Applicable law in bank current account contract

BGE 44 II 489Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II01.09.1916Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Bruggisser appealed a judgment concerning a current account relationship with the Austrian Länderbank. He challenged set-off, extra commissions, and the possibility of paying the bank debt in kronen at the 1 September 1916 exchange rate. The Federal Court held that the relationship was governed by Austrian law because the customer had submitted to the bank's business rules and seat law. It further held that it could not review those Austrian-law questions and would not consider the exchange-rate payment request because it had not been properly raised below. The appeal was therefore not entered into.

Omnilex-Regeste

Current account contract between a Swiss customer and an Austrian bank; applicable law and scope of review. A customer who makes use of a bank's current-account services submits, by implication, to the business rules and subsidiary law applicable at the bank's seat; the law of the seat governs questions of set-off, the continuation of the account, and admissible commissions, as supplemented by banking usage and commercial custom. In appeal, the Federal Court cannot review the application of foreign substantive law. Requests not properly and specifically raised before the lower court, such as a demand to discharge the debt at a fixed historical exchange rate, are inadmissible in the Federal Court proceedings (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Obligationenrecht. N0S!! .. klagte hätte die Bemerkung des Teilhabers der Klägerin, wenn die 'Vare wie das Muster sei, schliesse er ab, nicht hinnehmen, sondern ihn darauf aufmerksam machen sollen, dass das Muster feucht gewesen, haben sie die Mitteilungspflicht des Verkäufers nicht überspannt. Selbst wenn der Beklagte annehmen durfte, es s'3i nur ein Teil der Ware feucht, hätte er doch nicht stillschweigen dürfen, da er zweifellos wusste, dass dieser Umstand für den Kaufsabschluss von Bedeutung war, wenn ihm frei- lich auch nicht zuzumuten war, mitzuteilen, dass ein anderer Kaufliebhaber wegen der Feuchtigkeit des Musters von einem Abschluss abgesehen habe. Diese Verfehlung gegen die Treupflicht ist durch die Einladung, die Ware zu besichtigen, nicht aufgehoben worden. Wenn in der Ablehnung dieser Einladung seitens der Klägerin auch eine gewisse Leichtgläubigkeit gesehen werden muss, so kann sich doch zweifellos der Beklagte nicht darauf berufen, da er durch sein Verhalten, das nach dem Ge- sagten einer stillschweigenden Zusicherung der Muster- konformität der Ware gleichkommt, die Unterlassung der Besichtigung ja gerade veranlasst hat. 2. -Grundsätzlich ist daher der Beklagte schaden- ersatzpflichtig zu erklären. Nun hat er aber behauptet, die Klägerin hätte durch eine richtige Prozessführung gegen Brager die Entstehung des Schadens vermeiden können. Dieser Einwand ist seitens der Vorinstanz mit Recht ebenfalls abgewiesen worden, und es kann hier lediglich auf ihre Motive verwiesen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 1918 bestätigt.

  1. trrten der I. Zivilabteilung vom 22. November 1918 i. S. Bruggisser gegen Länderbank. K 0 n t 0 kor ren t ver t rag eines Schweizers mit einer ausländischen Bank. Rechts anwendung. A. -Der Beklagte Bruggisser stand mit der Klägerin, der österreichischen Länderbank, derart in Geschäftsver- kehr, dass diese seinen Inkasso- und Zahlungsverkehr in Oesterreich besorgte. Insbesondere zog die Klägerin die Handelswechsel des Beklagten ein, schrieb ihm die betl'. Beträge gut und belastete ihn hinwiederum mit den Beträ- gen der 'Vechsel, die nicht eingingen. Bezüglich der daraus entstehenden Forderungen und Schulden führte die Klä- gerin eine bankmässige Kontokorrentrechnung, und zwar vorerst in schweizerischer und bulgarischer Valuta, da die Wechsel vielfach auf Franken und Levas lauteten. Dabei wurden die auf Kronen lautenden Wechsel nach dem Börsenkurs in Franken gutgeschrieben bezw. bei Nichtein- lösung in Franken belastet. Als der Krieg ausbrach, war an der Börse kein regelmässiger Frankenkurs mehr notiert, weshalb die Val1).taoperationen erschwert wurden. Im Januar 1915 schrieb daher die Klägerin an den Beklagten, von nun an erfolge die Belastung auf Kronenkonto. Das gleiche geschah auch bezüglich der Gutschriften. Daneben blieb der Frankenkonto im bisherigen Umfang bestehen. Er lautete auf 30. Juli 1916 zu Gunsten der Bank auf 111,700 Fr. 55 Cts., der Levaskonto zu Gunsten des Beklagten auf L. 1,674.80, der Kronenkonto zu Gunsten des Beklagten auf K. 40,749. Nunmehr erfolgte seitens der Klägerin die Kündigung des Frankenkontos, worauf 10,000 Fr. abbezahlt wurden. Auch den Rest versprach der Beklagte bis Ende September abzuheben . Er ver- langte jedoch, dass sein Kronenkonto zum Kurse von 105 auf Frankenkonto übertragen und mit der Franken- schuld verrechnet werde. Hierauf trat die Klägerin

