BGE 44 II 294
BGE 44 II 294Bge16.08.1916Originalquelle öffnen →
294 Fabrikhaftpßicht. N° 52. VII. FABRIKHAFTPLICHT' RESPONSABI1,ITE CIVILE DES ,FABRICANTS' . 52. l1rteil der Ir. Zivilabteilung vom 20. Juni-1918
i; S. Erben :Blum gegen Clavadetscher und mnterberget'.
Art. 3FHG. Die Haftpflichtfürden durch eine Berufskrankheit
entstandenen Schaden trifft den Inhaoer' eines hand-
werksmässigenBetriebes (Malerwerkstatt), der nicht unter
Art. 1. Ziff. 2 Nov. z. FHG fällt, nicht, selbst wenn darin
einer der im BRB vom 18. JaJ.luar 1901 pezeichneten-Stoffe
Verwendet wird. Haftpflicht der Inhaber mehrerer Betriebe,
in denen der Arbeiter sukzessive gearbeitet hat. Bedeutung
des Umstandes, dass er schon beim Eintritt in dieselben er-
krankt war. Kein Befreiungs-. sondern nur Red,uktionsgrund
- S. von Art. 5. litt. c FHG.
- -Der Ehemann. und Vater der heutigen Kläger.
Albert Blum geb. 1884, war. nachdem
er in der ersten
Hälfte
1903 seine Lehrzeit als Maler beendet und kurz
vorher eine Bleikolik mit mehrwöchentlichem Kranken-
lager durchgemacht hatte, als Geselle bei folgenden
Malermeistern in Herisau
tätig: vom Juli 1903 bis
Oktober 1903 bei E. Büchler, von da bis 20. Februar 1910
bei Steiger Vater und Sohn, von Ende Febmar 1910 bis
Fabrikhaftpflicht. N° 52. worden waren, wobei er für das Bestehen einer chro- nischen Bleivergiftung ausser auf die von Dr. Diem und Dr. Hausmann erwähnten Symptome auch noch auf die von ihm festgestellte Ablagerung von Blei im Zalmfleisch verwies. Da es sich um eine chronische Nierenerkrankung handle. welche sich unzweifelhaft schon seit geraumer Zeit entwickelt habe, dürfe als wahrscheinlich betraclltet werden, dass der Tod auch ohne die erneute Aufnahme VOll Blei im letzten Jahre in absehbarer Zeit eingetreten wäre, diese ihn also nicht erst ycrursacht, sondern wahr- scheullieh nur den schon bestehenden Krankheitsverlauf beschleunigt habe. Mit imFebruar 1918 anhängig gemachten Klagen ver- langten deshalb die Witwe und die Kinder des Albert Blum von den Beklagten Clavadetscher und Hillterberger, als den. beidcllietzten Arbeitgebern, gestützt auf Art. 3 FHG Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 6000 Fr. nebst Zinsen zu 5% seit dem Todestage, in der Meinung, dass. weil die Krankheit nicht erst bei Hinterherger ent- 'slunden sei. sondern sich während der Tätigkeit Blums hei beiden Beklagten cnt v .. ickelt und verschlimmert habe, auch heide für deren Folgen haftpflichtig seiell. Es werde, so wurde ausgeführt, Sache des' Richters sein, das Ver- hältnis zu bestimmen, in welchem sie sich in dcn zu er- setzenden Schaden zu teilell hätten, oder, sofern die Haft- pflicht des einen oder andere)l wegell fehlenden Kausal- zusa.mmenhangs oder aus anderen Gründen verneint wer- den sollte, die Entschädigung einem allein ganz aufzulegen. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage, indem sie sowohl das Vorliegen eines rechtlich relevanten Kau- salzusammenhangs zwischen der Erkrankung, hezw. dem Tode des Blum und dessen Tätigkeit in ihrem Geschäfte als auch die Haftpflicht an sich bestritten. Clavadetscher, weil eine solche nur gegenüber dem letzten Arbeitgeber geltend gemacht werden könne, bei dem die Arbeits- unfähigkeit, hezw. der Tod eingetreten sei, Hinterherger. weil cr durchschnittlich nicht mehr als fünf Arbeiter be- Fabrikliaftpflicht. N° 52. 