BGE 44 II 308
BGE 44 II 308Bge16.08.1916Originalquelle öffnen →
308 Prozessrecht. N° 53. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Anschlussberufung der Kläger wird abgewiesen. Die Berufungen der Beklagten werden dahin gutgeheissen, dass in teilweiser Abänderung bezw. Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 25. Februar 1918 die vom Beklagten Clavadetscher an die Kläger zu bezahlende Summe auf 2516 Fr. 8 Cts. nebst Zinsen zu 5% seit 8. November 1915 herabgesetzt und jnbezug auf den Beklagten Hillterberger die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der· Erwägungen an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen ,vird. VIII. PROZESSRECHT PROCEDURE 53. Urteil der II. ZivilabteUung vom la. Juni 1918 i. S. Aktiengesellschaft der Eisen-und Stahlwerke vorm. Georg Fischer gegen :Brandassekuranzanstalt des Kantons Schaffhauson. Zuständigkeit des Bundesgedchts a.ls einzige Instanz na.ch Art. 48 Ziff. 4 und 52 Ziff. 1.. OG. Voraussetzung des Vor- liegens einer Zivilrechtsstreitigkeit. Verneint für die Klagt' des Brandbeschädigten gegen eine kantonale Brandversiehe- rungsanstaIt auf Festsetzung der Brandentschädigung. .1. -Am 16. August 1916 brach im Gebäude Brand- katasterNr.1415 der A.-G. Eisen-und Stahlwerke vorn1. Georg Fischer in SchafThausell ein Brand aus, bei dem nach amtlicher Schätzung ein Schade von 13,900 Fr. entstand. Mit Beschluss vom 29. November 1916 ge- nehmigte der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen das Abschätzungsprotokoll und verfügte gleichzeitig, Prozessrecht. N° 53. :.\0\1 dass der Gebäudeeigentümerin in Anwendung von Art. 38 Abs. 1 litt. a des Gesetzes vom 10. September 1894 über die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Schaff- hausen an den ausgewiesenen Schaden nur die Hälfte, also 6950 Fr. zu vergüten ·sei. Die zitierte Vorschrift sieht vor. dass ein teilweiser Ausschluss VOll der Ent- schädigung dann stattfinden kann, wenn ein Brand aus Fahrlässigkeit des Eigentümers entstanden oder nicht verhindert worden ist oder diesem eine für den Brand- ausbruch ursächliche Fahrlässigkeit in der Auftrager- teilung oder Beaufsichtigung seinen Familiengliedern, Dienstboten oder Angestellten gegenüber nachgewiesen werden kann. Nach Abs. 2 ebenda bestimmt der Regie- rungsrat in diesen Fällen, bis zu welchem Betrage die Entschädigung zu verweigern ist: gegen dessen Entscheid kann der « ordentliche Richter» angerufen werden, der nach « billigem Ennessen ;} urteilt. Ein gegen den Beschluss vom 29. November 1916 einge- reichtes Wiedererwägungsgesuch der A.-G. Georg Fischer. womit sie die Vergütung des ganzen Schadens verlangte und bestritt, dass ihr, bezw. ihren Organen ein Verschuldell im Sinne von Art. 38 Ahs. 1 litt. Cl des Bralldassckuranz- gesetzes zur Last gelegt werden könne, wies der Regie- rungsrat am 11. Juli 1917 ab. Auf die Mitteilung der A.-G. Georg Fischer. dass sie sich hiemit nicht zufrieden geben könne, erklärte er sich mit. Zuschrift vom 10. De- zC'mber 1917 an die Genannte damit einverstanden, dass zur cndgiltigcll Entscheidung des Streites das Bundes- gericht als « forum prorogatum )} angerufen werde. B. --Mit der vorliegenden gegen die kantonale Brand- assekuranzanstalt gerichteten Klage stellt deshalb die ..-G. der Eisen-und Stahlwerke vorm. Georg Fischer gestützt auf diese Erklärung und Art. 52 ZifT. 1 OG das Begehren, es sei die Beklagte zu verurteilen, an sie auch die re sUi chen 6950 Fr. des durch den Brandfall vom 16. August 1916 entstandenen Schadens, eventuell einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Teil
