BGE 44 II 255
BGE 44 II 255Bge24.08.1917Originalquelle öffnen →
254 Saehnrecbt. N° 43 . .eine «cVerfüguug I) über'die Titelrechte ZU Gunsten eines Dritten im Zeitpunkte der Grundpfandverwertung nicht . vorliegt. Der Schutz, welchen das Gesetz den im Range nachfolgenden Pfandtiteln gewährt, beschränkt c sieh da- rauf, dass durch das Mittel der Verpfändung ihnen der Grundstückserlös nicht in einem grösseren Umfange .entzogen werden darf,' als es bei Begebung des Titels zu Eigentum möglich gewesen wäre. d. h. dass das Faust- pfandrecht an den Titelzinsen als g run d p fan d ;,. versicherten' Forderungen sich keinesfalls auf mehr als drei' zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse 'und en laufenden Zins erstrecken kann (Art. 818 ZGB). Eine unzulässige Benachteiligung der laufenden Gläubiger llber kann darin deshalb nicht erblickt werden, weil i h ne n irgend welcher Anspruch darauf, dass der Schuld- ner das Grundstück nicht über ein gewisses Mass hinaus belaste, überhaupt nicht zusteht. .Es hat demnach das Konkursamt die Schweiz. Bundes- balmen mit Recht nicht nur für den erst nach der Faust- pfandbestellung fällig. gewordenen Jahreszinspro 19.' 24. März 1916, sondern auch für die noch nicht bezahlte Restanz von 250 Fr. des schon vorher v.erfallenen Jahres- zinses per 19./24. März 1915 in cder oben Fakt A ange- gebenen Weise auf den Grundstückserlös kolloziert. Demnach erkennt das' Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen und es werden dem- nach in Aufhebung des Urteils des Obergerichts' des Kantons Luzern n. Zivilkammer vorn ,10. April 1918 die Klagen der A.-G. Luzerner Brauhaus vormals H: Endemann UTld des J. W.Füllemanll abgewiesen. Obligationenrecht. N0 44. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 44. t1rteU der II. Zivila.bteUung vom aa. Kai 1918 i. S. Scheidegger-Grossenbacher gegen Weibel. Art. 602 ZGB und 169 OR. Zuteilung einer Erbschaftsforde- rung an einen Dritten, dem der Miterbe, welchem sie sonst in der Erbteilung zugekommen wäre, von seinem Erbteil eine bestimmte Summe abgetreten hat. Anspruch des Schuldners der Forderung, dagegen eine ihm zustehende Gegenforderung an den betreffenden Miterben zu verrtlchnen. Voraussetzungen.-Verbürgung der Schuld aUS einem Konto- korrentkreditvertrage bis zu einem zifiernmässig begrenzten Teile des (j jeweiligen Saldos. nebst Zinsen etc. Einzahlung eines der verbürgten Kapitalsumme entsprechenden Betrages in den Kontokorrent durch den IJauptschuldner während des Kontokorrentverhältnisses. Einfluss auf iüe Haftung des Bürgen. A. -Ernst Scheidegger in Interlaken, später in Thun schuldete der Frau Eggirnann-Heiniger in Affoltern i. E. Jaut « Zinsschrift '» 11,088 Fr. Im März 1913 starb Frau Eg'girnann-Heiniger. Erben waren u. a. zu je l/ U die Ehefrau des Ernst Sclreidegger, Frieda geb. Grossen- bacher, deren Schwester Martha Weibel-Grossenbacher. Ehefrau des heutigen Klägers Eduard Weibel und der Bruder heider Fritz Grossenbacher-Walter : ihr Betreffnis machte nach Berichtigung der Nachlassschulden gemäss Erbteilung je 2657 Fr. 50 Cts. aus. Am 2. Oktober 1913 trat Fritz Grossenbacher-Walter « von seinem Erbteile eine Summe von 25QO Fr. » an den Kläger ab. Im Erb- teilungsvertrage vorn 30. Dezember 1913 3. Juli 1915 wurde der Kläger für den Erbteil seiner Ehefrau und für den ihm «von seinem Schwager Fritz Grossenbacher- Walter abgetretenen 'Betrag von 2500 Fr. », zusammen AS U 11 -1918 18