ObUgatlonenrlcht. Ne 89. nicht ein, sondern erhob Klage indtm sie folgende Begehren stellte: Ist der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin zu bezahlen : a) 103,613 Fr. 59 Cts. Wert 1. September 1916 zu- ) züglich b) 7%% kontokorrentmässig zu berechnender Zins ) aus obigem Betrag vom 1. September 1916 ab bis zum Tage der effektiven Rückzahlung; c) % % Provision pro anno ab 1. September 1916 zum Tage der effektiven Rückzahlung; d) 800 Fr. Extravorschussprovision per Semester ab 1. September 1916 bis zum Tage der effektiven Rück- ) zahlung. Demgegenüber stellte der Beklagte folgende Anträge : Die Forderung der .lägerin sei nach Abzug der zu ) Unrecht einbezogenen Extraprovisionen nur soweit gutzuheissen, als sie nicht bereits durch Verrechnung mit den Guthaben des Beklagten in Kronen-und Levas- I) konto getilgt ist, und es sei die Klage bezüglich des ver- rechneten Teiles abzuweisen. Ausserdem sei die Ver- rechnung allfälliger im Widerklageverfahren sich er- gebender Ansprüche des Beklagten vorzubehalten. Das ) Begehren um Zuspruch von % % Kontokorrentprovision und der Extravorschussprovision ab 1. September 1916 ) sei abzuweisen. So dann verlangte er widerklagsweise Herausgabe der zum Einzug übergebenen Wechsel, eventuell Ersatz in Geld und Ersatz des auf den noch vorhandenen Wechseln eingetretenen Schadens. Auf die Verrechnung des Levas- konto wurde später verzichtet. B. -Die Vorinstanz hat die Klagebegehren geschützt mit Ausnahme desjenigen um Zusprechung der Extra- provision vom 1. September 1916 an. Anderseits hat sie den Beklagten berechtigt erklärt, aus einem in Paris eingegangenen Wechsel 2000 Fr. samt Zins zu 6% seit 13. August 1914 abzuziehen. Die Widerklage wurde zur ObUptionenrecht. Ne 89. Zeit abgev.iesen, jedoch u'nter Behaftung der Klägerin bei ihrer Erklärung, sie werde, nach Zahlung der For- derung, die Wechsel soweit möglich zurückerstattnn. Die Vorinstanz hat angenommen, es habe zwiSchen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis bestanden. Die Verrechnungseinrede hat sie abgelehnt, da diese durch die Uebung im kaufmännischen Verkehr ausgeschlossen werde (OR 124). Trotzdem seit Januar 1915 Einzahlungen und Belastungen auf dem Frankenkonto nicht mehr erfolgt seien, habe das Kontokorrentverhältnis bis zur Kündigung auf den 1. September 1916 fortbestanden, da eine auf Aufhebung gerichtete Willenserklärung nicht vorliege. Den Saldo habe der Beklagte lurch stillschwei- gende Entgegennahme der üblichen Kontokorrentaus- züge wiederholt anerkannt, wobei auch die Extraprovi- sion inbegriffen sei. Ob der Beklagte die Frankenschuld effektiv in Franken oder in Kronen Zunl Frankenkurs am Verfalltag oder am Zahlungstag zu entrichten habe, sei prozessual nicht zur Entscheidung verstellt. An den Wechseln habe die Klägerin ein Retentions-und Pfand- rncht, sie sei deshalb zur Zeit zu ihrer Herausgabe nicht verpflichtet. Schadenersatzansprüche fallen ausser Be-' tracht, da für den Schaden kausale Verstösse gegen die Vertragspflicht der Klägerin weder bewiesen noch auch nur im einzelnen behauptet worden seien. C. -Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht mit dem Antrag : (li. Dispositive 1, 3 und 5 des genannten Urteiles seien aufzuheben und die Forderung der Klägerin sei, nach Abzug der seit 1. Januar 1915 zu unrecht einbezogenen Extraprovision, nur so weit gut zu heissen, als sie am

  1. September 1916 nicht bereits durch Verrechnung mit dem Guthaben des Beklagten im Kronenkonto getilgt (d. h. im Betrage von 67,597 Fr. 87 Cts. vorhanden) war; es sei in den Erwägungen oder in den Dispositiven auszusprechen, dass der Beklagte berechtigt ist, den geschuldeten Betrag, zum Kurse vom 1. September