297 ·schäftige (Art. 1 Ziff. 2 erw. FHG), eine Haftung für Berufskrankheiten aber nur für diejenigen Betriebe bestehe, welche allgemein, d. h. auch für Unfälle der Haftpflichtgesetzgebung unterstehen. Eventuell wäre d~s gesetzliche Maximum wegen Schwächung der GesundheIt des Blum infolge seiner früheren Berufsausübung, Mitver- schuldens desselben durch Unvorsichtigkeit und Unrein- lichkeit bei der Arbeit, welche die Bleiaufnahme begün- stigt hätten, Vorteilen der Kapitalabfindung und Mög- lichkeit der Wiederverheiratung der Witwe angemessen zu reduzieren. Der VOll der ersten Instanz ernannte Experte Dr. Reichenbach in St. Gallen trat in seinem Berichte der Auffassung der früheren Gutachter Dr. Diem, Dr. Haus- mann und Dr. Busse bei, dass die bei Blum festgestellte chronische Nierenschrumpfung ihrerseits eine Folge chronischer Bleivergiftung sei, ebenso auch der Annahme, dass sie in ihren Anfängen SChOll auf das Jahr 1903, d. h. ia die Zeit zurückgehe. wo sich die Bleikolik, das häufigste Frühsymptom der Bleivergiftullg gezeigt habe. Keines- falls könne sie erst in den letzteu Leben&jahren oder gar erst während der Anstellung bei Hinterberger entstanden sein, da eine so liochgradige Degeneration der Niere als Folge von Bleivergiftung sich nicht in· so kurzer Zeit entwickle. Dass sich während der ganzen Periode seit 1903 keine sichtbaren Krankheitserscheinungen gezeigt hätten. bilde keinen Beweis dagegen. Schleichende Fälle dieser Art, wo die Einwirkung des Bleis sich auf die Intoxikation der Niere beschränke und erst manifest werde, wenll d;as noch verbliebene Nierengewebe nicht 'mehr genüge, tim die lebenswichtigen Funktionen der Nieren zu erfüllen, kämen auch sonst häufig vor. Da je weiter die Nieren- erkrankung fortgeschritten sei, destoweniger die Nieren im stande seien, auch nur die'geringsten Giftmengen zu ertragen, könne auch die Bleiaufnahme im letzten Ja?re, selbst wenn sie nicht erheblich gewesen sein sollte, lUcht
eilÜluss}os geQlieben :inundmüsse angenoweu werden
dass' sle zUm min,de,stenden Kran.kheitsver.all
f
beschleJl ....
nigt habe. Allzu ,hoch dülie im,merhin ihiIÜlu'ach
• bei Berücksichtigung qieses Momentes uieht eingeschätzt
we'rden, indem bei der ,damals bereits weit,fortgcSehrit-,
tenen Degeneration
der Niere lInd des Herzensde" r
ailer ',Wahrscheinlichkeit nach auch, ohne sie in ,niebt
allzuferner Zeit eingetreteu' wäre. Eine, genauere . ..NJ-
schätzung des Grade,s der Einwirkung sei, nicht möglic
Durch Einhaltung strenger, Vorsichtsmassregeln bej', der
Arbeit könne gewiss die Gefahr der Bleivergiftuug, herab-
gesetzt werdeu, mit Sicherheit oder auch nur mit grosser
Wahrscheinlichkeit lasse sie sich auch
dann nicht veqnei-
den. Die Erfahrung zeige, dass auch bei aller Reinliph]{it
des Arbeiters, und allen ,Schutzmassnahmen, doch immer
wieder
VergiftungsfäUe vörken. ' ' ,
B. -Durch Urteil vom 25. Februar 1918 hat das.
'Obergericht des Kantons Appenzell
A.-Rh. «( die Klage-
forderung im Betrage
von 5632 Fr. 15 Cts nebst Zinsen
zu
5% seit 8. November 19i5geschützt » und VOll die,ser
Summe 4436 Fr. 8 Cts. dem Beklagten Clavadetscher Jlnd
1196
Fr. 7 Cts; dem Beklagten Hinterberger auferlegL
Der Gesamtbetrag von 562 Fr . .15 Cs. setzt sich zu-
sammen
aus 5400 Fr. Entschädigung für Verlust .des
Versorgers. (6000, Fr. gesetzliches, Maximum abzüglich
10% wegen Schwächung der Gesundheit durch die frühere
Berufsausübung), die den beideilBeklagten im Verhältnis-
von 4/; zu 1/" und 232 FI\ 15 Cts. Arzt-und Beet:digungs-
j{osten,
die, ihnen je zur Hälfe überbunden." ,wun;It1ll.
C. -Gegen dieses Urtil haben sowohl die,Beklagten
als ihnen sich anschliessend die Kläger die Berufng an
das Bundesgericht -ergriffen:
die Beklagten,
SeS des Bundesrates darüber, ob dessen Betrieb, der Haft-
p,J"lichtgesetzgebu1)g unt'erste,he; , '. , ' ,
. . . .
Fabrlkhaftpfticht.>N
o
52. 29.
