BGE 44 II 56
BGE 44 II 56Bge04.10.1917Originalquelle öffnen →
56 Obligationenrecht. N° 12. 12. t1rteU der I. Zivllabteilung vom a. Kirs ·1918 i. S. Turnanstalt A,·G., Bern gegen Dubois, Bem. K 0 n k ur ren z ver bot: Anwendbarkeit neuen Rechts, Art. 356 OR, auf altrechtliche Konkurrenzverbote. -Art. 356 Abs. 2 OR. Der blosse Einblick in den Kundenkreis kann nicht zum Schaden des Dienstherrn verwendet werden, wenn dessen Verhältnis zur Kundschaft auf seine persönlichen Leistungen aufgebaut ist. Tanz-. Turn-und Fechtlehrer. - Art. 60 Abs. 3 OG. A. -Der Appellationshof des Kantons Bern hat mit Urteil vom 28. September 1917 erkannt: (I 1. Die Parteien werden mit ihren Beweisanträgen » abgewiesen. )} .2. Die Vorklage ist abgewiesen. )} 3. Die Widerklage wird zugesprochen für einen Betrag )} von 200 Fr. nebst Zins zu 5% seit 3. Dezember 1913, »soweit weitergehend dagegen abgewiesen. » B. -Hiegegen ergriff die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht, indem sie beantragte, es sei die Hauptklage gutzuheissen, die Widerklage dagegen abzu- weisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
{)8 Obligationenrecht. N° 12. sprechend stehe der Gültigkeit ihres Konkurrenzverbotes nichts im Wege. Der Beklagte hat sich auf den Boden des vorinstanz- • lichen Urteils gestellt und überdies noch eine Reihe von Einwendungen gegen seine Zahlungspflicht erhoben. ·3. -Was zunächst die Frage der Rechtsanwendung anbelangt, so ist der Vorinstanz darin beizupflichten, und die Parteien haben auch keine Einwände dagegen erhoben, dass die Gültigkeit des streitigen Konkurrenz- verbotes nach neuem Rechte, d. h. unter Anwendung des Art. 356, welcher, als um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt, anzusehen ist, beur- teilt werden muss. (AS 39 II S. 545 Erw.4, Pr. Bd. VII S. 4, Kassationsgericht Zürich J.-Z. Bd. IX S. 342, OSTERTAG ebda. Bd. VIII S. 380, MUTZNER Nr. 36 zu Art. 2 SchlT ZGB. 4. -Danach ist zu untersuchen, ob das von den Par- teien aufgestellte Konkurrenzverbot vor dem erwähnten Art. 356 Bestand hat. Das ist nach der Fassung dieser Gesetzesbestimmung nur dann der Fall, wenn das Dienstverhältnis dem Beklagten einen Einblick in die Geschäftsgeheimnisse oder in den Kundenkreis der Klägerin gewährte, sofern dieser Einblick überdies geeignet war, seitens des Beklagten zum Schaden der Kläge.rin verwendet zu werden. Ein Einblick in die Ge- schäftsgeheimnisse der Klägeri!l kommt für den Arbeits- kreis des Beklagten, wie die Vorinstanz richtig ausge- führt hat, nicht in Betracht. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, ihr Konkurrenzverbot könne sich hierauf stützen. Fraglich bleibt dagegen, ob die vertraglichen Dienstleistungen des Beklagten ihm einen Einblick in die Kundschaft der Klägerin im Sinne des Art. 356 ver- schafft haben. Die Vorinstanz hat diese Frage schon deswegen verneint, weil man hinsichtlich der Besucher der klägerischen Kurse überhaupt nicht von einer eigent- lichen Kundschaft sprechen könne. Allein das Bestehen einer Kundsame ist nicht nur dann anzunehmen, wenn Obligationenrecht. N~ 12. 59 gewisse Personen regelmässig von einpr andern Waren beziehen, sondern auch dann, wenn sie regelmässig die Dienstleistungen dieser andern in Anspruch nehmen. In diesem Sinne kann nun auch eine Anstalt nach Art der Klägerin einen Kundenkreis haben, sei es, dass einzelne Personen verschiedene Kurse besuchen, sei es, dass aus einer Familie im Laufe der Jahre verschiedene Familienglieder an ihnen teilnehmen. Auch ist sehr wohl möglich, dass Pensionate oder andere Institute regel- mässig ihre Zöglinge an den Veranstaltungen einer solchen Anstalt teilnehmen lassen. Die Vorinstanz hat weiter gesagt, und der Beklagte hat sich dieser Auffassung angeschlossen, die Kundschaft der Klägerin wäre nur dann schutzfähig vom Standpunkt des Art. 356 aus, wenn die Klägerin sie geheimgehalten hätte und geheimhalten könnte. Diese Ansicht fmdet in der Entstehungsgeschichte des Art. 356 in der Tat ge- wichtige Anhaltspunkte. Anderseits aber steht ihr der ·Wortlaut des Gesetzes entgegen, das den Einblick in den Kundenkreis dem Einblick in die Geschäftsgeheimnisse schlechthin koordiniert. Die Frage, was unter dem ({ Einblick in Kundenkreise l) zu verstehen sei, kann aber dahingestellt werden, weil Abs. 2 des Art. 356 von einem anderen Gesichtspunkt aus eine klare Lösung des Streites bietet. Nach diesem Abs. 2 ist nämlich, wie schon eingangs erwähnt wurde, ein Kundenkreis nur dann schutzfähig, wenn der Dienstnehmer seinen Einblick in denselben zu einer erheblichen Schädigung des Dienstgebers verwenden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist ein Konkurrenzverbot ungültig, auch wenn der Geschäftsherr seinen Kunden- kreis noch so sehr geheim gehalten hat. Die Verwendung des Einblickes in die Kundenliste eines Geschäftes kann nun aber immer dann vom Angestellten nicht ausge- beutet werden, wenn das Verhältnis zwischen Kund- schaft und Geschäftsherrn im wesentlichen auf einem persönlichen Bande beruht, wenn es sich stützt auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Geschäftsherrn. In
60
Obligationenrecht. N° 12.
