BGE 44 II 380
BGE 44 II 380Bge15.01.1918Originalquelle öffnen →
380 Sachenrecht. N° 65. 65. Urteil der IL Zlvilabteüung vom 25. September 1918 i. S. Aeschlimann gegen Schütz. Vorkaufsrecht. Die Frist des Art. 681 Abs. 3 ZGB läuft dem Vorkaufsberechtigten mit der tahächlichen Kenntnis vom Abschluss des Veräusserungsvertrages und dessen wesent- . lichem Inhalt, nicht erst von der Anzeige des Verkäufers nach Abs. 2, bezw. des Grundbuchverwalters nach Art. 963 ebenda. -Unzulässigkeit der Geltendmachung des Vor· kaufs gegenüber dem Verkaufe an einen gesetzlichen Erben mit Rücksicht auf dessen künftiges Erbrecht. A. -Durch Vertrag vom 22. Januai', gefertigt 25. Februar 1907 teilten die Geschwister Johann, Fi'iedrick und Anna Barbara Sommer einerseits und Gottlieb Schütz andererseits das ihnen gemeinsam je « zur ideelleM Hälfte » zustehende Grundstück « Hornbacbberg », Ka- tasterplan Flur H Blatt 6 alte Parzelle 119 der Gemeinde Sumiswald in der Weise, dass ein Stück, die neue Wald- parzelle 294 den drei Erstgenannten, das andere, die neue Parzelle 295, ({ Waldung und Ackerland mit Scheune * dem GJttlieb Schütz zu ({ alleinigem Eigentum» zuge- wiesen wurde. Zur Ausgleichung des Mehrwerts seiner Parzelle gegenüber demjenigen· der Parzelle 294 hatte GJttlieb Schütz den Geschwistern Sommer 6300 Fr. zu bezahlen, die inzwischen beglichen worden sind. In Art. 1 der «ferneren Vertragsbestimmungen » wurde ihm, bezw. « seinem Rechtsnachfolger als Besitzer der Parzelle 295 !; für den Fall, als die Geschwister Sommer je ihre Parzelle 294 verkaufen sollten, das Recht eingeräumt, dieselbe «zum gleichen Preise, den ein Dritter in Wirklichkeit dafür bezahlen will, an sich zu ziehen »; die nämliche Befugnis sollte den Geschwistern Sommer inbezug auf Parzelle 295 zustehen. Das Miteigentum der Geschwister Sommer an dem durch diese Teilung betroffenen Grund- stücke stützte sich auf einen Vertrag vom 30. März 1875/ 17. M'li 1876, gefertigt 11. Juni 1877, wonach ihnen ihr Vater Johann Sommer seinen gesamten Liegenschaftenbe- Sachenrecht. N° 65. sitz, bestehend in dem Heimwesen «Wuhracker» in Sumis- wald, der ideellen Hälfte des ({Hornbachberges » und einem Heimwesen in Grünematt bei LützeHlüh (das seither weiterveräussert worden ist) samt allen Gerätschaften und sonstiger Fahrnis gegen Entrichtung einer Uebernahms- summe von 70,000 Fr. und Einräumung eines lebens- länglichen Wohn-und Schleissrechtes für sich und seine Frau ({ auf Rechnung künftigen Erbes zu wahrem Eigen- tum abgetreten hatte. Der fragliche Vertrag enthält ausserdem u. a.· folgende, ebenfalls im Grundprotokoll eingetragene Bestimmungen : «Zwischen den Liegenschaftsübernehmern wurde be- züglich allfälliger Aufhebung der Gütergemeinschaft vereinbart : 1. Friedrich Sommer soll berechtigt sein, die Aufhe- bung der Gütergemeinschaft zu verlangen und Liegen- schaften und übriges Grundeigentum allein zu überneh- . men. Ebenso steht es jedem anderen Miteigentürrer frei, aus der Gemeinschaft zu treten und die noch in Gemein- schaft v-erbleibenden Miteigentümer -oder Friedrich Sommer allein --sind berechtigt, des Austreteeden Anteil zu übernehmen. Keiner der Uebernehn:er oder deren Rechtsnachfolger darf seine Anteile ganz oder zum Teil an Jemand anders als an Mitbesitzer veräussern, es