Mental incapacity invalidates suretyship despite sound asset management

BGE 44 II 447Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II19.06.1917Granted

Zusammenfassung

The heirs of Albert Wirz-Ehrsam appealed against a cantonal judgment denying their action for non-liability on a suretyship debt. They argued that Wirz was mentally ill and therefore incapable of judgment when he guaranteed a 30,000 Fr debt. The Federal Court held that judgment capacity is relative to the concrete act and that severe mental illness, even without proven abnormal acts in the exact business sphere, may suffice where the illness broadly affected the person’s thinking and volition. The court found the suretyship irrational and concluded that the illness had likely extended to the transaction. It therefore upheld the heirs’ action and set aside the cantonal judgment.

Regest

Art. 16 ZGB; judgment capacity and mental illness in relation to a concrete legal act: urteilsunfähigkeit is assessed specifically for the transaction in question. A mental illness does not entail general incapacity in every sphere; however, where the disorder is of sufficient breadth and intensity and affects essential domains of thought and will, the absence of proven abnormal acts in the precise transactional area is not decisive. If the connection between the diseased and the apparently healthy mental domains is close enough, and the contested act is itself irrational, incapacity may be inferred even without a special medical report.

Gesamter Gesetzestext

44ti

  1. Beschluss des Bundesgerichtes 'Vom SO. November 1918 über das l3erufungsverfahren wä.hrend der Dauer des reduzierten Fahrplans. Mit Rücksicht auf die durch den reduzierten Fahrplan bedingte Erschwerung des persönlichen Erscheinens dec' Parteien und ihrer Vertreter zur mündlichen Verhand- lung bei Berufungen hat das Bundesgericht beschlossen:
  2. -Wenn der Streitwert den Betrag von 4000 Fr. erreicht oder der Streitgegenstand keiner Schätzung unterliegt, so k a n n der Berufungskläger innert der Be- rufungsfrist die Berufung schriftlich begründen, wenn er zugleich auf die mündliche Verhandlung verzichtet.
  3. -Der Präsident teilt diese Rechtsschrift dem Be- rufungsbeklagten mit und wartet mit der Vorladung zur mündlichen Verhandlung während 10, im beschleunigten Verfahren während 5 Tagen zu. Reicht der Berufungs- beklagte innert dieser Frist eine schriftliche Antwort ein, in welcher er auf die mündliche Verhandlu?g ver- zichtet, so unterbleibt diese Verhandlung. Unterlässt er dies, so werden beide Parteien zur mündlichen Verhand- lung vorgeladen. Die Rechtsschrift des Berufungsklägers bleibt bei den Akteil. .
    • I n den s c h 0 n bei m -B und e s ger ich t a n h ä n gig e n B e.r u fun gen können die Parteien auf die mündliche Verhandlung. verzichten und ausser- gerichtlich schriftliche Berufungsbegrifndungen auntau schen. Das Bundesgericht wird diese Rechtsschnften berücksichtigen, wenn sie 14 Tage vor der angesetzten mündlichen Verhandlung eingereicht werden und der Berufungsbeklagte anerkennt, dass ihm die Berufungs- schrift des Berufungsklägers zur Kenntnis gebracht worden ist.
  4. -Dieser Beschluss ist im Bundesblatt und sonst in geeigneter Weise bekannt zu machen. Derselbe gilt für so lange, als-uer reduzierte Fahrplan in Kraft bestehen wird.
  5. PERSONENRECHT DRO IT DES PERSONNES
  6. Urteil d.er L Zivilabtellung vom 28. Dezember 1918 i. S. W'lrZ' Erben gege l3asella.ndscha.ft1iche Xantonalbank. U r t eil s u n f ä h i g k e i t: Ungültigkeit einer von einem Geisteskranken abgegebenen Bürgschaftserklärung, trotz- dem der Bürge bisher sein Vermögen ordentlich verwaltet hat. A. -Albert Wirz-Ehrsam, Förster in Sissach, der Ehemann bezw. Vater der Kläger, verbürgte sich im Jahre 1913 für drei Forderungen derBeklagtengegen einen E. Buser-Gass. Diese Forderungen, von denen di ersten zwei hypothekarisch sichergestellt waren, beliefen sich auf 5600 Fr., 30,000 Fr. und 2000 Fr. Nach dem Tode des Bürgen Wirz betrieb die Beklagte den Hauptschuldner und griff sodann fur die Beträge, in denen sie nicht gedeckt wurde, auf die Kläger als Erben des Bürgen, bezw. auf die . Mitbürgen. Die erstgenannte Hypothekarforderung war ganz zu Verlust gekommen, die zweite mit 12,086 Fr. 90 Cts. und die Chirographarforderung mit 847 Fr. Hinsichtlich der letzteren, bezw. des auf sie entfallen- den Halbteils (der andere ging zu Lasten eines Mitbürgen), erhoben die Kläger Aberkennungsklage, die jedoch, nachdem sie das Bezirksgericht gutgeheissen, vom Ober- gericht Baselland abgewiesen wurde. Die Hypothekar- forderung von 5600 Fr., für die sich ausser 'Virz noch zwei Mitbürgen verpflichtet hatten, bildet ebenfalls Gegen- stand eines Aberkennungsprozesses, der aber von der .ersten Instanz sistiert wurde. Gegenstand des vorlie- AS " 11 -t918 30

