BGE 44 II 207
BGE 44 II 207Bge27.06.1918Originalquelle öffnen →
206 Erflndl1ng.schutz. N° 35. geschützt werden. Die Erfmdungsidee müsste also in der besonderen Art liegen, wie der Metallglühdraht der Hal- o terungsvorrichtung angepasst ist. Es ist jedoch bereits dargetan worden, dass es keiner besonderen schöpfe- rischen Tätigkeit mehr bedurfte, um den Metallfaden in der richtigen Weise auf das Traggestell zu bringen. . d) Wenn die Klägerin schliesslich geltend macht, dass zum Mindesten ein sog, Pionierpatent vorliege, so ist auch dieser Standpunkt nicht begründet. Nach den Urteilen des Bundesgerichts i. S. Stalder (AS 39 II S. 344 ff.) und Stickerei Feldmühle (39 II S. 346 ff.) kann eine schutz- fähige Erfindung zwar schon in der Stellung einer Auf- gabe liegen. aber nur sofern zugleich die konkreten Mittel~ welche deren Lösung auch wirklich ermöglichen, ange- geben sind. Voraussetzung ist dabei, dass das zu lösende techni~che Problem zum ersten Mal in praktisch brauch- barer Weise näher formuliert' und nach seinem Inhalt auseinandergelegt worden sei, ~odass es damit der gewerb- lichen Anwendoog zugeführt wurde. Beim klägerischen Patent 30394 handelt es sich im Grunde um eine allge- mein gekennzeichnete Halterungsart für Metallglühläden. also wirklich um eine Problemstellung, mit gleichz€'itiger Angabe der Mittel zur Herstellung einer richtig funk- tionierenden Metallglühfadenhalterung. Um aber von einer Pioniererfindung . sprechen zu können, müsste die Klägerin diese spezielle Halterungsart als etwas Neues selbst erfunden oder doch zum ersten Mal bei Glühlampen zur Anwendung gebracht haben. was nach dem Gesagten nicht zutrifft. 3. -Danach muss das Patent Nr. 30394 der Klägedn ohne weitere Beweismassnahmen nichtig erklärt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Dezember 1917 bestätigt. I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 36. Orten der 11. ZivUabteUung vom 19. Juni 1918 i. S. Wa.gner und Zunftraot der Zunft zur Schmieden in lem, gegen Jacot. Art. 310, 323, 303 ZGB. Die Frage der Beweiskraft des von einem unmündigen oder entmündigten, aber urteilsfähigen Vaterschaftsbeklagten ausgehenden Tatsachenzugeständ- Bisses beurteilt sich nach kantonalem Prozessrecht; Zu- sprechung des Kindes mit Standesfolge auf Grund des von einem solchen vor der Beiwohnung abgegeQenen Ehe- versprechens, wenn die Geschwängerte. letzteres gutgläubig, d. h. ohne den seine Verbindlichkeit ausschliessenden, Mangel zu kennen, hingenommen hat. A. -Die KJägerin 1 Margarethe Jacot ist am 5. August 1916 mit einem ausserehelichen Kinde Gustav, drm heutigen Kläger 2 niedergekommen,als dessen Vater sie den Beklagten Wagner, der seit Juni 1915 gestützt auf Art. 372 ZGB bevormundet ist, bezeichnet. Nach ihrer Bt.hauptung hat sie dem Beklagten den Beischlaf erst gewährt, als er ihr im Anschluss an ein Bekannt- schaftsverhältnis, das sich seit August 1915 zwischell ihnen entwickelt. die Ehe versprochen hatte; Mit im Jahre 1916 eingeleiteter Klage verlangten deshalb Mutter· und Kind, dass das letztere dem Beklagten mit Standes- folge zugesprochen und er ausserdem verurteilt werde, an die Mutter 180 Fr. als Kosten der Entbindung und des Unterhalts während 4 Wochen vor und nach der Geburt sowie als Unterhaltsbeitrag für das Kind, solange es von der Mutter ({ besorgt)} werde,· 50 Fr. monatlich, zahlbar zum voraus von der Geburt bis zum zurück"; gelegten achtzehnten Altersjahre zu entrichten. In der AS .u 11 -tl/t8 f5
