Art. 433 ZGB; Art. 438 ZGB; annulment of guardianship where no ground for guardianship ever existed. A guardianship must be lifted if the statutory prerequisites were never present, since the absence of a ground at the time of the request for annulment follows from the original defect. A written declaration seeking merely assistance for a specific legal affair does not constitute an unequivocal request for guardianship under Art. 372 ZGB, because guardianship is a general restriction of legal capacity and partial guardianship for isolated transactions is inadmissible. Nor may an unlawful guardianship be maintained on the ground that another protective measure could have been ordered instead; such measures require their own lawful basis and procedure.
342 Famllienrecht. N° 58. Bestellung einer Vormundschaft ist ihrem Wesen nach eine allgemeine Beschränkung der Handlungsfähigkeit ; ine Teilentmündigung für gewisse Rechtsgeschäfte kanu es -auch mit Zustimmung der in Frage stehendcD. Person -nicht geben. Indem die Beschwerdeführerin sich einen)) Vormund ) zur Erledigung einer bestimmten Angelegenheit erbat, verlangte sie daher dem. Wortlaut ihrer Erklärung nac,h etwas rechtlich unmögliches. Ihrem Begehren konnte somit keine Folge gegeben werden. Es war unzulässig, die von der Beschwerdeführe- rin dem Gesuch um Bestellung eines VOrmundes hinzu- gefügte Beschränkung einfach als überflüssige Beifügung . zu behandeln und die Erklärung damit als eigentliches Bevormundungsbegehren aufzufassen. Die Beschwerde- führerin hätte sich mit einer Streichung der Besclu'änkung voraussichtlich nicht einverstanden erklärt ; zum min ... desten besteht keine Sicherheit darüber, ob sie ihr Be- gehren auch ohnedies aufrechtgehalten hätte, und es fehlt daher an einer unzweiO"'ltigen, schriftlich erteilten Willenserklärung, wodurch eine eigentliche Bevormun- dung verlangt oder die Zustimmung zu einer solchen gegeben wird. Die am 18. Juni 1915 angeordnete Vor- mundschaft muss daher aufgehoben werden. Wenn, wie die Vormundschaftsbehörde geltend macht, ein Grund zur Entmündigung der Beschwerdeführerin wegen allge- meiner Unfähigkeit zur Benrgung ihrer Angelegenheiten vorliegt, so kann ohne ihre Zustimmung das hiefür er- forderliche Verfahren eingeleitet werden; dagegen lässt sich hierauf der Weiterbestand der ungesetzlichen Vor- mundschaft nicht gründen. Ebenso ist es für den vorlie- genden Fall bedeutungslos, ob eine blosse Beiratschaft genügen würde, die Beschwerdeführerin einem nach- teiligen Einfluss Frickers zu entziehen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über die Be- schwerdeführerin bestehende Vormundschaft aufgehoben. Erbrecht. N" -59. IH. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS