BGE 44 II 267
BGE 44 II 267Bge20.10.1914Originalquelle öffnen →
266 Obligationenrecht. N° 45. Urteil über Zahlungs-und Kreditfähigkeit der Wechsel- schuldner zu ermöglichen, sowie zu verhindern, dass im Wechselverkehr unlautere Praktiken einreissen, wie sie in Form von Gefälligkeits-, Keller,-und Reitwechseln oder Falsifikaten gelegentlich zum Ausdruck kämen. Letztere Erwägung mag vom Standpunkt des Bankfach- mannes und eventuell auch des Gesetzgebers aus von Interesse sein. Die erstere trifft jedenfalls hier nicht zu : die Klägerin hatte kein Interesse daran, über die Zah- lungsfähigkeit der Wechselakzeptanten aufgeklärt zu werden, wenn die Wechsel sowieso eingelöst wurden. Für sie war die Zahlung das einzig Wichtige. Z1.\dem. hatte sie ja ihrerseits die Wechsel von Fleischmann zum Inkasso erhalten; es war also ihr eigener Auftraggeber, der sie einlöste und damit das Inkasso, mit dem er die Klägerin beauftragt hatte, zur Erledigung brachte. 4. -Eine Pflicht zur Berichterstattung könnte höch- stens dann angenommen werden, wenn sich beim Verkehr etwas derart Abnonnales gezeigt hätte, dass die Beklagte daraus auf u:n.lautere, die Klägerin schädigende Hand- lungen Fleischmanns, insbesondere auf eine Fälschung der Wechselunterschriften, schliessen musste. Allein so wie die Umstände lagen und llei der Geringfügigkeit .der einzelnen Beträge konnte der Beklagten bezw. ihrein Kassier nicht zugemutet wei'den, gerade an diesen un- wahrscheinlichen Fall zu denken und, weil mit einer solchen Möglichkeit zn rechnen sei, die Klägerin zu avisieren, oder gar sich bei den Akzeptanten selber zu erkundigen, um jene vor den Folgen eine!' strafbaren Handlung Fleischmanns zu schützen. Da sich mannig- fache Gründe vermuten liessen, aus denen die Zahlung vom Aussteller Fleischmunn statt von den Akzeptanten geleistet wurde, lag es umso ferner, auf die Möglichkeit der Fälschung ihrer Unterschriften zu verfallen, für welche keine Anhaltspunkte vorlagen. Auch steht nicht etwa lest, dass im Verkehr zwischen den Banken eine Uebung bestünde, wonach eine Bank, die von einer Obligationenrecht. N° 46. 267 anderen Wechsel zur Einkassierung erhält, diese jedesmal avisiert, wenn der Wechsel durch eine andere Person als den Bezogenen eingelöst wird. Eine solche Uebung hat übrigens die Klägerin selber nicht behauptet, und auch das Gutachten Humitzsch beruft sich nicht darauf, sondern auf die Praxis, wie sie von der Schweizer. Natio- nalbank gehandhabt wird. Allein diese ist natürlich für den Verkehr der Privatbanken unter sich nicht ohne weiteres massgebend. Danach kann in der Unterlassung der Mitteilung der Zalllungen Fleischmanns an die Klä- gerin weder eine Verletzung der von der Beklagten über- nommenen vertraglichen Pflichten, noch etwa ein Ver- halten erblickt werden, das abgesehen vom Vertrags- verhältnis als ein schuldhaftes bezeichnet werden könnte. Demnach akennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 1917 bestätigt. 46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juni 1918 i. S. Vitz gegen Gross. P ach t. Bestimmbarkeit des Zinses. Pflicht des Pächters zur Benutzung und Ausbeutung des Pachtgegenstandes. Rücktrittsrecht des Verpächters i. S. von Art. 294 OR. A. -Durch Vertrag vom 1. Dezember 1914 verpach- tete der Beklagte Gross dem Kläger Vitz seine Grund- stücke in der Gemarkung Rietheim. Dem Pächter wurde das Recht eingeräumt, die Ländereien sowohl unter- als oberirdisch auszubeuten, insbesondere « den vorkom- menden Gips abzubauen }), und, auf den gepachteten Grundstücken Gebäude zu errichten, wie auch alle für seine Betriebszwecke erforderlichen Vorkehren zu treffen. Der Ertrag der durch den Betrieb des Pächters nicht in Anspruch genommenen Wiesen sollte dem Verpächter
