BGE 44 III 125
BGE 44 III 125Bge12.04.1918Originalquelle öffnen →
124 Kreisschreiben des Bundesgerichts. N-34.
Damit nun aber der Schuldner vor dem Zivilrichter seine
Einreden aus dem Nachlassvertrag geltend machen kann,
muss ihm ein Mittel zu Gebote stehen, um den Gläubiger.
.
der ihn auf Bezahlung des ganzen Pfandausfalls belangt,
zu veranlassen. eine neue Betreibung einzuleiten, in
welcher
er Recht vorschlagen und auf diese Weise den
Gläubiger zwingen kann.
im ordentlichen Prozessver-
fahren seine Forderung zu beweisen.-
Das Bundesgericht
hat gestützt auf diese Erwägungen
festgestellt, dass Art.
158 Abs. 2 SchKG dann nicht an-
wendbar ist, wenn der Pfandausfallschein für eine vor
dem NachlassV'aftrag 'entstandene Forderung dem Gläu-
biger nach der Bewilligung des Nachlassvertrages zu-
gestellt worden ist. In allen derartigen Fällen ist daher
nach folgenden Grundsätzen zu
verfahren:
Der Pfandausfallschein, der dem Pfandgläubiger ge-
stützt auf eine nach Bewilligung des gewöhnlichen
Nachlassvertrages vorgenommene Pfandverwertung
zu-
gestellt worden ist, enthebt ihn der Verpflichtung
nicht, auch innert Monatsfrist gegen den
Schuldner eine
Ileue vollständige Betreibung
mit Zustellung eines
Zahlungsbefehles einzuleiten.
Der Schuldner, der dem betrejbenden Gläubiger
Ein-
reden aus aem Nachlassvertrag entgegenhalten will,
kann sich gegen eine ohne vorangehendes-Einleitungs-
verfahren vorgenommene Pfändung binnen zehntägiger
Frist beschweren und verlmgen, dass der Gläubiger,
nachdem die Pfändung aufgehoben ist, gegen ihn ein
neues, vollständiges Betreibungsverfahren anhebe.
Mit Rücksicht
auf die praktische Bedeutung der Frage
und die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung
der vorstehenden Grundsätze, sehen wir uns veranlass-t,
Ihnen diese durch Kreisschreiben gemäss Art. 15 SchKG,
Art. 17 und 23 OG zur Kenntnis zu bringen. Wir ersuchen
Sie, dafür zu sorgen, dass die untern Aufsichtsbehörden
und die Betreibungsämter sich künftig daran halten.
OfDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern
EJlt.acheidungen der Sohuldhetreibungs-und _ Kookursummer a
lrrlls da la Chambre des poursuites et. des faillites:
35. Intscheic1. . vom. 1e~ August 1918' i. S. ·H. Müller IG' OU;.
VeeiIung. der von der Anhebung der Grundpfandbetrewung
bis zur Verwertung auflaufenen Mietzinsen. -Streitig-'
keifen hierüber sind von den Aufsichtshehörden zu beurtei-
len. .......... Verteilungsgrundsätze .. (Rechte des nicht betrei~
benden Gläubigers. -Rechte des Gläubigers dessen For.:.
derung· aus dem LiegenschaftserJös gedeckt wird. ---.
Wirkung. des Rückzuges des Ve.rwertungsbegehrens. .--.:
Wirkung der Stellung des Verwertubgsbegehrens in einer
nachgehenden Betreibung auf die· vom Gläubiger einer
früheren Betreibung an den Mietzinsen erworbenen Rechte.}
A. -Auf der dem Peter Wohlwend in Ebnat gehören-
<len Liegenschaft « in der Au I} in Ebnat hafteten folgende
Grundpfandrechte
:. .