sei denn, es wollen letztere des Austretenden Anteil nicht übernehmen. ,) «2. Sollten von Miteigentümern absterben, ohne Kin- der zu hinter lassen, so sind die übrigen Anteilhaber zur Uebernahme berechtigt. Auch selbst wenn cicer der vor- bemeldeten Miteigent ümer aus der Gemeinschaft ausge- treten gewesen, soll er in diesem Falle wieder zur Ueber- nahme und zum Eintritt berechtigt sein. Falls aber alle Uebernehmer, ohne Kinder zu hinterlassen, absterben oder wenn sie erklären in die Uebernahme nicht einzu- treten, so soll des Abtreters G;ossohn Gottfried Aeschli- m.ann zur Uebernahrrie berechtigt sein. » «4. Bei Aufhebung des Miteigentums und überhaupt
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jedesmal, wenn der Anteil eines Miteigentümers an
andere übergeht, also sowohl im Falle von Art. 1 als von
Art. 2 soll die Uebernahmssumme, wenn die Berechtig-
ten sich nicht darüber verständigen können, durch drei
Schätzer ausgemittelt werden. Jede Partei bezeichnet
einen Schätzer
und wenn sie sich über den Dritten nicht
emigen können, wird derselbe vom jeweiligen Gerichts-
präsidenten von Trachselwald
ernannt. Die Sehätzer sollen
die Schatzungs-und Uebernahmssumme nach Anleitung
von Satzung
545 des (bernischen) Zivilgesetzbuches in
hillIgem Verhältnis festsetzen.
)}
Am 25. April 1915 starb Johann Sommer, Sohn. In der
Erbteilung über seinen Nachlass, abgeschlossen
am 19.
Juni 1915 zwischen seinen bereits genannten G0schwistern
Friedrich
und Anna-Barbara, der verheirateten Schwester
Margaritha, Ehefrau
des Gottlieb Schlitz, und dem Neffen
Gottfried Aeschlimann als gesetzlichen Erben, wllrde der
Anteil des Erblassers
an dem durch die Abtretung von
1875/1876 erworbenen Heimwesen (, Wuhracker » .und
an der Wald parzelle 294 im (, Hornbachberg l) den belden
erstgenannten Geschwistern zugeteilt. Nachdem se da-
durch ausschliessliche Eigentümer der fraglIchen LIegen-
schaften geworden waren,
verJiauften sie dieselben mit
Vertrag vom gleichen Tage, inbegriffen die. Parzelle 294,
zum Gzsamtpreise von 50,000 Fr. an ihren Neffen Gott-
fried Aeschlimann. Auf Rechnung der Kaufsumme hatte
der K1äger die bestehenderr Hypotheken von 15,200 Fr.
zu übernehmen : der Rest von 34,800 Fr. sollte durch Be-
stellung eines Gesamtpfandrechts in nachgehendem Range
sichergestellt werden.
Ziff. 1, 2 und 4 der « weiteren Ver-
tragsbestimmungen i} lauten :
(I 1. Nutzen, Schaden, Zins, Zufall und. Gefahr gehen
erst mit dm Tode des Letztlebenden der beiden Ver-
käufer auf den Käufer über. Es wird also zu Gunsten
derbeiden Verkäufer auf Lebenszeit derselben, d. h. des
Letztlebenden
von ihnen die Nutzniessung an den hievor
beschriebenen Liegenschaften vorbehalten. )}
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(i 2. Solange diesE' in Art. 1 erwähnte Nutzniessung
dauert, ist die Kaufrestanz unkündbar und unzinsbar,
vom Zeitpunkte der Beendigung der Nutzuiessung an,
dann aber auf eine Kündigung von 3 Monaten abzube-
zahlen
und inzwischen zu 4% % per Jahr zu verzinsen. »
« 4. Als Zugaben zu den Liegenschaften erhält der
Käufer
unentgeltlich: 3 Aktien der oberaargauischen
Gesellschaft für Viehzucht, nämJich NI'. 36, 268 und 283
von je 500 Fr., Stammanteilschein NI'. 58 der Dampf-
dreschgenossenschaft Emmenthal, die zwei Anteilscheine
Nr.