256 Obligationenreoht. N° 44. also für 5157 Fr. 50 Cts. auf die Forderung angewiesen, welche Ernst Scheidegger dem Nacl1lasse schuldete. Zur Begleichung dieser Summe aufgefordert, anerkannte Scheidegger für die den Erbteil der Frau Weibel bildenden 2657 Fr. 50 Cts. nebst Zinsen die Schuldpflicht, ver- weigerte aher die Zahlung der anderen 2500 Fr., indem er dagegen eine ihm an Grossenbacher-Walter zustehende Forderung von 2761 Fr. zu verrechnen erklärte. Die fragliche Gegenforderung setzt sich aus vier Posten zu- sammen: 1448 Fr. 80 Cts. soll Grossenbacher-Walter im Jahre 1911 der Kollektivgesellschaft Scheidegger &: Bieri aus Dienstvertrag schuldig geworden sein, welches Guthaben bei der im November 1912 erfolgten Liquidation der Gesellschaft dem Teilhaber Ernst Scheidegger zuge- wiesen worden sei, 466 Fr. 60 Cts. und 250 Fr. werden als nicht bezahlter Pacht -bezw. Mietzins aus einem Pacht- vertrage zwiscllen Scheidegger und Grossenbacher- Walter, der Ende Oktober 1911, bezw. einem Miet- vertrage, der Ende April 1912 sein Ende erreicht habe. und weitere 600 Fr. gestützt auf das nämliche Pachtyer- hältnis beansprucht, weil bei Auflösung der Pacht Heu und Emd in diesem Betrage gefehlt habe. Sämtliche Ansprüche sind in einem von Scheidegger gegen Grossen- acher-Walter angestrengten Prozesse durch rechts- kräftig gewordenes Kontumazialurteil des Amtsgerichts Beru vom 11. Januar 1915 nebst Verzugszinsen von den angegebenen Fälligkeitsdaten -1. März 1911, 1. No- vember 1911 und 1. Mai 1912 -geschützt wordell. Mit der vorliegenden Klage verlangt nunmehr der Kläger Weibel von der Beklagten Frieda Scheidegger- Gl'ossenbacher, die iniolge während des Verfahrens erfolgten Todes des Ernst Scheidegger als dessen einzige Erbin in den Prozess eingetreten ist,
258 ObligatiQnenrecht. N° 44. mit der jeweilen auf die vertraglich vorgesehenen Rech- nungstermine, 31. Dezember und 30. Juni vorgenomme- nen Saldoziehung ihre Bedeutung als selbständige An- • sprüche verloren und seien durch Novation zum Bestand- teil der Kapitalforderung geworden. Nachdem der Hauptschuldner am 2. September 1909 die verbürgte Kapitalsumme von 28.000 Fr. bezahlt, hätten die Bürgen daher der Bank nur noch für aie Zinsen und Provisionen ab 1. JuJi 1909 bis dahin gehaftat. welche zusammen 240 Fr. ausmachten und woran die Beklagte di.: Hälfte mit 120 Fr. zu tragen berdt sd. Ein weitergehender Anspruch habE' der Volksbank gegenüber den Bürge1l nicht zugE'standell. Wenn der Kläger ihr mehr bfzahlt habe, so möge er das zuviel Geleistete aus ungerecht- fertigter Bereicherung zurückverlangen. Der Beklagte sei dafür nicht haftbar. B. -Durch Urteil vom 28. Februar 1918 hat der Appellationshof des Kantons Bern I. Zivilkammer die beiden Klagebegehren gutgeheissen. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Be.rufung der Beklagten mit dem Begehren auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
260 Obligationenrecht. N0 44.
Grossenbacher-Walter abgetretenen Betrag)} auf einen
gleich
hohen Teil der Forderung des Nachlasses an den
Ehemann der Beklagten angewiesen wurde. Die Gläu-
bigerschaft
des Klägers für diesen Teil der Forderung
stützt sich demnach nicht. auf einen in seiner Person
bestehenden erb rechtlichen Titel, sondern auf das Erb-
recht des Grossenbacher-Walter in Verbindung mit der
vom Genannten ausgestellten Abtretung: mit. andercll
\Vorten
er ist durch die Erbtdlung nicht unmittelbar.
sondern nur als Rechtsnachfolger und Zessionar des
Grossenbacher-Walter Gläubiger
der Forderung geworden.