126 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
10,000 Fr. hatte Wohlwend der St. Gallischen Kantonal-
bank für eine Darlehensforderung von 10,000 Fr. zu Faust-
pfand gegeben, für welche F. BrasseI, E. Wohlwend,
J. Laager und M. Baumgartner als Bürgen hafteten.
Am 24. April 1917 leitete die St. Gallische Kantonalbank
-was hier vorweggenommen werden kann -für diese
Forderung Faustpfandbetreibung ein, und der verpfändete
Titel wurde gestützt auf ein Verwertungsbegehren vom
26. Oktober den vier Bürgen
am 27. November für
5050 Fr. zugeschlagen.
Die heutige Rekurrentin
hatte schon am 20. Juni 1916
mit Zahlungsbefehl Nr. 72 des Betreibungsamtes Ebnat
für ihren Versicherungsbrief von 3000 Fr. nebst Zins zu
5% seit 1. Juli 1915 Betreibung auf Grundpfandverwer-
tung angehoben und glichzeitig ihr Pfandrecht an den
Erträgnissen
der Liegenschaft geltend gemacht, indem sie
den Erlass der Mietzinssperre verlangte. Am 22. Dezember
1916 stellte sie das Verwertungsbegehren, zog dieses
indessen
am 12. April 1917 wieder zurück, wobei sie dem
Amte die Erklärung abgab, dass sie sich ihre Betreibungs-
rechte
laut Zahlungsbefehl Nr. 72 wahre, speziell auch
hinsichtlich der Mietzinssperre.
Die Inhaberin der beiden ersten Hypotheken, die
St. Gallische Kantonalbank, Fuiale Wattwil, leitete am
4. Juni 1917 mit Zahlungsbefehl Nt. 74 des·Betreibungs-
amtes Ebnat gegen P. Wohlwend Grundpfandbetreibung
ein
für die Kapitalien des pfandbriefes von 22,500 Fr
und des Versicherungsbriefes von 1500 Fr. plus 1200 Fr.
rückständige Zinsen nebst Zins zu 5% seit 11. November
1916.
Am 5. Januar 1918 stellte sie das Verwertungs-
begehren. Die zweite Liegenschaftssteigerung fand
am
9. April 1918 statt und das Unterpfand wurde von den
Inhabern des
im 3. Range stehenden Versicherungs-
briefes für
35,000 Fr. ersteigert.
Ueber die seit Anhebung
der Betreibung Nr. 72 einge-
gangenen Mietzinsen stellte das Betreibungsamt Ebnat
am 22. April 1918 folgende Verteilungsliste auf:
und Konkurskammer. N° 35.
«Total eingegangene Mietzinse ..
)) Steuern, Reparaturen und Kosten
» Netto zur Verteilung . . . . . .
» oder 'per Woche 25 Fr. 53 4./
91
Cts.
I) Hievon entfallen für 1916
))aufBetreibung Nr. 72 allein, die Zinsen von
121
Fr. 3866.25
» 505.45
Fr. 3360.80
I) Anfangs Juni bis Ende Dezember 1916 Fr. 949.80
» auf Betreibung Nr. ,72 und Betreibung
I) Nr. 74 gemeinsam die Zinsen von An-
I) fang Januar 1917 bis 5. Juni 1917 =
I) je 420 Fr. 10 Cts. zusammen ... " » 840.20·
I) auf Betreibung N r. 74 allein, die Zinsen
I) ~om 5. Juni 1917 bis Ende Dezember
I) 1917 . . . . . . . . . . . . . .. I) 1 059.40
» auf Betreibung Nr. 72 und Betreibung
I) Nr. 74 gemeinsam, die Zinsen von M-
I) fangs Januar 1918 bis 19. April 1918 =
I) je 255 Fr. 70 Cts, zusammen. . . . . I) 511.40
Total. Fr. 3360.80
I) Es erhalten somit die Herren Müller & Oe
» in Zürich . . . . . . . . . . . . . Fr. 1 625.60
)) die St. Gallische Kantonalbank, resp. ihre
I) Nachfolger, die vier Bürgen Wohlwends I) 1 735.20
. Total, Fr. 3360.80
B. -Gegen diese Verteilungsliste hat die Firma
Müller
& oe rechtzeitig Beschwerde eingelegt mit dem
Antrage, die Verteilungsliste sei dahin abzuändern. dass
der Nettobetrag der eingegangenen Mietzinsen mit
3360 Fr. 80 cis. vollumfänglich eventuell im Betrage VOll
3015 Fr. 23 Cts. ihr zugeteilt werde. Zur Begründung wird
folgendes ausgeführt. : Das Betreibungsamt sei offenbar
davon ausgegangen, dass zufolge des Verwertungsbe-
gehrens vom 22. Dezember 1916 alle Gläubiger einen
Anspruch auf die Erträgnisse
der Liegenschaft erworbe.n
hätten. Diese Argumentation gehe.
