BGE 44 II 412
BGE 44 II 412Bge24.03.1916Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. N° 70.
stellt wurde, mu.lI~ aus der Betreibung auf Zahlung einer
Schadenersatmme wegen Nichterfüllung eines Vertra-
ges auf einen solchen Rücktritt geschlossen werden.
2. -Aus dem
Gesagten ergibt sich, dass die formellen
Grundlagen einer Schadenersatzklage gegeben sind. Nun
hat aber der Beklagte die materielle Begründetheit, das
Bestehen eines Schadens, 0 Fr. 50 Ct~. über-
steigt. Das Bundesgericht hat die Hauptberufung m dem
Sinne geschützt, dass es die Entschädigung auf 4480 Fr.
50 Cts.· erhöhte.
Erwägungen:
Mit den kantonalen Instanzen ist der Beweis als er-
bracht anzusehen, dass die zwei Ge-schäftszweige, für
welche die Klägerin angestellt worden war, infolge ,:on
Umständen
die der Beklagten nicht zur Last fallen, keme
Rendite
mehr abgeworfen haben und auch keine Aussic.ht
auf. eine baldige Besserung' bestanden habe. Ferner 1stestritten und eventuell Gegen-
ansprüche aus der ersten Orangenlieferung geltend ge-
macht. Diese Einwendungen
hat die Vorinstanz nich1
geprüft. Die Akten sind daher zur Beurteilung dieser
Fragen
an sie zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird
unter Aufhebung des Urteils des
Obergerichts Schaffhausen vom 12. April 1918 gutge-
heissen und die Streitsache im Sinne der Motive zu neuer
Beurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
70. Auszug aus dem 'Urteil der I. ZiviiabteUung
'Vom U. Oktober 1918 i. S. Barre gegen Schweizr IN Oie.
Die n s t ver t rag. Auflösung aus einem in der Person des
Dienstherrn liegenden wichtigen Grunde. Rechtsfolgen.
Art. 353 Abs. 20R.
Die Klägerin Witwe Bertba Barre stand seit 1913 im
Dienste der Beklagten, Firma Schweizer
& Oe in Luzern.
als Directrice der Abteilungen für Schneiderei und Mode.
Nach der Neuregelung des Verhältnisses vom
15. Januar
1914 hatte sie einen Monatslohn von 500 Fr., %% Pro-
vision auf den Geschäften der Schneiderei und Mode, und
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YoAnteilam Nettogewinn beider Abteilungen. Die AllsteI-
lungsollte bis Ende
1915 dauern und sich von da auf wei-
tere zwei Jahre erneuern, falls keine Partei sechs Monate
vor
31. Dezember 1915 die Auflösung verlangte. Letzteres
geschah nicht. Dagegen kündigte die Beklagte den
·Ver-
ObligatiQnenreeht. N° 70.