Trifft das zu, so ist aber die Beklagte nach Art. 169 OR
befugt, ihm gegenüber mit ihren Forderungsansprüchen
an dcn Zedenten Grossenbacher-\Valter zu verrechnen,
sofern dieselben schon im Zeitpunkt, wo die Abtretung
ihr bezw. ihrem Ehemanne bekannt wurde, bestanden
und entweder schon vor jener oder doch vor der
Hauptforderung fällig gewurden sind. Da diese Voraus-
setzungen nach dem Urteile des Amt.sgerichts Bern vom
11. Januar 1915 zutreffen, indem darin die fraglichen
Gegenforderungen als
auf den 1. März 1911, 1. November
1911 und 1. Mai 1912 füllig g(:;worden erklärt worden sind,
muss daher die erhobene Verrechmmgseinrede geschützt
und in Gutheissuug der Berufung das erste Klage-
begehren abgewiesen
werden. \Vann der Verrechnungs-
"ille erklärt wurde, ob schon dem Zl.denten Grossen-
bacher oder erst dem Kläger als Zessionar gegenüber,
ist dabei unerheblich. Für die Zulässigkeit der Ver-
rechnung genügt es, dass die Gegenforderung als solche
hereits im Zeitpunkte der Anzeige der Abtretung dem
Hechtsgrullde nach vorhanden und nicht später als die
abgetretene verfallen ist. Der Zeitpunkt der Abgabe
der Verrechnungserklärung ist nur für das Verhältnis
des Zedenten zum Zessionar, d. h. für die Haftung jenes
gegenüber diesem von Belang (vergl. hiezu und zu der
entsprechenden schon unter dem alten OR geltenden
hundesgerichtlichen Praxis BECKER Kommentar zu
Art. 169 Zifi. 5 und 6). .
2. -Dagegen wird die zweite Klageforderullg VOll
11369 Fr. 15 Cts. von der Beklagten zu Unrecht bestritten.
Wie die Beklagte selbst zugibt, handelte es sich bei der ver-
bürgten Hauptschuld nicht um ein gewöhnliches Darlehen,
sondern um eine Forderung aus einem KOlltokorrent-
wrhältnis. Da nichts dafür vorliegt und auch nicht
behauptet worden ist, dass dieses Verhältnis auf deli
30. Juni 1909, auf welchen Rechnungsabschluss die
Beklagte abstellt, aufgehoben worden wäre -die ein-
gezogenen Rechnungsauszüge ergeben im Gegenteil,
dass es auch nach diesem Zeitpunkt noch durch konto-
korrentgemässe Saldoziehungen fortgesetzt worden ist, -
kann mithin die Zahlung des Hauptschuldners GrOSSCll-
bacher 'om 2. September 1909 nicht, wie die Beklagte
es will, ciJlach auf dit. verbürgte Summe angerechnet
und diese daher als getilgt erklärt werden, sodass die
Bürgen nur noch für die Zinscn und Provisionen vom
letzten vorangegangenen Rechnungsabschlusse bis zum
2. September 1909 gehaftet hätten. Denn das \Vesen d<.>s
Kontokorrentvertrages besteht ja gerade darin, dass dit,
cinzelnen Leistungen beider Parteien keinc selbständigen
.\nsprüche begründen. sondern als hlossl Rechnungs-
]losten behandelt werden und nur (kr aus (kr Gegcnüber-
sLdlung am Ende einer Hcchnungsperiode sich ergebende
Saldo
als Forderullg geHend gemacht werden darf. Leistet
eine
Parlei eine Zahlung in dcn Kontokorrent, so darr
diese daher nicht auf eine bestimmte Gegenleistung der
anderen bezogen werden, sondern hat lediglich zur \Vir-
kung,
dass sich der Saldo auf Schluss der Rechnungs-
periode entsprechend zu ihren Gunsten verändert. Von
einer Befreiung der Bürgen, welche sich nur für eincn
limitierten Kreditbetrag verpflichtet haben, könnte daher
nHr insoweit die Rede sein, als der bei Abschluss der
Rechnung und Aufhebung des Kontokorrentvcrhältnisses
262
Obligationenrecht.