448 Personenrecht. N° 8r. genden Prozesses ist das Begehren der Erben Wirz um Ab- erkennung der aus der 30,000 Fr.-Bürgschaft gegen sie 'erhobenen Forderung von 6043 Fr. 45 Cts. (Für weitere 6043 Fr. 54 Cts. hat ein Mitbürge Barth aufzukommen.) B. -Das Begehren der Kläger stützt sich auf die Behauptung, der Erblasser Wirz sei zur Zeit der Einge- hung der Bürgschaftsverpflichtung, zufolge Geisteskrank- heit, seiner Urteilsfähigkeit beraubt gewesen. Die Beklagte hat das bestritten und gestützt hierauf Abweisung der Aberkennungsklage beantragt. C. -Die erste Instanz stimmte der Auffassung der Kläger bei, das Obergericht dagegen "i es die Aberken- nungsklage wiederum ab, indem sie unter Verweisung auf die Feststellungen der Vorinstanz in diesem und dem ersten Prozesse zwar wie diese annalm1, Virz sei geistes- krank gewesen, im weiteren dann aber davon ausging, die Krankheit habe das Gebiet des rechtsgeschäftlichell Verkehrs nicht berührt und in dieser Hinsicht die Urteils- fähigkeit des Bürgen nieh taufgehoben. Virz habe sich im Gegenteil als sorgfältiger Vermögensyerwalter ausge- wiesen, der sparsam gelebt und sich ein kleines Vermögen erworben. Es müsse daher angenofIlmen werden, -und das Beweisverfahren, speziell das Privatgutachten Gelpke (das als solches, und weil nichf eingehend begründet, nicht berücksichtigt werden könne) und ferner das Gutachten Pfarrer Senn, habell'diese Folgerung nicht zu entkräften vermocht -'-, dass Wirz bei Abgabe der Bürg- schaftserklärung urteilsfähig gewesen sei, wie das auch vom Urkundsbeamten bestätigt werde. D. -Dieses Urteil haben die Kläger an das Bundes- gericht weitergezogen mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Die Beklagte ihrerseits hat an ihren vor den kantonalen Instanzen eingenommenen Standpunkten festgehalten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Die Entscheidung des Prozesses hängt davon ab, Personenrecht. N° 80. 449 ob Vater Wirz anlässlich der Eingehung der fraglichen Bürgschaftsverpflichtung urteilsfähig gewesen ist oder nicht. Die Kläger bestreiten das, indem sie behaupten, Wirz sei damals zufolge Geisteskrankheit nicht im stande gewesen, vernunftgemäss (Art. 16 ZGB) zu handeln. Für diese Behauptung sind sie beweispflichtig, und zwar handelt es sich um den Nachweis der Unfähigkeit, die k 0 n k r e t e Handlung vernunftgemäss vorzunehmen. Der Begriff der Urteilsfähigkeit ist nach der Doktri'n und schon gemäss der Judikatur zum altenHFG ein relativer (vergl. für das alte Recht AS 32 II 749). Insbesondere ist auch ein Geisteskranker nicht schlechthin urteilsunfähig, sondern nur dann, wenn die Krankheit eine gewisse Intensität und speziell auch das in Frage stehende Tätig- keitsgebiet erreicht hat. Als Indiz, dass diese letztere Voraussetzung zutreffe, wurde stets der Nachweis abnormaler Handlungen in dem betreffenden Tätigkeitsbereich angesehen, und um- gekehrt nahm die bisherige Rechtsprechung beim Fehlen eines solchen Nachweises in der Regel die Unberührtheit des betreffenden Gebietes des Handeins an (AS 38 I I 417). An diesen Grundnätzen ist festzuhalten. -Sie verlieren aber ihre Schlüssigkeit, wenn in anderer, vom in Frage stehenden Tätigkeitsgebiet abweichender Richtung der- artig abnormale Villens-und Vorstellungsbildungell nachgewiesen sind, dass eine Beeinflussung der im Streite liegenden Art von Handlungen sehr nahe liegt. Es ist allerdings möglich, dass eine Geisteskrankheit sich nur in einer bestimmten Richtung äussert, während sie vielleicht die Vermögensverwaltung gar nicht berührt. Nimmt aber die Erkrankung einen gewissen Umfang, eine gewisse Intensität an, erstreckt sie sich über wichtige Gebiete des Denkens, so ist die Wahrscheinlichkeit ungleich grösser, dass auch die übrigen Denkgebiete und nicht nur die offensichtlich beeinflussten beeinträchtigt sind. Das Fehlen abnormaler Handlungen auf denselben