, die Kläger ;llnd' AnscbbissberlifungskIäger mit dem
Begehren auf.AbänderuiIg iii dem SiIi.ile,dassdie&ldag-
tell' verpflichtet werden, an sie je den Befrag von 6000 Fr:'
nebst Zinsen zu' bezahlen., , ' ' "" "
Das Bundesgericht, zieht in Erwägung :
, 1. -.,.
2. -In der Sache selbst ist als erwiesen anzUsehen,
dass der Ehemann' und Vater der Kläger Albert Blum
an durch chronische Bleivergiftunghervorgerufener
Nierenschrumpfung gestorben, dass diese Krankheit nicht'
erSt"im
letzten Lebensjahre oder in den letzten fünf Jahren'
,entstanden ist, 'sondern schon 1903 begonnen und sich:
während der Tätigkeit des Blum bei den Beklagten
lediglich
unter dem Einfluss der erneuten Giftzufuhren
weiterentwickelt und verschlimmert hat, dait dem Antrage, auf Abweisung der'
Kla", ge, eyepluell inbezug auf Hint,erberger Rüc,l{weiSJIM
de.r Sache an d\e Vorinstanz zlJr Einholung eines.Beb..Ius sie auch
ohne die neue Bleiaufnahmt. iID letzten' Jahre in nicht
zu ferner Zeit zum Tode geführt'hätte,
jene aber immerhiri'
insofern darauf eingewirkt hat, als, sie den tötlichen Aus-
gang beschleunigte. Alle diese Feststellungen
sind rein
tatsächlicher
Natur und daher, weil sie sich auf die er-
hobene gerichtliche Expertise stützen, solange für das
Bundesgericht vebindlich, als nicht etwa das Gutachten
selbst
von aktenwidrigen Voraussetzungen ausgeht.
Hievonkann aber uicht die Rede sein. Die Gründe,
weshalb das Nichtauftreten sichtbarer
Krankheitszeichen
während der Anstellung Blums bei Clavadetscher keinen
Schluss auf eine erst . spätere Entstehung der Krankheit,
bezw. gegen
ihr Vorhandensein schon zu jener zeit
zulässt, sind im Expertenberichte einlässlich auseinander..;.
geSetzt.
Es kann deshalb gegenüber den auch heute
wiederholten bezüglichen Einwendungen
des BeklagteIl
Clavadetseher einfach auf jene Ausführungen verwiesen
werden, an die sich der Richter in dieser medizinischen'
Frage notwendig halten muss.
Da Blei und seine V~r-'
bindungen zu <;len Stoffen gehören, deren Verwendung lID '
Betriebe' nach 'dem auf Art. 5 litt. dFabrikgesetz ge-'
300
Fabrikhaftpflicht. o 52.
stützten Beschlusse des Bundesrats vom 18. Januar 1901
gefährliche Krankheiten im Sinne von Art.3 FHGerzeugt.
kann demnach über den Charakter der Erkrankung,.
welche den Tod des Blum veranlasste,
als einer Berufs-
krankheit im Sinne der letzteren Vorschrift kein Zweifel
bestehen und bleibt lediglich zu prüfen,
ob auch die wei-
teren hier aufgestellten Erfordernisse für die Haftpflicht
der Beklagten erfüllt seien.
3. -Hiebei kann zunächst nichts darauf ankommen,
dass Blum schon bleikrank war, als er bei den Beklagten
eintrat. Wenn Art. 3 FHG als Voraussetzung der Haftung
verlangt, dass die Erkrankung « ausschliesslich durch den
Betrieb der F a b r i k erfolgt » sei, so soll damit. nicht
die spezielle als haftpflichtig in Anspruch genommene
Unternehmung im Gegensatz zu anderen, in denen der
Erkrankte früher arbeitete. und wo er den llämHchen
gesundheitsschädlichen Einflüssen ausgesetzt war, son-
dern ausschliesslich dessen Tätigkeit im gesundheits-
schädlichen Gewerbezweige, seine Gewerbeausübung
schlechthin als Ursache
seiner Erkmnkung im Gegensatz
zu anderen möglichen Krankheitsursachen bezeichnet
werden, die ausserhalb dieser Tätigkeit liegen. Soldt:
anderweitigen Krankheitsursachen dürfen nicht vorliegen,
wenn die Haftpflicht Platz greifen soll. Dagegen sehliesst
der Umstand, dass mehrere haftpflichtige Betrieh<,
zeit lieh aufeinanderfolgend 9ci der Erkrankung mitgf'-
wirkt haben, die Haftung an sich nicht aus, sondern
