BGE 44 III 139
BGE 44 III 139Bge07.01.1918Originalquelle öffnen →
138 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Sch G im V. Abschnitt (Verwertung) des siebenten Titels·(Konkursverfahren) eingereiht ist und andrerseits, dass nach dem Gesetz eine Abänderung des Kollokations- planes nur durch den Richter oder die Aufsichtsbehörde erfolgen kann, durch den Richter, wenn Bestand. Rang oder Höhe einer Forderung streitig sind, durch die Auf- sichtsbehörde, wenn ein formeller Mangel des Planes gerügt wird. Die Modifikatio des Kollokationsplanes zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers kann also nicht dUrLh Mehrheitsbeschluss der Gläubiger geschehen. Im vorliegenden Falle verfolgte nun Rechtsanwalt S als Vertreter der Rekurrentin mit seinem Antrage aus- schliesslich den Zweck, den· K 0 110 kat ion s p 1 a n auf einem vom Gesetze nicht vorgesehenen, also von ihm verpönten Wege ab zu ä n der n u'ld die in jenem der Rekurrentin eingeräumte Rechtsstellung zu verbessern, indem er einen Beschluss provozierte, wonach der Rekur- rentin statt der Konkursdividende der gesamte Forde- rungsbetrag zugewiesen werden sollte. Hiedurch wäre aber der den andern Gläubigern der V. Klasse zukommende Anteil am Erlös der Konkursaktiven um die Differenz zwischen dem ganzen von der Rekurrentin angemeldeten Forderungsbetrag und der auf diese Forderung entfallen- den Dividende verkürzt worden. Dass der angefochtene Beschluss als verkappte Abänderung des Kollokations- planes aufzufassen ist, ergib! sich übrigens auch daraus, dass der von der Rekurrentin eingeleitete KOJlokations- prozess als gegenstandslos erklärt werden müsste, falls der Beschluss als zu Recht bestehend anf,lrkannt würde. Da aber nach dem Gesagten die zweite Gläubigerver- sammlung zur Abänderung des Kollokationsplanes nicht kompetent ist, so ist der Beschluss, wonach der Rekur- rentin der volle Forderungsbetrag ausgerichtet werden sollte, von der Aufsichtsbehörde mit Recht' als gesetz- widrig kassiert worden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewieSen. und Konkurskammer. N° 37. 37. AUSlug aus dem Entscheid vom 19. September 1918 i. S. Grimm. 139 Verhältnis von Art. 1 der Kriegsnovelle und Art. 123 und 124 Abs. 2 SchKG. Nach Art. 1 der Kriegsnovelle kann der Schuldner, auch wenn das Verwertungsbegehren gestellt worden ist die Hinausschiebung der Verwertung verlangen, wenn er sich verpflichtet, monatliche Abschlagszahlungen von mindestens einem Achtel der Betreibungssumme an das Betreibungsamt zu Handen des Gläubigers zu leisten und die erste Rate sofort bezahlt. Diese Bestimmung steht im Gegensatz zu Art. 123 des Gesetzes, der eS in das E r- m e s sen des B e t r e i b u n g sam t s stellt, ob der Aufschub gewährt werden soll und hebt diesen Artikel für die Geltungsdauer der Kriegsnovelle auf, sofern nicht eine der in Art. 2 der Novelle genannten Forderun- gen in Frage steht. Immerhin kann das dem Schuldner in Art. 1 ebenda eingeräumte Recht kein unbedingtes sein, in dem Sinne, dass er unter allen Umständen auf der Verschiebung der Verwertung beharren könnte; vielmehr' muss dieses Recht zessieren, sobald dadurch die Rechte des Gläubigers auf ein möglichst günstiges Verwertungs- resultat beeinträchtigt werden; denn die Vorschrift del" Art. 1 der Novelle ist ebensosehr in seinem als des Schuld- ners Interesse aufgestellt worden. indem sie vermeiden will, dass der Pfändungs-bezw. Pfandgegenstand zu einem Preise losgeshlagen werden muss, der zu seinem Werte in keinem Verhältnis steht (JAEGER, N. 1 zu Art. 1 der Kriegsnovelle). Hieraus erhellt aber, dass das Pfand sofort verwertet werden kann und soll, wenn durch den Aufschub der von Art. 1 der Novelle verfolgte Zweck sich nicht ver- wirklichen lässt, insbesondere also dann, wenn der Voll- streckungsgegenstand schneller Wertverminderung ausge- setzt ist oder einen kostspieligen Unterhalt erfordert.
140 Entscheldungtln 4er Schul9Petteungs-
Demnach muss ArL124 Ab.,. 2 SchKG auch Anwendung
finden, wenn an sich die Voraussetzungen der Kriegs-
novelle für die Bewilligung. des Aufschubes vorhanden
sind-.
