BGE 44 III 1
BGE 44 III 1Bge18.12.1917Originalquelle öffnen →
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Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtsptlege,
v.
2. März t893.
Bundesgesetz über das Öbligationenrecht, v. 4,4.. Juni iSSt.
Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. 30. März 19B.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 29. Juni :1.888.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 2!. Juni i907 .
PrivatrechUiches Gesetzbuch.
Polizei-Strafgesetz (buch).
Bundesgesetz über das Postregal, v. 5. April :1.94.0.
Rechtsptlegegesetz .
BGes über Schuldbetreibung u. Konkurs, v. 29. April 1889.
Strafgesetz (buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Staatsverfassung.
Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite-
ratur und Kunst, v. 23. April t883.
Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. April :1.908.
Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation
von Eisenbahn-
und Schiffahrtsunternehmungen vom
5. September :1.9:17.
Bundesgesetz betr. Feststellung und Beurkundung des
Zivilstandes
u. die Ehe, v. 4.. Dezember fSn,
Zivilgesetz (buch).
Zivilprozessordnung.
B. AbreviatioDB franqaiaes.
Code civil.
Constitution
fMerale.
Code des obligations, du 14. juin i88t.
Code penal.
Code de procMure civile.
Code de procedure penale.
Loi fMerale. .
Loi fMerale sur la poursuite pour dettes et la faillite, du
des failliYs.9avril f8S9.
OJF
. . . .. Organisation judiciaire federale, du 22 mars t893.
CC .•••••
CO ......
Cpc ....•
Cpp .....
LF •••.•.
LEF.
OGF ..
C. AbbreviazioDi itaJiaDe.
Codice civiIe svizzero.
Codice delle obbligazioni.
COOice di procedura civile.
COOiee di procedura penale.
Legge federale:
Legge
eseeuzioni e fallimenti.
Organizzazione giudiziaria federale.
EnLscheidungen dar Schuldhetreihungs-und lonkurskammer.
lrreLs de la Chamhre des ponrsni8s e
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Obergericht des Kantons Aargau bestätigt wurde, hiess
das Bezirksgericht
Aarau die Klage in vollem Umfange
gut. Auf Grund des in der Folge von den Rekursgegnern
gestellten Fortsetzungsbegehrens pfändete das Betrei-
bungsamt Suhr die Liegenschaft und die Fahrnisse, deren
Erwerb seitens der Ehefrau als anfechtbar erklärt worden
war, und stellte den Gläubigern unterm 23. Juni 1917
die
Pfändungsurkund~ zu. In dieser wnrde den Rekurs-
gegnern die zehntägige Klagefrist des Art.
109 SchKG
angesetzt, da die Ehefrau die Pfändungsgegenstände
Nr.
1-30 zu Eigentum angesprochen habe. Das Betrei-
bungsamt gewährte überdies laut Pfändungsurkunde der
Rekurrentin die Anschlusspfändung für die Hälfte des
eingekehrten Frauengutes
von 2080 Fr. 55 Cts.
Am 30. Juni 1917 beschwerten sich die heutigen Rekurs-
beklagten
F. und H. Siebenmann bei der untern Auf-
sichtsbehörde
mit den Anträgen : Die Anschlusspfändung
und die Fristansetzung zur Klage gemäss Art. 109 SchKG .
seien
aufzuheben; es sei überdies der Gegenwert des
Inhaberschuldbriefes
von 3000 Fr., eventuell dieser selbst
nebst Zinsausstand zu Gunsten der Beschwerdeführer zu
pfänden.
Zur Begründung dieses letztern Begehrenswnrde
ausgeführt,
Frau Schmid-Hausmann habe am 24. März
1914 auf der
in anfechtbarel Weise erworbenen Liegen-
schaft einen Inhaberschuldbrief von 3ooo·Fr. errichtet
und dadurch die bei einem Verkauf sich ergebende Kauf-
restanz um 3000 Fr. verringert. Als Schuldnerin hafte sie
für den Gegenwert dieses Schuldbriefkapitals
nebst Zins
und es müsse daher dieser Gegenwert, eventuell der Grund-
pfandtitel selbst, sofern er sich in den Händen der Frau
Schnlid befinde, gepfändet werden. Durch Entscheid
vom 15.