vennag nur zu einer dem Masse der Mitwirkung (kr
früheren Betriebe entsprechenden Herabsetzung des vom
belangten Unternehmer zu leistenden Ers:ltzt's im Sin].);:
von Art. 5 litt. c FHG zu führen (AS 27 II S. 16 Ir. Erw. :3,
32 II S. 601, 34 II S.460, 42 II S.162). Andrs verhält e:,;
sich nur da, wo es überhaupt an jeder kausalen Ein-
wirkung des Betriebes des letzterüll fehlt, der .i\ rbciter also)
bei ihm entweder mit dem gefährlichen Sto1Te überhaupt
nicht in Berühnmg gekommen ist oder aber die Kmnkhtjt
bereits einen Grad erreicht hatte, dass ihr Vcrkmi' nut!>
Fabrikbaftpflicht. No 52. 301
ohne die erneute Zufuhr von Gift der nämliche gewesen:
wäre. J?ies lässt sich aber hier nach dem Ergebnis der
ExpertIse, wonach auch die Bleiaufnahme bei Hinter-
berger den tötlichen Ausgang mindestens im Sinne einer
Beschleunigung mitverursacht
hat, nicht sagen. Aus der
Begrenzung der Haftung des einzelnen Unternehmers auf
einen der ursächlichen Einwirkung seines Betriebes
entsprechenden Teil des
Schadens folgt aber andererseits
notwendiger Weise, dass
im Falle einer solchen sukzes-
siven konkurrierenden Verursachung dem
Erkmnkten,
bezw. seinen Hinterlassenen ein Haftpflichtanspruch
grundsätzlich
-den Untergang durch Verjährung
vorbehalten -gegenüber allen Unternehmern zustehen
muss, deren Betrieb in
der gedachten Weise bei der Ent-
st~hung .und Ausbildung der Krankheit mitgespielt hat.
DIe AnSIcht des Beklagten Clavadetscher, wonach eine
Haftpflicht
nur in der Person des letzten Arbeitgebers
bestände, bei dem der Schade offenbar geworden, d. h.
die Arbeitsunfähigkeit oder
der. Tod eingetret .. n ist,
findet in der Fassung des Gesetzes keine Stütze Illld ent-
behrt der sachlichen Begründung. Wenn in dem ersten
oben zitierten
Urtt·il zur Begründung der ausdehnenden
Auslegung
der Worte (. der Fabrik l) in Art. 3 FHG u. a.
ausgeführt
wurde', dass nicht äussere vom Willen des
Arbeiters unabhängige Zufülligkeiten, auf denen der
Wechsel im Arbeitsverhältnisse beruhen könne, zum
Verluste eines
bestehenden oder später zur Entstehung
kommenden Entschädigungsanspruchs führen dürften.
so trifft diese Erwägung in der hier zu entscht>idenden.
Frage in ganz gleicher 'Weise zu. Auch bd der Verletzung
oder Tötung durch Betriebsunfälle bestimmt sich ja tU,.'
Person des Haftpflichtigen' keineswegs nach dem voni
Beklagten Clavadetscher als entscheidend betrachteten
Kriterium : massgebend ist vielmehr,
in wessen Betriebs-
kreis sich der Verletzte befand, als sich der die Vmletzung
auslösende U n fall ereignete. Wenn dabei eine konkur-.
rierende Haftung mehrerer Unternehmer, bei denen der'
_ ,1
302
Fabrikilaftpflicllt . N° 52.
Verletzt sukzessive tätig war, nichtinBeircht konurlf,
So ergibt .. sih dies· aus dem aegrifte des Unfalls als ei.s
• plözlicheri.·· Erei'gn.isses der· einen sukzessiven· Eintritt'
. in niehreren . Betrieben ausschiiesst. Das Wesen der
Krankh(>it im· Sinne, der. Haftpflichtgesetzgebung 1m
Gegen:satz zum Unfail besteht aber gerade darin, daEs sie
sich als (I Ende_rgebnis einer Reihe auf einen längeren
Zeitraum· sich verteilemier, im einzelnen nicht mehr' be-
stilnmbarer Einwirkungen darstellt, in deren FortsetZling
und deren, Zusammenwirken sich erst allmählich· dit
Schädigung
der Ge·sundheit entwickelt. ,) Selbstvrrstärid-
lieh
ist dabei, dass der Arbeiter durch die Belangung
mehrerer Unter)1ehmer nicht mehr erhalten darl, als
wenn die Erkrankung ausschliesslich in einem Betriebe
entstanden und· ausgebrochen wäre, die Beträge, welche
die
Beklagten zu ersetzen haben, also zusammen· den.