208 Familienrecht. N° 36. persönlichen Befragunp vor der ersten Instanz gab der Beklagte zu, während der kritischen Zeit des Art. 314 Abs. 1 ZGB mit du Klägerin geschlechtlich verkehrt und ihr, bevor e.s zum Geschlechtsverkehr ge.kommen sei, die Ehe versprochen zu haben, liess aber durch seinel] Vormund AblelUlung der begehrten Standesfolgen be- antragen, weil ein giltiges Verlöbnis mangels Zustimmung des Vormundes nicht zustandegE::kommen sei. Anlässlich der Befragung vor zweiter Instanz schwächte l r sein Geständnis dahin ar, dass das Ehevtrsprechen erst n ach der ersten Beiwohnung erfolgt sei, indem er damals auf die Frage der Klägerin, was geschehen solle, '"enn Folgen entstehen, erwidert habe, dann werdt. er sie eben heiraten. Der Zunftrat der Zunft zur Schmieden in Bern, der um Prozesse gemäss Art. 312 Abs. 2 ZGB als vertreiungs- berechtigtes Organ der Heimatgcmeinde des Beklagten, Bern, in der Stellung eines Nebenintervenientcu teilnahm, schloss sich dem Standpunkte des Vommndes des Bc- klagten an. Aus den Akten ergibt sich, dass der Antrag auf Beyor- mundung s. Z. VOll der Zunft zur Schmieden, die nach hernischem Rechte Armen-und Vormundschaftsbehörde für die ihr angehörenden Gemeindebürger ist, beim Waisellamt Zürich als Wohnsitzbehörde des BeklagtC'H (1estellt worden war, weil dieser seit einiger Zeit arbeitslos ~ . und unterstützungsbedürftig sei, sich mit unlauteren Elementen herumtreibe und sich das Geld für seillcll lockeren Lebenswandel durch unerlaubte Handlungen verschaffe. Zur Verantwortung vorgeladen anerkannte der Beklagte, dass die gegen ihn erhobenen Klagen nicht ganz unberechtigt seien, und erklärte, damit nicht ein Verfahren nach Art. 370 ZGB durchgeführt werden müsse, sich der Entmündigung unterziehen zu wollen, worauf ihn der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 24. Juni 1915 in Anwendung von Art. 372 ZGB unter Vormundschaft stellte. Familienrecht. N° 36. 209 B. -Durch Urteil vom 21. Dezember 1917 hiess das Obergericht des Kantons Zürich 11. Appellations- kammer die Vaterschaftsklage im Sinne der gestellten Begehren, aber unter Herabsetzung des für die Zeit, wo das Kind von der« Muttert besorgt werde, zu leistenden Unterhaltsgeldes auf 40 Fr. monatlich gut. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Zunftrates der Zunft zur Schmieden, mit der das Begehren auf Abweisung der Klage, soweit sie auf Zusprechung des Kindes mit Standesfo]gen an den Beklagten geht, erneuert wird. Die Kläger Margarethe und Gustav Jacot haben Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Famllienreeht. N" 36.
träglichen Erklärungen des Beklagten im Appt llations--
yerfahren
zu berücksichtigen. Auch hier handelt es sich
um eine-prozessuale Frage, bezw. eine solche der Beweis.-
würdigu,ng, zu deren Nachprüfung es als Berufungs.-
instanz nicht befugt ist. Müssen" jene nachträglichen
Angaben
aus prozessualen Gründen ausser Betracht
bleiben, so fallen aber damit auch die heute daraus vom
Intervenienten und Berufungskläger gezogenen Folge-
rungen, dass überhaupt kein ernsthaft gemvintes Ehe-
versprechen, eventuell
jedenfall'i kein vor dE'r 1;kiwohnung
abgegebenes vorliege, ohne weiteres dahin.
