266 Obligationenrecht. N° 45.
Urteil über Zahlungs-und Kreditfähigkeit der Wechsel-
schuldner zu ermöglichen, sowie zu verhindern, dass im
Wechselverkehr unlautere
Praktiken einreissen, wie sie
in Form von Gefälligkeits-, Keller,-und Reitwechseln
oder Falsifikaten gelegentlich zum
Ausdruck kämen.
Letztere Erwägung mag vom
Standpunkt des Bankfach-
mannes
und eventuell auch des Gesetzgebers aus von
Interesse sein. Die erstere trifft jedenfalls hier nicht zu :
die Klägerin
hatte kein Interesse daran, über die Zah-
lungsfähigkeit der Wechselakzeptanten aufgeklärt zu
werden, wenn die Wechsel
sowieso eingelöst wurden.
Für sie war die Zahlung das einzig Wichtige. Z1. dem.
hatte sie ja ihrerseits die Wechsel von Fleischmann zum
Inkasso
erhalten; es war also ihr eigener Auftraggeber,
der sie einlöste und damit das Inkasso, mit dem er die
Klägerin
beauftragt hatte, zur Erledigung brachte.
4.
-Eine Pflicht zur Berichterstattung könnte höch-
stens
dann angenommen werden, wenn sich beim Verkehr
etwas derart Abnonnales gezeigt hätte, dass die Beklagte
daraus auf u:n.lautere, die Klägerin schädigende Hand-
lungen Fleischmanns, insbesondere auf eine Fälschung
der Wechselunterschriften, schliessen musste. Allein so
wie die Umstände lagen und llei der Geringfügigkeit .der
einzelnen Beträge konnte der Beklagten bezw. ihrein
Kassier nicht zugemutet wei'den, gerade an diesen un-
wahrscheinlichen Fall zu denken und, weil mit einer
solchen Möglichkeit zn
rechnen sei, die Klägerin zu
avisieren, oder gar sich bei den Akzeptanten selber zu
erkundigen,
um jene vor den Folgen eine!' strafbaren
Handlung Fleischmanns zu schützen.
Da sich mannig-
fache Gründe
vermuten liessen, aus denen die Zahlung
vom Aussteller Fleischmunn statt von den Akzeptanten
geleistet wurde, lag
es umso ferner, auf die Möglichkeit
der Fälschung ihrer Unterschriften zu verfallen, für
welche keine Anhaltspunkte vorlagen. Auch steht nicht
etwa lest, dass im Verkehr zwischen den Banken eine
Uebung
bestünde, wonach eine Bank, die von einer
Obligationenrecht. N° 46. 267
anderen Wechsel zur Einkassierung erhält, diese jedesmal
avisiert, wenn
der Wechsel durch eine andere Person als
den Bezogenen eingelöst wird. Eine solche Uebung hat
übrigens die Klägerin selber nicht behauptet, und auch
das Gutachten Humitzsch beruft sich nicht darauf,
sondern auf die Praxis, wie sie
von der Schweizer. Natio-
nalbank gehandhabt wird. Allein diese ist natürlich für
den Verkehr der Privatbanken unter sich nicht ohne
weiteres massgebend.
Danach kann in der Unterlassung
der Mitteilung der Zalllungen Fleischmanns an die Klä-
gerin
weder eine Verletzung der von der Beklagten über-
nommenen vertraglichen Pflichten, noch
etwa ein Ver-
halten erblickt werden,
das abgesehen vom Vertrags-
verhältnis
als ein schuldhaftes bezeichnet werden könnte.
Demnach akennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 24. August
1917 bestätigt.
46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juni 1918
i. S. Vitz gegen Gross.
P ach t. Bestimmbarkeit des Zinses. Pflicht des Pächters
zur Benutzung und Ausbeutung des Pachtgegenstandes.
Rücktrittsrecht des Verpächters i. S. von Art. 294 OR.
A. -Durch Vertrag vom 1. Dezember 1914 verpach-
tete der Beklagte Gross dem Kläger Vitz seine Grund-
stücke
in der Gemarkung Rietheim. Dem Pächter wurde
das Recht eingeräumt, die Ländereien sowohl unter-
als oberirdisch auszubeuten, insbesondere den vorkom-
menden Gips abzubauen ), und, auf den gepachteten
Grundstücken Gebäude zu errichten, wie
auch alle für
seine Betriebszwecke erforderlichen Vorkehren zu treffen.
