BGE 44 II 398
BGE 44 II 398Bge27.09.1918Originalquelle öffnen →
398 Sachenrecht. N° 68. der Bauten, um die es sich bei der einzutragenden Dienst- barkeit handelt; das Vorprojekt, dessen Höhe massgebend .sein soll, ist nicht durch beidseitige Unterschrift oder sonstwie, durch Aufnahme in den Vertrag zu einem Be- standteil der Beurkundung gemacht worden. Der Grund- buchführer müsste es daher ablehnen, einen Vertrag solchen Inhalts einzutragen und es kann deshalb auch der Richter einen solchen Eintrag nicht verfügen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abge- wiesen. 68. Orten der II. Zivilabteilung vom as. Oktober 1918 i. S. Goll & Oie gegen Erühwiler und Leutenegger. Art. 922 ff. 933 ZGB, '185 OR. Verkauf einer fremden, vom Verkäufer auf einem gemieteten offenen Platze gelagerten Sache auf eigenen Namen. Besitzübergang auf den Käufer? Wegnahme durch einen Dritten, dem sie in der Zwischenzeit vom Eigentümer selbst veräussert worden ist. Bestreitung der Pflicht zur Rückerstattung des Kaufpreises durch den verkaufenden Nichteigentümer, weH die Gefahr mit dem Kaufabschluss auf den Käufer übergegangen sei. A. -Die Beklagte Firma Goll & Oe hatte im Frühjahr 1916 von den Gebr. Minotti, I:Iolzhändlern in Carasso- Bellinzona eine Partie Nussbaumholz (ungefähr 36 Ton- nen) gekauft, nach, Empfang aber wegen nicht vertrags- gemässer Beschaffenheit den Verkäufern zur Verfügung gestellt. Diese anerkannten die Begl'Ülldetheit der Be- anstandung und ermächtigten die Käuferin mit Erklärung vom Mai 1916, die Ware für sie bestmöglich zu ver- äussern. Bis dahin lagerte die Beklagte das Holz auf einem den Erben Schumacher in Luzern gehörenden, mit Ge- leiseanschluss versehenen Platze, den sie hiezu gemietet hatte. Da die Bundesbahnen Wagen nur auf Verlangen der Eigentümer des Anschlussgeleises stellen, war für den Sachenrecht. N° 68. 399 Abtransport mit der Bahn deren Ein",illigung, bezw. diejenige ihres Vertreters Architekt Schuma,chernot,;, wendig. Am 2. August 1916 'verkauf te Walter Gelpke als Bevollmächtigter der Beklagten und in deren Namen das Holz an die heutigen Kläger BrühWiler und Leutenegger um 13 Fr. 50 Cts. «per Quintale . An den Kaufpreis wurden 500 Fr. sofort anbezahlt : der Rest sollte am 15. August 1916 fällig werden. Für den Fall, dass er bis dahin nicht beglichen werde, behielt sich, so heisst es im Vertrag, die Verkäuferin «das Eigentumsrecht am Holze vor. Massgebend für die Abrechnung sollte das bei der Ver- ladung sich ergebende bahnamtliche Gewicht sein. Am
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Sachenrecht, N° 68.
rung, sich bestimmt auszusprechen, antwortete" et~
schlechthin mit «Nein &;
Am 7. Oktober 1916 schrieben darauf die Kläger dei;
Beklagten, sie hätten alles auf dem Platze liegende olz
zu ewern Einheitspreise gekauft und seien nicht gesonnen,
eine Teillieferung
anzulu,hmen, zumal dieselbe nur das
minderwertige Dolderholz enthalte, während, die hoch-
wertigen Stämme in Luzern zurückgeblieben
Seien;
nachdem die Beklagte ausser Stande sei den Rest zu
liefern, stellten sie ihr deshalb den empfangenen Wagen
zur Verfügung, gäben ihn
aber erst herauS, wenn sie für
den Schaden aus
der Nichtlieferung, den sie auf 2160 Fr_
bezifferten, gedeckt seien; ausserdem geWärtigten sie
sofortige Rückgabe der 5000 Fr. Die Beklagte erwiderte
zunächst
am 10. Oktober-1916, dass ihr die Lieferung der
heiden weiteren Wagen durch
Umstände, wofür sie keine
Verantwortung trage, unmöglich geworden sei, indem
« ihl' dieselben widerrechtlich und heimlich entzogen
worden seien
)} : sie lehne deshalb die gestellte Schaden-
ersatzforderung
ab und proponiere den Klägern, den em-
pfangenen Wagen
unter angemessener Reduktion des'
Preises zu behalten, wogegen Sie ihnen den Ueberschuss
der Anzahlung über die entsprechende
Summe selbst-
verständlich zurückvergüten
wür-de, in der Meinung, dass
damit der Vertrag aufgehoben und die Sache endgiltig
erledigt wäre. Mit
Schreibt>n yom 14. Oktober kam sie
dann aber darauf zurück und lehnte alle \md jede An-
sprüche der Kläger
mit der Begründung ab, dass im
lnassgebenden Zeitpunkt bereits jene und nicht mehr sie
Besitzer und Eigentümer des Holzes gewesen seien. Wenn
ihnen davon etwas entwendet worden sei,
hätten sie sich
demnach dafür
an die Urheber, Gebr. Minotti ZU halten.,
Sie, die Beklagte treffe daran keine Schuld, da sit:: von den
Genannten Verkaufsvollmacht
gehabt und ihnen auch
seinr Zeit von der geschehenen Veräusserung an die
Kläger
Mitteilung gemacht habe. Der Brief vom 10. Okto-
ber
sei als in diesem Sinne berichtigt zu betrachten.
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Bt>i 00n ' herausgestellt, dass Gebr. Minotti nach dem Vertrage
zWISChen den Klägern und der Beklagten das Holz durch
Vermittlung eines gewissen Pellegrini direkt
an Spengler-
meister
,Schmid in Luzern verkauft hatten, der vom'
Vertreter der Erben Schumacher. Architekt Schumacher,
den
zur Abfuhr nötigen Schein zu Handen der Bundes-
bahnen erhalten und es seinerseits
an seinen Käufer in
Wasen (Eern) versandt hatte.
Im gegenwärtigen Prozesse
verlangen deshalb die
Kläger von der Beklagten Rückerstattung der
am 2. Au-
gust und 1. September 1916 bezahlten 500 Fr. und
4500. Fr. aus dem Gesichtspunkte der ungerechtfertigten
Bingezogenen Erkundigungen haUe sich näm
licrelCherung, bezw.der Nichterlüllung desKaufvertrages.
DIe Beklagte anerkennt hievon einen Betrag von 84 Fr.
05 Cts. entsprechend der Differenz zwischen dem effektiven
Kaufpreis, berechnet
auf Grund des Ankunftsgt'wichts
in Luzern -auf das mangels Möglichkeit der Ermittlung
des Verladegewichts
dort abgestellt werden müsse, -
und den empfangenen 5000 Fr. Im übrigen beantragt sie
Abweisung der Klage, indem sie
an der in ihrem Schreiben
vom 14.
Oktober 1916 vertretenen Auffassung festhält,
wonach
zur Zeit der Wegnahme des Holzes durch Schmid
bezw. die Gebr. Minotti
der Kaufvertrag mit den Klägern
bereits durch Uebertragung des Besitzes erlüllt gewesen
wäre. Auch
wenn dies nicht der Fall wäre, könnte sie für
den Verlust nicht verantwortlich gemacht werden, weil
die Gefahr der Sache beim Kaufe gemäss Art. 185
OR
mit dem Abschlusse und unabhängig vom Besitzstand an
den Erwerber übergehe. Der behauptete Besitzwechsel
soll sich dabei, abgesehen von anderen Gründen, nament-
lich
auch daraus ergeben, dass die Kläger sich einver-
standen
erklärt hätten, wegen ihres Annahmeverzuges
vom 15. August 1916
an die Platzmiete zu übernehmen,
wodurch sie
mit dem Besitze des Platzes selbst auch den-'
jengen am Holze erworben hätten.