schliesst das nicht aus, denn möglicherweise ist dieses Fehlen einer guten Beeinflussung von dritter Seite zuzu- schreiben, vielleicht aber auch haben die irregeleiteten Vorstellungen tatsächlich noch nicht auf dieses Gebiet hinübergespielt, ohne dass dasselbe, wenn dies später eintritt, grössere Widerstandskraft, eine gesundere e aktion zeigt, als die offensichtlich erkrankten. Ob eme derartige Beeinflussung eines anscheinend gesunden Denkgebietes vorliegt, wird zumeist nur schwer strikne nachweisbar sein. Es muss in diesem Falle, und wenn Wie hier ein massgebliches ärztliches Gutachten fehlt, die Feststellung genügen, dass die übrigen Vorstellungs- und Willensbildungen in einem hohen Grade beeintrachtigt, und der Zusammenhang zwischen krankem und gesundem Handlungsbereich nicht ein zu entfernter ist. Eventuell kann sodann, wenn diese Voraussetzungen zutreffen, auch die Unsinnigkeit der konkreten Handlung ein Indiz in diesem Sinne abgeben. 2. -Diesen Grundsätzen ist die Vorinstanz insoweit gefolgt, als sie trotz Nachweises der geistigen Erkrankung des Bürgen die Frage aufwarl, ob er nicht hinsichtlich der konkreten Handlung urteilsfähig gewesen sei. Im ferneren ist das Bundesgericht an die Feststellung, es seien ab- normale Handlungen Wirz's auf rechtsgeschäftlichem Gebiet nicht nachge'wiesen, gebunden. Zu untersuchen bleibt daher nur, ob nicht der hieraus gezogene Schluss, Wirz sei also in dieser Hinsicht urteilsfähig gewesen, nach dem oben unter 1 gesagten und gestützt auf die wiederum verbindlichen Feststellungen des Obergerichtes über Umfang und Intensität der bei. Wirz aufgetretenen Stö- rungen, fehl geht In dieser Hinsicht ist einmal darauf zu verweisen, dass die Krankheit des Erblassers 'Wirz sich nicht nur in Schrullen und Sonderlichkeiten geäussert hat, wie die Beklagte behauptet. Ein Mann, der sich ein Billet kauft, nm mit einer Axt nach Bern zu reisen und dort dem Bundesrat das Zit zu putzen I), der einen in Marseille

sich aufhaltenden Bruder, ohne Barmittel mit sich zu nehmen, im Elsass suchen geht, der nach dem Pfarrer die Kanzel besteigt, um die Predigt zu kritisieren, der an einer öffentlichen Versammlung konfuse Reden gegen die Wiedervereinigung Basels hält und bei anderer Gelegen- heit nur mit Mühe vom selben Vorhaben abgehalten werden kann, der in politischer und religiöser Hinsicht sich zum Höchsten berufen glaubt, dabei aber in einem konfusen Gedankenwirrwar stecken bleibt, der die eigene Tochter in unangebrachtester Weise vor deren Schüler blamiert, der sich endlich den Tod dieser Tochter das einem al ßchwer zu Herzen nimmt, das andere Mal aber sich völlig gleichgültig dazu verhält, der ist in seiner Vorstellungs- unn Willensbildung nicht nur schrullenhaft, sondern schwer krank. Diese Krankheit bestand festgestelltermassen schon in des Bürgen Jugend und bis zu seinem Tod, also auch bei der Verbürgung. Die im vorgehenden aufgeführten abnormalen Handlungen verteilen sich auf diese ganze Zeit, und der Tod durch Selbstentleibung im Pfarrhaus zeigt, dass bis zuletzt eine Besserung nicht eingetreten ist. Uebrigen wurde Wirz auch wiederholt wegen Geistes- krankheit interniert und jeweils als ungeheilt entlassen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich die Krankheit nicht nur auf einem Gebiet gezeigt hat, sondern sowohl in den politischen und religiösen Ideen des Erblassers als auch in seinem Verhältnis zu seiner Familie, speziell zu seiner erwähnten Tochter. Wirz hat sich also nicht nur in einer Richtung, sondern hinsichtlich der wichtigsten Denkgebieie eines Mannes seines Standes als schwer krank erwiesen. Angesichts dieser Umstände ist es durchans unwahr- scneinlich, und zwar trotzdem anormale Handlungen in dieser Hinsicht nicht nachgewiesen wurden, dass gerade das Gebiet des rechtsgeschäftlichen Verkehrs von der Krankheit gänzlic.h verschont geblieben sein soll. Viel näher liegt das Hinüberspielen der krankhaften Vor-