Wirklicheil,bezw.
nach Art. 6 FHG erstaUungsfähigen
Schaden nicht übersteigen dürfen. Vom Zuspruche einer
darüber hinausgehenden Summe kann ebenso wenig ,die
Rede
sein als von einem zwischen den einzelnen Beklagten
bestehenden Solidaritätsverhältnisse. Es haben denn
auch die l(läger vor den kantonalen Instanzen selb.st
erklärt~ dass sie nur deshalb gegen jeden Beklagten das
gesetzliche Maximum von 6000 Fr. eingeklagt hätten, um
dem Richter die nach seinem Ermessen der Sachlage
entsprecheneVerlegung dieses Betrages auf die beiden
Beklagten
zu ermöglichen. Sollte ihr heutiges Anschluss-
berufungsbegehren,
di beiden Beklagten zur Zahlung
von je 6000 Fr. zu verurteilen, einen anderen Sinn
haben, so wäre es mithin schon aus prozessualen Gründen
unzulassig (Art.
80 OG). Für die Annahme einer konkur-
rie'renden Haftung mehrerer Betriebe in dieser Beschrän-
kung spricht übrigens
auch Art. 12 FHG, indem er die
Verjährung nicht
etwa nach Ablauf einer bestimmtEm
Zelt seit dem Austritt aus dem betr. Unternehmen ein-
treten lässt, sondern dafür ausschliesslich den Zeitpunkt
alsmassgebend erklärt, wo die Krankheit als spezifische
Fabrikhaftpfieht. N° 52. 303
Berufskrankheit erkannt und amtlich ausgewiesen wurde~
Da 'letzteres hier unbestrittenermassen nicht vor dem
Oktober
1915 der Fall war, während die Klagen schon im
Februar 1916 anhängig gemacht wurden, kann mithin
auch von einem Verluste des Entschädigungsanspruches
aus diesem Grunde nicht gesprochen werden.
4. -Voraussetzung
ist dabei immer, dass das betr.
Unternehmen nach seiner Natur Ultd der von ihm b(q
schäftigten
Arbeiterzahl überhaupt der Haftpflicht-
gesetzgebung
Ul;tersteht. Der Standpunkt der Kläger,
wonach schon dIe Velwendung tines der im Bundesrats-
beschlusse vom 18. Januar 1901 bezeichneten Stoffe an
sich die Haftpflicht begründen würde, ist nicht haltbar.
Die Haftung für Berufskrankheiten ist eine Ausdehnung
derjenigen
für Betriebsunfälle. Sie setzt daher die allge-
meine Unterstellung des Betriebes unter die Haftpflicht ..
gesetzgebung voraus. Ein Unternehmen, das ihr hinsicht-
lich
der Unfälle nicht unterworfen ist, hat auch für Schä-
digungen durch Berufskrankheiten nicht einzustehen.
Das folgt schon aus dem Wortlaute des Art. 3 FHG selbst.
wonach
in den I n d u s tri e n. welche der Bundesrat
in Ausführung des Art. 5 litt. d des Fabrikgesetzes als
solche bezeichnet, die gefährliche Krankheiten erzeugen.,
der Betriebsunternehmer aue h für den durch Krankheit
eines Angestellten oder Arbeiters (nicht nur für den
durch Unfall) entstandenen Schaden haftet, wenn die
Erkrankung erwiesenermassen und ausschliesslich durch
den Betrieb der Fa brik erfolgt ist. Es ergibt sich aber
namentlich aus Art. 14 ebenda, der erklärt, dass wenn
Zweifel darüber bestehen, ob eine industrielle Anstalt.
die sich nicht auf dem Fabrikverzeichnis befJ.Ildet, in es
hätte eingetragen werden sollen und ob so mit auf einen
in derselben vorgekomm{'nen Unfall oder eine Krankheit
, das gegenwärtige Gesetz Anwendung finde, hierüber deF
Bundesrat entscheide, womit klar zum Ausdruck ge-
bracht ist, dass der Gesetzgeber eine Haftung für Unfälle
wie für Krankheiten nur unter jener Bedingung aner-
Ai '" n -iltl8.
304 Fabrikhaftpflicht. N° 52.
kennen will. An dieser Rechtslage ändert auch der VOll
den Klägern angerufene Beschluss des Bundesrats bHt.