fJ,-Durch Urteil vom 23. Mai 1918 hat das Ober-
402 Saclienrecht. N° 68.
gericht des ntons Lurn 11. Kammer die Klage im
vollen Umfange 'gutgeheissen. und die Kosten der Beklag-
• tenüberbunden. '", , ' " "
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der Beklagten, womit sie
das Begehren auf
Abweisung der Klageforderung, soweit sie die antrkamiten
84 Fr. 05 Cts. Übersteigt, erneuert. 'Die Kläger haben Be-
stätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
-Wird geprüft" ob eine solche Besitzübertragnng
wirklich stattgefunden
habe, so ist dies mit der Vorinstanz
zu verneinen. Nach der übereinstimmenden Darstellung
der Parteien steht 'fest, daSs die Beklagte das streitige
Holz nicht
etwa den Erben Schumacher -als Lager-
haltern -
für sie zur Aufbewahrung übergeben, sondern
umgekehrt von jenen deren
Platz gemietet hatte, um es
darauf selbst zu lagern. Als Mieterin des Platzes hatte
aber auch sie und, nur sie, nicht der Platzeigentümer den
Besitz
an den, darauf verwahrten Sachen. Dass es für
deren Abtransport mit drBahn der Erlaubnis der Erbeu
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,Schumacher bedurfte, weil die Bahnverwaltung Aufträge
zur ,Abfuhr nur von den Eigentümern ds Verbindungs.-
geleIses
etgegennimmt, ist unerheblich, weil dadurch
norh keine Vt.rfügungsmacht dieser über die, Objekte
selbst begründet wurde, wie sie eine solche denn auch
tatsächlich nie beansprucht haben. Da eine Besitzes.-
übertragung durch Anweisung im Sinne von Art. 924 ZGB
unter diesen Umständen ausgeschlosSen war, weil es dafür
an der notwendigen Voraussetzung, nämlich einem Besitz-
verhältnis auf Seite der Angewiesenen, der
ErbenSchu-
s übernahmen. Der Beweis dafür, dass ein derartiger
Emtrltt der ,Kläger in den Mietvertrag stattgefunden
habe,
hätte der Beklagten obgelegen. Er hat indesen
nicht erbracht werden können. Aus dem
Zeugnis des
Architekten Schumacher ergibt sich allerdings, dass die
Beklagte ihn -wann
steht nicht genau fest-von der
Veräusserung des Holzes
an die Kläger mit dem Bemerken
unterrichtete, dass künftig sie für die Miete aufzukom-
men hätten. Irgendwelche Aussagen oder Handlungen
der Kläger, wodurch sie auch ihrerseits den Willen kund-
gegeben hätten,
von nun an die Pflichten des Mieters
gegenüber den Erben Schumacher zu übemehmen sind
nicht nachgewiesen. Der Annallmeverzug, in de~ sie
sich seit
16. August 1916 befanden, konnte sie höchstens
verpflichten, der Beklagten die Kosten
der weitHen Lage-
rung bis zur effektiven Abnahme zu ersetzen, keineswegs
aber einen
Uebergang des Mietverhältnisses mit dencher fehlte, eine eigentliche körperliche Uebergabe
DIcht behanptet ist und auch ein Besitzwechsel durch
Konstitut,
d. h. eine Vereinbarung, wonach die Sache
auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses einst-
weilen noch
in der Verfügung der Beklagten geblieben
wäre, nicht in Betracht fällt, kann
es sich demnach nur
fragen, ob nicht, wie die Beklagte behauptet, der Besitz-
übergang sich dadurch vollzogen habe, dass
mit Wirkung
vom 15. August 1916, d. h. vom vertraglichen Tennin
für die Abnahme der Ware an, die Kläger die Miete des
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Eigentümern· des Lagerplatzes selbst auf sie· bewirJren.
s kö?nte deshalb auch einer allfälligen Zusicherirng
IhrerseIts, der Beklagten für die Platzmiete aufzukommen
nur die Bedeutung der Anerkennung jener Verzugsrolg
uu.d nicht der von der Beklagten geltendgema.chte Sinn
beIgelegt werden. Dass sie aber je etwas darüber Hiuaus-
ghendes erklärt hätten, vefmochte die Beklagte selbst
meht zu behaupten, geschweige denn darzutun. Unbe-
strittenermasseu haben denn aueh die
Erben Schumacher
trotz der Anzeige der Beklagten, in der Folge ihr für di
Platzmiete Rechnung gestellt und damit zu erkennen
gegeben, dass
sie nach wie vor sie und nicht die Kläger
als Gegenkontrahenten betrachteten.
