BGE 44 II 394
BGE 44 II 394Bge30.09.1916Originalquelle öffnen →
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Sachenrecht. N° 67
67. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 16. Oktober 1918
i. S. Ba.ltischwLer und B,bma.nn
gegen Ba.ugese1lsc~ für modern!n Wohnungsba.u.
Abänderung einer gesetzlichen Eigentumsbeschränkung im
Sinne des Art. 680 ZGB. Notwendigkeit der öffentlichen
Beurkundung. -Erfordernis der Bestimmtheit des Inhaltes
eines Grunddienstbarkeitsvertrages, der in das Grundbuch
eingetragen werden soll.
A. -Die Parteien sind Eigentümer von Liegenschaften
in Zürich, die an einander grenzen. J: Bindschedler, dem
das Grundstück der Klägerin früher gehörte, erhielt im
Januar 1916 die polizeiliche Bewilligung zum Bau von
drei Häusern unter der Bedingung, dass die Beklagten
sich
damit einverstanden erklärten, dass die Bauten einen
geringern
Abstand von ihrer Grenze hätten, als de
städtischen Bauvorschriften vorschreiben. Daraufhm
schloss Bindschedler mit den Beklagten am 31. Januar
1916 folgende schriftliche Vereinbarung ab : « Die Herren
Baltischwiler und Rebmann geben ihre Zustimmung zu
dem
von der Bausektion I zwecks Bewilligung der Gruppe
verlangten geringeren, ausnahmsweisen
Abstand. Hi
gegen gibt Herr Bindschedler die zstimmung, dass dlC:
Herren Baltischwiler und Rebmann eme Gruppe von zweI
Doppelwohnhäusern erstellen dürfen, wobei die
Höhen
des Vorprojektes nicht. überstiegen werden und das Haus
aufs Niveau der Turnerstrasse kommt. Die Dachschräge
d statt 2,80m nur 2,60m hoch I). Die im« Vorprojekte )}
vorgesehene Bauhöhe erreicht die in den städtischen Bau-
vorschriften festgesetzte Maximalhöhe nicht. Bindsched-
ler
hat in Ausführung der Vereinbarung in dem vereinba-
rungsgemässen geringeren
Abstand gebaut und die e
klagten haben gegen die Ausführung der Baute kerne
Einsprache erhoben.
B. -Die Baugesellschaft für modernen Wohnungsbau
erhob in der Folge als Rechtsnachfolgerin Bindschedien
Sachenrecht. N° 67.
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zufolge Zession Bindschedlers vom November 1915 Klage
gegen
Baltischwilerund Rebmann, indem sie beantragte,
dass die erwähnte Vereinbarung als Grunddienstbarkeits-
vertrag in das G;:undbuch eingetragen werde und zwar
nur soweit die Höhe allfälliger Bauten auf diesem Grund-
stücke in Frage komme. Die Klage verlangt also nur, dass
das Verbot des Höherbauens im Sinne der Vereinbarung
als dingliche
Last auf das Grundstück der Beklagten zu
Gunsten desjenigen
der Klägerin zu legen sei.
C. -
Durch Urteil vom 19. Dezember 1917 hat die
I. Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich erkannt:
« 1. Die Beklagten sind verpflichtet, das mit dem
Rechtsvorfahren der Klägerin, Julius Bindschedler in
Zürich 6,
am 31. Januar 1916 getroffene Abkommen .....
• auf ihrem Grundstücke,' Kat.-Nr. 2358, an der Turner-
strasse in Zürich 6, als dingliche Last zu Gunsten der
klägerischen Grundstücke an der Scheuchzerstrasse in
Zürich 6
im Grundbuch eintragen. zu lassen. )}
D. -Gegen dieses ihnen am 13. Juni 1918 zugestellte
Urteil
haben die Beklagten am 29. Juni die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage auf Abweisung
der Klage.
Die Klägerin
hat Bestätigung des angefochtenen Ur-
teils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Obschon die Parteien die Form des streitigen Vertrages
nicht diskutiert haben,ist von Amteswegen zu prüfen, ob
sie dem Gsetze entspricht; denn die Klägerin kann das
ihr aus andern G,:üuden bestrittene Recht nicht im Grund-
buch eintragen lassen, wenn es überhaupt nicht form-
gültig bestellt wurde.