Vollziehung von Art. 1 des Fabrikgesehes vom 3. Juni
1891 llichts. Wenn hier in Ziff. 1 litt. c bestimmt wird;
dass als
Fabriken auch zu betrachten seien : « Betriebe
mit weniger als sechs, bezw. 11 Arbeitern, welche ausscr-
gewöhnliche Gefahren
für Leben und Gesundheit der
Arbeiter bieten 1>, so 'wollte hiE'mit (abgesehen davon ob
unter den « Gefahren» auch Krankheits-oder nur Unfalls-
gefahren zu verstehen seien) nicht gesagt werden, das&
schon das letztere Kriterium allein den Fabrikcharakter'
eines Unternehmens begründe, sondern nur dass beim
Zutreffen desselben die grössere
oder geringere Arbeiter.:.
zahl für die Unterstellung unter den Fabrikbegriff keine
Rölle spiele. Damit eine solche wirklich vorgenommen.
werden könne, ist wie
der Eingang von Ziff. 1 ausdrück-:-.
lieh vorbehält notwendig, dass auch die in Art. 1 des
Fabrikgesetzes genannten (. allgemeinen Bedingungen »
zutreffen, wozu vor allem gehört, dass man es mit einer
f.·industriE'llen
Anstalt » und nicht mit einem bloss hand-
werksmässigen Betriebe zu tun hat (vergl. SCHERER,
Kommentar z. FHG S. 18 ff. insbes. 21 u. 22 und die dort'
zitierten Entscheidungen). Das .Malereigewerbe, wie ('s,
üblichermassen und auch vom, Beklagten Hinterberger
betrieben wird, stellt sich aber unbestreitbarer-und
unbestrittenermassen seiner Natur nach eben gerade als.
ein typischer Fall eines solchen bloss handwerksmässigell
Betriebes
dar. Es kann daher eine Haftung desselben für
Berufskrankheiten nur insoweit bestehen, als es durch
Art. 1 Zift.2 der Novelle z. FHG trotz Mangels des Fabrik-
charakters als Teil des Baugewerbes der Haftpflicht-,
gesetzgebung unterstellt wird,
d. h. wenn der betref-
fende Arbeitgeber während der Betriebszeit durchschnitt-
lieh
mehr als fünf Arbeiter beschäftigt. Da die Kläger
und zwar schon vor der kantonalen Instanz behauptet
haben, dass diese Voraussetzung auch für Hinterberger
Während der massgebenden Zeit zugetroffen habe"
Fubrikhaftpflicht. N° 52. 305
während letzterer es bestreitet, der Entscheid darüber
aer nach Art. 10 der zitierten Novelle in Verbindung
mIt Art. 14 FHG und konstanter Praxis Sache des
Bundesrats
und nicht der Gerichte ist, muss deshalb die
Sache inbezug auf diesen Beklagten an die kantonalen
Instanzen zurückgewiesen werden,
damit sie einen solchen
Entscheid nachträglich noch einholen. Verneint
der
Bundesrat die ihm unterbreitete Frage und damit die
UntersteIlbarkeit des Betriebes des Hinterberger
unter
Art. 1 ZifT. 2 der Novelle z. FHG, so ist die Klage gegen
den Genannten abzuweisen.
Bejaht er sie, so wird die
demselben aufzulegende Entschädigung
nach Massgabe
der nachstehenden Erwägungen neu zu bestimmen sein .....
5, -Was Clavadetscher betrifft, so ist nicht bestritten,
dass
er im kritischen Zeitpunkt die vorgeschriebene Zahl
von Arbeitern hatte und daher der Haftpflichtgesetz-
gebun untersteht. Da die Akten auch sonst spruchreif
ersc~emen, rechtfertigt es sich daher, die Sache inbezug
auf Ihn schon heute endgiltig zu r1edigen, woraus sich
zugleich
der Teil des Schadens ergeben wird, für welchen
Hinterberger
im Falle einer den Klägern günstigen
Entscheidung des Bundesrates aufzukommen
hätte.
. Nach der unbestrittenen Darstellung der Klage ver-
diente Blum
bt>i Clavadetscher 2250 Fr. und bei Hinter-
berger 1850 Fr. jährlich. Der den Klägern durch den Tod
ilres Versorgers entstehende Schade beträgt danach,
auch wenn man mit den Beklagten annimmt, dass er
davOlJ. für seine Familie zusammen jahllich nur 790 Fr.
(316 Fr. für die Witwe und 158 Fr. für jedes Kind bis
zu deren zurückgelegten achtzehnten Altt>lsjahrE') ver-
wendet hätte, wi., ebenfalls nicht bestritten ist, kapita-
lisiert 10,057 Fr., übersteigt also erheblich die ,gE'setzliche
Maximalsumme von 6000 Fr: Da ein Abzug wegen Vor-·
teilen der Kapitalabfindung oder Mögiichkeit der Wider-,
vt.rheiratung
der Witwe, der nach der Praxis am wirk ...
