BGE 44 II 280
BGE 44 II 280Bge01.08.1914Originalquelle öffnen →
380
Oulig:.tHoll<'ll!"ccht. N" 4).
,19. OrteU der I. Zivilabteilung vom as. Juni 1915
j. S. Gebr. Gondrand AAr. gegen A.-G. Albert BasA, Oi".
Fra c'h t y e r t rag in Form oines werkvertragählllichen
Forfaitvertrages. Keine Anderung durch Untervertrag, den
tier Frachtführer mit einer Reederei abschUesst. Nicht-
erfüllung. l'nmögUchkeit? Abweisung der Frachtlohn-
forderung zu' Zeit wegen mangelnde' Fälligkeit.
A. --Die Beklagte, A.-G. Albert Buss & oe in Basel,
hatte die Lieferung einer Tramremise für den türIdscheu
Staat übernommen und beauftragte die Klägerin, Gebr.
Gondralld A.-G.
in Basel, mit dem Transport der fertigeIl
Eisenkonstruktionsteile von Basel nach Haidar-Pasch1
bei Konstantinopel, gegen einen Fmchtlohn von 3 Fr.
75 Cts. pro 100 Kg., nebst Vergütung der Versieherungs-.
Zoll-, Stempel-und anderer Spesen, sowie der Kosten
für die ({ Quailieferung )} in Haidar-Pascha. Als billigsten
\reg wählten die Parteien denjenigen über Hamburg
(Eisenbahn Basel-Hamburg, SchiiT Hamburg-Gibraltar-
Konstantinopel). Die Ware roIlLc in 3 Sendungen ab.
von denen die letzte Basel am 4, Juli 1914 verliess. DieSt
,vurde in Hamburg in den deutschen Dampfer « Seriphos lt
verladen. Am 31. Juli 1914 stellte die Kliigerin über die
: Sendungen Rechnung im Betrage VOll 186;) Fr., plus
2553 Fr. 50 C1.s., plus 2490 Fr. 10 Cls., zusammell
6908 Fr. 60 Cts. Die Beklagt( antwortete um 11. August,
sie werde die Klägerln erkellnen, sohald sie Empfangs-
anzeige über das Material besitze; die ersten zwei Sen-
dnngeu sollen eingetroffen sein, während sie über ditO
dritte Sendung noch nichts Bestimmtes habe erfahren
können. Die Klägerin bat jedoch um eine grössere Teil-
;m hlung, weil sie die Betrüge bereits habe auslegell
müssen.
Hierauf zahlte die Beklagte 4000 Fr. Die Klägerill
hemerkte, der dritte Transport sei richtig vcrschitH
worden und das unter den damaligen Umständen er-
klitrliche A.usbleihen des Orient - Kuriers sollte kdnell
Obligatiollenrecht. N° 49.
28t
.firund bilden, ihr das Restguthaben weiter vorzuent ...
halten. Die Beklagte erwiderte, die dritte Sendung sei
nach ihren Erkundigungen am Bestimmungsorte noch
nicht eingetroffen und sie mache· die Klägerin für ent-
stehenden Schaden verantwortlich. In der Folge stellte
sich heraus,
dass der Dampfer (l Seriphos » in den ersten
.\ugusttagen 1914 zwischen Sizilien und Griechenland
ruhr und dann, um der englischen Flotte zu entgehen,
in den Piräus flüchtete. Verhandlungen über eine "Uni-
ladung der Ware in ein anderes Schiff führten zu keinem
Ergebnis.
.
B. -Mit. der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin
den Restbetrag ihrer Rechnung vom 31. Juli 1914,
nämlich Zahlung von 2908 Fr. 60 Cls. nebst. 5 % Zins
seit 31. :Juli 1914 ab 6908 Fr. 60 Cts. und seit 14. August
1914 ab dem Klagebetrag. .
Die
Beklagte hat die Klage im Betrage von 415 Fr.
)O Cts. (klägerische Restforderung für die beiden ersten
Sendungen) unerkannl, im übrigen .aber deren Abweisung
beau tragt.
C.-Die kantonalell Instanzen haben die Klage ZUl'
Zeit abgewiesen. I
D. --Gegen das Urteil des Appellationsgerichts Basel-
stadt vom 19. März 1908 hat die Klägerin die Bemfung an
das Bu ndesgerieht erklärt. lll!t dt'D1 An trag auf Aufhebung
und
mr Gutheissung der Klage in vollem Umfange.
IJas Bllndesyaicl!t zieM in ET'wäfjuny :
L -......................................... .
