BGE 44 II 407
BGE 44 II 407Bge31.12.1917Originalquelle öffnen →
406 Sachenrecht. N° 68. die sie vorher unbeeinflussst von solchen Erwägungen abgegeben hatte, nicht alteriert werden. Aus dem gleichen Grunde kann auf die allfälligen Bemerkungen des früheren Anwaltes der Kläger, Rebsamen bei seiner Anwesenheit in Luzern nichts ankommen, weil sie mit der Haltung, die die Kläger selbsi von Anfang eingenommen, im Wider- spruch stünden und nicht feststeht, wie weit er überhaupt in der Sache orientiert war. Hatte die Beklagte den Klägern den Kaufgegenstand noch nicht übergeben und ist sie ferner, wie sie eventuell nicht bestreitet, in der Unmöglichkeit, ihn noch zu liefern, so folgt daraus aber ohne weiteres auch ihre Pflicht zur Rückerstattung der ohne Grund empfangenen Gegen- leistung, des Kaufpreises und ist deshalb die Klage mit der Vorinstanz gutzuheissen. 3. -Zu Unrecht glaubt die Beklagte dieser Folge mit dem Hinweise darauf begegnen zu können, dass nach Art. 185 OR die Gefahr der Sache mit dem Kaufabschlusse und unabhängig von der Tradition auf den Klägern geruht habe. Der in der angeführten Gesetzesbestimmung über- nommene gemeinrechtliche Grundsatz (4 periculum esf emtoris !) bezieht sich nur auf den zufälligen Untergang oder Verlust der Sache in der" Zeit zwischen dem· Ab- schlusse und dem Vollzuge des Kaufes, nicht auf einen Verlust, der auf ein schuldhaftes Verhalten des Verkäu- fers, d. h. auf von ihm zu vertretende Umstände zurückrn- führen ist. Hier hat man es aber mit einem Falle der letzteren Art zu tun. Denn der Grund des Entzuges des Kaufobj€ktes liegt nicht etwa, wie die Beklagte behaupten will, in einem von einem Dritten verübten {( Diebstahl ", sondern darin, dass sie in ihrer Stellung als blosse un- selbständige Besitzerin des Holzes mit ihrem Besitzes- rechtSanspruch gegenüber einem dritten Besitzer, der seine Stellung als solcher aus einem mit dem Eigentümer selbst abgeschlossenen Veräusserungsgeschäft herleitete, nicht durchzudringen vermochte. Wer eine fremde Sache in· eigenem Namen verkauft, kann sich aber nicht auf Obligationenrecht. N° 69. Art. 185 OR berufen, wenn eI' sie nachträglich infolge- einer anderweitigen Verfügung des Eigentümers nicht zu liefern vermag, sondern hat die Unmöglichkeit der Er- füllung, in der er sich befindet, ausschliesslich seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Dass der Verlust nicht eingetreten wäre, wenn die Kläger die Ware rechtzeitig abgenommen hätten, vt"rmag daran nichts zu ändern, weil der Annahmeverzug des Käufers den Verkäufer nicht von der Verpflichtung entbindet, jenem das Eigen- tum an der Kaufsache zu verschaffen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und· das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern 1. Kammer vom 23. Mai 19i8 bestätigt. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 69. Orteil der L Zivila.bteilung vom 27. September 1918 i. S. Strobha.ndelsgesellscha.ft, Klägerin gegen lIollstein, Beklagte. Schuldnerverzug zufolge Nichtleistung eines Akkreditivs. - Art. 214, Abs. 2 OR. Sofortige Rücktrittserklärung : wenn sie nach der ersten Mahnung zur Erfüllung versäumt wurde, kann der Verkäufer neuerdings mahnen und d1Uln die Erklä- rung a.bgeben. Betreibung «auf S(:hadenersatz wegen Nicht- erfüllung» ist Rücktrittserklärung. . A. -Die Klägerin, die Strohhandelsgesellschaft in Bern, hatte an die Beklagtschaft, das Delikatessenhaus Hollstein in WeissenfeIs an der Saale, 5 'Vagen Orangen in Körben und 3 Wagen in Kisten verpackt verkauft. Bezüglich dieser Kistenorangen kam das Geschäft nich!
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Obligationenrecht. N° 69.
zur Ausführung, weil die Beklagtschaft. trotzdem die
Klägerin die
Orangen in Basel als dem Erfüllung~,
versandbereit hielt, das ausbedungene Akkreditiv nich1
leistete. Nachdem nämlich die Klägerin den Beklagten
verschiedentlich
zur Leistung des Akkreditivs gemahnt,
und nachdem sie ihm im Anschluss an eine derartige
Mahnung
per Postkarte vom 13. Januar 1917 geschrieben
hatte, sie mache ihn für allen Schaden, «( der uns durch
Ihre verspätete Erfüllung entstehen sollte .. , verantwort-
lich, telegraphierte der Beklagte am 18. Januar 1917 von
Frankfurt aus, es sei eine neue Verordnung erlassen
worden, die die
Einfuhr von Orangen verbiete, die bereits
gelieferten 5 Wagen seien schon beschlagnahmt worden.
