BGE 44 II 489
BGE 44 II 489Bge01.09.1916Originalquelle öffnen →
438 Obligationenrecht. N0S!! •.. klagte hätte die Bemerkung des Teilhabers der Klägerin, wenn die 'Vare wie das Muster sei, schliesse er ab, nicht hinnehmen, sondern ihn darauf aufmerksam machen sollen, dass das Muster feucht gewesen, haben sie die Mitteilungspflicht des Verkäufers nicht überspannt. Selbst wenn der Beklagte annehmen durfte, es s'3i nur ein Teil der Ware feucht, hätte er doch nicht stillschweigen dürfen, da er zweifellos wusste, dass dieser Umstand für den Kaufsabschluss von Bedeutung war, wenn ihm frei- lich auch nicht zuzumuten war, mitzuteilen, dass ein anderer Kaufliebhaber wegen der Feuchtigkeit des Musters von einem Abschluss abgesehen habe. Diese Verfehlung gegen die Treupflicht ist durch die Einladung, die Ware zu besichtigen, nicht aufgehoben worden. Wenn in der Ablehnung dieser Einladung seitens der Klägerin auch eine gewisse Leichtgläubigkeit gesehen werden muss, so kann sich doch zweifellos der Beklagte nicht darauf berufen, da er durch sein Verhalten, das nach dem Ge- sagten einer stillschweigenden Zusicherung der Muster- konformität der Ware gleichkommt, die Unterlassung der Besichtigung ja gerade veranlasst hat. 2. -Grundsätzlich ist daher der Beklagte schaden- ersatzpflichtig zu erklären. Nun hat er aber behauptet, die Klägerin hätte durch eine richtige Prozessführung gegen Brager die Entstehung des Schadens vermeiden können. Dieser Einwand ist seitens der Vorinstanz mit Recht ebenfalls abgewiesen worden, und es kann hier lediglich auf ihre Motive verwiesen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 1918 bestätigt. Obligationenrecht. N° 89. 489 89. trrten der I. Zivilabteilung vom 22. November 1918 i. S. Bruggisser gegen Länderbank. K 0 n t 0 kor ren t ver t rag eines Schweizers mit einer ausländischen Bank. Rechts anwendung. A. -Der Beklagte Bruggisser stand mit der Klägerin, der österreichischen Länderbank, derart in Geschäftsver- kehr, dass diese seinen Inkasso- und Zahlungsverkehr in Oesterreich besorgte. Insbesondere zog die Klägerin die Handelswechsel des Beklagten ein, schrieb ihm die betl'. Beträge gut und belastete ihn hinwiederum mit den Beträ- gen der 'Vechsel, die nicht eingingen. Bezüglich der daraus entstehenden Forderungen und Schulden führte die Klä- gerin eine bankmässige Kontokorrentrechnung, und zwar vorerst in schweizerischer und bulgarischer Valuta, da die Wechsel vielfach auf Franken und Levas lauteten. Dabei wurden die auf Kronen lautenden Wechsel nach dem Börsenkurs in Franken gutgeschrieben bezw. bei Nichtein- lösung in Franken belastet. Als der Krieg ausbrach, war an der Börse kein regelmässiger Frankenkurs mehr notiert, weshalb die Val1).taoperationen erschwert wurden. Im Januar 1915 schrieb daher die Klägerin an den Beklagten, von nun an erfolge die Belastung auf Kronenkonto. Das gleiche geschah auch bezüglich der Gutschriften. Daneben blieb der Frankenkonto im bisherigen Umfang bestehen. Er lautete auf 30. Juli 1916 zu Gunsten der Bank auf 111,700 Fr. 55 Cts., der Levaskonto zu Gunsten des Beklagten auf L. 1,674.80, der Kronenkonto zu Gunsten des Beklagten auf K. 40,749. Nunmehr erfolgte seitens der Klägerin die Kündigung des Frankenkontos, worauf 10,000 Fr. abbezahlt wurden. Auch den Rest versprach der Beklagte bis Ende September «abzuheben ». Er ver- langte jedoch, dass sein Kronenkonto zum Kurse von 105 auf Frankenkonto übertragen und mit der Franken- schuld verrechnet werde. Hierauf trat die Klägerin
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ObUgatlonenrlcht. Ne 89.