204 und 205 von je 500 Fr. der Wasserversorgung
Sumiswald sowie die Käsereirechte resp. Stammanteile
der Käsereigenossenschaft Burghof.
»
Die Eintragung der Eigentumsübertragung, der Nutz-
lliessung und der Grundpfandverschreibung für die Kauf-
restanz im Grundbuch haben am 11. August 1915 statt-
gefunden. Die im Teilungsvertrage vom 22. Januar 1907
dem Gottlieb Schütz zugewiesene Parzelle 295 im «Horn-
bachberg I) war inzwischen durch Abtretungsakt vom
19. Februar, gefertigt 13. Mai 1907 auf dessen Sohn Gott-
fried Schütz, den heutigen Kläger übergegangen.
Durch richterlich bewilligte
« Notifikation )} vom 20.
November, zugestellt 1. Dezember 1916 teilte dieser dem
Gottfried Aeschlimann mit, dass er von seinem Vorkaufs-
rechte inbezug
auf die Parzelle 294 Gebrauch mache und
sie zum
Pi'eise, den jener « "wirklich dafür bezahlt )} habe.
erwerben wolle. Als solchen biete er
an denjenigen Teil
des
von Aeschlimann entrichteten Gesamtpreises von
50,000 Fr., der dem Verhältnis der Grundsteuerschatzung
aller
im Kaufvertrage vom 19. Juni 1915 inbegriffenen
Liegenschaften
(87,320 Fr.) zur Grundsteuerschatzung
der Parzelle
294 allein (5680 Fr.) entspreche, also 3252
F f. 36 C t s. Aeschlimann erwiderte durch « Gegen-
notifikation
» v~m 12. Dezember 1916, dass er die Vor-
kaufsberechtigung nicht anerkenne, da sie, sofern sie
überhaupt je bestanden, durch Nichtausübung innert der
gesetzlichen
Frist (Alt. 681 Abs. 3 ZGB) erloschen wäre,
AlS 44 n -1918
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384 Sachenrecht. N° 65.
Mit der vorliegenden Klage verlangt deshalb G. Schütz
Verurteilung des Aeschlimann zur Uebertragung der
Parzelle 294
an ihn gegen Bezahlung von 3 2 5 2 Fr.
4 0 C t s., eventuell eines gerichtlich zu bestimmenden
Uebernahmspreises. Der Beklagte
beantragt Abweisung
der Klage.
Er bestreitet, dass er als « Dritter )} im Sinne
der Vo;'kaufsabrede von 1907 betrachtet werden dürfe
und dass überhaupt eine Veräusserung vorliege. welche
Anlass zur Ausübung des dort vorbehaltenen Vorkaufs-
rechtes bieten könnte. Durch die Abtretung der Liegen-
schaften
an ihn hätten die Geschwister Friedrich und
Anna-Barbara Sommer lediglich die ihnen 'durch den Ver-
trag von 1875/76 für den Fall, als sie die zwischen ihnen
bestehende Gütergtmeinschaft aufzuheben beabsichtig-
ten, auferlegte Verpflichtung erfüllt. Beide seien heute
über siebzig
Jahre alt und hätten daher den verständlichen
Wunsch gehabt, sich von der Bewirtschaftung des Hofes
zurückzuziehen.
Da Pflichtt< ilsrechte nicht in Frage
kämen, habe es ihnen freigestanden, den Beklagten als
ihren voraussichtlichen Erben nach
Belieben zu begünsti-
gen, woraus allein sich
auch der weit unter dt-m wahren
Werte stehende Kaufpreis erkläre.
Es har.dle sich dem-
nach nicht um einen Verkauf !m gewöhnlichen Sinne?
sondern um die Uebernahme durch den Beklagten auf
Grund eines im Gi'undprotokolleingetragenen, dirgIichen
Rechtep-, welches dem erst später entstardenen des
Klägers vorgehe. Dazu komme, dass der
Kh ger sich
nach
Art. 681 Abs. 3 ZGB innert Monatsfrist seit Kennt-
nis des Verkaufes über die Ausübung des VOA'kaufes hätte
erklären müssen. Dies sei aber nicht geschehen, indem er
tatsächlich von der Veräusserung an den Beklagten schon
kurz
nach Abschluss des Vertrages vom 19. Juni 1915,
jedenfalls
aber seit Februar 1916 Kenntnis gehabt habe.