Am gleichen Tage
hatte die Klägerin auf ein Guthaben
des Beklagten in
Schaffhausen für eine Forderung von
2000 Fr. aus Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines
Vertrages
einen Arrest auswirken lassen. Gegen den
Zahlungsbefehl
vom 22. Januar erhob die Beklagte
Rechtsvorschlag, worauf die Klägerin
delI vorliegenden
Prozess
auf Anerkennung ihrer Arrestforderung einleitete.
Sie bezifferte die Summe des ihr zugefügten Schadens auf
6600 Fr., indem sie erklärte, sie hätte an den insgesamt
1200 Kisten je 5 Fr. 50 Cts. verdient. Sie mache im Prozess
aber nur den eingeklagten Betiag geltend, den sie ihrer-
seits ihrem Lieferanten ersetzen müsse.
Der Beklagte verlangte Abweisung der Klage indem er
ausführte, ein deutsches Einfuhrverbot habe die Abnahme
der Ware unmöglich gemacht. Zudem sei die vorher ge-
lieferte \Vare
verdorben gewesen, weshalb er die streitige
nicht mehr .habe abnehmen müssen. Uebrigens werde
der Schaden der Klägerin bestritten, eventuell sei er
selbst verschuldet. Endlich habe die Klägerin eine Nach-
frist zur Erfüllung nicht angesetzt.
B. -Das Bezirksgericht Schaffhausen hat die Klage
abgewiesen, weil die Klägerin die Ansetzung einer Nach-
frist
und die Anzeige des Rücktrittes gemäss OR 107 und
214 unterlassen habe.
_ Ollligatianenrecht. Na 69.
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Mit Urtil VOIIl 12. April HH8 hat das 'Obergericht des -
Kantons Schaffhausen,.· an das die Klägerin das Urteil
weitergezogenhatte, denerstinstanzlichen· Entscheid
bestätigt. Es ging,davonaQs, dass die Klägcrin di: Oran-
gen dem Beklagten am 11. Janaur 1917 gehörig angeboten, '
und dass der letztere die Anna.hme ungerechtfertigter-
weise verweigert habe.
Das deutsche Einfuhrverbot
bedinge keine Unmöglichkeit
der Vertragserfülhmg;':da
die Ware in Basel abzuliet,.ern gewesen sei. Auch sei eint·
Fristansetzung-
zur nachträglichen Erfüllung angesichts
des Art. 214 nicht nötig gewesen. Dagegen. müsse das
Begehren der Klägerin abgewiesen wemen, weil sie die in
Art. 214 Abs. 2 vorgesehene Rücktrittsanzeige
liicht ah-
gegeben habe. '.
C. -'-Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz ergriff
die Klägerin unterAufrechterhaltung ihrer Begehren um
Zuspruch von 2000 Fr. die Berufung an das Bundesgericht.
In der Berufungsbegründ,ung führte sie aus, die Unter-
lassungder Rücktrittserklärung mache den Unterlassen-
den nur schadenersatzpflichtig (FICK Note 14 zu Art. 214)~
beraube ihn aber nicht des Rücktrittsrechtes. Zudem sei
die Erklärung angesichts
der Annahmeverweigerung des
Beklagten vom 18. Januar 1917 unnötig gewesen. Even-
tuell sei die Rücktrittserklärung früh genug in Gestalt
des Arrestbefehles erfolgt.
Der Beklagte
hat auf Bestätigung des YOrillstanzlichen
Urteils angetragen. Das Arrestbegehren sei keine Rück..:
trittserklärung, weil es sich an den Richter, nicht an den
Käufer gerichtet habe, eventuell sei es zu
spät erfolgt.
Eventuell
werde der Schaden bestritten, und es müssh-
daher auch bei Annahme des klägcrischen Standpunktes
eine Rückweisung der Akten an die Vorinstanz erfolgen.
Das Bundesgericllt zieht in Erwägung:
410 Öbligationeecht. N"69.
berufen. Nach deni Vertrag war er zur Abnahme in Basel
verpflichtet. was ihm trotz des. fraglichen Einfubrv(}rooteß.
möglich gewesen ware. .
War demnach seine Annahmeverweigeru~ p. nach der InveItUg;"
Ql>ligatiorienrecht. N° 69.