Juli hiess die untere Aufsichtsbehörde die Be-
schwerde der heutigen Rekursbeklagten dahin. gut, dass
die Klagefristansetzung des Betreibungsamtes Suhr auf-
gehoben
erklärt wurde. Hiegegen rekurrierten beide
Parteien an die kantonale Aufsichtsbehörde, die Rekur-
rentin Frau Schmid-Hausmann mit dem Antrage, die
und Konkurskammer. N0 1. 3
Bescwerde .von F. und H. Siebenmann sei gänzlich ab-
zuweIsen, dIe Rekursbeklagten mit dem Begehren um
Gutheisung der Beschwerde in vollem Umfange. Durch
EntscheId vom 16. August 1917 wies die kantonale Auf-
sichtsbehörde die Beschwerde der
Frau Schmid-Hausmann
?b und hiss die Beschwerde der heutigen Rekursbek!agten
Jll genden Betreibung sei indessen der Pfändungsanschluss
mcht zulässig mit Rücksicht auf die Natur und die
rloem Smne gut, dass die Klagefristansetzung des Be-
treibungsamtes
Suhr aufgehoben und dieses angewiesen
':.urde,gegnüber der Rekurrentin eine «Ersatzforderung •
fur den errIchteten Schuldbrief in der Höhe von 3000 Fr.
nebst Zins seit 24. März 1914 zu pfänden. In den Erwä-
gungen dieses Entscheides wird ausgeführt: die Tatsache,
dass zwischen den Eheleuten Schmid-Hausmann Güter-
trennung bestehe, vermöge
an sich das Recht der Ehefrau
auf Anschluss.pfändung nicht zu alterieren .. In der vor-
lingen der Anfechtungsklage ; denn der Anfechtungs-
glaublger, dessen Klage geschützt werde, habe das
aus-
schliessliche Recht, die vom Urteil betroffenen Vermögens-
werte für sich allein pfänden
und verwerten zu lassen.
Eine Teilnahme der Ehefrau oder
dritter Gläubiger an der
Pfändung sei unter solchen Umständen ausgeschlossen.
Desg.leichen habe auch
eine· Vindikation im jetzigen
StadIUm des Verfahrens keine Berechtigung mehr, es habe
sich :iel.mehr die im Anfechtungsprozesse unterlegene
Pa:tel dIe Pfändung und Verwertung aller Vermögens-
objekte gefallen zu lassen, die
auf anfechtbare Weise in
ihren Besitz gelangt seien. Was endlich das Begehren det
Gläubiger um Pfändung des Gegenwertes für den errichte-
tn Schuldbrief anla~ge, so liege in der Belastung der
Liegenschaft durch dIe Beklagte zweifellos eine
Schädi-
gung der Gläubiger, die der Veräusserung oder Konsuma-
tion des Objektes gleichzustellen sei.
Da der Titel sich
nicht mehr in den Händen der Beklagten befinde und diese
die Darlehenssumme zur Tilgung von
Schulden des Ehe-
mnnnes verwendet habe, trete an Stelle des Schuldbriefes
4 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- bezw. der Darlehensvaluta eine Ersatzforderung gegen den Ehemann in der Höhe der grundpfändlichen Belas- tung, und diese Forderung sei zu pfänden. B. -Gegen diesen, am 16. August ausgefällten und am 12. Dezember zugestellten Entscheid rekurrieren die Eheleute Schmid-Hausmann rechzeitig an das Bundes- gericht. indem ~ie beantragen, er sei aufzuheben und es seien demgemäss die vom Betreibungsamt Suhr verfügte Anschlusspfändung und Fristansetzung ZU bestätigen, uud die Pfändung der Ersatzforderung sei zu annullieren. Der Umstand, dass die Ehefrau im Anfechtungsprozesse unter- legen sei, -wird zur Begründung geltend gemacht - vermöge ihr das Recht der Anschlusspfändungnicht zu nehmen; denn die Frauengutsforderung bestehe immer noch und so lange als dies der Fall sei, dürfe die Ehefrau den Anschluss verlangen. Desgleichen könne die Gut- heissung der Anfechtungsklage nicht zur Folge haben, dass sie nunmehr ihre Aussteuergegenstände, an denen die Gläubiger niemals hätten Befriedigung finden können, in die Pfändung geben müsse. Die von der Vorinstanz verfügte Pfändung einer ({ Ersatzforderung )} sei unhalt- bar; denn die Aufsichtsbehörde sei nicht befugt, zu ent- scheiden, ob eine Forderung zu Recht bestehe. Die Schuldbetreibungs-undKonkurskammer zieht in EI11Jiigung :