An diesel' Rechtslage
würde auch dann nichts geändert.
wenn
man annähme, die Verhältnisse der Lagerung seien
so gewesen, dass es,für' die Erlangung der Verfügung über
de Sacheeincs besonderen Uebertragungsaktes überhaupt
meht bdurft häte, wei auch ohne solchen dem Zugriff
der Klager auf Jene kem Hindernis entgegengestanden
hütte. Ach in diesem Falle, d. h. bei der Voraussetzung,
dass
es SICh um sogenannte ({ frei lagernde )) Sachen 1m
Sinne von Art. 722 Abs. 2 ZGB gehandelt habe, könnte
die
blosse Möglichkeit des Zugriffs -die sogenannte
Besitzlage -allein zum BesitzUbergang nicht ausreichen.
so_dern . äre hiezu ausserdem eine darauf gerichtete
WIllensmmgung der Parteien, eine Erklärung der Be-
klagten, wodurch sie den \Villen zur
Preisgabe der Ver-
fügung zu Gunsten der Kläger geäussert hätte, nötig.
eben worden sein : Aeusserungen gegenüber
Dntten, WIe den Erben Schumacher, können dabei nicht
in
Betracht fallen. An diesem Erfordernis fehlt es aber
'wiederum. Dass die Beklagte sich in dieser Beziehung
nicht auf die Bestimmung des Vertrages berufen kam;,
wonach die Bezahlung
und Abnahme des Holzes bis zum
15. August 1916 erfolgen sollte, d. h. darin nicht
etwa
zugleich eine Einigung über den Besitzübergang lnd zwar müsste diese Erklärung den Klägerngeger.-
ubr abgeg. zeigt
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"8chon ihr. eigenes Schreiben vom 22. August 1916, Womit
sie cien Klägern andrOl1te, bei weitrer Säumnis. in der
Entrichtung des Kaufpreises anderweitig über die Ware
zu verfügen. Und der Annahme, dass eine derartige Eini-
gung später, nach der Bezahlung der· Kaufsumme statt-
gcf~Q.den habe, insbesondere dem Versuche, aus der
Zustimmung der Beklagten zur Abfuhr der Teillieferung
vom
30. September eine konkludente Aeusserung des
Besitzaufgabewillens auch für den Rest der Ware herzu-
leiten, steht zwingend die Art entgegen, in der die Parteien
·auf die Verladung desselben durch einen Dritten, Schmid,
reagierten. Nicht
nur haben die Kläger es damals als
selbstverständlich
erachtet, dass sie, um die Wegnahme
zu verhindern, sich
an die Beklagte wenden müssten,
woraus hervorgeht, dass sie immer noch diese
und nicht
sich selbst als Besitzer ansahen. Auch
das Verhalten der
Beklagten. bezw. ihres Teilhabers
Karl Goll ist nur unter
der Voraussetzung verständlich, dass sie diese Auffassung
teilte. Wäre die Beklagte schon damals der Ansicht gc-:-
wesen, dass das weitere Schicksal der Ware sie nicht mehr
berühre, weil sie ihre Verpflichtungen aus dem Kaufe
bereits
durch Uebergabe derselben erfüllt habe, so hätte
sie keine Veranlassung gehabt, irgend welche Schritte zur
Verhinderung des Abtransportes zu
tun, sondern hätte
die Kläger darauf verwiesen, selbst das Nötige vorzu-
kehreIl. Dass sie jene Schritte nicht
etwa nur aus Gefällig-
keit, als Geschäftsführerin der Kläger, sondern in eige-
nem Interesse, zur Wahrung ihrer Rechte an der Sache
unternahm, ergibt sich zwingend
aus der Aeusserung des
Karl Goll, ohne seine Einwilligung dürfe niemand einen
Wagen auf den Platz hinstellen, in Velbindung mit der
späteren Aeusserung im Briefe
vom 10. Oktober 1916,
das Holz sei « ihr)} -also nicht etwa den Klägern -
(I widerrechtlich und heimlich )) entwendet worden. Wenn
die Beklagte später, als ihr die rechtlichen Konsequenzen
.dieses Zugeständnisses bewusst wurden, einen anderen
Standpunkt vertrat, so können dadurch die Erklärungen,
