BGE 44 II 61
BGE 44 II 61Bge04.10.1917Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. N° 12.
diesem Falle wird dem Dienstnehmer sein Einblick in
den Kundenkreis nichts nützen, delm dieser Kenntnis
an sich wird er noch nicht die Mittel entnehmen können
• um dje Verbindung zwischen Prinzipal und Kundschaft
aufzulösen oder zu lockern. Der berühmte Arzt kann
daher seinem Assistenten, der bekannte Rechtsanwalt
seinem Substituten, kein Konkurrenzverbot auferlegen.
Aehnlich liegen,
von diesem Gesichtspunkt aus, die
Verhältnisse im vorliegenden Fall. Wer sich einen
Fecht-.
Tanz-oder Turnlehrer aussucht, wird in erster Linie auf
die persönlichen Fähigkeiten und Leistungen desselben
abstellen. Danach kann aber auch ein Angestellter einer
Anstalt nach
Art der klägerischen ihr nicht schon ver-
möge seines Einblickes in den Kundenkreis in einem
nachfolgenden Konkurrenzkampf Schaden zufügen. Da-
gegen ist das eventuell möglich vermöge seiner eigenen
Leistungsfähigkeit. Allein
dann ist eben nicht sein Ein-
blick, wenigstens nicht in erheblichem Masse, für den
Schaden der Dientsgeberin kausal, sondern kausal sind
dann seine persönlichen Eigenschaften. Die Werbekraft
dieser Eigenschaften aber, darf nach Art. 356 Abs. 2
nicht unterbunden werden.
Hiegegen
hat sich die Klägerin zu Unrecht auf AS 41 Il
S. 114 Erw. 5 berufen. Jenem Urteil lagen ganz andere
tatsächliche Verhältnisse zu Grunde. Der in
demstlben
in Frage stehende Bierdepothal't,ßr hat zweifelsohne seiner
ehemaligen Arbeitgeberin gerade durch seinen Einblick
in ihren Kundenkreis
Schaden zufügen können. Denn da
wo es sich handelt um die Lieferung von Waren, die ein
Dritter in gleicher oder ähnlicher Qualität liefern kann,
ist naturgemäss der Zusammenhang zwischen Lieferant
und Kundsame ein sehr viel lockerer.
Auf die weiteren Einwendungen, die der Beklagte
gegenüber seiner Verpflichtung aus der Konventional-
strafklausel erhoben
hat, ist, da das Konkurrenzverbot
als ungültig erklärt wird, nicht mehr einzutreten.
5.
-Hinsichtlich der Widerklage ist darauf zu ver-
1
Obligationenrecht, N° 13. 61
weise!!, dass ihr Streitwert den für die Berufung an das
Bundesgericht erforderlichen Minimalbetrag nicht er-
reicht. Nach Art.
60 Abs. 3 könnte daher nur dann auf
sie eingetreten werden, wenn Hauptklageanspruch und
Widerklageanspruch sich ausschliessen Würden. Das ist
nicht der Fall. Die Klägerin hat denn auch ihren Antrag
·auf Abweisung der Widerklage unabhängig von dm;
Hauptklage darauf gestützt, dass ihr aus einem Darlehen
an den Beklagten noch ein gewisser Betrag zukomme,
den sie mit seiner Salärforderung verrechne. AS 38 I I
S. 746 f. Erw. 2.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird, soweit sie sich auf die \Vider-
klage bezieht, nicht eingetreten. Im übrigen wird sie
abgewiesen und
das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern vom 28. September 1917 bestätigt.
13.
l1rteU der I. ZivUabtefiung vom 9. Mä.rz 1918
i. S. Schweizerische Volksbank gegen Gygu und Boblma"n.
B ü r g sc haft: Die Beifügung einer die Bürgenverpfiichtung
beschränkenden Bedingung ist formlos zulässig.NachArt.177
ZGB gültige Rückverbürgung als Bedingung der Gültigkeit
der Bürgschaft.