Eventuell wäre
jedenfalls die Vorkaufssumme anders,
entsprechend dem Verkehrswert,
festzusetzen, da d;m
Kläger, kein Recht zustehe, die Begünstigung, weIche
Sachenrecllt. N° 65.
die Veräusserer dem Beklagten persönlich hHten zu
wenden wollen, auch für sich in Anspruch zu nehmen.
B. -Durch Urteil vom 23. April hat dE'r Appellations-
hof des
Kantons Bern 11. Zivilkammer die Klage gutge-
heissen und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger das
Eigentum an der Parzelle 294 gegen Bezahlung eines
Vorkaufspreises von 3252 Fr. 40 Cts. zu übertragen. Eine
auf Antrag des Beklagten erhobene Expertise hatte er-
geben, dass der Verkehrswert ein bedeutend höherer,
nämlich 17.229
Fr. sei. Der Appellationshof lehnte jedoch
die Rücksichtnahme
darauf mit der Begründung ab, dass
der Kaufvertrag vom 19.
Juni 1915 ausser dem darin
angegebenen Verhältnis des Gesamtpreises zur Gesamt-
. grundsteuerschatzung « keinen Anhaltspunkt dafür biete.
dass
der Beklagte für die Parzelle 294 in Wirklichkeit
einen anderen
Preis habe bezahlen wollen )}. Der Verkehrs-
wert könne nicht massgebend sein, da man den Verkehrs-
wert des ganzen Wuhracker-Heimwesens nicht kenne und
es deshalb
auch nicht möglich sei, denjenigen der Parzen"
294 als eines Bestandteils desselben zu bestimmen.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegend",
BerutWlg
des Beklagten mit dem Begehren um Abweisung
der Klage, eventuell Festsetzung der Vorkaufssumme
auf 17,229 Fr. Der Kläger Schütz hat Bestätigung des
angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
386 Sachenrecht. N-o 65. Beklagten und den Geschwistern Sommer wusste, die Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen werden. Woher er jene Kenntnis erlangt hatte, ob durch Anzeige der Verkäufer bezw. des G:undbuchverwalters nach Art. 681 Abs. 2, bezw. 969 Ahs. 1 ZGB oder auf anderem Wege, wäre dabei unerheblich. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Verwirkungsfrist des Art. 681 Ahs. 3 nur durch eine solche -hier unbestrittenermassen nicht erfolgte - Anzeige in Bewegung gesetzt werden könnte, kann nicht geteilt werden und findet im Wortlaute des Gesetzes, das allgemein von « Kenntnis erhaltenl) spricht, keine Stütze. Das dafür angeführte Argument - da sich die Bestim- mung des Abs. 3 unmittelbar an diejenige des Ahs. 2, d. h. die hier statuierte Anzeigepflicht des Verkäufers anschliesse, müsse angenommen werden, dass auch in ihr unter « Kenntnis l) nur eine derartige « Kenntnisgabe )} und nicht jedes irgendwie erlangte Wissen zu verstehen sei, -ist deshalb nicht schlüssig, weil Abs. 3 in gleicher Redaktion sich schon in den Entwürfen zum Gesetze fand, obwohl damals eine dem heutigen Abs. 2 entsprechende Vorschrift noch fehlte. Es velkennt überdies die ratiQ, welche der streitigen Fl'istbestimmung zu GLLmde liegt. Zweck der dem Vorkaufsberechtigten auferlegten Erklä- rungspflicht ist es, sobald als möglich Gewissheit über die Rechtslage zu schaffen und den dritten Erwerber davor zu bewahren, sich die Sache nachträglich noch, nachdem er sich bereits beg:ündetermassen in deren endgiltigem Besitz geglaubt, wieder entzogen zu sehen. Da andererseits die Abgabe einer Erklärung durch den Vorkaufsberechtig- ten notwendig voraussetzt, dass er übpr den Kaufvertrag mit dem Dritten und dessen wesentlichen Inhalt unter- richtet sei, verpflichtet das GJsetz den Verkäufer, ihm davon ungesäumt Mitteilung zu machen. Es soll damit nicht etwa eine formelle Voraussetzung für den--Lauf dE>r Erklärungsfrist aufgestellt, sondern lediglich der Vorkaufs- berechtigte in die Lage gesetzt werden zu handeln, d. h. dafür gesorgt werden, dass er das, was er für die -Ent- Sachenrecht. N0. 