Der Ertrag der durch den Betrieb des Pächters nicht in
Anspruch genommenen Wiesen sollte dem Verpächter
Obligationelll'echt. N° 46.
zufallen. derjenige der Obstbäume dagegen je zur Hälfte
dem Verpächter und dem Pächter. Ueber den Pachtzins
bestimmt 4: ( Als Pachtzins zahlt Pächter an Ver-
) pächter eine Abgabe, die nach der Menge des aus dcn
) verpachteten Ländereien abgebauten Gipses berechlH'l
) werden soll. Es sind, und zwar jeweils auf den 1.Januar
und 1. Juli eines jeden Jahres, 3 Fr. zu zahlen für
je 200 Ctl'. Bau-und Feldgips, die aus den gewonnene !
Gipssteinen fabriziert sind. Für die bei Niederbringullg
, des Schachtes gewonnenen Gipssleine ist eine Ent-
schädigung nicht zu leisten. ) Sodaull war dem Pächter
für die Pacht dauer ein in das Grundbuch einzutragelldl's
( KaufsrechL auf die Ländereien für 8000 Fr. eing(. -
rüumt ; bei Verkauf durch den Verpächler an eineH
Dritten haUe jener an (leu Pächler eine Entschädigung
'011 5000 Fr. zu zahlen. Nach 6 war der Verpüchter
berechtigt, VOll dem Vertrage nach vorausgegangene r
sechsmonatlicher Kündigung zurückzutreten, wenn der
Pächter seinen Zahlullgsverpflichtungen nicht nach-
kommen sollle; dieser konnte seinerseits VOll dem
Vertrage zurücktreten, wenn der Steillbruchbetrieb ChK
HentabilitäL nicht mehr aufkommen lasS '. Der Vcrtrng
wurde auf die Dauer von 10 Jahren vom 1. Dezember
1914 an abgeschlossen und sollte stillschweigend als für
die gleiche Dauer verlängert gelten, wenn er nicht ein
.Jahr
vor Ablauf gekündigt wurde.
Der Kläger hat festgestelltermassen zwar ('inc J
Schacht eingetrieben, aber mit der Ausbeute des Gipses
nicht begonnen.
Der Beklagte erklärte ihm deshalb mit
Brief vom 24. November 1916, er halte sich an den Ver-
lrag nicht als gebunden und betrachte ihn als hinfällig.
da das Verhalten des Klägers Treu und Glauben wider-
spreche.
Dieser protestierte hiegegen und betonte, dass
die Nichtausbeute auf die Unrentabilität in den gegen-
wärtigen
Zeiten zurückzuführen sei. Der Beklagte setzte
ihm am 3. Januar 1917 noch Nachfrist zur Erfüllung bis
14. gl. Monats, unter Androhung der Vertragsaufhebung,
wogegen
der Kläger sich verwahrte, indem er gleichzeitig
den Beklagten zur Eintragung des vertraglichen Kauf ...
rechtes im Grundbuch aufforderte. Mit Schreiben vom
16. Januar 1917 erklärte sodann der Beklagte den Ver-
trag endgültig als aufgehoben. .
B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der
Kläger, es sei gerichtlich festzustelkn, dass der Vertrag
heute noch zu Recht bestehe und verbindlich sei, und es
sei demgemässdcr Beklagte pflichtig zu prklären, ihn
zu halten.
e. -Gemäss dem Antrage des Beklagten haben die
kantonalen Instanzen die Klage abge"iesen.
D. -Gegen das Urteil des aargauischen Obergerichts
vom 22. Dezember 1917 hat der Kläger die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Aufhebung
und auf Gutheissullg der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Das durch den Vertrag begründete Rechtsver-
hältnis zwischen den Parteien stellt sich nicht etwa als
Gesellschaft dar, wie der Kläger heute geltend gemachl
hat. Denn es liegen weder ein gemeinsamer Zweck, noch
gemeinsame Mittel zu dessen Erreichung vor. Auf ein
Ge seilschaft sverhältnis kann auch nicht daraus ge-
schlossen werden,
dass der Obstertrag zur Hälfte dem
Beklagten als
Verpächter zufiel. Vielmehr hat man es
mit einer Pacht, und zwar mit einer partiarischen oder
Teilpacht zu tun, bei welcher der Pachtzins zum Teil in
einer Quote der vom Pachtgegenstand zu gewinnenden
Früchte besteht, in der Hauptsache aber in einer Abgabe,
die nach der Menge des aus den verpachteten Ländereieu
abgebauten Gipses berechnet werden sollte und leicht
bestimmbar war, was genügt. Der Umstand, dass ein
bestimmter Zins nicht abgemacht worden ist, schliesst
die Annahme
einer Pacht keineswegs aus. Dass. endlich
von einem Kaufvertrag hier vollends nicht gesprochen
:270
Obligationen recht. N° 46.
werden kann, bedarf nach dem Gesagten keiner näheren
Widerlegung.