aber fehl ; denn mIt
dem Rückzug des Verwertungsbegehrens (12. April 1917)
128 Entscheid\1ogen der Schdbetreibungs-
• j • '.-.' •• ':,',
hätten auch dessen Wirkungell.aufgeJ.?() und .e~ üsse
die Sache so betrachtet werden, Wie wenn überllaupt kein
Verwertungsbegehren gestellt worden wäre. Am 5: Juni
1917 scheine zu GU,llsten der St. Gallischen Kantonalbank
eine Mietzinssperre ergangen zu Sein, aber vie.r letztßm
als Inhaber des im 3. Range stehenden Versieherul18s-
briefes von 10,000 Fr. den Rekurs an die kantonale
Aufsichtsbehörde und beantragten: der angefochtene
Entscheid sei
auh:uheben und die Verteilungsliste vom
22. April sei aufur für eine
Zinsforderung von 1200 Fr. Diese sei jedoch durch den
Steigerungserlös völlig
gedeckt; deshalb könne sich die
Kantonalbank nicht mehr an die Erträgnisse der Liegen-
. schaft halten, vielmehr seien diese der Beschwerde-
. führerin zuzuteilen, weil sie zuerst die Sperre erwirkt habe
und aus dem Erlös der Liegenschaft nicht gedeckt werde.
. Unrichtig sei ferner, dass
das Amt einen Teil der Erträg-
nisse der St. Gallischen Kantonalbank resp. den Bürgen
des im 3. Range stehenden Versicherungsbriefes
per
10,000 Fr. zugewiesen habe; denn hiefür sei überlumpt
weder betrieben noch ein 'Begehren auf Erlass der Miet-
zinsperre gestellt worden. Die Mietzinsen dürften jeden-
falls frühestens vom 6. Januar 1918 an, dem Tage. da die .
Kantonalbank in der Grundpfandbetreibung Nr. 74 das
Verwertungsbegehren stellte, zur Verteilung an die
Grundpfandgläubiger verwendet werden
und in diesem
Falle müssten
der Beschwerdeführerin .3015 Fr. 63 Cts.
zugewiesen werden.
Durch Entscheid vom 30. Mai hat die untere Aufsichts-
behörde die Beschwerde
in vollem Umfange gutgeheissen
indem sie sich den. rechtlichen Ausführungen der Be-
schwerdeführerin in allen Teilen anschloss.
Gegen diesen Entscheid ergriffen die
St. Gallische Kan-
tonalbank, Filiale Wattwil, E. Wohlwend, Joh. Laager,
Martin
Baumgartner und Florian Brassel, decht zu stellen, eventuell sei zu verfügen,
dass die St. Gallische Kantonalbank auf das volle m
zinserträgnis in der Zeit vom 22. Dezember 1916 bis
und Konkunkammer. No 35.