492 Obligationenrecht. N° 89. /) 1916 in Kronen umgerechnet in Kronen zu bezahlen. Es sei die Klage bezüglich des verrechneten Teiles abzu- ., weisen. ) Das Begehren um Zuspruch der Extravorschuss- provision ab 1. September 1916 sei abzuweisen. Unter Kostenfolge. 2 ..... )) Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Die Anfechtung des Dispositivs 3 des vorinstanz- lichen Urteils beruht offenbar anf einem Irrtum, da die ... ses ja dem Begehren des Beklagten entsprochen hat. Die Korrektur ergibt' sich übrigens aus dem zitierten Zu- satz zu Berufungsbegehren lohne weiteres.
  2. -Die Parteien sind-mit der Vorinstanz darüber einig, und es entspricht dies durchaus einer richtigen Subsumption des Tatbestandes, dass die im Prozess streitigen Rechtsverhältnisse einen Kontokorrentvertrag zur Grundlage haben. Dabei ist von Bedeutung, dass eine der Parteien als Bank das Kontokorrentgeschäft gewerbs- mässig betreibt, während die andere sich als Kunde dieser Bank qualifiziert. Die Bank ist es, dne die laufende Rech- nung führt, und zwar tut sie das nach den Regeln des an ihrem Geschäftssitz geltenden Rechts ergänzt durch banktechnische Gepflogenheiten. Dadurch, dass der Be- klagte sich mit der Klägerin in -Bankverbindung setzte, und durch sie den Kontokorrent führen liess, hat er sich stil1schweigend den von ihr für diesen Betrieb aufge- stellten Geschäftsregeln und der an ihrem Sitz subsidiär geltenden Gesetzgebung unterworfen. Diese Gesetzgebung ist nun aber die österreichische, und es ist also das österreichische Recht nach der für den Richter mass- gebenden Meinung der Parteien auf das Kontokorrent- verhältnis anzuwenden. Nach oesterreichischem Recht beurteilt sich also die Frage, inwieweit die Uebungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehrs einen Einbruch in die Verrechnungsregeln des allgemeinen Rechtes be-

dingen und rechtfertigen. Nach dem gleichen Rechte beurteilt sich aber auch, welche Elemente zum Fort- bestehen eines einmal begründeten Kontokorrentver- hältnis gehören, ob also für seine Fortdauer nötig ist, dass für eine neue Rechnungsperiode neue Eintragungen zum Saldo aus früheren Perioden hinzukommen. Das oesterreichische Recht bezw. die ergänzenden Usancen und das Handelgewohnheitsrecht sind endlich auch mass- gebend dafür, inwiefern für die Führung des Kontokor- rentes Extraprovisionen verrechnet werden dürfen. Alle diese von der Vorinstanz entschiedenen Fragen können somit vom Bundesgericht, das nur die Anwendung schweiz. Rechtes zu überprüfen hat, nicht beurteilt werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil die Frage offen liess, ,welches Recht zur Anwendung kommen solle, da die Entscheidung nach österreichischem und schweizerischem Recht gleichlauten müsse. Nur bezüglich einer der im Pro.zess streitigen Fragen könnte es zweifelhaft sein, welches der heiden Rechte als massgebend betrachtet werden muss, weil sie nicht direkt nach Kontokorrentvertragsgrundsätzeri zu ent- scheiden. Es handelt sich um das Begehren, der Beklagte solle berechtigt sein, den geschuldeten Betrag zum Kro- nenkurs vom

  1. September 1916 (nicht zum Kurs am Zahlungstag) zu zahlen. Allein die Vorinstanz stellt fest, dass dieses Begehren nicht in prozessual genügender 'Veise gestellt worden ist. Es kann daher auch vom Bundes- gericht nicht berücksichtigt werden. Zwar führt der Beklagte in seiner Beilage zur Berufung aus, ein solcher Antrag könne auch noch im Exekutionsverfahren geltend gemacht werden. Mag dies zutreffen oder nicht, so hat jedenfalls das Bundesgericht keine Veranlassung eine vor der Vorinstanz nicht streitige Frage zu beantworten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

current accountbanking lawforeign lawset-offcommissionexchange rateprocedural admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Which law governs the current account relationship between a Swiss customer and an Austrian bank?

Extrahierter Entscheid

The relationship is governed by Austrian law, as the customer submitted to the bank's business rules and the subsidiary law of the bank's seat by using the bank's current account service.

Extrahierte Begründung

The bank operated the current account professionally at its seat and the customer, by entering into the bank relationship, tacitly accepted the rules of that system. Questions about set-off, continuation of the current account, and admissible commissions therefore depended on Austrian law and banking usage.

Kernrechtsfrage

Can the Bundesgericht review the lower court's application of Austrian law on set-off, account continuation, and extra commissions?

Extrahierter Entscheid

No. These questions are governed by Austrian law and corresponding commercial usages, which the Bundesgericht cannot review in this appeal.

Extrahierte Begründung

The Court may only review Swiss law. The contested issues were to be decided under Austrian law, supplemented by local banking customs and trade usage.

Kernrechtsfrage

May the appellant pay the debt in kronen at the exchange rate of 1 September 1916?

Extrahierter Entscheid

This request could not be considered because it had not been sufficiently and properly raised in the proceedings below.

Extrahierte Begründung

The lower court found the request procedurally inadequate, and the Bundesgericht would not decide a question not properly litigated below.

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