268 Obligationelll'echt. N° 46. zufallen. derjenige der Obstbäume dagegen je zur Hälfte dem Verpächter und dem Pächter. Ueber den Pachtzins bestimmt § 4: {( Als Pachtzins zahlt Pächter an Ver- )} pächter eine Abgabe, die nach der Menge des aus dcn )} verpachteten Ländereien abgebauten Gipses berechlH'l }) werden soll. Es sind, und zwar jeweils auf den 1. Januar » und 1. Juli eines jeden Jahres, 3 Fr. zu zahlen für » je 200 Ctl'. Bau-und Feldgips, die aus den gewonnene! » Gipssteinen fabriziert sind. Für die bei Niederbringullg ,} des Schachtes gewonnenen Gipssleine ist eine Ent- » schädigung nicht zu leisten. )} Sodaull war dem Pächter für die Pacht dauer ein in das Grundbuch einzutragelldl's ({ KaufsrechL » auf die Ländereien für 8000 Fr. eing(.·- rüumt ; bei Verkauf durch den Verpächler an eineH Dritten haUe jener an (leu Pächler eine Entschädigung '011 5000 Fr. zu zahlen. Nach § 6 war der Verpüchter berechtigt, VOll dem Vertrage nach vorausgegangene r sechsmonatlicher Kündigung zurückzutreten, wenn der Pächter seinen Zahlullgsverpflichtungen nicht nach- kommen sollle; dieser konnte seinerseits VOll dem· Vertrage zurücktreten, wenn der Steillbruchbetrieb ChK HentabilitäL nicht mehr aufkommen lasS{'. Der Vcrtrng wurde auf die Dauer von 10 Jahren vom 1. Dezember 1914 an abgeschlossen und sollte stillschweigend als für die gleiche Dauer verlängert gelten, wenn er nicht ein .Jahr vor Ablauf gekündigt wurde. Der Kläger hat festgestelltermassen zwar ('inc]J Schacht eingetrieben, aber mit der Ausbeute des Gipses nicht begonnen. Der Beklagte erklärte ihm deshalb mit Brief vom 24. November 1916, er halte sich an den Ver- lrag nicht als gebunden und betrachte ihn als hinfällig. da das Verhalten des Klägers Treu und Glauben wider- spreche. Dieser protestierte hiegegen und betonte, dass die Nichtausbeute auf die Unrentabilität in den gegen- wärtigen Zeiten zurückzuführen sei. Der Beklagte setzte ihm am 3. Januar 1917 noch Nachfrist zur Erfüllung bis 14. gl. Monats, unter Androhung der Vertragsaufhebung, wogegen der Kläger sich verwahrte, indem er gleichzeitig den Beklagten zur Eintragung des vertraglichen Kauf ... rechtes im Grundbuch aufforderte. Mit Schreiben vom 16. Januar 1917 erklärte sodann der Beklagte den Ver- trag endgültig als aufgehoben. . B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der Kläger, es sei gerichtlich festzustelkn, dass der Vertrag· heute noch zu Recht bestehe und verbindlich sei, und es sei demgemässdcr Beklagte pflichtig zu prklären, ihn zu halten. e. -Gemäss dem Antrage des Beklagten haben die kantonalen Instanzen die Klage abge"iesen. D. -Gegen das Urteil des aargauischen Obergerichts vom 22. Dezember 1917 hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Aufhebung und auf Gutheissullg der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Obligationen recht. N° 46.
werden kann, bedarf nach dem Gesagten keiner näheren
Widerlegung.
2. -Der Standpunkt des Klägers, der Beklagte könne
ihn nicht
zur Erfüllung anhalten, da er seinerseits zur
Eintragung des « Kaufsrechtes )} im . Grundbuch nicht
Hand bieten wolle, geht schon deswegen fehl, weil ja
<leI' Beklagte den Kläger nicht auf Erfüllung belangt,
-gegenteils den Standpunkt einnimmt, der Vertrag bestehe
nicht
mehr zu Recht. Der Kläger könnte jenen Stand-
punkt höchstens in dem Sinne verwenden, die Fristan-
setzung des Beklagten und
der Rücktritt seien unver-
bindlich gewesen. Allein
er hat ja selber erklärt, vor-
läufIg nicht erfüllen zu wollen, und der daraus herge-
leitete Rücktritt des Beklagten steht mit der Eintragung
oder Nichteintragung des «Kaufsrechtes I} in gar keinem
Zusammenhang.