3. -
Es bleibt somit lediglich zu prÜfen, ob nicht, wie
die Berufung weiter geltend macht, das auf Zusprechung
des Kindes
mit Standesfolge gnichtete Klagebegehren
deshalb abzuweisen
sei,wE'il für den Eintritt dieser Folg€'
nach Art. 323 ZGB ein für den Beklagten verbindliches
Verlöbnis nötig gewesen wäre, ein solches aber mangels
der hiezu in Art. 90 Abs. 2 ebenda verlangten Genehmi-
gung des Vormundes nicht vorliegt. Nun
hat das Bundes-
gericht schon in zwd früheren Urteilen (AS 4! 11 S. 187 fi.,
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II S. 19 ff.) ausgeführt, dass dt>r Grund der bim
Zutreffen der Tatbestände des Art. 323 ZGB al1 die ausseJ'-
eheliche Bei;ohnung ge knüpf tell weitergehenden Wir-
kungen
in der Beeinflussung des Willens der ausserehe-
lichtn Mutter bestehe, die in diesen Fällen stattfmdet.
Es soll dadurch Mutter und Kind da, wo jen.: sich nicht
leichtsinnig hingegeben
hat, sondern dazu durch ein-
verbrecherisches Verhalten des Beklagten oder durch die
in ihr erweckte begründete Erwartung späterer Legiti-
mation des Verhältnisses durch die Ehe gebracht worden
ist, ein verstärkter,
über den gewöhnlichen hinausgehen-
der Schutz gewährt werden. Von dieSem Standpunkte
aus kann aber nichts darauf ankommen, ob der Beklagte
zur verbindlichen Eingehung eines Verlöbnisses selb-
ständig befähigt
war oder nicht. Es genügt, dass er di{'
Urteilsfähigkeit und damit die Fähigkeit, durch seine
Handlungen
überhaupt-rechtliche Wirkungen herbeizu-
Familienrecht. N° 36.
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führen besass, und dass die Geschwängerte gutgläubig
auf das Eheversprechen vertraute, den dessen Verbind-
lichkeit ausschliessenden Mangel also nicht kannte. Das
fogt schon aus der Glpichstellung des Eheversprechens
mIt dem Falle. wo der Beklagte sich durch die Beiwohnul1O"
eines Verbrechens oder eines Missbrauches der Gt:wal~
schqldig gemacht hat. Muss ihm in diesem Falle trotz
seiner Unmündigkeit oder Entmündigung, sobald er nur
urteilsfähig ist, das .Kind mit Standesfolge zugesprochen
wede)1,. wa ngslChts der. allgemeinen Anerkennung
deI DeliktsfahIgkeIt
der urteIlsfähigen unmündigen oder
entmündigten Personen durch das ZGB keinem Zweifel
unterliegen
kann, so ist, nachdem einmal das Geset~
bide torben oder d aue r 11 dur t eil s u n -
f ä h i g ist, durch den väterlichen Grossvater erfolae I) so
ist damit nicht bloss negativ ausgesprochen, dass älle grundsätzlich auf gleiche Linie gestellt hat,
mcht emzusehen, weshalb die nämliche Wirkung nicht
auch einen von ihm abgegebenen Eheversprechen zu-
kommn sollte: ür diese Auslegung spricht z"\'ingcnd
auch dIe Art, WIe ll1 Art. 302 die -ebenfalls mit Standes-
folgen verbundene
-freiwillige AnerkemlUng eines
ausserehechen Kindes geordnet ist. Wenn hier bestimmt
wird, dass
diese Anerkennung ({ durch den Vater oder,
wenn
er geie ;mr
von diesen Personen und keinen anderen, also insbeson-
dere nicht
etwa vom Vormund und gesetzlichen Vertreter
des Schwängerers ausgehen kann; es ergibt sich daraus
zugleich auch positiv, dass für ihre Vornahme durch den
lettere!l er esitz der Urteilsfähigkeit genügt, Mündig-
keIt mithm mcht erforderlich ist. Anderenfalls würde
man zu dem Ergebnis kommen, dass zwar bei dauernder
Urteilsunfähigkeit des ausserehelichen Vaters die Aner-
kennung möglich wäre, indem sie
der Grossvater an dessen
Si.elle aussprechen könnte, während sie da, wo der Vater