2. -Der Standpunkt des Klägers, der Beklagte könne
ihn nicht
zur Erfüllung anhalten, da er seinerseits zur
Eintragung des Kaufsrechtes ) im . Grundbuch nicht
Hand bieten wolle, geht schon deswegen fehl, weil ja
leI' Beklagte den Kläger nicht auf Erfüllung belangt,
-gegenteils den Standpunkt einnimmt, der Vertrag bestehe
nicht
mehr zu Recht. Der Kläger könnte jenen Stand-
punkt höchstens in dem Sinne verwenden, die Fristan-
setzung des Beklagten und
der Rücktritt seien unver-
bindlich gewesen. Allein
er hat ja selber erklärt, vor-
läufIg nicht erfüllen zu wollen, und der daraus herge-
leitete Rücktritt des Beklagten steht mit der Eintragung
oder Nichteintragung des Kaufsrechtes I in gar keinem
Zusammenhang.
3. -
Der Beklagte stützt seinen Rücktritt auf Art. 294
OR,
auf Grund welcher Sonderbestimmung er auch vor
dem Prozesse dem Kläger gegenüber vorgegangen ist.
Es ist nun von vornherein im allgemeinen davon aus-
zugehen, dass die ordentliche, vertragsgemässe Bewirt-
schaftung, Benützung
und Ausbeutung des Pachtgegen-
standes nicht
nur ein Recht, sondern eine P f I ich t
des Pächters ist. Das ergibt
sich aus Art. 294 selber,
sodann namentlich
auch aus Art. 283 OR. Wenn Art. 275
bestimmt,
der Pächter verpflichte sich durch den Pacht-
vertrag zur Zahlung eines Pachtzinses, so will damit, im
Zusammenhange
mit der Aufzählung der Verpflichtung
des Verpächters zu
der Gebrauchsüberlassung, nur die
Begriffsbestimmung des Pachtvertrages gegeben sein,
wie
das Marginal deutlich zeigt, nicht aber jene Ver-
pflichtung als einzige Pflicht des Pächters aufgestellt
sein; solche sind vielmehr auch in den Art. 283-286,
289, 298-301 OR erwähnt. Das folgt schon aus der wirt-
schaftlichen
Natur und Zweckbestimmung des Pacht-
vertrages, in erster Linie allerdings bei der Pacht eines
landwirtschaftlichen Grundstückes, wird
aber regelmässig
Qbligatiollenrecht. N° 46. 271
auch überall dort der Fall sein, wo der Pachtzins in einem
Bruchteil
der Früchte oder Erträgnisse besteht oder auf
Grund des Ertrages ber echnet wird.
Im vorliegenden Falle handelt es sich, worüber die
Parteien einig sind und wie aus dem Vertrag klar her-
vorgeht, um die
Pacht von Grundstücken, die zwar an'
sicll landwirtschaftlicher Natur sind, aber nicht zum
Betriebe
der Landwirtschaft, sondern zu einem andern
Zweck, nämlich zur Gipsausbeutung, verpachtet sind .
der Kläger ist ja auch nicht Landwirt, sondern Fabri
ant I :. Berücksichtigt man nun, dass. 6 des Vertrages
lhm fur den Fall der Unrentabilität des Betriebes ein
Rücktrittsrecht einräumt und die Festsetzung des
Pacht-
zinses auf Grund der Ausbeute an Gips erfolgen sollte,
so kann daraus, dass der Vertrag den Kläger als (, berech-
I igt erklärt, den Gips abzubauen, nicht gefolgert
werden,
er dürfe dieses Recht nach seinem freien Belieben
nL:süben; .:ielmehr will das Recht nur hervorgehoben
sem gegenuber dem Umstand, dass es sich um landwirt-
sehaftliche Gnmdstücke handelt und die normale Be-
nnitzun daher im Landwirtschaftsbetrieb läge, was
lUcht mdert, ?as als die vertragsmässige Benützung
unzweifelhaft dIe. GIpsausbeutung angesehen wurde. Also
war die
eV irtschaftung als Gipssteinbruch eine vertrag-
hche P cht .des Klägers, deren Verletzung den Beklagten
.zum Rucktntt nach Art. 294 OR berechtigte. Die Frist-
: lsetznng ist h.iebe richtig erfolgt. Ob die dem Kläger
emgeraumte
Fnst eme angemessene war, ist nicht weiter
zu prüfen,
wie die Vorinstanz richtig ausführt, weil deI'
Kläger von vornherein erIdärt hatte, einstweilen nicht
.ausbeuten zu wollen. Der Rücktritt war somit unter
allen Umständen gerechtfertigt.
4 .