65. 387 schliessung über die Ausübung oder Nichtausübung seines Rechtes wissen muss, sobald als möglich erfahre. Weiss er es ohnehin, so ist eine weitere Anzeige überflüssig und er befindet sich ebensogut in der Möglichkeit, seine Befugnisse geltend zu machen, wie wenn er eine solche erhalten hätte. Ein innerer Grund, die beiden Fälle ver- schieden zu behandeln, ist nicht ersichtlich. Den Inte- ressen des Vorkaufsberechtigten ist dadurch hinlänglich Rechnung getragen, dass der von ihm belangte Dritte, der eine solche anderweitige Kenntnis behauptet, sie zu beweisen hat, wozu, wie für die Wirksamkeit der Anzeige nach Art. 681 Abs. 2, nicht nur der Nachweis des Wissens um die Veräusserung an sich, sondern auch um ihre wesentlichen, für die Entschliessung über die Ausübung des Vorkaufs bedeutsamen Bedingungen gehören wird. Wenn das angefochtene Urteil im vorliegenden Falle nm die Möglichkeit, nicht Gewis~heit angenommen hat, dass der Kläger von der Veräusserullg an den Beklagten schon mehr als einen Monat vor der Notifikation vom 20. No- vember 1916 erfahren habe, wird es damit den Ergebnis- sen des Beweisverfahrens kaum gerecht. Da es sich indessen dabei um eine Tatfrage handelt, ist das Bundes- gericht an ihre Lösung durch die Vorinstanz gebunden, sofern sie sich nicht geradezu als akten widrig erweist. Ob eine Aktenwid:igkeit hier angenommen werden dürfte, kann unerörtert bleiben, weil sich das Klagebegehren jedenfalls von einem anderen Gesichtspunkte aus als unbegründet erweist. 2. -Nach in Wissenschaft und Rechtsprechung all- . gemein vertretener Auffassung, der sich das Bundesgericht in dem Urteil i. S. Eheleute Apel gegen Allgemeinen Konsumverein Basel vom 11. September 1918 angeschlos- sen hat, schützt das Vorkaufsrecht den Berechtigten nicht gegen jede ihm nicht genehme Handänderung, sondern nur gegen die kaufweise Uebertragung der Sache. an einen Dritten. Nur wo ein Verkauf im eigentlichen Sinne, d. h. ein auf Umsatz des Sachwertes in Geld ge-
388 Sachenrecht. N° 65.
richtetes Geschäft vorliegt, bei dem es dem Veräussernden
wesentlich
auf den Empfang dieser Geldleistung und auf
die Person des Leistenden nichts ankommt, ist mithin der
Vorkaufsfall d. h. die Bedingung,
unter der der Vorkaufs-
berchtite .die Sache an sich ziehen kann, gegeben.
?leIchWle sICh danach der Vorkaufsberechtigte gegen-
uber anderen Entäusserungsakten,
wie Tausch, Schen-
kung, Einbringung in eine Gesellschaft usw. oder
gegen-
über Vorgängen, die ohne eine Veräusserung zu enthalten
einen Handwechsel
mit sich bringen, wie Erbgang, Erb:
teilung, nicht auf die ihm durch den Vorkaufsvertrag ein-
geräumt€' Vorzugsstellullg berufen kann, so ist die Aus-
übung des Vorkaufsrechts auch da ausgeschlossen, wo die
Sache
zwar in Form eines Kaufs, aber nicht an einen
beliebigen Dritten, sondern an einen gesetzlichen Erben
mt Rücksicht auf dessen künftiges Erbrecht übertragen
WIrd (sog. «Verwandten-oder Kindskauf »). Verträge
dieser Art stellen sich regelmässig trotz ihrer äusseren
Einkleidung nicht sowohl als eigentliche Verkäufe denn
als einfache Antizipation der Erbfolge
dar und sind des-
... halb in ihren Wirkungen auf das Vorkaufsrecht gleich
wie diese zu behandeln.
