BGE 44 II 485
BGE 44 II 485Bge30.07.1916Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht.
N° 87.
lässig. Selbst wenn er der Ansicht sein mochte, die Forde-
rung Vogelbachs bestehe
zu Recht, so hätte er sich doch
bei objektiver Erwägung sagen müssen, dass diese Frage
zum mindesten sehr zweifelhaft sei.
Zu einer solchen
objektiven Untersuchung war
er aber verpflichtet, bevor
er zu der Waffe des Boykottes griff. Lieh er ohne sie oder
trotzdem
er die objektive Unbegründetheit des Anspruches
kannte, dem Vogelbach seine Hilfe,
statt ihn auf den Weg
der Anrufung des Richters zu verweisen,
so muss er auch
die Folgen auf sich nehmen.
2. -Enthält die Verhängung des Boykottes demnach
eine unerlaubte
Schädigung des Klägers und Störung
seiner Interessen, so ist dieser aber berechtigt, die Ein-
stellung des störenden VerhaUens, d. h. die Aufhebung
des Boykottes zu verlangen, gleichviel,
ob man als Norm,
nach der sich die Folgen"der unerlaubten Handlungsweise
beurteilen, den Art. 28
ZGB in Verbindung mit Art. 49
OR oder Art. 41 ff. bezw. speziell 48 OR betrachtet, und
muss deshalb das dahingehende erste Klagebegehren
gutgeheissen werden. Dagegen
kann über die Gegenstand
des zweiten Klagebegehrens bildende
S chadener satz-
forderung heute nicht abgesprochen werden,
da sich
die Vorinstanz über die Höhe
ds dem Kläger erwach-
senen
Schadens nicht ausgesprochen hat und auch sonst
in den Akten hinreichende Anhaltspunkte für dessen
Bemessung fehlen.
Es ist deshalb in diesem Punkte die
Sache zu neuer Beurteilung an die kantonalen Instanzen
zurückzuweisen ..... .
Obligationenrecht. N° 88.
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88. Urteil der I. ZivUabteUung vom 15. November 1918
i. S. Treu gegen ICunkler.
Kau f. A b sie h t I ich e T ä u s c h u n g. Mitteilungs-
pflicht des Verkäufers beim Kauf nach Muster ohne Be-
sichtigung der Ware.
A. -Am 11. November 1915 verkaufte der Beklagte
der Klägerin einen Wagon Tessiner Kastanien. DieKlä-
gerin zahlte am gleichen Tag den Fakturabetrag und
verkaufte den Wagen an Leo Brager in Zürich, der Ihn
seinerseits einer Firma Seegmüller
& ce in Singen zu-
andte. Diese berichtete ihm am 16. November, die
Kastanien seien teilweise faul und schwitzen. Brager liess
die Ware darauf
nach Mannheim überführen und dort von
einem gerichtlichen
achverständigen untersuchen. Dieser
stellte fest, die Kastanien seien feucht
und derart ver-
dorben, dass sie nur noch als Viehfutter verwendet \verden
können. Gestützt auf diesen Befund verurteilte das Han-
delsgericht Zü:ich die Klägerin an Brager 2897 Fr. 90 Cts.
nebst Zins Z1i 5% seit 14. Januar 1916 als Schadenersatz
zu zahlen. Dieses
Urteil wurde, da die Klägerin ihre Be-
rufung an das Bundesgericht verspätet einreichte, rechts-
kräftig.
Im heutigan Prozess verlangt die Klägerin vom Be-
klagten Ersatz der aus dem erwähnten handelsgericht-
lichen
Prozess ihr erwachsenen Auslagen im Betrage von
3471 Fr. 60 Cts., weil er sie durch Verschweigung des
Umstandes, dass die Kastanien feucht gewesen, also
durch absichtliche Täuschung, zum Vertragsabschluss
bewogen habe. Der Beklagte
hat unter Bestreitung jeder
Täuschungsabsicht,
und weil die Klägerin den Prozess
gegen Brager nicht sorgfältig genug geführt habe,
Ab-
weisung der Klage beantragt.
Die erste Instanz ordnete ein Beweisverfahren an, wobei
sich
aus der persönlichen Befragung des Beklagten und
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OtlUilllUonenrecht. N° 1'8.
des Teilhabers der Klägerin M. Kunkler, bezüglich des
Kaufherganges folgendes ergab : Die Kastanien lagen im
Güterbahnhof Zürich in einem Eisenbahnwagen.
Am Tage
des Kaufes,
am 11. November vormittags, entnahm der
Beklagt€" bei regnerischem Wetter dem Wagen ein Muster,
das nach seinen eigenen Angaben «etwas feucht >} war.
Mit diesem Muster ging er. wie
er sagt, circa 3 Uhr zur Klä-
gerin. Inzwischen sei in se-iner Tasche das Muster trocken
geworden. 'Nach Aussage des Max Kunkler, soll er ihm
versichert haben, die Ware sei vollständig gesund und
einwandfrei. Im Verlaufe der Unterredung stellte der
Beklagtees Kunkler anheim,die Kastanien
zu besichtigen.
Kunkler lehnte jedoch
ab, «da das Muster sehr schön war
und regnerisches Wetter herrschte >}. Der Kauf wurde
dann abgeschlossen, wobei nach des Beklagten Deposition
Max Kunkler erklärte,
wenn die Ware wie das Muster
sei,
so schliesse er ab. Vorher, d. h. bevor er mit der
Klägerin unterhandelte,
hat der Beklagte, wie er zugibt,
die Ware einem gewissen
Hofmann offeriert. Dieser lehnte
jedoch einen
Kauf ab, weil sie feucht sei.