411
-setZWlg. bezw. der Mahnung zur Erfüllll11ß abgegeben
wurde. Dies ist nicht der Fall, wenn man ausgeht von den
ersten Mahntelegrammen auf Leistung des Akkreditivs:
-oder
der Karte vom 13. Januar: Allein die Unterlassung
-der
Rücktrittrecht
fertigt.· so wurde er durch die dass Akkreditiv und
Kaufpreis nicht genau· übereinstimmen, und dass dieser
letztere überhaupt noch
nicht genau festgestellt worden
war, allein
auf alle Fälle sollte doch die Deckung an den
Kaufpreis angerechnet werden, so dass ihr alSQ materien
die Bedeutung einer AnzahlWlg zukam. Ihre Nichtleistung
seitens des Beklagten bezw. die Mahnung der Klägerin
haben dieser also
zweifelsohne die Rechte aus Art. 107
und Art. 214 OR gesichert, und zwar stand ihr das Wahl-
recht
aus Art. 214 ohne eine Nachfristansetzung offen ..
Dagegen war die Klägerin allerdings verpflichtet, wenn sie.
wie sich
das aus ihrer Stellungnahme im Prozess ergibt.
vom
Vertrage zurücktreten wollte, dies dem :Beklagtcn
sofort mitzuteilen.
Ob eine solche Rücktrittserklärnng
erfolgt, und eventuell wann, ist daher im nachfolgenden
zu untersuchen.
.
Zunächst ist der Vorinstanz beizustimmen, dass eine
solche
Erklärung nicht in der Karte vom 13. Januar
gesehen werden kanp., wird' doch in· derselliCn gegenteils
zur Vertragserfüllung gemahnt und eventuell die Geltend-
machung von Schadenersatzanspruchen wegen verspä-
teter Erfüllung angedroht. Zweifelhaft mag dagegen
erscl1einen, ob im Arrestbefehl eine solche Erklärung zu
erblicken ist. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben,.
denn ganz unzweifelhaft liegt
die· M;itteilung des Rück-
trittes in der Anhebung der Betreibung für eine Schaden-
ersatzforderung
(I aus Nichterfüllung eines Vertrages ».
Diese Rücktrittserklärung war nun aber nur gültig,
wenn sie sofort, d. h.
unmitteIhahnung der Klägerin. die
Ware zU beziehen, in Annahmsverzug gesetzt.
Er wurde' aber von der Klägerln durch die Mahnung
zur Leistung des Akkreditivs überdies auch in Schuldner-c
verzug gesetzt. Zwar ist· e richtigerklärung im Anschluss an diese Mahnungen
beraubte die Klägerilinicht des Rechts, später dennoch
noch vom
Vertrag zurüctreten. Zwar hat die Vorinstanz
mit Recht darauf abgestellt, dass die Bestimmung des
Art. 214 Ahs. 2 aufgestellt wiIrde, um den Verkäufer an
Spekulationen auf Kosten des Käufers zu verhilldem ..
Allein hieraus folgt noch nicht, dass der Verkäufer für
immer seines Rücktrittsrechtes beraubt sein soll, wenn er
nach der ersten Mahnung keine entsprechende Erklärung
-abgibt. Vielmehr ist seine Situation dann die, dass er ent-
weder den Schuldner auf Erfüllung und Schadenersatz.
wegen Verspätung einklagen, oder
von vorne beginnend
ihn wiederum
zur Erfüllung mahnen und im Anschluss
an diese Mahnung VOll seinem Wahlrecht Gebrauch ma-
dlen kann. Diese Lösung entspricht der ratio legis. Denn
durch die erneute Mahnung wird dem Käufer die Mög-
lichkeit gegeben, einer allfälligen Spekulation des Ver-
käufers
dadurch zu begegnen, dass er seinerseits leistet.
Sie allein entspricht aber auch der Billigkeit. Würde man
doch sonst an einen biossen Formfelller, ohne dass das
Gesetz dazu zwingt, weitestgehende Verwirkungsfolgen
knüpfen, und zwar zu Gunsten desjenigen Teils, der durch
seinen Vertragsbrucll die für ihn ungünstige Situation
seIher heraufbeschworen hat. Endlich würde man dadurch
auch den Verkäufer,
der seinem säumigen Käufer noch
etwas zuwarten will,
zwingen, sofort nach der ersten
Mahnung die äusserstell Konsequenzen tu ziehen.
tm vorliegenden Falle nUll hat der Verkäufer, nachdem
er zunächst die erste Rücktrittsgelegenheit versäumte, in
der Tat VOll vorne angefangen. Seine Betreibung ist zwei-
fellos als eine Ileue Mahnung anzusehen. Gleichzeitig
mit
dieser Mahnung, also· rechtzeitig, hat er aber diesmal auch
seinen Rücktritt erklärt, denn. wie bereits oben festge-..