406 Sachenrecht. N° 68. die sie vorher unbeeinflusSst von solchen Erwägungen abgegeben hatte, nicht alteriert werden. Aus dem gleichen Grunde kann auf die allfälligen Bemerkungen des früheren Anwaltes der Kläger, Rebsamen bei seiner Anwesenheit in Luzern nichts ankommen, weil sie mit der Haltung, die die Kläger selbst von Anfang eingenommen, im Wider- spruch stünden und nicht feststeht, wie weit er überhaupt in der Sache orientiert war. Hatte die Beklagte den Klägern den Kaufgegenstand noch nicht übergeben und ist sie ferner, wie sie eventuell nicht bestreitet, in der Unmöglichkeit, ihn noch zu liefern, so folgt daraus aber ohne weiteres auch ihre Pflicht zur Rückerstattung der ohne Grund empfangenen Gegen-' leistung, des Kaufpreises und ist deshalb die Klage mit der Vorinstanz gutzuheissen. 3. -Zu Unrecht glaubt die Beklagte dieser Folge mit dem Hinweise darauf begegnen zu können, dass nach Art. 185 OR die Gefahr der Sache mit dem Kaufabschlusse und unabhängig von der Tradition auf den Klägern geruht habe. Der in der angeführten Gesetzesbestimmung über- nommene gemeinrechtliche Grundsatz «( periculum esf emtoris ~ bezieht sich nur auf den zufälligen Untergang oder Verlust der Sache in der' Zeit zwischen dem' Ab- schlusse und dem Vollzuge des Kaufes, nicht auf einen Verlust, der auf ein schuldhaftes Verhalten des Verkäu- fers, d. h. auf von ihm zu vertretende Umstände zurückru- führen ist. Hier hat man es aber mit einem Falle der letzteren Art zu tun. Denn der Grund des Entzuges des KaufobjEktes liegt nicht etwa, wie die Beklagte behaupten will, in einem von einem Dritten verübten (t Diebstahl i), sondern darin, dass sie in ihrer Stellung als blosse un- selbständige Besitzerin des Holzes mit ihrem Besitzes- rechtSanspruch gegenüber einem dritten Besitzer, der seine Stellung als solcher aus einem mit dem Eigentümer selbst abgeschlossenen Veräusserungsgeschäft herleitete. nicht durchzudringen vermochte. Wer eine fremde Sache in eigenem Namen verkauft, kann sich aber nicht auf Obligationenrecht. N° 69. 407 Art. 185 OR berufen, wenn er sie nachträglich infolgt' einer anderweitigen Verfügung des Eigentümers nicht zu liefern vermag, sondern hat die Unmöglichkeit der Er- füllung, in der er sich befindet, ausschliesslich seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Dass der Verlust nicht eingetreten wäre, wenn die Kläger die Ware rechtzeitig abgenommen hätten, vermag daran nichts zu ändern, weil der Annahmeverzug des Käufers den Verkäufer nicht von der Verpflichtung entbindet, jenem das Eigen- tu.m an der Kaufsache zu verschaffen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern I. Kammer vom 23. Mai 1918 bestätigt. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 69. Orteil der l Zivila.bteilung vom 27. September 1918 i. S. Strohha.ndelsgesellschaft, Klägerin gegen Bollstein, Beklagte; Schuldnerverzug zufolge Nichtleistung eines Akkreditivs. - Art. 214, Abs. 2 OR. Sofortige Rücktrittserklärung : wenn sie nach der ersten Mahnung zur Erfüllung versaumt wurde, kann der Verkäufer neuerdings mahnen und dann die Erklä- rung abgeben. Betreibung (lauf Schadenersatz wegen Nicht- erfüllung & ist Rücktrittserklärung. A. -Die Klägerin, die Strohhandelsgesellschaft in Bern, hatte an die Beklagtschaft, das Delikatessenhaus Hollstein in Weissenfeis an der Saale, 5 \Vagen Orangen in Körben und 3 Wagen in Kisten verpackt verkauft. Bezüglich dieser Kistenoraugen kam das Gt'schäft nielli
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