310 Prozessrecht. N° 53. dieser Summe nebst Zinsen zu 5 % seit dem Tage. des Brandes zu zahlen. In der heutigen mündlichen Verhand- lung vor Bundesgericht beruft sie sich für dessen Zustän- digkeit ausserdem auch auf Art. 80 der schaffhausischen Kantonsverfassung von 1876, indem sie behauptet, dass die hier erfolgte Einsetzung des Bunde-,gerichts als einziger Instanz sich auf Streitigkdten über vermögens- rechtliche Ansprüche irgendwelcher Art beziehe, gleicll- giltig ob sie dem öffentlichen oder Zivilrechte angehörten. Art. 80 KV lautet: «Für Streitigkeiten mit C:'inem Hauptwerte von wenigstens 3000 Fr. zwischen dem Kantone einerseits und einer Korporation oder einem Privaten andererseits wird auf das Begehren einer Partei von Anfang an der ausschliessliche Gerichtsstand beim Bundesgericht begründet (Art. 27 des Bundesgesetzes über die Orga~lisation der Bundesrechtspflege). Dasselbe findet ~tatt, wenn die Gerichtsbarkeit des Bundesgerichts von belden Parteien angerufen wird und der Streitgegen- stand einen Hauptwert von wenigst('ns 3000 Fr. hat (Art. 31 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege). » Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausell hat namens der Brandassekuranzanstalt beantragt, es sei mangels Vorliegens einer zivilrechtlichen Streitigkeit, die ~uch nach Art. 80 KV Voraussetzung der bundesgericht- hchen Zuständigkeit bilde, ,auf die Klage nicht_ einzutre- ten, eventuell sei sie als materiell unbegründet abzu- weisen. Die Jläherell Ausführungen der Parteieil zur Kompe- tenzfrage sind, soweit nötig, aus den Erwägungen er- sichtlich. Das Bundesgericht zieht in Erwagung :
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petenz über den durch das OG gezogenen Rahmen aus
dem Verfassungstext selbst nicht ersichtlich ist, sondern
erst auf dem Wege der Interpretation darein hineingelegt
werden müsste.
2. -Voraussetzung für die Annahme einer zivilrecht-
lichen Streitigkeit wäre,
dass die Parteien sich in dem zu
beurteilenden Rechtsverhältnis auf dem Boden der
Gleichberechtigung befänden, der Private also dem
Staate als gleichwertiges, selbständiges Rechtssubjekt
und nicht bloss als untergeordnetes Glied des Ganzen
gegenüberstände.
Es müsste mithin ein Verhältnis vor-
liegen, das zwischen ihnen kraft freier Willensüberein-
stimmung so geordnet worden ist, aber auch anders hätte
geordnet werden können oder bei dem es doch zum
mindesten dem Privaten freistand, ob er es eingehen
"wollte oder nicht (wie dies zum Beispiel beim Beamtell-
n'rhältnis oder Erwerbe einer Konzession zutrifIt). Wo
nicht nur der Inhalt der beiderseitigen Rechte und
Pflichten zum vorneherein fest durch staatliche Normen
umschrieben ist, sondern
auch der Eintritt in sie, ihre
Entstehung sich unabhängig vom Willen des Betroffenen
nuf Grund staatlichen Zwanges vollzieht, da kann VOll
Beziehungen zwischen gleichgeodneten Rechtssubjekten
und mithin von einer « Zivilrechtsstreitigkeit )}, aucll
wenn
man im Interesse des "Rechtsschutzes mit der
hisheligen Praxis an der Tendenz möglichst weitgehender
Auslegung
des Begriffes fesHmlten will, nicht mehr di('
Rede sein. Ein Fall dieser Art liegt aber da vor, wo der
Staat den Erwägungen des öfIentlichen Wohls, welche diC'
SicherstelluJlg aller durch eine Gefahr Bedrohten gegen
deren ökonomische Nachteile fordern, nicht nur in der
\Veise Rechnung trägt, dass er ihnen die Versicherung da-
gegen bei einer privaten Gesellschaft odereinerbesonderell
Anstalt vorschreibt, sondern den erwähnten "Wohlfahrts-
gedanken in der Weise durchführt, dass er selbst als
Versicherer auftritt, d. h. die Interessenten zu bestimmten
l .. eistungen an die öffentliche Kasse z,vingt, um daraus
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die den Einzelnen aus der Verwirklichung der Gefahr
entstehenden Schäden nach von ihm aufgestellten Normen
zu decken. Gleichwie der Inhalt des Entschädigungs-
anspruchs des Versicherten und dessen Leisiungspflicht
so wird auch der Kreis der versicherungspflichtigen
Personen
dabei einseitig vom Staate bestimmt. Dem
BetrofIenen seIhst steht keinerlei Einwirkung weder auf
flie Ausgestaltung des Verhältnisses noch auf dessen
Zustandekommen, das sich ausschliesslich naeh bestimm-
lt'll objektiven Kriterien richtet, zu. Das durch eine
solche staatliche Zwangsversicherung geschaifene Rechts-
Yl'rllältnis gehört. demnaeh in seiner Gesamtheit, hin-
sichtlich der Pflichten sowohl als der Rechte des Ver-
sicherten
dem öffentlichen Rechte an. Nur damit lässt
t' s sich rechtfertigen, dass die letztinstaJ1zliche Eu!-
scheidung über rlie Ansprüche der Versicherten gegell
di eidgenössische Fnfallyersicherung einem hesonderen
(j-eriehtshofe, dem eidgenössisclH'll Versichanmgsgerichl
ühertragen worden ist. Hätte man es dabei mit gewöhn-
lichen zivilrechtlichen Forderungen zu tun, so wäre diese
Ordnung unzulässig.