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Obligationenrecht. N° 7().
steUt \VUrde. mJ1l1~ aus der Betreibung auf Zahlung einer
Schadenersatmme wegen Nichterfüllung eines Vertra-
ges auf einen solchen Rücktritt geschlossen werden.
2.
-' Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die formellen
Grundlagen einer Schadenersatzklage gegeben sind.
Nun
hat aber der Beklagte die materielle BegrÜlldetheit, das
Bestehen eines Schadens, bestritten und eventuell Gegen-
ansprüche
aus der ersten Orangenlieferung gehend ge-
macht. Diese Einwendungen hat die Vorinstanz nich1
geprüft. Die Akten sind daher zur Beurteilung dieser
Fragen an sie zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird unter Aufhebung des Urteils des
Obergerichts SchafIhausen vom 12. April 1918 gutge-
heissen
und die Streitsache im Sinne der Motive zu neuer
Beurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
70. Auszug aus dem 'Urteil der I. ZiviiabteUung
'Vom U. Oktober 1918 i. S. Barre gegen Schweizr IN Oie.
D ie n s t ver t rag. Auflösung aus einem in der Person des
Dienstherrn liegenden wichtigen Grunde. Rechtsfolgen.
Art. 353 Abs. 2 OR.
Die Klägerin Witwe Bertna Barre stand seit 1913 im
Dienste der Beklagten,
Firma Schweizer & Oe in Luzern.
als Directrice der Abteilungen für Schneiderei und Mode.
Nach
der Neuregelung des Verhältnisses vom 15. Januar
1914 hatte sie einen Monatslohn von 500 Fr., %% Pro-
vision auf den Geschäften der Schneiderei und Mode, und
5
YoAnteilam Nettogewinn beider Abteilungen. Die AllsteI-
lungsollte bis Ende 1915 dauern
und sich von da auf wei-
tere zwei Jahre erneuern, falls keine Partei sechs Monate
vor 31. Dezember 1915 die Auflösung verlangte. Letzteres
geschah nicht. Dagegen kündigte die Beklagte den
·Ver-
ObligaUonenrecht. N° 70.
trag am 30. November 1915 auf 31. Mai 1916, und sodanll
am 6. März 1916 auf den folgenden Tag. Letztere Kündi-
gung begründete sie unter Hinweis auf Art. 352 OR, indem
sie
unter anderem behauptete, sie sei gezwungen, vom
25. März
an die zwei Abteilungen Schneiderei und Mode
wegen des schlechten finanziellen Ergebnisses zu liqui-
dieren. Die Klägerin erhob
darauf Klage auf Bezahlung
. des Lohnes bis 31. Dezember 1917 mit 11,000 Fr., ferner
einer UmsatzproviSion von 1000 Fr., eines Gewinnanteils
von 1000 Fr., sowie von 3000 Fr. für weitere materielle
und moralische Schädigung infolge der Entlassung. Die
Beklagte
beantragte Abweisung der Klage, soweit die
klägerische Forderung
480 Fr. 50 Cts. (Lohn vom 1. bis
7. März = 125 Fr., Umsatzprovision = 482 Fr. 55 Cts.,
abzüglich 127 Fr. 5 Cts. für Bezüge) übersteige. Die
kantonalen Instanzen (Amtsgericht Luzern-Stadt und
Obergericht Luzern) haben die Klage in einem reduzierten
Umfange geschützt : das Amtsgericht hat die Entschädi-
gung
auf 5480 Fr. 50 Cts., das Obergericht auf 3480 Fr.
50 Cts. festgesetzt. Gegen das obergerichtliche Urteil
hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
erklärt,
mit. dem Antrag. es sü die klägerische For-
derung mindestens in der Höhe des erstinstanzlichen
Urteils zu schützen. Die Beklagte
hat sich innert
Frist der Berufung angeschlossen; mit dem Antrag auf
gänzliche Abweisung der Klage, soweit sie den von
Anfang
an anerkannten Betrag von 40 Fr. 50 Ct. über-
steigt. Das Bundesgericht hat die Hauptberufung m dem
Sinne geschützt, dass es die Entschädigung auf 4480 Fr.
50 Cts: erhöhte.
Erwägungen:
Mit den kantonalen Instanzen ist der Beweis als er-
bracht anzusehen, dass die zwei Gelichäftszweige, für
welche die Klägerin angestellt worden war, infolge
,:on
Umständen,
die der Beklagten Jücht zur Last fallen, ltme
Rendite mehr abgeworfen haben und auch keine AusSlct
auf . eine baldige Besserung· bestanden habe. Ferner 1st
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