N° 45.
sich ergebende Saldo, für den sie belangt. werden, jene
Summe überstiege. Dies war aber hier nicht der Fall
indem der Saldo auf Ende Dezember 1909 bezw. 18
Januar 1910, für welchen der Kläger der Volksbank
aufkam,
nur 3338 Fr. 15 Cts. betrug, während die Bürg-
schaft auf den « jeweils geschuldeten Kontokorrent-Saldo
bis zum Kreditbetrage von
28,000 Fr. zuzüglich aus-
stehenden
Zinsen und Provisionen }) ging. Dem von der
Beklagten angeführten Urteil der 1. Zivilabteilung vom
3. April 1914
i. S. Werthmüller lag ein anderer Tatbestand
-Geltendmachung des Saldos aus einem durch Konkurs
des Hauptschuldners aufgehobenen Kontokorrentver-
hältniss
und Zahlung eines der verbürgten Summe ent-
sprechenden Betrages des Saldos aus der Masse -.zu
nde. Es trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht
u, so dass die Frage, ob es nicht auch von dem damals
ebenen Tatbestande ausgegangen anfechtbar erscheine,
nicht geprüft zu werden
braucht.
Demnach erkennt das' Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass in teil-
iser Abänderung des Urteils des Appellationshofs des
Kantons Bern I. Zivilkammer vom 28. Februar 1918 das
Klagebegehren 1 abgewiesen wird.
45. 17rteU der I. Zivila.bteUung vom 1. Juni 1918
!. S. Hodel
t
l3ösch & Cie gegen Schweizer.l3ankverein ,A.-G.
_.
Auftrag zur Einkassierung von 'Vechselakzepten. Annahme
der Zahlung von Seite eines Dritten. Pflicht zur Bericht-
erstattung an den Auftraggeber?
A. -Die Firma Hodel, Bösch & Oe, die in Luzern eht
ankgeschft betreibt, stand in Geschäftsverbindung mit
emem geWIssen J. Fleischmann in Luzern, der gewerbs-
mässig Generalabonnements der Schweiz. Bundesbahnen
gegen Ratenzahlungen
an kleine Geschäftsleute abgab.
Obligationenrecht. N° 45. 263
Für die einzelnen Rafen liess Fleischmann sich Akzepte
ausstellen, die
er bei Hodel, Bösch & Oe diskontieren liess.
Diese wiederum gaben diejenigen
Wechsel,deren Akzep-
tanten in Zürich wohnhaft waren, dem Schweiz. Bank-
verein zum Inkasso. Vom Monat November 1912 an kam
es nun vor, dass Fleischmann, welcher inzwischen seinen
Wohnsitz nach
Zürich verlegt hatte, vor dem Verfall
solcher Wechsel am Schalter des Bankvereins erschien
und bat, man möchte die Wechsel den Bezogenen nicht
vorweisen,
er werde für Zahlung besorgt sein. Der Kassier
entsprach jeweilen diesem Ansuchen
und nahm von
Fleischmann die Zahlungen entgegen, ohne Hodel,
Bösch
& Oe davon Mitteilung zu machen, dass nicht der Be-
zogene, sondern Fleischmann selbst den Wechsel einge-
löst habe. Am 17.
Juli 1913 verschwand dann Fleischmann
von
Zürich, worauf es sich herausstellte, dass ein grosser
Teil der damals
im Besitz von Hodel, Bösch & Cie be-
findlichen Wechsel gefälschte Akzepte
trug.
Mit der vorliegenden Klage verlangt nun diese Firma
vom Bankverein den Ersatz des Schadens, der ihr infolge
der Nichteinlösung der gefälschten 'Vechsel entstanden
sei, im Betrage von 11,750 Fr., mit der Begründung, die
Beklagte habe ihre Pflichten als Inkassomandatarin
verletzt.
B. -Durch Urteil vom 24. August 1917 hat das
Handelsgericht des
Kantons Zürich die Klage in vollem
Umfange abgewiesen.
C .. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-
hebung und auf Gutheissung der' Klage, eventuell auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch-
führung eines Beweisverfahrens über die Höhe
des
erlittenen Schadens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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