B. -Beide kantonalen Instanzen haben die Klage
gutgeheissen, indem sie davon ausgingen, der Beklagte
habe die Klägerin über den Umstand, dass das vorge-
wiesene Muster bei der Entnahme feucht gewesen, ab-
sichtlich getäuscht und sich damit schadenersatzpflichtig
gemacht. Bezüglich der
Entstehung des Schad,ens wird
ausgeführt, die tatsächlichen
-Verhältnisse seien so gele-
gen, dass die Klägerin im Prozess gegen Brager habe
unterliegen müssen, weshalb auf die Einrede des Beklag-
ten, bei sorgfältigerer Prozessführung hätte ein besseres
Resultat erreicht werden können, nicht zu hören sei.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Klage-
abweisung. Er bestreitet, dass in Zürich mehr als ein
geringer Teil der Ware, nahe der Türe, feucht gewesen sei.
Ferner stellt er
jede absichtliche Täuschung seinerseits
in Abrede und hält daran fest, dass im Prozess gegen
Obl'gationenrecht.-No 88. 487
Brager die nötige Sorgfalt ausser acht gelassen worden sei~
Die Klägerin hat auf Bestätigung des angefhtenen
Urteils angetragen. Sie führt aus, auch wenn nlll7e Teil
der Kastanien feucht gewesen sei, so müsse doch das Ver ..
~hweigen dieser Tatsache als absichtliche Täuschung
aufgefasst weräen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
.38 Obllgationenrecht. N° 83 •. klagte hätte die Bemerkung des Teilhabers der Klägerin, wenn die Ware wie das Muster sei, schliesse er ab, nicht runnehmen, sondern ihn darauf aufmerksam machen sollen, dass das Muster feucht gewesen, haben sie die Mitteilungspflicht des Verkäufers nicht überspannt. Selbst wenn der Beklagte annehmen durfte, es s~i nur ein Teil der Ware feucht, hätte er doch nicht stillschweigen dürfen, da er zweifellos wusste, dass dieser Umstand für den Kaufsabschluss von Bedeutung war, wenn ihm frei- lich auch nicht zuzumuten war, mitzuteilen, dass ein anderer Kaufliebhaber wegen der Feuchtigkeit des Musters von einem Abschluss abgesehen habe. Diese Verfehlung gegen die Treupflicht ist durch die Einladung, die Ware zu besichtigen, nicht aufgehoben worden. Wenn in der Ablehnung dieser Einladung seitens der Klägerin auch eine gewisse Leichtgläubigkeit gesehen werden muss, so kann sich doch zweifellos der Beklagte nicht darauf berufen, da er durch sein Verhalten, das nach dem Ge- sagten einer stillschweigenden Zusicherung der Muster- konformität der Wäre gleichkommt, die Unterlassung der Besichtigung ja gerade veranlasst hat. 2. -Grundsätzlich ist daher der Beklagte schaden- ersatzpflichtig zu erklären. Nun hat er aber behauptet, die Klägerin hätte durch eine richtige Prozessführung gegen Brager die Entstehung des Schadens vermeiden können. Dieser Einwand ist seitens der Vorinstanz mit Recht ebenfalls abgewiesen worden, und es kann hier lediglich auf ihre Motive verwiesen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 1918 bestätigt. Obligationenrecht. N° 89. 489 89. Urteil der I. Zivila.bteUung vom a2. November 1918 i. S. Bruggiss&r gegen Linderbank. K 0 n t 0 kor ren t ver t rag eines Schweizers mit einer ausländischen Bank. Rechtsanwendung. A. -Der Beklagte Bruggisser stand mit der Klägerin, der österreichischen Länderbank, derart in Geschäftsver- kehr, dass diese seinen Inkasso- und Zahlungsverkehr in Oesterreich besorgte. Insbesondere zog die Klägerin die Handelswechsel des Beklagten ein, schrieb ihm die betr. Beträge gut und belastete ihn hinwiederummitdenBeträ- gen der 'Vechsel, die nicht eingingen. Bezüglich der daraus entstehenden Forderungen und Schulden führte die Klä- gerin eine bankmässige Kontokorrentrechnung, und zwar vorerst in schweizerischer und bulgarischer Valuta, da die Wechsel vielfach auf Franken und Levas lauteten. Dabei wurden die auf Kronen lautenden Wechsel nach dem Börsenkurs in Franken gutgescluieben bezw. bei Nichtein- lösung in Franken belastet. Als der Krieg ausbrach, war an der Börse kein regelrnässigel' Frankenkurs mehr notiert, weshalb die VahItaoperationen erschwert wurden. Im Januar 1915 schrieb daher die Klägerin an den Beklagten, von nun an erfolge die Belastung auf Kronenkonto. Das gleiche geschah auch bezüglich der Gutschriften. Daneben blieb der Frankenkonto im bisherigen Umfang bestehen. Er lautete auf 30. Juli 1916 zu Gunsten der Bank auf 111,700 Fr. 55 Cts., der Levaskonto zu Gunsten des Beklagten auf L. 1,674.80, der Kronenkonto zu Gunsten des Beklagten auf K. 40,749. Nunmehr erfolgte seitens der Klägerin die Kündigung des Frankenkontos, worauf 10,000 Fr. abbezahlt wurden. Auch den Rest versprach der Beklagte bis Ende September «abzuheben I). Er ver- langte jedoch, dass sein Kronenkonto zum Kurse von 105 auf Frankenkonto übertragen und mit der Franken- schuld verrechnet werde. Hierauf trat die Klägerin
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