A. -Mit Urteil vom 4. Oktober 1917 hat das. Kan-
tonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt:
« Die Klagebegehren 1 und 4 sind geschützt, womit
« die Begehren 2 und 3 gegenstandslos werden. ))
B. -Hiegegen ergriff die Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der
Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Obligationenrecht. N<> 13.
von 5000 Fr. aufnehmen und bot als Bürgen hiefür die
heutigen Kläger
an. Als Rückbürgin sollte gemäss Ab-
machungder Kläger mit dem Hauptschuldner dessen Frau
Lydia Mühleisen haften. Dementsprechend schrieb der
äger Gygax bev?r man den Bürgschei der Beklagten
emsandte
unter seme und des Mitklägers Hohlmaull Un-
terschrift: tals Rückbürgin haftet}) und fügte mit Bleistift
den Namen
der Frau des Hauptschuldners bei. In der
Folge telephonierte
dann einer der Kläger noch an die
Beklagte, das Geld dürfe an Mühleisell nicht ausbezahlt
werden, solange
nicht Frau Mühleisen als Rückbürgin
unterschrieben habe. Diesem Verlangen entsprach die
Beklagte
und forderte, als der Hauptschuldner die
Bürgschaftssumme abheben wollte, zuerst die
Unter-
schrift seiner Frau. Erst-nachdem diese herbeigerufen
worden war und unterzeichnet hatte, gab sie ihm das
Geld.
Am 4.
Oktober 1915 kam der Hauptschuldner in KOH-
kurs. Nunmehr belangte die Beklagte die Kläger allS der
Bürgschaft
und diese haben ihr daraufhin insgesamt
1789 Fr. 90 Cts. ausbezahlt. Ferner untersclu'ieben sie
ihr einen Schuldschein von 4000 Fr.
Als sich die Kläger bei der Rückbürgin decken wollten,
eklärte ihnen diese, sie zahle ihnen nichts, sie sei mangels
emer vormundschaftsbehördlichen Genehmigung ihrer
Rückverbürgung
aus derselhe)l in keiner \Veise ver-
pflichtet. _
Für diese Nichteinholung der vormundschaftsbehörd-
lichen Genehmigung der Rückverbürgung haben die
Kläger die Beklagte
im vorliegenden Prozess verant-
wortlich gemacht, indem sie verlangen, dass ihre Bürg-
schaftsverpflichtung als ungültig erklärt und die Beklagte
zur Rückgabe der von ihnen bereits an sie bezahlten
Beträge oder aber zum Schadenersatz im Betrage ihrer
eventuellen
Haftung verpflichtet werde.
2.
-Die Vorinstanz hat die Klage in dem Sinne zuge-
sprochen, dass sie die Biirgschaftsverpflichtung
der Kläger
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als ungültig erklärte und die Beklagte verurteilte, den
Klägern die an sie bezahlten Beträge mit insgesamt
1 ?89Fr. 90 Cts.zurückzuerstatten. Sie gingdavon aus,dass
dIe Beklagte verpflichtet gewesen wäre, sei es
aus Auftrag
oder auftragsloser Geschäftsführung für die Beibringung
der
,:"ormndschaftsbehördlichen. Genehmigung besorgt
zu sem.
DIe Bürgschaft sei durch eine gültige Rückver-
bürgung
bedingt gewesen. Da diese nicht zu Stande ge-
kommen sei, sei auch die Bürgschaft selber nach Art. 497
Abs. 3
OR unverbindlich.
.. In d~r bundesgerichtlichen Verhandlung hat demgegen-
uber dIe Beklagte ausführen lassen, die Bürgschaft sei
nur in dem Sinne bedingt gewesen, dass dje Verbindlich-
keit
erst mit der Beibringung der Unterschrift der Frau
Mühleisen eintreten, dagegen nicht in dem Sinne, dass
diese Verbindlichkeit
erst mit der g ü I t i gen Rück-
verbürgung perfekt werden solle.
Die
Kläger ihrerseits haben dieser Einwendung der
Beklagten gegenüber sich auf den Standpunkt gestellt,
man habe die Bürgschaft nicht von der blossen Unter-
zeichnung der Frau Mühleisen abhängig machen und
nicht durch eine ungültige sondern durch eine gültige
Rückbürgschaft
pedingen wollen.
3.
-Die Parteien sind demnach darin einig, dass die
Bürgschaft nach ihrer' Meinung bedingt sein sollte,
und
die Akten bestätigen diese Parteiabsicht. Zwar steht fest.
dass anfänglich
der Vertrag zwischen der Gläubigerin
und den Bürgen unbedingt geschlossen wurde,
denn in
der Bürgschaftsurkunde findet sich lediglich der Rück-
bürgschaftsvermerk, und es ist nicht dargetan, dass zur
Zeit der Uebergabe der Urkunde an die Bank irgend
welche Bedingung abgemacht worden ist. Dagegen
hat
nachträglich einer der Kläger der Beklagten mitgeteilt,
sie dürfe das Geld
nicht ausbezahlen, so lange die Unter-
schrift der Rückbürgin fehle. Dieser Anordnung hat sich
die Beklagte
dadurch unterzogen, dass sie, als der Haupt-
schuldner dennoch ohne die Unterschrift seiner Frau
ü4 Obligationenrecht. N° 13.
beizubringen, das Geld abheben wollte, ihn abwies und
€rst nach vollzogener Unterzeichnung ihm das Darlehen
• gewährte. Damit erklärte sie sich .mit der Enschränkung
der absoluten Bfirgschaftsverpflichtung emverstanden.
