116 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
33. !elchluss vom al. August 1918 i. S. SchrimU.
Verordnung vom 27. Oktober 1917. Wenn das Gesuch um
Bewilligung der Pfandstundung für mehrere Liegenschaften
gestellt wird, so kann die Stundung nicht schon dann be-
willigt
werden, wenn der Gesamtwert in normalen Zeiten
für die Gesamtbelastung Deckung bietet, sondern es ist
für jede Liegenschaft besonders zu prüfen, ob die Voraus-
setzungen der Stundung (Art. 2) gegeben sind, und es ist
eine Liegenschaft, bezüglich deren dies nicht zutrifft, von
der Stundung auszunehmen. -.Notwendigkeit einer Lie-
genschaft für den Gewerbebetrieb? -Schätzung des
Wertes, den das Pfand in normalen Zeiten haben wird.
A. -Der Impetrant A. Schrämli-Bucher, Hotelier in
Luzern
ist Eigentümer folgender Liegenschaften :
- des Hotels Montana in Luzern;
- der Liegenschaft Haldenstrasse 41 in Luzern be-
stehend in einer
Villa mit Garten ;
der Liegenschaften « Schiebern» und {( Mittler-
bürgeln
» in Vitznall bestehend aus einem Chalet, zwei
Wohnhäusern
und zwei Scheunen.
Der Impetrant trat mit seinen Gläubigern in Nach-
lassvertragsverhandlungen ein
und stellte in der Folge
am 29. April 1918 beim Amtsgerichtsvizepräsidenten von
Luzern-Stadt als untere Nachlassbehörde ein Gesuch um
Bewilligung der Pfandstundung im Sinne der Verordnung
vom 27. Oktober 1917
mit den Begehren:
- die auf den genannten Liegenschaften grundver-
sicherten Kapitalien seien bis zum 31. Dezember 1922
zu
stunden;
- die im Zeitpunkte der Bewilligung des Nachlass-
vertrages verfallenen und pro 1918/1919 fällig werdenden
pfandversicherten Kapitalzinse seien ihm
laut einem von
ihm aufgestellten Tilgungsplan zu stunden.
B. -Durch Verfügung vom 20. Mai 1918 hat der
Amtsgerichtsvizepräsident von Luzern-Stadt den gemäss
Art. 15 der Verordnung vom 27. Oktober 1917 ernannten
und Konkurskammer. N° 33.
117
Sachverständigen folgende Fragen zur Beantwortung
vorgelegt :
« 1. Es ist eine Schatzung der drei Liegenschaften
»(Hotel Montana und Villa Haldenstrasse 41 Luzern
»und Schiebern und Mittlerbürgeln in Vitznau) für
» no r mal e Friedenszeit berechnet, vorzunehmen (mut-
» masslicher Ver k ehr s wer t der Pfandliegenschaf-
» ten nach Eintritt normaler Zeiten) ;
»2. Die Experten haben gemäss Art. 2 der bundesrät-
» lichen Verordnung vom 27. Oktober 1917 das Gutachten
» darüber abzugeben, ob es g lau b h a f t sei:
»a) dass dem Schuldner ohne die Pfandstundung der
» Fortbetrieb seines Gewerbes über die Kriegszeit hinaus
» nicht möglich sei;
» b) dass die Pfänder (Liegenschaften) nach Eintritt
» n 0 r mal e r Zeiten für die Pfandforderungen vor-
» aussichtlieh wieder Deckung bieten werden (Umfang
» der Pfandforderungen, für welche die Pfänder Deckung
» zu bieten haben, ist festzustellen) ;
»c) dass dem Schuldner die ratenweise Abzahlung
» der gestundeten Zinse (vide Art. 8 und 10 der bundes-
» rätlichen Verordnung und Vorschlag des Schuldners)
» innerhalb der Stundungsfrist möglich sein werde. »
Die Experten haben am 12. Juli 1918 ihr Gutachten
erstattet, welches den Beteiligten bis zum 29. Juli zur
Einsicht offen stand und dem folgendes zu entnehmen
ist :
Der Wert des Hotels Montana belaufe sich für nor-
male Friedenszeiten berechnet
auf 1,630,000 Fr., derjenige
der Liegenschaft Haldenstrasse auf 209,000 Fr. und der-
jenige
der in Vitznau gelegenen Liegenschaften auf
75,000 Fr., zusammen 1,910,000 Fr. Die Pfandbelastungen
seien folgende : Hotel Montana 1,517,545
Fr. 50 Cts.,
Liegenschaft Haldenstrasse 190,927 Fr., Liegenschaften
in Vitznau 84,325 Fr., zusammen 1,792,797 Fr. 50 Cts.