nicht ein, sondern erhob Klage indtm sie folgende
Begehren
stellte:
• «Ist der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin zu
» bezahlen :
»a) 103,613 Fr. 59 Cts. Wert 1. September 1916 zu-
)} züglich
» b) 7%% kontokorrentmässig zu berechnender Zins
)} aus obigem Betrag vom 1. September 1916 ab bis zum
»Tage der effektiven Rückzahlung;
» c) % % Provision pro anno ab 1. September 1916 zum
» Tage der effektiven Rückzahlung;
»d) 800 Fr. Extravorschussprovision per Semester
» ab 1. September 1916 bis zum Tage der effektiven Rück-
)} zahlung. »
Demgegenüber stellte der Beklagte folgende Anträge :
« Die Forderung der .lägerin sei nach Abzug der zu
)} Unrecht einbezogenen Extraprovisionen nur soweit
» gutzuheissen, als sie nicht bereits durch Verrechnung
» mit den Guthaben des Beklagten in Kronen-und Levas-
I) konto getilgt ist, und es sei die Klage bezüglich des ver-
»rechneten Teiles abzuweisen. Ausserdem sei die Ver-
» rechnung allfälliger im Widerklageverfahren sich er-
» gebender Ansprüche des Beklagten vorzubehalten. Das
)} Begehren um Zuspruch von % % Kontokorrentprovision
~ und der Extravorschussprovision ab 1. September 1916
)} sei abzuweisen. »
So dann verlangte er widerklagsweise Herausgabe der
zum Einzug übergebenen Wechsel, eventuell Ersatz in
Geld
und Ersatz des auf den noch vorhandenen Wechseln
eingetretenen Schadens. Auf die Verrechnung des Levas-
konto wurde später verzichtet.
B. -Die Vorinstanz hat die Klagebegehren geschützt
mit Ausnahme desjenigen um Zusprechung der Extra-
provision vom 1. September 1916 an. Anderseits hat sie
den Beklagten berechtigt erklärt,
aus einem in Paris
eingegangenen Wechsel 2000 Fr. samt Zins zu 6% seit
13. August 1914 abzuziehen. Die Widerklage wurde
zur
ObUptionenrecht. Ne 89.
Zeit abgev.iesen, jedoch u'nter Behaftung der Klägerin
bei ihrer Erklärung, sie werde, nach Zahlung der For-
derung, die Wechsel soweit möglich zurückerstattn.
Die Vorinstanz hat angenommen, es habe zwiSchen
den Parteien ein Kontokorrentverhältnis bestanden. Die
Verrechnungseinrede
hat sie abgelehnt, da diese durch
die Uebung im kaufmännischen Verkehr ausgeschlossen
werde
(OR 124). Trotzdem seit Januar 1915 Einzahlungen
und Belastungen auf dem Frankenkonto nicht mehr
erfolgt seien,
habe das Kontokorrentverhältnis bis zur
Kündigung auf den 1. September 1916 fortbestanden, da
eine auf Aufhebung gerichtete Willenserklärung nicht
vorliege. Den Saldo habe
der Beklagte <lurch stillschwei-
gende Entgegennahme der üblichen Kontokorrentaus-
züge wiederholt anerkannt, wobei auch die Extraprovi-
sion inbegriffen sei. Ob der Beklagte die Frankenschuld
effektiv
in Franken oder in Kronen Zunl Frankenkurs
am Verfalltag oder am Zahlungstag zu entrichten habe,
sei prozessual nicht
zur Entscheidung verstellt. An den
Wechseln habe die Klägerin ein Retentions-und Pfand-
r~cht, sie sei deshalb zur Zeit zu ihrer Herausgabe nicht
verpflichtet. Schadenersatzansprüche fallen ausser Be-'
tracht, da für den Schaden kausale Verstösse gegen die
Vertragspflicht
der Klägerin weder bewiesen noch auch
nur im einzelnen behauptet worden seien.
C. -Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte die Be-
rufung
an das Bundesgericht mit dem Antrag :
(li. Dispositive 1, 3 und 5 des genannten Urteiles seien
» aufzuheben und die Forderung der Klägerin sei, nach
» Abzug der seit 1. Januar 1915 zu unrecht einbezogenen
» Extraprovision, nur so weit gut zu heissen, als sie am
» 1. September 1916 nicht bereits durch Verrechnung mit
» dem Guthaben des Beklagten im Kronenkonto getilgt
» (d. h. im Betrage von 67,597 Fr. 87 Cts. vorhanden)
» war; es sei in den Erwägungen oder in den Dispositiven
» auszusprechen, dass der Beklagte berechtigt ist, den
»geschuldeten Betrag, zum Kurse vom 1. September
492 Obligationenrecht. N° 89. /) 1916 in Kronen umgerechnet in Kronen zu bezahlen. Es » sei die Klage bezüglich des verrechneten Teiles abzu- ., weisen. )} Das Begehren um Zuspruch der Extravorschuss- »provision ab 1. September 1916 sei abzuweisen. Unter » Kostenfolge. » 2 ..... )) Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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