129
12. April 1917 und vom 6. Januar 1918 bis 9. April 1918
alleinigen Anspruchbabe.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat durch Entscheid
vom
ti~ Juli 1918 den Rekurs in dem Sinne gutgeheissen.
da~ auf die Beschwerde der F'irma Müller &. Oe wegen
Inkompetenz
der Aufsichtsbehörden nicht eingetreten
wurde. Sie ging hiebei von der Erwägung aus, dass flicht
eine Frage der Verteilung, sondern die Frage der Rang-
ordnung der die Mietzinsen beanspruchenden Gläubiger
streitig sei; den,ll die Beschwerde
der Firma Müller & Oe
richte sich gegen den Anspruch der Kantonalbank auf
vo~gsweise Befriedigung aus den Erträgnissen und es
liege daher Bestand und Umfang des Pfandrechtes an
den Mietzinsen im Streit. Hieraus erhelle, dass der Rich-
ter, nicht aber die Aufsichtsbehörden über die Anträge
der von der Firma Müller gegen die Ve;teilungsliste vom
• 22. April erhobenen Beschwerde zu erkennen habe.
C. -Gegen diesen, ihr am 18. Juli zugestellten Ent-
scheid rekurriert die Firma Müller & Oe am 19. Juli 1918
an das Bundesgericht. Sie beantragt, er sei aufzuheben und
das Erkenntnis der untern Aufsichtsbehörde, wonach
sämtliche Mietzinsen
ihr zugewiesen wurden, sei wieder-
herzu,stellen.
Was die Eintretensfrage anlangt, so nimmt
die Rekurrentin .'in der RekursbegrÜlldung den Stand-
punkt ein, dass es sich -entgegen der von der Vorillstanz
vertretenen Auffassung -ausschliesslich um eine Ver-
teilungsfrage handle. In der Sache selbst wird auf die
in der ursprünglichen Beschwerde gemachten Aus-
führungen verwiesen.
D. -Die kantonale Aufsichtsbehörde
beantragt in
ihrer Vernehmlassung Abweisung des Rekurses, indem sie
daran festhält, dass die vorliegende Streitigkeit der
Kognition der Aufsichtsbehörden entzogen sei, weil sie
den Bestand ewes Pfandrechtes der St. Gallischen Kanto-
llalbank bezw. der vier Bürgen an den Erträgnissen zum
Gegenstand habt.
130 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
132 Entsclle!dungen der Sebuldbetrenlungs-
mehr, gleich wie in der Pfändungsbetreibung vom
PHm.dungsvollzuge an, von Amtes wegen über die -:Mtet~
• verhältnisse Erhebungen anzustellen und die Mietzinsen
einzuziehen hat (Art. 155 Abs. '1, in Verbindung' mit
Art. 102 Abs. 3 SchKG = Abs. 2 des ursprunglicheIl
Gesetzestextes.
der infolge eines Versehens noch henk
in Art. 155 zitiert ist). Dabei handelt das Amt aüJ Reh;;'
nung all erGrundpfandgläubiger ; es sind daher. die
Mietzmsen. welche von der Stellung des VerWertung
begehrens bis zur Verwertung fällig werden, als B e ~
standteil des allgemeinen Verwer-
tun g s erg e b n iss e s zu betrachten' und sie haben
demnach zUsammen mit dem Erlöse der Liegenseft
selbst zur Deckung aller GrundpfandgläUbiger nach Mas
gabe ihres Ranges zu dienen, gleichgültig ob diese be':
trieben haben oder nicht. Diese' Grundsätze bilden' eine
feststehende Praxis des Bundesgerichts, von der abzu':'
weichen
auch bei erneuter Prüfung ketn Ahlass vorliegt,
und skann daher im einzelnen auf die sie begründenden
UrteIle
des Bundesgerichts i. S. Frischknecht, Halter.
Kilmmin und Toggweiler verwiesen werden (AS 42 ni
die Rechtslage wiederherstellt. die
vorher bestand, dass also
mit diesem Momente die Ver-
Waltung
des .Amtes und die daraus für die anderen Grund-
r.-31,.55, ,56, 69). Nicht gelöst, ist lediglich die Frage
welche WIrkung der R ü c k zug des Ver Vi er':
tun g sb e geh ren s auf die Rechtsverhältnisse an
den Mietzinsen äussert. Sie kann jedoch nach den vor':"
genannten Grundsätzen nur .dahin beantwortet werden;
dass
der Rückzug des Begehrells, welches die Verwaltung
des.
