BGE 44 III 134
BGE 44 III 134Bge19.09.1918Originalquelle öffnen →
134 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
lichen Verwaltung fällig gewordene Mietzinsen greifen
kann, indem diese
Summe nicht einmal zur Deckung der
vorangehenden Pfandrechte ausreicht. Die Inhaber der
dritten Hypothek können diese Mietzinsen nicht bean-
spruchen, weil sie keine Betreibung angehoben haben.
Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass die Ver-
teilungsliste vom 22. April 1918 diesen Grundsätzen
entsprechend abzuändern ist.
Demnach erkennl die Schuldbelr-. und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
36. Entscheid vom lO~ September 1918 i. S. Schänzel.
Art. 253, Abs. 2 SchKG. Befugnisse der zweiten Gläubigerver-
sammlung. Abänderung des Kolloka.tionspla.nes durch sie ist
unzulässig.
A. -Die heutige Rekurrentin, Frau L. Schänzel,
Wirtin in MÜl1che,nstein, hatte dem Alfons Rosenblatt
den zu ihrer Wirtschaft gehörenden KOJlzertsaal vermie-
tet, welcher von jenem als Fab'rikräumlichkeit benutzt
wurde. Nachdem über Rosenblatt der Konkurs eröffnet
worden war, meldete die Rekurrentin
mit Eingabe vom
12. April 1918 eine Forderung yon
5020 Fr. an für Instand-
stellung des Mietobjektes. Gleichzeitig kündigte sie den
Mietvertrag und verlangte, dass der Saal
so bald als mög-
lich wieder hergerichtet werde,
damit sie ihn wieder be-
nutzen könne. Die Konkursverwaltung kollozierte diese
Forderung in der
V. Klasse. Gegen diese Kollokation
leitete die Rekurrentin Kollokationsklage ein
mit dem
Antrag, die Forderung sei
unter die pfandversicherten
Forderungen aufzunehmen; denn
es stehe ihr an den vom
Mieter eingebrachten Maschinen und andern ·Installa-
tionsgegenständen ein Pfandrecht zu.
Am 28. Mai stellte
Rechtsanwalt
S. namens der Rekurrentin beim Konkurs-
und Konkurskammer. N° 36.
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amt als KOllkursverwaltung zu Handender zweiten Gläu-
bigerversammlung
das Begehren, es sei der. Rekurrentin ..
fm die Instandstellung des an en Kridaren vermieteten .
Saales ein Betrag von 5000 Fr. eventuell· ein von saehver
ständiger Seite festzustellender Betrag zur Verfügung zu
halten.
Er wiederholte in de.r am. 3. Juli abgehaltenen
zweiten Gläubigerversammlung diesen Antrag, welcher
trotz Einspruches verschiedener Gläubiger mit 23 gegen
5
Stimmen· zum Beschluss erhoben wurde, weil Dr. S.
neben der Rekurrentin noch 32 Arbeiter des Gemein-
schuldners
vertrat und deren Stimmen im Sinne eines.
für die Rekurrentin getellten Begehrns abgab.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Konkursgläubiger.
Bingueli, Courvoisier, Brütschin und Ziegler bei der kanto-
nalen Aufsichtsbehöl'de Beschwerde
mit dem Antrage auf
Aufh.ebung.
Sie nahmen den Standpunkt ein, dass das
Verhalten des Dr. S. durchaus inkorrekt gewesen sei,
indem
er sich als Vertreter der in erster Linie beteiligten
Frau Schänzel in den Ausstand hätte begeben sollen. Der
angefochtene Beschluss verletzte die Interessen der
Gläubiger V. Klasse, weil dadurch die ihnen zukommende
Dividende verkleinert werde. Ganz abgesehen davon, sei
die Gläubigerversammlung überhaupt nicht
kompetent,·
einen Beschluss zu fassen, welcher eine Forderung privi-
legiere. ohne das dieses Privileg im Kollolmtionsplane
zum Ausdruck komme, wodurch die interessierten
Gläu-··
biger der Möglickeit beraubt würden, das Privileg auf,
dem Wege des Kollokationsprozesses zu beseitigen.
Rechtsanwalt S. namens Frau Schänzel beantragte
in seiner Beschwerdeantwort die Abweisung der
.Be-.
schwerde. Er bestritt nicht, mit allen von ihm vertretenen
Stimmen für seinen Antrag gestimmmt zu haben, behaup-
tete aber, dass darin nichts Unerlaubtes erblickt werden
könne; denn von Stimmensammlung oder Stimmenkauf
sei keine Rede. Es sei nicht dargetan, dass seine Stellung-
nahme dem Willen der von ihm vertretenen Arbeiter
widerspreche, sondern es müsse sogar angenQmmen
: .
136 Entscheidungen der Schuldbelreibungs-,:
werden~ dass'die biter aus sozialem Empfinden beraus
den Antrag· der< Fl-au Schänze untersfütz, hätten. Der
angefochtene Beschluss sei übrigens nur die nkt.r
V'. ,Klasse in ihren Rechten nicht verletzen ; denn dIe
Konkursmasse sei in den Mietverton ;de,s
bisherigen Zustandes und er könne auch dIeGlublgag eingetreten. Diese
lettere Behauptung wird vom Konkursamt in, seiner
Vernehmlassung als unrichtig bestritten.
Durch Entscheid vom 28. Juni hat die kantonale Auf-
sichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen,
in Erwägung,
dass das Verhalten des Dr. S. sich als groben Stimmen-
missbrauch darstelle und sowohl 4em Gesetze zuwider sei
als
auch mit dom Zwecke des Konkursverfahrens in einem
offenbaren Widerspruche stehe.
,
B. -Gegen diesen, ihm am 28. Juni zugestellten Ent ...
scheid rekurriert Dr. S. am 8. Juli an das Bundesgericht
mit dem Antrage, er sei aufzuheben und der angefochtene
Beschluss der zweiten Gläubigerversammlung im Konkurse
über A. Rosenblatt sei als zu Recht bestehend zu erklären.
Zur Begründung werden die von der Rekurrentin in ihrer
Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen wiederholt
und es wird vor allem die Behauptung aufrecht erhalten~
dass die Masse in 'den Vertrag eingetreten sei.
C. -Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt in ihrer
Vernehmlassung auf Abweisung des Reinu'ses an. Sie
hält daran fest, dass Dr. S. sein Stimmrecht missbräuch-
lich ausgeübt habe. Wenn auch den Gläubigern
I. Klasse
kein Vorteil zugewendet worden sei,
so habe sie auch unter
keinen Umständen ein Nachteil treffen können, und sie
seien jedenfalls inbezug auf die Eingabe der
Frau Schänzel
reChtlich völlig desinteressiert gewesen.
, Die SChuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es ist im vorliegenden Falle davon auszugehen, dass
die Konkursmasse in den zwischen dem Gemeinschuldner
und der Rekurrentin abgeschlossenen Mietvertrag nicht
und Konkurskammer. N° 36.
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-eeten ist.' Dies ergibt sich aus 4er Vrnemlassullg
der 't{olikursverwaltung und. es kann derngegeniiber 'd.le
lit:
nicht auf das Kollokation8-sondern nur auf das V.Be":eies entbehrende, Besl'eitng r r8e
darzutun 'versucht wird. " :.,' ' '
, 'Nach Art. 253 Abs. 2 SchKGbeschliesst 'die zweit~
Gläubigerversammfung über die BestätigUng der Ko~.~
kursverwaltung und gegebenenfalls 'des Gläubigeraus-
schusses 'und ordnet unbeschränkt eu1'
renÜ!llP-C?ht gehört werden. Demnach lt dlev9n ihreleI;l
geniacie ForderuIlg von 5020 Fr? über ,welche defn«e
foehten,e Beschluss ergangen ist, eine, K 0 n kur ,f 0 f -:-
:d e "r n g und hicht eine Massefordenm,g, wie ,im ,Rlles Weiter zur
Durchführung des KonkurSes an. Diese Befugnis der
zWeitim 'Gläubigerversammlung kann nun aber kene
udingie sein, in dem Sin;ne, dass die Gläubiger durch
MehrheitSbeschluss schrankenlos über die Aktiv-un,<l
Passivmasse'verfhgen dürften; vielmehr hat auch i
zweite' GÜiubigerVersamrnlung sich ,an die allgemeinen
gesetzlichen Vf,)rschriften über das Konkursverfahre, ,zu
halten, und vor allem das Grundprinzip des Konkurse,
wonach alle Gläubiger unter Vorbehalt der ihnen hach
Gesetz' zustehenden Privilegien gleich behandelt werden
müsn, eiIizUhalten. Schon hieraus erhellt, dasS die zweit;
Gläbigerversajnlng an 'den Kollokatiollsplan gebuIl;:
den ist ; denn jeder Beschluss der Gläubiger" welcher bessert, verschijmmert i(:
einem einzelnen Gläubiger durch die Kollokation eing..:
räumte Rechtsstellung veleic]\r:
zeitig die Rechtslageailderer Gläubiger, weil das Plus,:
da,s jenem zugeWiesen werden soll, diesen entzogeir
werden
muss, i'ndem sich die Mtivmasse in ihrem ,Be.:.