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Rede sein und somit auch nicht vom Anschluss irgend eines Dritten an sie; ebensowenig)uch von einemfEigen- tumsanspruch der Frau an den gegen sie selbst gepfände- ten Objekten. 3. -Hinsichtlich der von der Aufsichtsbehörde ange- ordneten Pfändung einer (t Ersatzforderung » ist der Rekurs gutzuheissen. Die gegen die Ehefrau Schmid gerichtete Betreibung kann der Natur der Sache nach, da sie ja nicht Schuldnerin der Verlustforderung ist, sich nur auf diejenigen Objekte erstrecken, die durch das Urteil im Anfechtungsprozess dem Beschlagsrecht der Gläubiger noch unterstellt worden sind. Hatte die Anfechtungs- beklagte die zurückzugewährenden Objekte nach An- stellung der Klage an Wert vermindert, so mag sie aller- dings dafür verantwortlich sein. Allein diese Verantwort- lichkeit auszusprechen und zu beziffern, ist als Frage des materiellen Rechts nur der Richter und nicht die Aufsichts- behörde zuständig. Nachdem die Anfechtungskläger es unterlassen haben, dem Gericht s. Zt. einen dahingehen- den Antrag zu stellen, ist daher die Liegenschaft mit der Belastung zu verwerten und es wird sich zeigen, ob die Anfechttingskläger sie bei Anlass der Auflegung des . Lastenverzeichnisses mit Erfolg-werden bestreiten können. Wenn dies nicht möglich sein wird, bleibt ihnen nur der Weg der direkten Klage gegen die Ehefrau auf Ersatz des Gegenwertes. 4. -Nachdem nun durch das Urteil im Anfechtungs- prozess endgültig festgestellt worden ist, dass die Ehefrau, trotz ihres formellen Eigentums an den Gegenständen, deren Pfändung und Verwertung zu Gunsten der Schulden des Ehemannes sich gefallen lassen muss, kann ein noch- maliges Verfahren, das zum Zwecke hat, dieses Beschlags- recht zu bestreiten, nicht zugelassen werden, Die Rechts- kraft des Anfechtungsurteils kann nicht mehr in Frage gestellt werden und das weitere Vollstreckungsverfahren hat sich lediglich auf die Verwertung der durch das Urteil und Konkurskammer. N° 2. 7 end g ü I t i g als beschlagsfähig erktärten Gegenstände zu beschränken. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs ",ird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Arr6t du 4 f6vrier 1918 dans la cause «Kompass». Notification des actes de la poursuite sous le regime matri- monial de la separation des biens. A. -Par commandement de payer N° 8944, notifl,e le20 mars 1917 a dame Regina Weiner, a Montreux, la Banque foneiere du Jura, a Bäle, agissant au nom de la Societe « Kompass I} a Vienne, a requis de la debi- trice le paiement de 24 227 fr. 55 pour «prt suivant reconnaissance notariee &. Dame Weiner porta plainte contre cette mesure de l'office et conclut a ce qu'il plOt a l'autorite de surveil- lance prononcer : 1° ..... 20 subsidiairement qu'en tout etat de cause, la noti- fication de ce commandement etant irreguliere, celui-ci est nul et de nul effet. La recourante faisait valoir qu'etant en puissance de mari, c'est a celui-ci que le commandement de payer aurait du tre notifie (art. 47 LP). B. -Les autorites cantonales de su.rveillance admi- rent le recours. La· dccision de l'autorite superieure, du 18 decembre 1917, est motivee en substance cornme suit : Les dispositions de la loi sur les rapports de droit civil sont applicables par analogie aux etrangers domi- cilies en Suisse auxquels sont assimiles ceux qui, comme dame Weiner, y resident apres avoir quitte leur domi- eile a l'etranger. La capacite civile de dame Weiner et 1e regime matrimonial des epoux Weiner, en tant qu'il
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