Es war denn auch der Grundsatz
dass ihnen gegenüber das Vorkaufsrecht versage, in de:'
Litteratu,r und Praxis des gemeinen Rechts und der
deutschen Partikularrechte von jeher
anerkannt (verg!.
STOBBE-LEHMANN, Deutsche,s Privatrecht II 1 S. 485/86,
GIERKE, Deutsches Pdvatrecht II S. 777, ALLGÄuER, Vor-
kaufsrecht nach dem ZGB S. 131 ff.). Da die Frage, ob
e.ine solche mit Rücksicht auf das künftige Erbrecht
erfolgte Veräusserung oder ein gewöhnlicher
Verkauf
vorliege, bei dem nur zufällig ein Erbe als Käufer auftritt,
nicht den Inhalt des Vertrages, sondern dessen Grund-
lagen, die Motive des Vertragsschlusses
betrifft, kann
nicht verlangt werden, dass die Vertragsurkunde ehw
besondere dahingehende Erklärung enthalte, es genügt.
wenn
,der Wille, damit dem Erben wegen dieser seiner
Eigenschaft einen
Vorteil zuzuhalten, ihn zu begiin stige 11 ,
Sachenrecht. N° 65. 38
aus den gann Umständen hervorgeht. Dies trifft aber
hier zu. Nach der ganzen Sachlage steht ausser Zweifel,
Qss der Grund, welcher die Geschwister Sommer zum
Vertrage vom 19. Juni 1915 bewog, nicht sowohl in einer
wirklichen Verkaufsabsicht als
darin bestand, den Ueber-
gang des Heimwesens an den Beklagten zu sichern und
eine andere Lösung bei der künftigen Erbfolge auszu-
schliessen. Dafür sprechen nicht nur die besonders nahen
Beziehungen, in denen der Beklagte
von jeher zu den
Verkäufern stand (nach der unbestrittenen Darstellung
der Klageantwort ist
er wegen frühen Todes seiner Mutter
von ihnen auferzogen worden), SQndern auch die Tat-
che, dass e nach dem Abtretungsakte von 1875/76
emen vertraglIchen Anspruch
darauf hatte,bei Auflösung
der fortgesetzten Erbengemeinschaft unter den Ge-
schwistern Sommer die streitigen Liegenschaften zum
Schatzungswerte zu übernehmen,
wie es im Kanton Bern
bei Uebernahme unter Miterben bestimmt wird, wenn
sich die ausscheidenden Eigentümer
und der Ueber-
nehmer nicht sonstwie über den Uebernahmspreis einigen
können. Der Einwand, dass der
Abtretungsakt ihm ein
solches
Recht nur für den Fall einräume, wo die überle-
benden Miteigentümer den Anteil eines Verstorbenen
nicht
erwerben wollten, hält nicht Stich. Steht es ihm in diesem
Falle zu,
so muss es sich umsomehr auch auf den weiteren
erstrecken, wo die sämtlichen Ueberlebenden die Ge-
meinschaft aufzugeben beabsichtigen,
da der Grund des
Uebernahmsrechts.
den Uebergang des Gutes in fremde
Hiind(:' zu verhindern, hier in noch erhöhtem Masse
zutrifft. Es erscheint daher die Annahme gegeben, dass
der Kaufvertrag vom 19.
Juni 1915, der gleichzeitig mit
der Erbteilung über
den Nachlass des Johann Sommer
abgeschlossen wurde, nichts anderes bezweckte, als jene
alte vertrapliche Verpflichtung zu erfüllen, wobei an
Stelle der Festsetzung des Uebernahmspreises durch
Schätzer ihre Bestimmung durch Verständigung trat.
Dass es sich so verhält. mall es also mit einem « Verwand-
390 Sachenrecht. N° 65.
tenkauf » im oben umschriebenen Sinne zu tun hat, zeigt
schliesslich
auch der Inhalt des « Kaufvertrages « selbst.