3. -
Der Beklagte stützt seinen Rücktritt auf Art. 294
OR,
auf Grund welcher Sonderbestimmung er auch vor
dem Prozesse dem Kläger gegenüber vorgegangen ist.
Es ist nun von vornherein im allgemeinen davon aus-
zugehen, dass die ordentliche, vertragsgemässe Bewirt-
schaftung, Benützung
und Ausbeutung des Pachtgegen-
standes nicht
nur ein Recht, sondern eine P f I ich t
des Pächters ist. Das ergibt
sich aus Art. 294 selber,
sodann namentlich
auch aus Art. 283 OR. Wenn Art. 275
bestimmt,
der Pächter verpflichte sich durch den Pacht-
vertrag zur Zahlung eines Pachtzinses, so will damit, im
Zusammenhange
mit der Aufzählung der Verpflichtung
des Verpächters zu
der Gebrauchsüberlassung, nur die
Begriffsbestimmung des Pachtvertrages gegeben sein,
wie
das Marginal deutlich zeigt, nicht aber jene Ver-
pflichtung als einzige Pflicht des Pächters aufgestellt
sein; solche sind vielmehr auch in den Art. 283-286,
289, 298-301 OR erwähnt. Das folgt schon aus der wirt-
schaftlichen
Natur und Zweckbestimmung des Pacht-
vertrages, in erster Linie allerdings bei der Pacht eines
landwirtschaftlichen Grundstückes, wird
aber regelmässig
Qbligatiollenrecht. N° 46. 271
auch überall dort der Fall sein, wo der Pachtzins in einem
Bruchteil
der Früchte oder Erträgnisse besteht oder auf
Grund des Ertrages ber echnet wird.
Im vorliegenden Falle handelt es sich, worüber die
Parteien einig sind und wie aus dem Vertrag klar her-
vorgeht, um die
Pacht von Grundstücken, die zwar an'
sicll landwirtschaftlicher Natur sind, aber nicht zum
Betriebe
der Landwirtschaft, sondern zu einem andern
Zweck, nämlich zur Gipsausbeutung, verpachtet sind .
der Kläger ist ja auch nicht Landwirt, sondern « Fabri~
ant I>:. Berücksichtigt man nun, dass. § 6 des Vertrages
lhm fur den Fall der Unrentabilität des Betriebes ein
Rücktrittsrecht einräumt und die Festsetzung des
Pacht-
zinses auf Grund der Ausbeute an Gips erfolgen sollte,
so kann daraus, dass der Vertrag den Kläger als (, berech-
I igt» erklärt, den Gips abzubauen, nicht gefolgert
werden,
er dürfe dieses Recht nach seinem freien Belieben
nL:süben; .:ielmehr will das Recht nur hervorgehoben
sem gegenuber dem Umstand, dass es sich um landwirt-
sehaftliche Gnmdstücke handelt und die normale Be-
nitzun~ daher im Landwirtschaftsbetrieb läge, was
lUcht mdert, ?as als die vertragsmässige Benützung
unzweifelhaft dIe. GIpsausbeutung angesehen wurde. Also
war die
eV\irtschaftung als Gipssteinbruch eine vertrag-
hche P~~cht .des Klägers, deren Verletzung den Beklagten
.zum Rucktntt nach Art. 294 OR berechtigte. Die Frist-
:~lsetzng ist h.iebe~ richtig erfolgt. Ob die dem Kläger
emgeraumte
Fnst eme angemessene war, ist nicht weiter
zu prüfen,
wie die Vorinstanz richtig ausführt, weil deI'
Kläger von vornherein erIdärt hatte, einstweilen nicht
.ausbeuten zu wollen. Der Rücktritt war somit unter
allen Umständen gerechtfertigt.
4 .
......,. .Zu Unrect beruft sich der Kläger demgegenüber
{lrauf. er habe mIt der Ausbeutung einzig deswegen noch
mht bgonnen, ~eiJ sie für ihn gegenwärtig unmöglich
ware,
er habe kerne Abnehmer für den Gips, ihn ohne
solche auszubeuten, gehe nicht an, weil der Gips zer-
AS .u 11 -1918
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Obligationenrecht. N° 46.
bröckeln würde, auch sei es nicht Vertragsmeinung
gewesen,
dass er sofort mit dem Gipsabban beginnen
solle.
