazu. Soweit ihm
zur Erfüllung dieser Aufgabe
besmdere Rechte und Pflichten des öffentlichen Rechts
übertragen werden, erlöschen sie je denfalls mit der Ab-
gabe des Expertenbefundes. Der Staat ist nicht befugt,
ihn darüber hinaus in seiner Bewegungsfreiheit einzu-
schränken
und ihn von der Teilnahme an der Versteige-
·Sep.-Ausg. 13 Nr.5.
148 Entscheidungen der Sebuldbetrelbungs- rung der von ihm begutachteten Gegenstände auszu- schliessen. Eine derartige Ausdehnung des in Art. 11 SchKG aufgestellten Verbotes würde sich höchstens dann rechtfertigen, wenn seine Stellung und Tätigkeit es dem Experten ermöglichen würden, das Resnltat der Steige- rung zu seinen Gunsten zu beeinflussen', indem er in der Absicht, die ihm zur Begutachtung überwiesenen Sachen bei der Steigerung zu erwerben, deren Wert zu niedrig ansetzte. Dass aber anfechtbare Spekulationen dieser Art '!!cht zum Ziele zu führen vermögen, dafür bietet di~ Offentlichkeit der Steigerung genügend Gewähr, indem sie stets die Konkurrenz anderer Sachverständiger erm~ licht. Demnach erkennt die Schuldlletreib. u. KonkurskammeT: Der Rekurs wird abgewiesen. 40. Arrit du 1 er octobre 1918 dans la cause Avril. Art. 92 LP. InsaisissabiIite d'une marque de fa.brique. Vu le proces-verbal de cette saisie, aux termes duqtrel l'Office des Poursuites de Berne a, sur delegation de celui de Geneve, saisi au Bureau federal de la propriete intel- lectuelle a Berne, une marque de fabrique .« Grammont • enregistree par Duboin sous n° 38582 ; Attendu que la doctrine (voir JAEGER, Komment. ad art. 92 LP p. 253 al. 2 ; DUNANT, Traite des marques de fabrique 115 p. 197; BLUMEN STEIN, Handbuch des Be- treibungsrechts p. 626 note 17) est unanime pour consi- derer comme inadmissible la saisie d'une marque de fabrique, quand celle-ci ne porte pas en meme temps sur l'ensemble du commerce du debiteur; Adoptant au surplus les motifs de rarret dont est recours. La Chambre de Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est ecarte. und Konkurskammer. N° 41. 41. Entscheid vom 3. Oktober 1918 i. S. Xonk\11'Sverw.ut1lDg der Leih-1lD1Spa.rkuse Eschlikon. Art~ 260 SchKG. Legitimation zur Stellung eines Abtretungs- begehrenb. Unzulässigkeit eines Begehrens um Abtretung von Pfandrechten allein und zwar auch dann, wenn die Masse nur die Forderung nicht aber das Pfandrecht geltend gemacht hat. Verweisung der Gläubiger auf die Verantwort- lichkeitsklage. A. -Mit Zuschrift vom 17. März ersuchten Frau Witwe Schiltknecht und Genossen unter Bezugnahme auf eine im Volksblatt vom Hörnli am 17. März erschienene Publikation das Konkursamt Miinchwilen als Konkurs- verwaltung im Konkurs über die Leih-und Sparkasse EschlikoIi um Abtretung folgender Rechtsansprüche:
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