Amtes auslöstefandgläubiger resultierenden Rechte an den Erträg:.
nissen erlöschen, und der betreibende Gläubiger auf die
v1ll RÜ,ckzug des Verwertungsbegehrens bis zur Stellung
eme~ neuen Verwertungsbegeltrens fällig werdenden
Mietzinsen allein anspruchsberecbtigt ist. DMn es steht
ja dem Gläubiger frei, das Verwertungsbegehren zurück-
zuziehen
und es zu erneuern, solange als die Betreibung
und KorlJhirskammer. N" 35. 133-
itflt zufolge Ablaufes der in Art. 154 SchKG genannten
G) .. Die nach Rückzug des Verwertungsbegehrens
fällig gewordenen Mietzinsen, welche nach dem' Gesagten
zu. Gun.sten des Gläubigers. der das Begehren zurückzog,
verhaftet sind, können von ihm
natürlUs, erlOSChen, ist (vergl. JAEGER N. 3 und 4 zu Art. 121
SeJ.ih nUr dann
beZ'Ogen werden, wenn überhaupt noch rechtzeitig, d. h.
vor Ablauf der Frist des Art. 154 SehKG ein Verwer-
tungsbegehren gestellt wird.
3.
d. h. diejenigen, die vom 20. Juni 1916 (Anhebung der
Betreibung durcl1 die Rekurrentin) bis zum 22. Dezember
1916
(Stellung des Verwertungsbegehrens durch, die
Rekurrentin)
und vom 12. April 1917 (Rückzug des Ver:'
wettungsbegehrens durch die Rekurrentin) bis zum
5. Januar 1918 (Stellung des Verwertungsbegehrens
durch
die Kantonalbank) fällig geworden sind, fallen
ausschliesslich an die Rekurrentin,weil
sie die Mietzinssperre ausgewirkt hat um~ nicht auf den
Liegenschaftserlös
und die während der Dauer der amt-. Wird im vorliegenden Falle die Verteihing nach
den in Erwägung 2 aufgestellten Grundsätzen vorge-
nommen,
so ergibt sich. dass die Mietziqsen, welche vom
22. Dezember 1916 (Stellung des Verwertungsbegehrens
durch die Rekurrentin) bis zum 12. April 1917 (Rückzug
des
yerwertungsbe,gehrens. durch die Rekurrentin) und
vom 5. Januar 1918 (Stellung des Verwertungsbegehrens
durch die Kantonalbank) bis zum 9. April i918
(Ver-
.
wertung) fällig geworden sind, einen B c s t a n d t eil
des allgemeinen Verwertungsergeb-
n iss e s bilden und demnach an a 11 e P fan d g I ä u -
bi ger nach Massgabe ihres Ranges zu verteilen 'sind.
Da aer die Kantohalbank für die beiden ersten Hypc-
theken aus dem Pfande selbst gedeckt ist, die dritte Hy-
pothek, d. h. der zur Zeit den vier Bürgen zustehende
VerSicherungsbrief von 10,000 Fr. dagegen keine völll.ge
ckung gefnden hat, so sind sie dieser letztem HypO-
thek ausschliesslich zuzuweisen. Die übrigen MietzinSe
134 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
lichen Verwaltung fällig gewordene Mietzinsen greifen
kann, indem diese
Summe nicht einmal zur Deckung der
vorangehenden Pfandrechte ausreicht. Die Inhaber der
dritten Hypothek können diese Mietzinsen nicht bean-
spruchen, weil sie keine Betreibung angehoben haben.
Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass die Ver-
teilungsliste vom 22. April 1918 diesen Grundsätzen
entsprechend abzuändern ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr-. und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
36. Entscheid vom 10-. September 1918 i. S. Schänzel.
Art. 253, Abs. 2 SchKG. Befugnisse der zweiten Gläubigerver-
sammlung. Abänderung des Kolloka.tionsplanes durch sie ist
unzulässig.