Die
in den städtischen Bauvorschriften aufgestellte
Maximalhöhe
von Bauten bildet nun eine gesetzliche
Eigentu:qlsbeschränkung im SiJ).ne des Art. 680 ZGB. Sie
ist insofern öffentlichrechtlich und der privatrechtlichen
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Verfügung entzogen, als einem Eigentümer nichCwirksam
von einem andern das Recht eingeräumt werden kann,höher
zu bauen; denn das Höherbauen ist nicht
nur im Interesse
eines bestimmten Nachbars verboten, sondern im allge-
meinen Interesse. Dagegen schliesst
das öffentliche Recht
im vorliegenden Falle nach den Feststellungen der Vor-
instanzen es nicht aus, dass ein Eigentümer sich einem
andern gegenüber verpflichtet, weniger hoch zu bauen, als
ihm die städtischen Vorschriften gestatten. Insoweit ist
er in seiner Verfügungsfreiheit durch diese nicht gehemmt.
Er kann also die gesetzliche Maximalhöhe für seine Lie-
genschaft in dem Sinne abändern, dass er sich durch Ein-
räumung einer G~'unddienstbarkeit zu Gunsten eines
andern Grundstückes eine weitere Beschränkung in dci'
Bauhöhe auflegt. Der Vertrag über eine solche privat-
rechtliche Abänderung einer gesetzlichen Eigentums-.
beschränkung bedarf aber nach Art. 680 Abs. 2 ZGB der
öffentlichen Beurkundung. Da
das Gesetz die öffentliche
Beurkundung allgemein für alle Abänderurgen der gesetz-
lichen Eigentumsbeschränkungen vorsieht,
Ir. üssen darun-
ter auch solche verstanden werden, die in der Eigenturrs-
beschränkung noch weiter gehen als das Gesetz; wenn das
Gesetz, wie im vorliegenden Falle, eine bestimmte Bauhöhe
vorsieht, so wird damit der Eigentumsumfang nach einer
bestimmten Richtung hin un:.schrieben
und dieser ge-
setzlichen Umschreibung gegenüber ist
auch die geringere
Bauhöhe eine Abänderung
dieses gesetzlichen Umfanges.
Die
von der Vorinstanz (entgegen dem Klageantrage)
verfügte Eintragung auch des übrigen Inhaltes des
Ver-
trages, der aussel'dem noch die Änderung des von der
Klägerin einzuhaltenden gesetzlichen Bauabstandes, so-
wie die Änderung der den Beklagten kraft der gesetzli-
chen Bauvorschriften
gestatteten Bebauungsart (Gruppe
von zwei Doppelhäusern statt der vorgeschriebenen nach
allen Richtungen freistehenden Häuser)
enthält, stellt
sich vollends als Änderung der gesetzlichen Eigentums-
beschränkungen dar, wobei der Umfang der dem Eigen-
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ter obiegellden Eigentumsbeschränkung insofern ver-
rIngert
WIrd, als der gesetzliche Abstand von der Grenze
herabgesetzt wird.
Ob die damit verbundene andere
Bebauungsart der Gruppenhäuser
statt der freistehenden
Häuser eine Erhöhung oder eine
Verkleinerung der Eigen-
tumsbeschränkung enthalte, lässt sich kaum entscheiden
u.nd s beweist dieser Umstand, dass es für die Frage, ob
eme. Ände:ung der gesetzlichen Eigentumsbeschränkung
vorlIege, mcht darauf ankommen kann, ob die Eigenturr.s-
beschränkung durch die Vereinbarung grösser oder kleiner
werde, was zu entscheiden dem Grundbuchführer . im
vorligenden Falle unmöglich wäre. Es bedürfen danach
alle Änderungen der gesetzlichen Eigentumsbeschrän-
kunen dr öffentlichen Beurkundung. Solange diese nicht
v?rlIegt, Ist kein gültiger Vertrag zustande gekommen;
dIe Beurkundung kann nicht etwa auf dem Klageweg
erzwungen werden. Nach Art. 732 ZGB genügt zwar für
den Vertrag über Errichtung einer Grunddier.stbarkeii
die schriftliche Form; gegenüber diesem allgemeinen
Grundsatz
geht aber die in Art. 680 Abs. 2 aufgestellte
Sonderregel vor. Die Vereinbarung vom 31.