38. Entscheid vom i9. September 1918 i. S. 01'1.
Inhalt des Betreibungsbegehrens in Betreibungen gegen die
Ehefrau. Berücksichtigung der beschränkten Haftung nach
Art. 208, 221 ZGB im Betreibungsverfahren.
A. -Mit Zahlungsbefehl Nr. 2935 des Betreibungs-
amtes Herisau vom 18. Mai 1918 betrieb der Rekurs-
beklagte,
J: Musante in Basel, die damals in Herisau wohn-
hafte Rekurrentin, Frau üry, für eine Forderung von
74 Fr. 80 cts. nebst Zins zu 6% seit 7. Februar 1918. Der
Zahlungsbefehl wurde der von ihrem Ehemann getrennt
lebenden Betreibungsschuldnerin persönlich zugesteilt .
Ob es sich um eine Vollschuld oder um eine Sonderguts-
schuld handelt, geht
daraus nicht hervor, indem als
Forderungsgrund nur angegeben wird «rn. Faktur vom
7. Januar 1918 Fr. 70; 3 mal erfolgloser Zahlungsbefehl,
2 Fr. 70 Cts. Retourspesen a: Tratte und 2 Mandate
2
Fr. 10 Cts. )t. Ein Rechtsvorschlag ist nicht erfolgt. Im
Juli 1918 stellte der Rekursbeklagte beim Betreibungsamt
Rorschach, wohin die Betriebene inzwischen verzogen
war,
das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt
weigerte sich indessen, diesem Folge zu geben, indem
es
dem Gläubiger mitteilte, dass der Ehemann der Schuld-
nerin noch lebe. Demnach sei die direkte Betreibbarkeit
der Ehefrau
nur dann möglich, wenn sie mit Einwilligung
des Ehemannes ein Geschäft betreibe und die Forderung
aus dem Geschäftsbetrieb herrühre oder wemi Güter-
trennung. bestehe. Nach Aussage der Schuldnerin liege
keine dieser Voraussetzungen vor; es habe daher das
Betreibungsamt Herisau zu Unrecht den· Zahlimgereh .
und Konkurskammer. N° 38.
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gegen die Rekurrentin direkt erlassen und die Betreibung
müsse demnach
von Amtes wegen aufgehoben werden. Der
Rekursbeklagte wiederholte sein Fortsetzungsbegehren,
doch wies
dasAmtdiesesdurch Verfügung vom 24. Juii1918
von neuem zurück
mit der Begründung, dass die Schuld-
nerin das Vorliegen der direkten Betreibbarkeit bestritten
habe und es nunmehr Sache des Gläubigers sei, den Gegen-
beweis zu erbringen; gelinge
ihm dies nicht, so bleibe es
bei der Verfügung vom 18. Juli, weil von einem unbe-
strittenen Zahlungsbefehl
nur die Rede sein könne, wenn
die Zustellung
in richtiger Form vor sich gegangen sei.
B. -Gegen die Verfügu.ng vom 24. Juli hat der Rekurs-
beklagte bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde
eingelegt
und beantragt, sie sei aufzuheben und das
Betreibungsamt sei anzuweisen, dem Fortsetzungsbe-
gehren Folge zu geben.
Es handle sich, so wird zur Be-
gründung ausgeführt,
um eine Betreibung für eine von der
Ehefrau ohne Einwilligung des Ehemannes kontrahierte
Verbindlichkeit, somit um eine Sondergutsschuld. Der
Gläubiger sei aber nicht verpflichtet, diesen besonderen
Charakter der
Schuld im Betreibungsbegehren zu erwäh-
nen ;
denn sobald er als Schuldner die nicht in Güter-
trennung lebende Ehefrau nenne,
so erkläre er damit
implicite, dass die Vollstreckung sich
nur gegen das Son-
dergut zu
lichten habe. Art. 47 SchKG finde in einem
solchen Falle keine Anwendung. Ganz abgesehen davon
. sei es
überhaupt nicht Sache des Betreibungsamtes, die
Natur der Forderung zu prüfen.
Das Betreibungsamt Rorschach
hat in seiner Vernehm-
lassung
auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Es
nimmt den Standpunkt ein, dass die Ehefrau für eine
Sondergutsschuld im
Sinne von Art. 208 ZGB nur dann
direkt betrieben werden könne, wenn der Gläubiger im
Betreibungsbegehren ausdrücklich behaupte, dass er
eine solche geltend machen wolle; denn die Schuldnerin
müsse in
Stand gesetzt werden, diese Behauptung des
Gläubigers durch Erhebung des Rechtsvorschlages zu
Ä8 .u 111 -1918
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