trag am 30. November 1915 auf 31. Mai 1916, und sodanl1
am 6. März 1916 auf den folgenden Tag. Letztere Kündi-
gung begründete sie unter Hinweis auf Art. 352 OR, indem
sie' unter anderem behauptete. sie sei gezwungen,· vom
25. März an die zwei Abteilungen Schneiderei und Mode
wegen des schlechten finanziellen Ergebnisses zu liqui-
dieren. Die
Klägerin erhob darauf Klage auf Bezahlung
. des Lohnes bis 31. Dezember 1917 mit 11,000 Fr., ferner
einer
UmsatzproviSion von 1000 Fr., eines Gewinnanteils
von 1000 Fr., sowie von 3000 Fr. für weitere materielle
und moralische Schädigung infolge der Entlassung. Die
Beklagte beantragte Abweisung
der Klage, soweit die
klägerische Forderung
480 Fr. 50 Cts. (Lohn vom 1. bis
7. März = 125 Fr., Umsatzprovision= 482 Fr. 55 Cts.,
abzüglich 127 Fr. 5 Cts. für Bezüge) übersteige. Die
kantonalen Instanzen (Amtsgericht Luzern-Stadt und
Obergericht Luzern) haben die Klage in einem reduzierten
Umfange geschützt: das Amtsgericht hat die Entschädi-
gung auf
5480 Fr. 50 Cts., das Obergericht auf 3480 Fr.
50 Cts. festgesetzt. Gegen das obergerichtliche Urteil
hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
erklärt,
mit. dem Antrag, es sei" die klägerische For-
derung mindestens in der Höhe des erstinstanzlichen
Urteils zu schützen. Die Beklagte hat sich innert
Frist der Berufung angeschlossen; mit dem Antrag auf
gänzliche Abweisung der Klage, soweit sie den von
Anfang
an anerkannten Betrag von 4
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-anzunehmen,. dass die Beklagte die Klägerin nicht oder
. wenigstens nicht auf so lange Zeit angesteUt hätte, wenn
jener Umstand bei der Anstellung bekannt gewesen oder
vorausgesehen worden wäre. Und dasselbe gilt auh für
die Erneuerung des Vertrages, weil damals das ungünstige
Ergebnis des Jahres 1915 noch nicht bekannt war. Denn
es ist klar, dass die Beklagte mit dem Betrieb der Schnei-
derei und der Modeabteilung einen Gewiim erzielen wollte
. und dieser Gschäftszweck mit der Unmöglichkeit der
Erreichung dahin fiel. Es lag also auf Seiten der Beklagten
ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 352 Abs. 2 OR vor.
welcher bewirkte,
dass ihr die Fortsetzung des Dienstver-
hältnisses als solchen nicht
mehr zugemutet werden und
sie den Vertrag sofort auflösen durfte.
Es frägt sich aber, welches die Rechtsfolgen der Auf-
lösung waren. Jedenfalls nicht die vollständige Befreiung
des Dienstherrn, wie bei einer dem Dienstpflichtigen
zur
Last fallenden Aufhebung. Der beim Dienstherrn einge-
tretene Umstand, welcher der Fortsetzung des Verhält-
nisses entgegensteht, stellt· sich nicht als Unmöglichkeit
der Erfüllung im Sinne von Art. 119 OR, welcher die
Beklagte als Schuldnerin befreien würde,
dar ; denn die
Zahlung der Dienste
ist nicht unmöglich geworden.
Andrerseits
kann nicht etwa das Erfüllungsinteresse
geltend gemacht werden,
da sonst das Recht auf Auflö-
sung des Vertrages wertlos wäre. Art. 353 s. 1 OR
spricht denn auch vom .Erfüllungsinteresse (<< voller
Schadenersatz
&) nur bei vertragswidrigem Verhalten
eines Teiles. Ebensowenig
trifft Art. 332 zu, welcher vom
Verzug des Dienstherrn handel, denn hier ist der Verzug
in definitive Nichterfüllung übergegangen. Vielmehr fällt
der vorliegende Fall unter Abs. 2 von Art. 353, wonach' die
vermögens:echtlichen Folgen des Rücktritts vom Richter
nach s3inem Ermessen, unter Würdigung der Umstände
und des OÄ1sgebrauches. bestimmt werden. Daraus. ist
zu schliessen, dass der Schaden, weil nicht auf ein be-
$(mderes Verschulden eines Teiles zUrückfjihrbar, grund-
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sätzlich von beiden zu tragen ist, eine gewisse Teilung
desselben
Platz greifen soll. Da der Grund der Auflösung
immerhin i~ e.r :rerJ). er l)jn§tMrrjn i1reteJl ist,
rechtfertigt .!i sich, iJw eDer dJl grössern Teil der Scha-
densfolgen zu
9brbjpde. . . '.
Das Verhältnis hätte noch 21 Monate andauern sollen
woraus der Klägerin. abgesehen von der Umsatzprovision,
über
10,000 Fr. zugekommen wären. Allein, nachdem
ihre Arbeitskraft infolge der Entlassung frei geworden
war, musste sie
das ihrige tun, um jene sonst in angemes-
sener Weise zu verwerten. Wenn sie bis Ende 1917 aus
anderweitiger beruflicher Betätigung -abgesehen von
etwa {ioo Fr. aus der provisorischen Anstellung bei der
Firma Spörri .t.-G. in Zürich -wesentliche Einnahmen
nicht erzielt hat, so ist dies namentlich darauf zm:ückzu-
führen, dass sie .sich entschloss, ein selbständiges Geschäft
zu gründen.
Hieraus darf ihr indessen ein Vorwurf nicht
gemacht werden, weil sie, namentlich
auch bei der teureren
Lebenshaltung in Zürich, glaubte,
durch Einrichtung eines
eigenen
GGschäftes in Luzern ein besseres Ergebnis er-
zielen zu können, was dann freilich nicht eingetreten ist.
In Würdigung dieser Umstände und da auch nicht ersicht-
lich ist, dass der
O;:tsgebrauch eine abweichende Lösung
rechtfertigen würde,
kann der Klägerin nicht zugemutet
werden, mehr als die Hälfte der Schadensfolgen zu tragen,
wie es nach dem Urteil der Vorinstanz der Fall wäre,
und entspricht
es den Verhältnissen am besten, wenn man
die Entschädigung ex aequo et bonD um 1000 Fr., also
auf 4480 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5% seit 24. März 1916,
erhöht.
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