Januar 1916
ist daher nichtig, soweit dadurch die Bauhöhe auf der
Liegenschaft der
~eklagten mit dinglicher WirkuD.g be-
schränkt werden s')llte, und eine Eintragung in
das Grund-
bu<:h, wie sie die Klägerin verlangt, somit ausgeschlossen.
Übrigens könnte der Vertrag in demjenigen Teile,
dessen Eintragung die Klage allein verlangt, auch deshalb
nicht im
G.·undbuch eingetragen werden, weil es ihm an
derjenigen Bestimmtheit des Inhaltes fehlt, die verlangt
werden muss,
damit das eingetragene Recht für jeden
Drittinteressenten seinem Umfange nach klar erkennbar
ist. Damit ein Vertrag im G:undbuch eingetragen werden
kann, muss
er alle wesentlichen Elemente des dinglichen
Rechtes,
das zur Eintragung kommen soll, enthalten.
Hier fehlt es
aber sowohl an einer genauen,für dasGmnd-
buch verwendbaren Bezeichnung der belasteten und be-
rechtigten
G:mndstücke als auch an der Angabe der Höhe
398 Sachenrecht. N° 68. der Bauten. um die es sich bei der einzutragenden Dienst- barkeit handelt; das Vorprojekt. dessen Höhe massgebend sein soll. ist nicht durch beidseitige Unterschrift oder • sonstwie, durch Aufnahme in den Vertrag zu einem Be- standteil der Beurkundung gemacht worden. Der Grund- buchführer müsste es daher ablehnen, einen Vertrag solchen Inhalts einzutragen und es kann deshalb auch der Richter einen solchen Eintrag nicht verfügen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Bemfung wird gutgeheissen und die Klage abge- wiesen. 68. Urteil der II. Zivilabteilung vom as. Oktober 1918 i. S. Goll & Oie gegen Brühwiler und Leutenegger. Art. 922 ff. 933 ZGB. '185 OR. Verkauf einer fremden, vom Verkäufer auf einem gemieteten offenen Platze gelagerten Sache auf eigenen Namen. Besitzübergang auf den Käufer 'I Wegnahme durch einen Dritten, dem sie in der Zwischenzeit vom Eigentümer selbst veräussert 'worden ist. Bestreitung der Pflicht zur Rückerstattung des Kaufpreises durch den verkaufenden Nichteigentümer, weil die Gefahr mit dem Kaufabschluss auf den Käufer übergegangen sei. A. -Die Beklagte Firma Goll & Oe hatte im Frühjahr 1916 von den Gebr. Minotti, t.Iolzhändlern in Carasso- Bellinzona eine Partie Nussbaumholz (ungefähr 36 TOll- nen) gekauft, nach, Empfang aber wegen nicht vertl'ags- gemässer Beschaffenheit den Verkäufern zur Verfügung gestellt. Diese anerkannten die Begl'ündetheit der Be- anstandung und ermächtigten die Käuferin mit Erklärung vom Mai 1916, die Ware für sie bestmöglich zu ver· äussern. Bis dahin lagerte die Beklagte das Holz auf einem den Erben Schumacher in Luzern gehöreJ:_den, mit Ge- leiseanschluss versehenen Platze, den sie hiezu gemietet hatte. Da die Bundesbahnen Wagen nur auf Verlan.gen der Eigentümer des Anschlussgeleises stellen, war für den Sachenrecht. Ne> 68. 399 Abtransport mit der Bahn deren Einwilligung, bez:w. <liejenige ihres Vertreters Architekt Schuma,cher "not,:, wendig . .A]J1 2. August 1916 'verkauf te Walter Gelpkeals Bevollmächtigter der Beklagten und in deren Namen das Holz an die heutigen Kläger BrühWiler und Leutenegge;r um 13 Fr. 50 Cts. « per Quintale .). An den Kaufpreis wurden 500 Fr. sofort anbezahlt : der Rest sollte am 15. August 1916 fällig werden. Für den Fall, dass er bis dahin nicht beglichen werde, behielt sich, so heisst es im Vertrag, die Verkäuferin «das Eigentumsrecht » am Holze vor. Massgebend für die Abrechnung sollte das bei der Ver- ladung sich ergebende bahnamtliche Gewicht sein. An1
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