2. -Den kantonalen Instanzen ist darin beizustimmen,
dBSS das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sich
llnch schweizerischem Hecht beurteilt; denn beide
Parteien haben ihren Sitz in der Schweiz und haben sich
dem schweizerischen Recht untenvorlen, der Vertrag
·wurde auch in der Schweiz abgeschlossen und war,
wenigstens zum Teil, daselbst zu erfüllen.
3. -Inhaltlich umfasste der Vertrag nieht nur die
Obllgationenrecht. N° 49. Versendung von Gütern, sondern deren Transport bis zum Bestimmungsort, und zwar auf eigene Rechnung der Klägerin als Frachtführerin, nicht auf Rechnung der VerseIiderin, gegen -eine zum voraus bestimmte, fl,X(' Vergütung. Es liegt also ein werkvertragähnlicher For- faitvertrag vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde dieser durch den Seefrachtvertrag, welchen sie mit der Deutschen Levante-Linie in Hamburg abschloss. nicht abgeändert. Sie haUe der Beklagten gegenüber die Ausfübrung des Transportes schlechthin übernommen ; wenn sie nun ihrerseits mit dem Seetransport einen Dritten betraute, so wurde ihr Rechtsverhältnis zu der Beklagten durch diesen Untervertrag nicht berührt: die Beklagte trat in kein Vertragsverhältnis zu der' Reederei. Der Umstand, dass die Klägerin ihr das Konnos- sement übermittelte, lässt keinen gegenteiligen Schlus!'. zu; er erklärt sich ungezwungen daraus, dass die Beklagte das Konnossement in Händen haben musste, um die Wan: :1m Bestimmungsorte in Empfang zu nehmen. Und auch aus der vorgedruckten Fussnote auf ihrer Faktur vom 20. Mai 1914, lautend: «Unsere Haftbarkeit geht nicht weiter als diejenige der Transportgesellschaften, welcher Wir uns bedienen» kann die Klägerin. nichts zu ihre1l Gunsten herleiten, weil ja diese Bestimmung nur ihre Haftung für allfällige Verluste im Auge hat. Danach kommt auf die Auslegung der Bestimmungen des Kon- nossements nichts an, womit der von der Klägenn ein- genommene Hauptstalldpunkt entfällt. 4. --Dass aber der Vertrag, wie er nach dem Gesagten zwischen den Parteien bestand, VOll der Klägerin nicht erfüllt wordell ist und diese deshalb nicht ihrerseits die Beklagte auf Erfüllung belangen kann, lässt sich nicht bestreiten. Der Transport ist nicht zu Ende geführt, das Gut am Bestimmungsort nicht abgeliefert worden. Folge uavon ist, dass die Gegenforderung noch nicht fällig und die Klage mit Recht VOll den kantonalen Instanzen zur Zeit abgewiesen worden ist. Die Klägerin hat freilich noch Eh,l'niJnhntnmsportr('cht. Xo 50. den Standpunkt eingenommen, die weitere Vertrags- erfüllung sei der Blockade wegen unmöglich. Allein dieser Einwand scheitert schon an der tatsächlichen Fest- siellung der kantonalen Instanzen, dass das Gut, im Schiffe «( Seriphos )} verstaut, heute noch im Piräus liege. Diese Feststellung ist aktengemäss und daher für das Bundesgericht verbindlich. Selbst wenn aber eine ob- jektive Unmöglichkeit im Sinne von Art. 119 OR ange- nommen werden könnte, wäre eine Gutheissung der Klage ausgeschlossen. Deun der Schuldner, welcher i,nfolge Unmöglichwerdens seiner Leistung frei wird, verliert nach Art. 119 Abs. 2 OR die noch nicht erfüllte Gegeu- forderung, es wäre denn, dass nach Gesetzesvofschrift -oder nach dem Inhalt des Vertrages die Gefahr vor der Erfüllung auf den Gläubiger überginge. Keiner dieser Fälle läge aber 11ier vor. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abge,,,iesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Mftrz 1918 hestMigt. V. EISENBAHNTRANSPORTRECHT TRANSPOHT P.\R CHEl\lIN DE FEH 50. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Juni 1918 L S. Schweizerische Bundesbahnen gegen Itueft'. Fra eh t ver t rag. Schadenersatzforderung wegen Ver- lustes eines Gepäckstückes. Unterbrechung der Verjährung durch die Ladung zum amtlichen Sühneversuch (Art. 135 OR). Haftung bei internationalem Transport und Ent- stehung des Schadens auf der aUSländischen Bahn, Be- urteilung der Einrede der höheren Gewalt nach franzö- sischem Recht. A, -DerKIäger Rueff beabsichtigte, am 1. August 1914 von Biel nach Laon (Frankreich) zu reisen .. Er .
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.