weil sie den Vorschriften der BV,
flic nls letzte Instanz für die Beurteilung auf dem eidge-
nössischen Zivilrechte heruhender Ansprüche das Bundes-
gericht einsetzt, \vidersprechell würde. Ebenso ist der
ütIentlichrechtliche Charakter der hier speziell in Betracht
fnllenden kantonalen Brandyersicherungcn dadurch all-
"rkannt worden. dass Art. 103 Abs. 2 VVG die « Ver-
sicherungsverhältllissl'. "welche bei den VOll den Kantonen
organisierten Versichcrnugsanstalten l'11tSt ehen ;), VOlt
der Geltung der eidgenössischen X0nnell über den
Versichernngsvcrtrag
ausnimmt. Auch hier handell es
sich um eine Vorschrift. die. wenn dahei ziviIrechtliche
Beziehungen
in Frage kämen, yerfassullgswidrig wäre.
indem
dann neben dem eidgenössischen noch ein kanto-
nales Versicherungsvertragsrecht bestände. Das ist aber
llneh Art. 64 BV, welcher die Gesetzgebung über den
pri'<.-atrechtlichen Versicherungsvertrag nls Teil des Ob-
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ligationenrechts in ihrer Gesamtheit dem Bunde zuweist,
ausgeschlossen.
In der Botschaft des Bundesrates zum
VVG (BBI 1904 I S. 255) ist denn auch die Vorschrift
des
Art. lÖ3 Abs. 2 VVG ausdrücklich daJl1it begründet
worden, dass man es hier nicht mit. privatrechtlichen
Vertragsverhältnissen, sondern
mit demöfientlichen
Rechte angehörenden Instituten zu tun habe.
Nun kann aber kein ZweifeL darüber bsetehen, dass die
schafihausische Gebäudeversicherung sich als eine solche
Einrichtung darstellt, bei
der der Staat nicht nur di~
Gebäudeeigentümer zur Versicherung bei einer von iJ.up.
verschiedenen, selbständigen Anstalt zWingt, sondenl
selbst als Versicherer auftritt. Freilich defmiert Art. 1
des BrandassekuranzgesetZes die Brandassekuranzkasse
als
« eine auf. Gegenseitigkeit gegründete Anstalt r
Versicherung sämtlicher Gebäude gegell Brandschaden.ß
und hat daran anschliessend der Grosse Rat in dr
Botschaft zur Gesetzesvorlage an das Volk erklärt:
dass « nicht etwa der Staat Inhaber des Institutes h
nach dem Grundsatze. der Gegenseitigkeit bei sich
selbst versichern.» Aus den· folgenden Bestimmungen
des Gesetzes
geht indessen .unzweideutig .hervor, dass
diese Begriffsbestimmung den Tatsachen,
i,
gleichwie er z. B. die Kantonalb,ank besitze, sol1drn
als Träger die Gebäudeeigentümer erscheinen, die si. h.qr
wirklichen Ausgestaltung des Institutes nicht eJ1tsprict.
Wären die GebäudeeigentÜmer Träger der Anstalt,so
müssten sie folgerichtig auch zur Mitwirkung bei denm
Verwaltung berechtigt und als besondere Körperschaft
sei es nun des Privat-oder öffentlichen Rechts org
nisiert sein. Weder das eine noch das andere ist der Fll.