A. -Die heutige Rekurrentin, Frau L. SchäJlzel,
Wirtin in Münche,nstein, hatte dem Alfons Rosenblatt
den zu ihrer Wirtschaft gehörenden KOJlzertsaal vermie-
tet, welcher von jenem als Fab'rikräumlichkeit benutzt
wurde. Nachdem über Rosenblatt der Konkurs eröffnet
worden war, meldete die Rekurrentin
mit Eingabe vom
12. April 1918 eine Forderung yon
5020 Fr. an für Instand-
stellung des Mietobjektes. Gleichzeitig kündigte sie den
Mietvertrag und verlangte, dass der Saal
so bald als mög-
lich wieder hergerichtet werde,
damit sie ihn wieder be-
nutzen könne. Die Konkursverwaltung kollozierte diese
Forderung in der
V. Klasse. Gegen diese Kollokation
leitete die Rekurrentin Kollokationsklage ein
mit dem
Antrag, die Forderung sei
unter die pfandversicherten
Forderungen aufzunehmen; denn
es stehe ihr an den vom
Mietcreillgebrachten Maschinen und andern ·Installa-
tionsgegenständen ein Pfandrecht zu.
Am 28. Mai stellte
Rechtsanwalt
S. namens der Rekurrentin beim Konkurs-
und Konkurskammer. ND 36.
135
amt als I<.:onkursverwalt.ung zu Handen der zweiten qläu-
bigerversamrDtung das Begehren, es sei der Rekurrentin.
für die Instandstellung des an en Kridaren vermieteten.
Saales ein Betrag von 5000 Fr. eventuell· ein von sachver-
ständiger
Seite festzustellender Betrag zur Verfügung zu
halten. Er wiederholte in der am. 3. Juli abgehaltenen
zweiten Gläubigerversammlung diesen Antrag, welcher
trotz Einspruches verschiedener Gläubiger mit 23 gegen
5 Stimmen' zum Beschluss erhoben wurde, weil Dr. S.
neben der Rekurrentin noch 32 Arbeiter des Gemein:-
schuldners vertrat und deren Stimmen im Sinne seines
für die Rekurrentin
getellten Begehrens abgab.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Konkursgläubiger
Bingueli,
COurVoisier, Brütschin und Ziegler bei der kanto-
nalen Aufsichtsbehörde Beschwerde
mit dem Antrage auf
Aufhebung.
Sie nahmen den Standpunkt ein, dass das
Verhalten des Dr. S. durchaus inkorrekt gewesen sei,
indem
er sich als Vertreter der in erster Linie J>eteiligten
Frau Schänzel in den Ausstand hätte begeben sollen. Der
angefochtene Beschluss verletzte die Interessen der
Gläubiger V. Klasse, weil dadurch die ihnen zukommende
Dividende verkleinert werde. Ganz abgesehen davon, sei
die Gläubigerversammlung überhaupt nicht
kompetent,.
einen Beschluss zu fassen, welcher eine Forderung privi-
legiere. ohne dass dieses Privileg im Kollolmtionsplane
zum Ausdruck komme, wodurch die interessierten Gläu-
biger der Möglickeit beraubt würden, das Privileg auf,
dem Wege des KollokationsprozesS€szu beseitigen.
Rechtsanwalt
S. namens Frau Schänzel beantragte
in seiner Beschwerdeantwort die Abweisung der .Be-.
schwerde. Er bestritt nicht, mit allen von ihm vertretenen
Stimmen für seinen Antrag gestimmmt zu haben,behaup-
tete aber, dass darin nichts Unerlaubtes erblickt werden
könne; denn von Stimmensammlung oder Stimmenkauf
sei keine Rede. Es sei nicht dargetan, dass seine Stellung-
nahme dem Willen der von ihm. vertretenen Arbeiter
widerspreche, sondern es müsse sogar angenQmmen
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