Nun ist allerdings diese Bedingung formlos in den
Bfirgschaftsvertrag aufgenommen worden,
und es fragt
sich daher, ob sie vor
Art. 493 gleichwohl Bestand hat.
Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus dem
Zweck dieses
Art. 493, der einzig dazu bestimmt ist,
den Bürgen zur Vorsicht zu mahnen. Wenn
nun aber eine
Bestimmung lediglich zum Schutze des Bürgen aufgestellt
ist, so darf sie natürlich nicht im Sinne einer Erschwerung
seiner Lage angewendet werden, d. h. jede Erleichterung
seiner Verpflichtung,
und in casu liegt eine solche im
Streit, muss daher auch formlos
gltig sein (vergl. spez.
für die Aufnahme einer Bedingung ÖRTMANN Nr.1 b d zu
§ 766 u. RGE 65 Nr. 14). Das ergibt sich übrigens indirekt
schon
aus Art. 115, der ausdrücklich erklärt, die Be-
schränkung einer Verpflichtung, für deren Eingehung
die Schriftform gesetzlich verlangt werde, sei auch
mündlich möglich.
Es kann sich demnach nur noch frageil, welchen Inhalts
die Bedingung gewesen ist, die die
Parteien nachträglich
in die Bürgschaftsverpflichtung-aufgenommen habel1.
Da sie nun hierüber nichts näheres abgemacht haben,
sind ihre bezüglichen Erklärungen
so auszulegen, wie sie
im Verkehr normalerweise ausgelegt werden müssen. VOll
diesem Gesichtspunkt aus ist es aber ohne weiteres klar,
dass die Kläger sich eine gültige und nicht eine ungültige
Rückbürgschaft haben vorbehalten wollen,
und dass die
Annahme dieses Vorbehaltes seitens der Beklagten
mangels einer ausdrücklichen Einschränkung auch
nur
in diesem Sinne aufgefasst werden kann. Ob dabei die
Parteien
an die Bestimmung des Art. 177 gedacht haben,
ob sie diese Bestimmung kannten oder nicht kannten,
ist von diesem Standpunkte aus irrelevant.
Die
Verbfirgung der Kläger war somit durch das Zu-
ObJigationenrecht. N° 13.
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standekommen einer gültigen Rückverbfirgung bedingt.
Diese Bedingung
ist nicht eingetreten, und demzufolge
sind die Kläger aus dem Bürgsc~ftsvertrag nicht ver-
pflichtet.
Ihr Verbürgungsakt ist daher ohne rechtliche
Verbindlichkeif geblieben
und die Beklagte hat ihnen die
gemachten Zahlungen,
da sie nicht geschuldet waren,
zurückzuerstatten.
4. -
Ob die Beklagte auch nach den Grundsätzen des
Mandates oder der Geschäftsführung ohne Auftrag ver-
antwortlich gemacht werden könnte, und ob
Art. 497
Abs. 3 im vorliegenden anwendbar wäre, wie die Kläger
auch noch behauptet haben, braucht daher nicht mehr
untersucht zu werden.
5. -Die Beklagte
hat allerdings noch den Standpunkt
eingenommen, die Kläger haben durch ihre Zahlungen
die Bürgschaftsschuld anerkannt. Allein diese Zahlungen
haben stattgefunden, als die Unverbindlichkeit der
Rückbfirgschaft den Klägern noch nicht bekannt war,
es
hat ihnen daher zweifelsohne kein Anerkennungswille
zu Grunde gelegen.
Im weiteren hat die Beklagte behauptet, die BÜfg-
schaftsschuld sei durch die Ausstellung des eiiigangs
erwähnten Schuldscheines seitens der Kläger noviert
worden. -Auch, dieser Standpunkt fällt mit dem oben
Gesagten dahin, denn eine nichtbestehende Schuld
konnten die Kläger auch nicht novieren.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil des
Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Oktober
1917 bestätigt.
A.S '"AU -1918
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