stellungen auch auf diesen Denkbereich . Ver in politischer und religiöser Hinsicht an Grössenwahnvorstellungen leidet, ist natürlich leicht geneigt, als Helfer aufzutreten, wenn das in seine Gedankenkomplexe passt, oder wenn ihm die Hülfe entsprecheIid zurechtgelegt wird. Dass ein solches Hinüberspielen kranker Vorstellungen auf die' fragliche Bürgschaftsverpflichtung vorgelegen hat, ergibt sich übrigens aus einer Anzahl besonderer Anhaltspunkte. Vor allem ist bezeichnend. dass Virz den Hauptschuldner einmal gezwungen hat, mit ihm in ein anderes Dorf in die Kirche zu gehen,unter der Androhung, dass er ihm sonst die Bürgschaft kündige. Sodann ist in diesem Zusammenhang yon Bedeutung, dass die Ver- bürgung an sich sich als ein unsinniges Geschäft erwiesen hat. Ein Mann mit 1000-1500 Fr. Einkommen und einem Vermögen von 20,000 Fr. verbürgt sich nicht für so hohe Summen, auch wenn sie teilweise noch anderweitig sichergestellt sind. Er verbürgt sich aber vor allem nicht einem ökonomisch und moralisch (nach Feststellung der ersten Instanz) zweifelhaften Hauptschuldner. Diese Argumente vermögen durch die Tatsache. dass Wirz im übrigen seine ökonomischen Beziehungen in Ordnung zu halten vermochte, nicht entkräftet zu werden. , t'ebrigens ist bezeichnend, dass er nach der Annahme der ersten Instanz, deren Feststellungen das Obergericht ja im allgemeinen anerkannt hat, früher zwar schon wieder- holt Bürgschaften aber mit. Wissen und Willen seiner Familie eingegangen hat. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird begründet erklärt und die beklag- tische Forderung unter Aufhebung des Urteils des Ober- gl richtsBaselland vom 10. Mai 1918 aberkannt. Siehe auch Nr. 87 -Voir aussi N° 87 Familienrecht. N° 1 1. II. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 81. Arret de 1a 2 me seetion civUe du 27 novembre .1918 dans la cause da.me de t1ribarren contrc de Uri.barren. Droit applicable ä la liquidation des biens d'epoux Hrangers eu cas de separation de corps prononcce par les tribullaux suisses. De Uribarren, sujet espagnoI, a contracte mariage a Paris le 17 decembre 1913 avec Renee Henneberg, de nationalite suisse. II n'y a pas eu de contrat de mariage. Le 7 aol1t 1915 de Uribarren a intente devant les tri- bunaux genevois uue action en separation de corps. Par jugement du 19 juin 19171e tribunal de premiere instance a prononce Ia separation de corps aux torts des deux epoux, tout en reservant a une instance speciale la ques- tion de la liquidation du regime matrimonial. Dans le present proces, dame de Uribarren a cOl1clu a ce qu'il plaise au tribunal prononcer (, que les epoux de Uribarren sont maries sous le regime legal franc;ais et que Ia liquidation de Ieurs biens doit etre faite sur la base de Ia communaute fran ;aise et non en conformite de rart. 189 CCS. Le defendeur a soutenu qu'au contraire le regime applicable est le regime espagl101 de la communaute d'acqueis et que la liquidation doit avoir lieu suivant les principes poses par rart. 189 CCS. Le tribunal de premiere il1stance a deboute dame de Uribarren de sa demande et a commis Me Gampert notaire aux fins de liquider les biens des epoux de Uri- barren en conformite de I'art. 189 CCS. Par arret du 21

Schlagwörter

judgment capacitymental illnesssuretyshipinheritanceburden of proofcontract validity