diesem Falle wird dem Dienstnehmer sein Einblick in
den Kundenkreis nichts nützen, denn dieser Kenntnis
an sich wird er noch nicht die Mittel entnehmen können
• um dje Verbindung zwischen Prinzipal und Kundschaft
aufzulösen oder zu lockern. Der berühmte Arzt kann
daher seinem Assistenten, der bekannte Rechtsanwalt
seinem Substituten, kein Konkurrenzverbot auferlegen.
Aehnlich liegen, von diesem Gesichtspunkt aus, die
Verhältnisse im vorliegenden Fall. Wer sich einen
Fecht-.
Tanz- oder Turnlehrer aussucht, wird in erster Linie auf
die persönlichen Fähigkeiten und Leistungen desselben
abstellen. Danach kann aber auch ein Angestellter einer
Anstalt nach Art der klägerischen ihr nicht schon ver-
möge seines Einblickes in den Kundenkreis in einem
nachfolgenden Konkurrenzkampf Schaden zufügen. Da-
gegen ist das eventuell möglich vermöge seiner eigenen
Leistungsfähigkeit. Allein
dann ist eben nicht sein Ein-
blick, wenigstens nicht in erheblichem Masse, für den
Schaden der Dientsgeberin kausal, sondern kausal sind
dann seine persönlichen Eigenschaften. Die Werbekraft
dieser Eigenschaften aber, darf nach Art. 356 Abs. 2
nicht unterbunden werden.
Hiegegen
hat sich die Klägerin zu Unrecht auf AS 41 11
S. 114 Erw. 5 berufen. Jenem Urteil lagen ganz andere
tatsächliche Verhältnisse zu Grunde. Der in
demsf;lben
in Frage stehende Bierdepothaltßr hat zweifelsohne seiner
ehemaligen Arbeitgeberin gerade durch seinen Einblick
in ihren Kundenkreis Schaden zufügen können. Denn
da
wo es sich handelt um die Lieferung von Waren, die ein
Dritter in gleicher oder ähnlicher Qualität liefern kann,
ist naturgemäss der Zusammenhang zwischen Lieferant
und Kundsame ein sehr
·viel lockerer.
Auf die weiteren Einwendungen, die der Beklagte
gegenüber seiner Verpflichtung aus der Konventional-
strafklausel erhoben
hat, ist, da das Konkurrenzverbot
als ungültig erklärt wird, nicht mehr einzutreten.
5. -Hinsichtlich der Widerklage
ist darauf zu ver-
Obligationenrecht, N° 13. 61
weise!!, dass ihr Streitwert den für die Berufung an das
Bundesgericht erforderlichen Minimalbetrag nicht er-
reicht. Nach Art.
60 Abs. 3 könnte daher nur dann auf
sie eingetreten werden, wenn Hauptklageanspruch und
Widerklageanspru.ch sich ausschliessen Würden. Das ist
nicht der Fall. Die Klägerin hat denn auch ihren Antrag
auf Abweisung der Widerklage u.nabhängig von deI;
Hauptklage darauf gestützt, dass ihr aus einem Darlehen
an den Beklagten noch ein gewisser Betrag zukomme,
den sie mit seiner Salärforderung verrechne. AS 38 I I
S. 746
f. Erw. 2.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird, soweit sie sich auf die ·Wider-
klage bezieht, nicht eingetreten. Im übrigen wird sie
abgewiesen und
das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern vom 28. September 1917 bestätigt.
13.
l1rteU der I. ZivUabteUung vom 9. März 1918
i. S. Schweizerische Volksbank gegen Gygu und Bob
1
ma
n
n.
B ü r g sc haft: Die Beifügung einer die Bürgenverpfiichtung
beschränkendenBedingung ist formlos zulässig.NachArt.177
ZGB gültige Rückverbürgung als Bedingung der Gültigkeit
der Bürgschaft.
A. -Mit Urteil vom 4. Oktober 1917 hat das. Kan-
tonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt:
« Die Klagebegehren 1 und 4 sind geschützt, womit
« die Begehren 2 und 3 gegenstandslos werden. ))
B. -Hiegegen ergriff die Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der
Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.