BGE 44 II 472
BGE 44 II 472Bge19.12.1918Originalquelle öffnen →
472 Sachenrecht. N° 85. Verhältnissen anzupassen, wie sie sich aus der ohne Zutun des Klägers eingetretenen Veränderung des Charakters • des Quartiers ergeben haben (AS 40 II S. 447 ff). DemIlIlch erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bern II. Zivilkammer vom 11. Mai 1918 bestätigt. 85. ,A,uSZUC&US dem Urteil der II. ZivilabteUung vom 7. November 1918 i. S. Dick und Gygax gegen ICocher. Art. 706 ZGB. Umfang des Rechtes des Grundstückeigen- tümers an dem unter seiner Liegenschaft durchfliessenden Wasser. (! Abgesehen hievon mag auch darauf hingewiesen werden, dass nach dem Zivilgesetzbuche die Kläger keineswegs das Recht haben, aus s chI i es si ich alles frei fliessende Wasser, das sie durch Grabungen auf ihren Grundstücken erfassen könn~n, an sich zu ziehen, und zwar in dem Sinne, dass sie andern Grundeigen- tümern verbieten dürfen, es ihnen abzugraben, und dass sie keine Rücksicht darauf zu nehmen brauchen, ob es in seinem weitern Laufe gefasst 'worden ist. Die Kläger gehen augenscheinlich. von der Auffassung aus, das unter ihren Grundstücken durchfliessende Wasser sei Bestand- teil des Grund und Bodens und deshalb ihr Eigentum, auch wenn es von andern Liegenschaften herkommt und in andere abfliesst. Das ist irrtümlich. Ein so weitgehendes Recht würde mit den gleichartigen Rechten der Eigen- tümer dieser andern Liegenschaften notwendigerweise kollidieren. Das Zivilgesetzbuch hat daher in Art. 706 die Rechte der verschiedenen Eigentümer, unter deren Grund und Boden sich ein bestimmter 'Wasserlauf befindet, gegen einander abgegrenzt und dabei u. a. in der 'Veise Sachenreeht. N° 86. 473 beschränkt, dass zwar jeder das Wasser für sich allein in Anspruch nehmen und damit den andern, denen es sonst zugeflossen wäre, abgraben darf, aber nur solange, als es in seinem weitern bisherigen Laufe nicht bereits als Quelle oder Brunnen erheblich benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden ist. Die frei durch ein Grund- stück fliessende Wasserwelle steht danach nicht gleich einer festen Sache im Eigentum desjenigen, dem das Grundstück gehört. Indem Art. 704 ZGB die Quellen als Bestandteile der Grundstücke bezeichnet, will er bloss sagen, dass die aus dem Boden hervortretende Quelle insofern keine selbständige rechtliche Existenz habe, als sie nur zusammen mit Grund und Boden zu Eigentum envorben werden kann.) 86. Auszug aus dem tTrteil der n. Zivilabteilq vom 19. Dezember 1918 i. S. Erben J. Schnyder gegen Tuchfabrik Wädenswil A,-G. Art. 706 ZGB. Begriff der ~ Quelle und der ~ Fassung $. In der Höhe von etwa 150 Meter über dem Dorle Wädenswil befindet sich eine kleine von Nordwesten nach Südosten sanft abfallende, zumeist aus Riedhviesen be- stehende Terrasse, «Eichweid » geheissen. Sie wird nord- westlich begrenzt durch die zum Waisenhaus gehörenden Liegenschaften, südwestlich durch eine wasserreiche Berghalde, (! auf Felsen » genannt und südöstlich durch das Reidbachtobel. Das Plateau (Liegenschaften Waisen- haus, Stocker, Hofmann und Blattmann) ",ird vom 'Vaisenhaus bezw. der bergwärts davon gelegenen Senn- hütte her in west-östlicher Richtung von einem künstlich angelegten, bis Mitte der siebzig er Jahre offenen, jetzt in -der Hauptsache in eine Zementröhre gefassten Bach ,(Mühlebächlein) durchzogen, der nachdem er auch heute
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