stande gleichbleibt ;' ein soqher Beshltl.SS verletzt somit,
das Prinzip·'·der Gleichberechtigg' aller Konkursgläu:'
big~r. Dass sich die in Art.: 253 SchKG zu Gun&ten ?cr
zweiten Gläubigerversammlung aufgestellten Befugmsr'
wertungs-bezw. Liquidationsverfahren beziehen kÖI1I1<
ergibt sich ferner ach daraus, einerseits, dass Art. 253'
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Sch G im V. Abschnitt (Verwertung) des siebenten
Titels·(Konkursverfahren) eingereiht ist
und andrerseits,
dass nach dem Gesetz eine Abänderung des Kollokations-
planes
nur durch den Richter oder die Aufsichtsbehörde
erfolgen kann,
durch den Richter, wenn Bestand, Rang
oder Höhe einer Forderung streitig sind, durch die Auf·
sichtsbehörde, wenn ein formeller Mangel des Planes
gerügt
wird. Die Modifikatio des Kollokationsplanes zu
Gunsten eines einzelnen Gläubigers
kann also nicht dUrLh
Mehrheitsbeschluss der Gläubiger geschehen.
Im vorliegenden Falle verfolgte nun Rechtsanwalt S
als Vertreter der Rekurrentin mit seinem Antrage aus-
schliesslich den Zweck, den K 0 I lok a t ion s p I a n
auf einem vom Gesetze nicht vorgesehenen, also von ihm
verpönten Wege
ab zu ä n der n u'ld die in jenem der
Rekurrentin eingeräumte Rechtsstellung zu verbessern,
indem er einen Beschluss provozierte, wonach der Rekur-
rentin statt der Konkursdividende der gesamte Forde·
rungsbetrag zugewiesen werden sollte. Hiedurch wäre aber
der den andern Gläubigern der V. Klasse zukommende
Anteil
am Erlös der Konkursaktiven um die Differenz
zwischen dem ganzen
von der Rekurrentin angemeldeten
Forderungsbetrag
und der auf diese Forderung entfallen-
den Dividende verkürzt worden. Dass der angefochtene
Beschluss als verkappte
Abänderung des Kollokations-
planes aufzufassen ist, ergib! sich übrigens
auch daraus,
dass der von
der Rekurrentin eingeleitete KoIlokations-
prozess als gegenstandslos erklärt werden müsste, falls
der Beschluss als zu Recht bestehend
aIirkannt würde.
Da aber nach dem Gesagten die zweite Gläubigerver-
sammlung
zur Abänderung des Kollokationsplanes nicht
kompetent ist,
so ist der BeschluSl$, wonach der Rekur-
rentin der volle Forderungsbetrag auSgerichtet werden
sollte, von der Aufsichtsbehörde mit Recht' als gesetz-
widrig kassiert worden.
Demnach erkennt die Schuldbdr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewieSen.
und Konkurskammer. N° 37.
37. AUSlug aus dem Entscheid vom 19. September 1918
i. S. Grimm.
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Verhältnis von Art. 1 der Kriegsnovelle und Art. 123 und 124
Abs. 2 SchKG.
Nach Art. 1 der Kriegsnovelle kann der Schuldner,
auch wenn
das Verwertungsbegehren gestellt worden ist
die Hinausschiebung der Verwertung verlangen, wenn er
sich verpflichtet, monatliche Abschlagszahlungen von
mindestens einem Achtel der Betreibungssumme
an das
Betreibungsamt zu Handen des Gläubigers zu leisten und
die erste
Rate sofort bezahlt. Diese Bestimmung stebt im
Gegensatz zu Art. 123 des Gesetzes, der es in das E r-
m e s sen des B e t r e i b u n g sam t s stellt, ob der
Aufschub gewährt werden soll
und hebt diesen Artikel
für die Geltungsdauer der Kriegsnovelle auf, sofern
nicht eine der in Art. 2 der Novelle genannten
Forderun-
gen in Frage steht. Immerhin kann das dem Schuldner
in Art. 1 ebenda eingeräumte Recht kein unbedingtes
sein, in dem Sinne, dass er
unter allen Umständen auf der
Verschiebung der Verwertung beharren
könnte; vielmehr!
muss dieses Recht essieren, sobald dadurch die Rechte
des Gläubigers
auf ein möglichst günstiges Verwertungs-
resultat beeinträchtigt werden; denn die Vorscl1rift del"
Art.l der Novelle ist ebenso sehr in seinem als des Schuld-
ners Interesse aufgestellt worden. indem sie vermeiden will,
dass der Pfändungs-bezw. Pfandgegenstand zu einem
Preise losgeshlagen werden muss, der zu seinem Werte
in keinem Verhältnis steht (JAEGER, N. 1 zu Art. 1 der
Kriegsnovelle). Hieraus erhellt aber, dass das Pfand sofort
verwertet werden kann
und soll, wenn durch den Aufschub
der von Art.
1 der Novelle verfolgte Zweck sich nicht ver-
wirklichen lässt, insbesondere also dann, wenn der
Voll-
streckungsgegenstand schneller Wertverminderung ausge-
setzt ist oder einen kostspieligen Unterhalt erfordert.
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