......,. .Zu Unrecnt beruft sich der Kläger demgegenüber
lnrauf. er habe mIt der Ausbeutung einzig deswegen noch
mnht bngonnen, eiJ sie für ihn gegenwärtig unmöglich
ware,
er habe kerne Abnehmer für den Gips, ihn ohne
solche auszubeuten, gehe nicht an, weil der Gips zer-
AS .u 11 -1918
1!l
2'22
bröckeln würde, auch sei es nicht Vertragsmeinung
gewesen,
dass er sofort mit dem Gipsabban beginnen
solle.
Letztere Auffassung ist durch das bereits Gesagte
und durch den Hinweis auf die Bestimmung über die
Vertragsdauer widerlegt. In ersterer Hinsicht ist wiede-
derum auf 6 des Vertrages zu verweisen, wonach
Unrentabilität im Betriebe dem Kläger wohl ein Recht
zum Rücktritt, keineswegs aber ein Recht, die Aus-
beutung hinauszuschieben und den Beklagten als Ver-
pächter bei der Verpflichtung zur Ueberlassung der
nutzbaren Sache zu behaften, gab. Die pachtweise
Ueberlassung
der Grundstücke war in der Hauptsacht,
gedacht zur Gipsausbeute, der Wiesen-und Obstertrag
war ganz offenbar Nebensache. Wenn für den Pachtzins
auf die Ausbeute abgestellt wurde, so beweist dies nichts
dafür, dass der Kläger sie beliebig hinausschieben durfte ;
der erste Pachtzins war vielmehr am 1. Juli 1915. nach
dem
ersten Halbjahr, fällig auf Grund der damaligen
Ausbeute. Dass
der Beklagte nicht damals schon eingt'-
schritten ist, nahm ihm das Recht, nach Art. 294 vo r-
zugehen, nicht. Er hat als Eigentümer das überwiegende
Interesse daran, in der Verfügung über die Grundstücke
wieder frei zu werden, gegenüber dem Interesse des
Klägers,
ihn auf unabsehbare Zeit an den Vertrag zu
binden und an der Verfügung über sein Land zu hindern
Dazu kommt, dass von einer auch nur subjektiven Un-
möglichkeit der Vertragserfüllung durch den Kläger
nicht gesprochen werden kann, worüber auf die schlüssi-
gen Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden
kann, die
der Kläger nicht entkräftet hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil dns
Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Dezember
1917 bestätigt.
J7. Sentenza. 15 giugno 1918 della. 1
sezione civile
neHn eansa 'rrüb eie eOlltro S. A. Polus.
I -'art. 651 CO non esclurle, dH chi 11a facolta ;tatularia di
rappresentare una societa per azioni possa incaricare altl;j
di un negozio determinato, 0 di una serie di affari,o delegan
altrui i suoi poteri in modo generico 0 speciale, 0 preporr '
llll terzo ad un'azienrla,od aparte di essa. Tale delegaziOlle
puö costituire conferimento di procura commerciale 0 anclw
solo queHo di mandato commerciale, secondo le circostanZe
fiel
caso. (Art. 4tl2 e seg. CO.) Estcnsione delle facoltil eh, I
mandatario commerdalc.
COll petiziOlw' 20 ottobre 1914. proposta direttamelll,'
in appello,l'attricc Trüb 0" in Aarau conveniva in
giudizio la S. A. Polus in Balerna per il pagamenlo rli
9785fr. 85. Questa somma dipende da diverse fomi-
I ure residue di commissioni maggiori.
NeUa sua risposta deI 9 giugllo 1914 in cOllvenul l.
pur ammettendo l'intervenuto rapporto di affari, e eh"
parte della merce ordillata fu ricevuta (:' pag:Ha. (,01'-
ehiuse al rigetto deHa petiziolle.
In lillea principale essa afferma di lluHa aver sa-
puto delle Ordilltlziolli, meutre, d 'altro canto, chi
pretese agire in suo norne (Kradolfer, event. Bernas-
coni) non aveva veste par farlo. Kradolfer. giit
direttore commerciale della cOllvenula (mentre Bernas-
coni ne era e ne e direttore lecl1ico), non poteva vill-
colarla. assevera essa, se non in concorso di almenn
un membro deI Consiglio di mnministrazione, COnCOfS(l
che non fu mai ne richiestro ne ottenuto. In linea subor-
dinata contesta il prezzo della merce e il suo quau-
titativo, che censura di esorbitallti: assevera che la meree
non fu fornita a richiesta, ma illtempestivamente. prima
o dopo : ehe una parte della merce fu pagata con dul'
cheques
di 4863 fr., che debbono. esse re dedotti: e final-
mente,
ehe l'attrice non mantenne i patti, ehe la loro es('-