Bilden schon Bestimmungen wie diejenige
über die lebens-
längliche Nutzniessung
der ({ Verkäufer» an den Kaufoh-
jekten und die Unverzinslichkeit und Stundung der Kauf-
summe bis zu ihrem Tode etwas durchaus Ungewöhnliches
und weisen zwingend darauf hin, dass das ausschlagge-
bende Motiv für die Veräusserung in erbrechtlichen
Rück-
sichten lag, so wird diese Annahme vollends unabweislich,
wenn
man erwägt, dass der Kaufpreis von 50,000 Fr. um
volle 37,000 Fr. unter der Grundsteuerschatzung und,
wie
der Kläger heute. selbst ausführenliess, um einen
noch weit höheren Betrag unter dem Verkehrswerte·· des
ganzen Heimwesens
stht. Da irgend eine andere Er":kJä-
rung für diese auffallende Preisfestsetzung fehlt, kann sie
nur auf die Absicht der Begünstigung des Beklagten als
künftigen
Erben zurückgeführt werden. Es hat denn
auch der Kläger dies in der Replik im Grunde nicht be-
stritten, sondern lediglich geltend gemacht, darin bestehe
eben
das Wesen des Vorkaufsrechts dass der Berechtigte
die einem
dritten Erwerber gestellten Bedingungen, bezw.
eingeräumten Vorteile auch für sieh beanspruchen könne,
ein Standpunkt, der indessen nach dem Gesagten in
solcher Allgemeinheit
und in seiner Anwendung auf Ver-
äusserungen der hier in Frage 'stehenden Art nicht richtig
ist.
Da überhaupt kein die Vorkaufsberechtigung auslö-
sendes Veräusserungsgeschäft vorliegt,
brauchen deshalb
die weiteren eventuellen,
auf die Festsetzung der Vor-
kaufssumme bezüglichen Einwendungen des Beklagten
nicht geprüft zu werden.
Demnach erkennt das Bunde'igericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-
lationshofs
des Kantons Bern 11. Zivilkammer vom 23.
April 1918 aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
Sachenreeht. N° 116
66. SentenJa. 2e settembre 1918 della IIa sezione civile
nella causa !ta.ppe contro massa Müller.
Perehe si verifiehino i requisiti dell' art. 642 eap. 2 ce non
basta ehe le due eose siano eonnesse : oceorre ehe il rapporto
tra l'una e l'altra abhia earattere di stabilita in base all' in-
tenzione delle parti, e sia tale, ehe la separazion produca
una « alterazione ) della eosa prineipale nel senso di quel
disposto.
In una casa presa in affitto dal proprietario Antonio
Müller
in Muralto, l'attore Guglielmo Rappe installava un
impianto completo di bagni. L'OOpianto era stato ese-
guito dalla
ditta Frigerio e Brunschwyler in Locarno,
ehe si
era riservato il diritto di proprieta sull'intiera
installazione fino
al pagamento completo deI prezzo.
Nel susseguente fallimento di Antonio Müller,
Rappe,
con petizione 3 giugno 1916, rivendicava l'impianto
suddetto, stOOato a 4050 fr. La pretesa fu respinta da}
giudice di primo grado (Pretore di Locarno) e, con sen-
tenza 15 gennaio 1918, anche
dal Tribunale di Appello
deI
Cantone Ticino, in base all 'art. 642 CC e sulla scorta
dei seguenti
considerandi: Le caldaie, co me i radia-
tori, le vasche e gran parte delle tubazioni dell'impianto
sono amovibili.
materialmente, senza la distruzione
dell'immobile e sono utilizzabili
altrimenti: tuttavia,
COS! scomposti, perdono il loro carattere di opera uni-
taria, creata e voluta per una determinata utilizzazione.
SifIatto impianto deve essere ritenuto parte costitutiva
dello stabile eon cui si immedesima : esso non puo quindi
avere un proprietario diverso da quello dell'immobile
in cui e costrutto.
Da questa sentenza l'attore appeila al Tribunale fede-
rale nei
modi e termini di legge; -
Considerando in diritio :
1 0 ••• ~. (eccezioni d'ordine).
2° Nel merito si osserva: Per ehe una cosa divellti
Programmgesteuerter Zugriff
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