liehen Schaden und nicht am gesetzlichen Maximum zu
enolgen hätte (vergl. SCHERER a. a. O. S. 161, 178, AS
306 Fabrikhaltpftieht. N° 52.
34 II S. 210 Erw. 3), unter diesen Umständen JÜcht -in
Betracht faUen kann, weil auch bei dessen Vornahme auf
aUe Fälle noch mehr als 6000 Fr. verbleiben, und ein
prozessual genügender Beweis
für das behauptete Mit-
verschulden durch Unvorsichtigkeit und Unreinlichkeit
bd der Arbeit nach der massgebenden Feststellung der
Vormstanz nicht erbracht ist, kann es sich somit nut
fragen, wie hoch der Abstrich wegen Schädigung der
Gesundheit des Verstorbenen durch seine frühere Berufs-
ausübung in anderen Betrieben (Art. 5 litt. c FHG) zu
bemessen sei. Dass ein solcher Abstrich grundsätzlich
stattfinden muss, ist bereits ausgeführt worden
und wird
denn auch von den
Klägern nicht in Abrede gestellt.
Wenn die Vorinstanz ihn auf nur 10 % oder 600 Fr.
bemessen hat, so wird sie damit den Verhältnissen nicht
gerecht. Erwägt man, dass nach der Expertise die Krank-
heit schon 1903 begonnen hat, ihre Entwicklung bis zum
Ausbruche sich also auf eine Spanne von 12 Jahren ver-
teilt, wovon
nur die letzten fünf auf die Tätigkeit bei den
Beklagten, die früheren sieben dagegen auf diejenige in
anderen Betrieben entfallen,
für deren Einwirkung
Clavadetscher mangels eines nachgewiesenen oder
auch
riur behaupteten Rechtsnachfolgeverhältnisses nicht ver-
antwortlich gemacht werdE'n kann, und zieht man anderer-
seits in Betracht, dass die Wirkung der Giftaufnahme
in
den späteren Jahren bei bereits geschwächtem Organismus
offenbar eine
stärkt re sein mUsste als im Anfang, so wird
man nicht feh1gehen~ wenn man den Einfluss jener
frühE'ren anderwciti?enBerofsausübung
auf die Gesund-
heit des BluIIi. bezW. die Entwicklung der Krankheit auf
mindestens 50 % ansetzt. Wenn der Beklagte Clavadet-
cher einwendet, dass er nicht für den ganzen ZeitrauDl
vöil 1910 bis 1914, sondern nur von 1912bis1914, d. h.nr -
für die zeit, wo Blum bei ihm' persönlich angestellt war •.
nicht auch' für e Ouer' des Anstellungsverhältnisses .
desSelben
beiBammert &' Clavadetscher einzustehen habe.
so kann dem nicht beigepflichtet werden.' Als -gewesener;
F<$rikhaftpflicht. N° 52,
S07
Tilhaber jener Kollektivgesellschaft hat er für deren
:passiven auch nach der Auflösung während fünf Jahren
einzustehen, welche Frist hier bei der Klageeinleitung
noch nicht abgelaufen war (Art. 585 ff. OR). Dass der
Anspruch,
für, den er heute belangt' Wird, bei der Gesell-
schaftsauflösung noch nicht bekannt war, spielt dabei
keine
Rolle: es genügt, dass er dem Rechtsgrunde nach
schon bestand. Dieses Erfordernis ist
aber nach dem, was
oben
in Erwägung 3 über die Haftpflicht des einzelnen
Unternehmers im Falle des Zusammellwirkens mehrerer
Betriebe bei der Erkrankung gesagt worden ist, unzwei:"
felhaft erfüllt. Die Frage, ob die Haftung des Beklagtell
für die Zeit von 1910 bis 1912 nicht auch daraus folgen
würde, dass
er vertraglich Aktiven und Passiven der auf-
gelösten Gesellschaft übernommen hat, braucht deshalb
nicht
erörtert zu werden. Dagegen ergibt sich eine weitere
Herabsetzung der
so noch als erstattungsfähig verblei-
benden 3000 Fr. (6000 Fr. weniger 50%) daraus, dass
Blum von 1910bis 1915 nicht ausschliesslich bei Bammert
& Clavadetscher persönlich, sondern während des letzten
dieser. Jahre bei Hinterberger angestellt war. Es recht-
fertigt sich dher nach dem von der Vorinstanz angewand-
ten Verhältnis die Beteiligung Clavadetschers daran auf
4/
5
oder 2400 Fr., den auf die Tätigkeit bei Hinterberger
zu verlegenden Teil
dagegen auf VI} oder 600 Fr. aus-
zusetzen.
Unter Hinzurechnung der, im gesetzlichEm
}iaximum
von 6000 Fr. nicht inbegriffenen und 232 Fr.
.15 Cts. ausmachenden Kosten der ärztlichen Behandlung
und. Beerdigung, wovon ebenfalls mit qer Vorinstanz
dem Beklagten Clavadetscher die Hälfte oder 116 Fr.