Letztere Auffassung ist durch das bereits Gesagte
und durch den Hinweis auf die Bestimmung über die
Vertragsdauer widerlegt. In ersterer Hinsicht ist wiede-
derum auf § 6 des Vertrages zu verweisen, ·wonach
Unrentabilität im Betriebe dem Kläger wohl ein Recht
zum Rücktritt, keineswegs aber ein Recht, die Aus-
beutung hinauszuschieben und den Beklagten als Ver-
pächter bei der Verpflichtung zur Ueberlassung der
nutzbaren Sache zu behaften, gab. Die pachtweise
Ueberlassung
der Grundstücke war in der Hauptsacht,
gedacht zur Gipsausbeute, der Wiesen-und Obstertrag
war ganz offenbar Nebensache. Wenn für den Pachtzins
auf die Ausbeute abgestellt wurde, so beweist dies nichts
dafür, dass der Kläger sie beliebig hinausschieben durfte ;
der erste Pachtzins war vielmehr am 1. Juli 1915. nach
dem
ersten Halbjahr, fällig auf Grund der damaligen
Ausbeute. Dass
der Beklagte nicht damals schon eingt'-
schritten ist, nahm ihm das Recht, nach Art. 294 vo r-
zugehen, nicht. Er hat als Eigentümer das überwiegende
Interesse daran, in der Verfügung über die Grundstücke
wieder frei zu werden, gegenüber dem Interesse des
Klägers,
ihn auf unabsehbare Zeit an den Vertrag zu
binden und an der Verfügung über sein Land zu hindern_
Dazu kommt, dass von einer auch nur subjektiven Un-
möglichkeit der Vertragserfüllung durch den Kläger
nicht gesprochen werden kann, worüber auf die schlüssi-
gen Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden
kann, die
der Kläger nicht entkräftet hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil ds
Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Dezember
1917 bestätigt.
J7. Sentenza. 15 giugno 1918 della. 1
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sezione civile
neHn eansa 'rrüb & eie eOlltro S. A. Polus.
I -'art. 651 CO non esclurle, dH chi 11a facolta ~;tatularia di
rappresentare una societa per azioni possa incaricare altl;j
di un negozio determinato, 0 di una serie di affari,o delegan>
altrui i suoi poteri in modo generico 0 speciale, 0 preporr'
llll terzo ad un'azienrla,od aparte di essa. Tale delegaziOlle
puö costituire conferimento di procura commerciale 0 anclw
solo queHo di mandato commerciale, secondo le circostanZe
fiel
caso. (Art. 4tl2 e seg. CO.) Estcnsione delle facoltil eh, I
mandatario commerdalc.
COll petiziOlw' 20 ottobre 1914. proposta direttamelll,'
in appello,l'attricc Trüb & 0" in Aarau conveniva in
giudizio la S. A. Polus in Balerna per il pagamenlo rli
9785fr. 85. Questa somma dipende da diverse fomi-
I ure residue di commissioni maggiori.
NeUa sua risposta deI 9 giugllo 1914 in cOllvenul<l.
pur ammettendo l'intervenuto rapporto di affari, e eh"
parte della merce ordillata fu ricevuta (:' pag:Ha. (,01'-
ehiuse al rigetto deHa petiziolle.
In lillea principale essa afferma di lluHa aver sa-
puto delle Ordilltlziolli, meutre, d 'altro canto, chi
pretese agire in suo norne (Kradolfer, event. Bernas-
coni) non aveva veste par farlo. Kradolfer. giit
direttore commerciale della cOllvenula (mentre Bernas-
coni ne era e ne e direttore lecl1ico), non poteva vill-
colarla. assevera essa, se non in concorso di almenn
un membro deI Consiglio di mnministrazione, COnCOfS(l
che non fu mai ne richiestro ne ottenuto. In linea subor-
dinata contesta il prezzo della merce e il suo quau-
titativo, che censura di esorbitallti: assevera che la meree
non fu fornita a richiesta, ma illtempestivamente. prima
o dopo : ehe una parte della merce fu pagata con dul'
cheques
di 4863 fr., che debbono. esse re dedotti: e final-
mente,
ehe l'attrice non mantenne i patti, ehe la loro es('-•
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