Nach Art. 1 des Gesetzes ist die Verwaltung eine rin
staatliche. Verwaltungsorgane sind der Regierungsrat,
die
von ihm bestellteu SchätzungskommissionenUld
Experten und die Gemeinderäte, deren Obliegenheit;Il
im eizelnen das Gesetz und eine regierungsrätliche V()ll-
ziehungsverordnung umschreibt (Art. 9). Ebenso werderl
Proz8ssrecht. N° :>3. 315
der Inhalt des Entschädigungsanspruchs des Brand-
beschädigten . und die Einheitsansätze für die von den
Versicherten zu leistenden,
Brandsteuer genannten Bei-
träge durch das Gesetz bestimmt (Art. 35 ff., 52). Auf
Grund dieser Einheitsansätze
setzt die oberste Kantons-
behörde, der Grosse Rat alljährlich die « Quote der
Brandsteuer l) fest (Art. 54). Zur Sicherstellung der
Brandsteueransprüche besteht an dem versicherten Ge-
bäude ein ohne Eintragung wirksames, allen anderen
vorgehendes
Pfandrecht, wie es nach Art. 836-ZGB nur
noch für öffentlichrechtliche Ansprüche bestellt werden
kann (Art. 57). Aus den eingehenden Geldern können
neben der Deckung der Brandschäden auch noch andere
staatliche Zwecke -Feuerlöscheinrichtungen, Feuer-
wehrkurse, Unfallversicherung
der Feuerwehrmänner -
gefördert werden (Art. 64). Uebertretungen der Vor-
schriften des Gesetzes
über die Verpflichtungen der Ver-
sicherten werden
mit Bussen von 10 bis 500 Fr. bestraft
(Art. 65). Von einer Mitwirkung der GebäudeeigentÜIDer
bei
der Verwaltung oder der Gestaltung des Versicherungs-
verhältnisses
oder von einer korporativen Zusammen-
fassung
delben zur Fassung irgendwelcher Beschlüsse
ist nirgends die Rede. .
Der Betrieb der Gebäudeversicherullg erscheint danach
sachlich einfach als ein Zweig der allgemeinen Staats-
verwaltung und ihr Vermögen als Bestandteil des Staats-
vermögens. Von einer «auf Gegenseitigkeit gegründeten
Anstalt» kann höchstens im übertragenen wirtschaft-
lichen Sinne, nämlich insofern gesprochen werden, als
die aus den Beiträgen der Versicherten herrührenden
Vermögenswerte nicht zu anderen
als den im Gesetze
. selbst vorgesehenen Zwecken herangezogen werden dürfen
:und der Staat aus der Versicherung keinen Gewinn ziehen
'darf, sondern die Ueberschüsse zur Bildung eines Reserve-
fonds zu verwenden
hat, der mit den Beiträgen selbst
gesondert, d. h. vom übrigen Staatsvermögen getrennt
verwaltet wird (Art. 10, 13, 54 des Brandassekuranz-
316 Prozessrecht. N° 53. gesetzes). Das Bestehen einer solchen Bindung und emer solchen rechnerisch getrennten Verwaltung vermag aber ebenso wenig zur Annahme einer mit eigener juristischer Persönlichkeit ausgerüsteten Anstalt oder Körperschaft zu führen, wie die für die Bundesbahnen geltenden verwandten Vorschriften ihnen die Stellung eines bIossen Gliedes der Bundesverwaltung nehmen und sie zum selbständigen Rechtssubjekte erheben (vgl. AS 29 I S.193- Erw. 1). Noch viel weniger lässt sich ein solcher Schluss daraus ziehen, dass Art. 50 des Gesetzes das gerichtliche Verfahren zur endgiltigen Ausmittlung der Entscllädi- gungssummc als « Zivilprozess & bezeichnet Da der Kanton Schaffhausen ein besonderes Verwaltungsgericht und demnach auch einen Verwaltungsgerichtsprozess nicht besitzt, blieb, wenn man dem Betroffenen die Garantien einer absolut unparteüschen Beurteilung bieten wollte, nichts anderes übrig, als ihn vor den Zivilrichter zu verweisen, wie dies auch anderwärts vielfach für gewisse unzweifelhaft dem öffentlichen Recht angehörende, Rechtsverhältnisse, wie Erbschafts-NachsteueranspfÜche usw. geschehen ist. Für die innere Natur des Streites lässt sich daraus nichts entnehmen. Da mit der Qualifikation der schaffhausischell Gebäude- versicherung als einer vom Staate selbst ausgehenden Zwangsversicherung auch die Frage des Vorliegens einer. Zivilrechtsstteitigkeit im Sinne von Art. 48 Ziff. 4 und 52 Ziff. 1 OG nach dem Gesagten ohne weiteres verneinend entschieden ist, ist deshalb das Eintreten auf die Klage. entsprechend dem Antrage der Beklagten abzulehnen., Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Klage wird nicht eingetreten. Sehuldbetreibungs-und KOll~UL'l(:t,hl. IX. SCHULDBETREffiUNGS-UND KONKURSRECHT POURSUITES POUR DETTES ET FAILLITES Siehe 111. Teil Nr. 15. -Voir Ille partie No 15. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
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