Gestützt hierauf ergebe sich die Bejahung der sub Ziff. 2
gestellten Fragen. Auf die Einzelheiten
der Expertise
118 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
wird, soweit wesentlich in den Erwägungen zurückge-
kommen werden.
C. -Am 26. Juli, also rechtzeitig, hat der Impetrant
beim Bundesgericht das Begehren um Ernennung von
Oberexperten gestellt.
Er bezeiclmet die Schätzung der
in Vitznau gelegenen Liegenschaften als zu niedrig,
indem er ausführt. dass er den ganzen Komplex vor dem
Kriege
für 185,000 Fr. erworben, den kleinem Teil später
für 100,000 Fr. verkauit habe. sodass also die Restpar-
zelle auf mindestens
85,000 Fr. bewertet werden müsse ;
doch stehe er zur Zeit in Verkaufsunterhandlungen auf
der Basis eines Preises von 120,000 Fr. Andrerseits seien
die Pfandbelastungen dieser Liegenschaften zu hoch
veranschlagt worden. Die drei letzten Schuldbriefe von
zusammen
30,000 Fr. habe er verpfändet, doch betrage
die Pfandforderung weniger als
30,000 Fr. und es dürfe
daher nur diese plus Zinsen, nicht aber der Nominalwert
der drei Schuldbriefe in Rechnung gestellt werden.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -(Stellung des Bundesgerichtes in Pfandstundungs-
sachen.
V<ergl. AS 44 III Nr. 8 Erw. 1.)
- -In der Sache selbst ist das Gutachten der erst-
instanzlichen Experten in doppelter Hinsicht zu be";
anstanden. Es lässt zunächst die Antwort auf die Frage
vermissen,
eb überhaupt hinsichtlich aller Liegenschaften,
für welche die Stundung verlangt wird, die in Art. 2
Ziff. 1 VO genannte Voraussetzung, nämlich die· Unmög-
lichkeit des Fortbetriebes des Gewerbes ohne die Pfand-
stundung vorhanden ist. Dies erscheint jedenfalls für
die in Vitznau gelegenen Liegenschaften äusserst zwei-
felhaft. Der Impetrant gibt selbst zu, dass er sie zu
veräussern beabsichtige, weil sie als Bauplätze verwertet
werden könnten, worin implicite
das Zugeständnis zu
erblicken ist, dass
er ihrer zum Fortbetrieb seines Hotel-
gewerbes nicht bedürfe. Abgesehen davon
ist auch sonst
und Konkurskammer. N° 3a.
nicht einzusehen, wieso der Besitz VOll Bauland einem
Hotelier den Fortbetrieb seines Gewerbes über die Kriegs-
zeit hinaus ermöglichen. und eine Verwertung dieser
Liegenschaften den Gewerbebetrieb beeinträchtigen sollte.
Hievon könnte höchstens dann gesprochen werden, wenn
sie dazu dienen würden, ihm
für den Hotelbetrieb den
nötigen Betriebsfond zu liefern, doch
kann im vorliegen-
den Falle
mit Rücksicht auf die hohe hypothekarische
Belastung
mit dieser Möglichkeit offenbar kaum gerechnet
werden.
Was die in Art. 2 Ziff. 2 umschriebene Stundungs-
voraussetzung anlangt, wonach der Friedenswert des
Unterpfandes voraussicktlieh für die Pfandforderungen
Deckung bieten muss,
so ist davon auszugehen, dass der
Impetrant für drei besondere, selbständig verpfändet
Liegenschaften das Stundungsbegehren gestellt bat. DabeI
erhebt sich die Frage, ob
unter solchen Umständen jede
Liegenschaft einzeln zu betrachten und zu begutachten
ist, oder ob die
Experten nur zu prüfen haben, ob der
Gesamtwert der Liegenschaften den Erfordernissen von
Art. 2
Ziff. 2 VO genügt. Die erstinstanzlichen Experten
sind auf letztere Weise vorgegangen. Sie haben fest-
gestellt, dass die Liegenschaften in Luzern Deckug
bieten, diejenigen in Vitznau nicht; doch haben SIe
trotzdem die Fragen 2 a und 2 b bejaht, indem sie, wie es
scheint, von der Erwägung ausgingen, dass die Stundung
sich auf sämtliche Unterpfänder erstrecken müsse und
dass
daher die bei den Liegenschaften in Luzern vor-
handenen Überschüsse dazu dienen können, die unge-
deckten Beträge der Liegenschaften in Vitznau zu decken.
Diese Auffassung·
ist jedoch rechtsirrtÜllllich; denn es
kann keinem Zweüel unterliegen, dass jede Liegenschaft
sowohl hinsichtlich der Unentbehrlichkeit
für den Ge-
werbebetrieb als auch hinsi .. htlich der Deckungsverhält-
nisse einer gesonderten Begutachtung zu unterziehen
und dass die Sache so zu betrachten ist, wie wenn für jede
Liegenschaft ein besonderes Pfandstundungsbegehren
AS 44 IH -1918
120 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
gestellt wäre. Gleich wie demPfandgläubiger nicht zuge-
mutet werden kann, mit der Verwertung einer Liegen-
schaft zumwarWl. die für den. Gewerbebetrieb des
. Schuldners niiilit notwendig ist, so kann ihm auch nicht
zugemutet werden, seine ExekutiOftsrechte an einem
Pfandgegenstand nicht geltend zu machen, obgleich
feststeht,
dass er für dielPfandforderungen auch in
Zukunft keine Deckung bieten kann.
3. -Die bundesgerichtlichen Experten haben dem-
nach zu prüfen, ob dem Impetranten der Fortbetrieb des
Hotelgewerbes über die Kriegszeit hinaus ohne den Be-
sitz
der Liegenschaften «Schiebern. und «Mittlerbür-
geln • in Vitznau nicht möglich sei. Sie haben ferner diese
Liegenschaften für sich allein zu schätzen und den Ver-
kehrswert zu eruieren, der diesen in
Fr i e den s z e i t e n
zukommen wird, da die Taxation des Jetztwertes
durch die Vorexperten im Rekurs nicht angefochten
worden ist. Hiebei ist auf die bestmögliche Verwertungs-
art dieser Liegenschaften abzustellen und demnach die
Verwertung als Bauland der Schätzung zu Grunde zu
legen, wenn sich dabei ein höherer
Preis erzielen lässt,
als bei der Verwendung zum landwirtschaftlichen Betrieb.
Endlich sind auch die dinglichen Lasten zu ermitteln, die
auf diesen Liegenschaften ruhen, wobei der Aussetzung
des Impetranten Rechnung zu tragen ist,
dass die Pfand-
titel, die zu Faustpfand gegeben sind, nur zu denjenigen
Beträgen in Rechnung zu stellen sind, für
welche. sie
effektiv als Pfand haften. Hiebei sind natürlich die aus-
stehenden und gestundeten Zinsen, soweit
sie nach der
Kapitalstundung noch ausstehen, ebenfalls in Berück-
sichtigung zu ziehen.
Sollte sich hiebe i ergeben,
dass für diese Liegenschaften
die in Erwägung 2 genannten Voraussetzungen nicht
zutreffen,
so sind sie von der Pfandstundung auszunehmen
und es ist
unter solchen Umständen für sie die Rechtslage
die, dass für die darauf haftenden Grundpfandforderungen
nach Genehmigung des Nachlassvertrages Betreibung auf
und Konkurskammer. N° 33,
121
Grundpfandverwertung angehoben werden kann. wobei
die Grundpfandgtä\lbiger für den Betrag, der sieh bei
der Verwertung als durch das Pfand nicht gedeckt erweist,
an die Bestimmungen des Nachlassvertrages gebunden
und für den nicht gedeckten Forderungsbetrag zum
Bezuge der Nachlassdividende im allgemeinen Naehlass-
vertrag berechtigt sind.
Demnach beschliesst die Schuldbdr.-und KQnkurskarnrnu:
Dem Gesuch wird im Sinne der Erwägungen ent-
sprochen.