8 Cts. aufzulegeJl sind, kommt man so zu einem Betrage
,von 2516 Fr. 8 Cts., in welchem die Klage ihm gegenüber
gutzuheisseil ist. Die übrigen 716 Fr. 7 Cts. (600 Fr. zu-
,züglich
der anderen Hälfte der Arzt-und BeerdigungS-
. kosten) hätte" sofern die Haftpflicht des Beklagten
}Iinterberger im Sinne von Erwägung 4 bejaht wird,
. d~eser zu bezahlen.
308 Prozessrecht. N0 53. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Anschlussberufung der Kläger wird abgewiesen. Die Berufungen der Beklagten werden dahin gutgeheissen. dass in teilweiser Abänderung bezw. Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 25. Februar 1918 die vom Beklagten Clavadetscher an die Kläger zu bezahlende Summe auf 2516 Fr. 8 Cts. nebst Zinsen zu 5% seit 8. November 1915 herabgesetzt und inbezug auf den Beklagten Hinterberger die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen wird. VIII. PROZESSRECHT PROCEDURE 33. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Juni 1918 i. S. Aktiengesellschaft der Eisen-und Stahlwerke vorm. Georg Fischer gegen Brandassekuranzanstalt des Kantons Schaffhausen. Zuständigkeit des Bun<lesgelichts als einzige Instanz nach Art. 48 Ziff. 4 unu 52 Ziff. 1. OG. Voraussetzung des Vor- liegens einer Zivilrechtsstreitigkeit. Verneint für die Klagt' des Brandbeschädigten gegen eine kantonale Brandversiche- rungsanstalt auf Festsetzung der Brandentschädigung. .-1. -Am 16. August 1916 brach inl Gebäude Brand- kataster Nt. 1415 der A.-G. Eisen-und St.ahlwerke vorm. Georg Fischer in SchafIhausell ein Brand aus, bei dem nach amtlicher Schätzung ein Schade von 13,900 Fr. entstand. Mit Beschluss vom 29. November 1916 ge- nehmigte der Regierungsrat des Kant.ons Schaffhausen das Abschätzungsprotokoll und verfügte gleichzeitig, Prozessrecht. Ne 53. dass der Gebäudeeigentümerin in Anwendung von Art. 38 Abs. 1 litt. a des Gesetzes vom 10. September 1894 über die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Schaff- hausen an den ausgewiesenen Schaden nur die Hälfte, also 6950 Fr. zu vergüten ·sei. Die zitierte Vorschrift sieht vor, dass ein teilweiser Ausschluss von der Ent- schädigung dann stattfinden kann, wenn ein Brand aus Fahrlässigkeit des Eigentümers entstanden oder nicht verhindert worden ist oder diesem eine für den Brand- ausbruch ursächliche Fahrlässigkeit in der Auftrager- teilung oder Beaufsichtigung seincn Familiengliedern, Dienstboten oder Angestellten gegenüber nachgewiesen werden kann. Nach Abs. 2 ebenda bestimmt dcr Regie- rungsrat in diesen Fällen, bis zu welchem Betrage die Entschädigung zu yerweigern ist: gegen dessen Entscheid kann der « ordentliche Richter » angemfen werden, der Bach {( billigem Ermessen )} urteilt.. Ein gegen den Beschluss vom 29. November 1916 eillgt·- reichtes Wiedererwägungsgesuch der A.-G. Georg Fischer. womit sie die Vergütung des ganzen Schadens verlangte und bestritt, dass ihr, bezw. ihren Organen ein Verschulden im Sinne yon Art. 38 Abs. 1 litt. Cl des Bralldassckuranz- gesetzes zur Last gelegt werden könne, wies der Regie- rungsrat am 11. Juli 1917 ab. Auf die Mitteilung der A.-G. Georg Fischer, dass sie sich hiemit nicht zufrieden geben könne, erklärte er sich mit Zuschrift vom 10. De- zC'mber 1917 an die Genannte damit einverstanden, dass zur endgiltigen Entscheidung des Streites das Bundes- gericht als « forum prorogatum » angerufen werde. B. --Mit. der vorliegenden gegen die kantonale Brand- assekuranzanstalt gerichteten Klage stellt deshalb die c.-G. der Eisen-und Stahlwerke vorm. Georg Fisch<>r gestützt. auf diese Erklärung und Art. 52 Ziff. 1 OG das Begehren, es sei die Beklagte zu verurteilen, an sie auch die rest1ichen6950 Fr .. des durch den Brandfall vorn 16. August 1916 entstandenen Schadens, eventuell einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Teil
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