zwar urteilsfähig, aber entmündigt ist, überhaupt aus-
geschlossen bliebt. D dies unmöglich der WilJe des Ge-
setzes sein kann, bleibt
nur der Schluss, dass der urteils
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fähige Entmündigte den Anerkennungsakt sdbständig
und ohne dass es dazu irgend eines Konsenses bedürftt;,
vornehmen kann. Es handelt sich dabd um eine Anwen-
dung des allgemeinen Grundsatzfs des Art .. 19 Abs. 2 ZGB,
wonach urteilsfähige unmündige
oder entmündigte Per-
sonen von sich aus diejenigen Rechte auszuüben vennögen,
die
ihnen um ihrer Persönlichkt it willen zustehen. So
wird denn auch die Bestimmung von den Kommentatoren
übereinstimmend ausgelegt. Ebenso
ist die französische
Doktrin und Rechtsprechung aus dem nämlichen (it.-
sichtspunkte dazu gelangt, die Befugnis zur Abgabe der
Anerkeunungserklärung auch unmündigen oder eut-
mÜlldigten Personen zuzuerkennen (vergl. PLANIOL,
Traite de droH dvil 5. Auf I. S. 478 fT. und die dortigcu
Zitate). Vermag der Entmündigte auf dem 'Wege der
frdwilligcn Anerkennung die Standeswirkungen herbei-
zuführe;l, so muss das nämliche aber auch für den in
Art. 323 vorgesehenen Fall des Eheversprechens gelteIl.
Ein gesetzgebel'ischer Grund, die beiden Fälle verschieden
zu behanddn, d. h. im einen jene Wirkung eintreten zu
lassen, im amiern nicht, ist schlechterdings nicht erfind-
lieh. Es kanll deshalb auch dem Umstande kein ent-
scheidendes Gewicht beigelegtwerdell, dass eine inArt.32X
des bundesrätlichen Entwurfes infolge Bescblusses der
Expertellkommissioll aufgenommentJ Bestimmung, wo-
nach die Staudeswirkung auch dem Eheversprechen
eines urteilsfähigen Minderjährigen zukommen sollte,
''om Ständerat und ihm folgend dann auch vom National-
rat gestrichen wurde. Wenn auch daraus beim Fehlen
tiner anderweitigen Begründung in der parlamentarischen
Beratung hervorgehen mag, dass die parlamentarischen
Instanzen in
der Tat voraussetzen, unter dem Ausdrucke
« Eheyersprechen ) in Absatz 1 des heutigen Artikels 323
(damals Art. 328) sei ein verbindliches Verlöbnis zu
verstehen
und eine Ausnahme davon nicht zulassen
wollten, so ist doch diese Meinung wie überall so auch hier
nicht entseheidend, wenn sich aus dem Gesetz gewordenen
Familienrecht. NG 37.
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Texte etwas anderes als der wirkliche Sinn ergibt. Ebenso
erscheint die Berufung
auf die Gefährdung der Interessen
der Heimatgemeinde des Schwängerers nicht schlüssig.
Es lässt sich ihnen mit ebensoviel Recht das Interesse
der Heimatgemeinde der Mutter entgegenhalten, in
Fällen,
wo diese ohne ein sittliches Verschulden ihrerseits
durch das Verhalten oder trügerische Zusicherungen des
ausserehelichen Vaters
zur Gewährung des Beischlafes
gebracht worden ist, nicht
mit den Lasten für den
Unterhalt des Kindes beschwert zu werden.
Da die Entmündigung des Beklagten nicht aus einem
die Urteilsfähigkeit ausschliessenden Grunde erfolgt ist
und auch sonst für das Fehlen dieser nichts vorliegt,
ferner ein Beweis
für die bestrittene Behauptung, dass
die Klägerin zur Zeit der Abgabe des Eheversprechens
und der Schwängerung
um die Bevormundung des
Beklagten
ge,vusst habe, nicht erbracht ist, ist deshalb
das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Demnach erkennt das Bundesfjericht:
Hie Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Ohergerichs des Kantons Zürich II. Appellations-
kammer vom 21. Dezember 1917 hestätigl.
37. Arret da 190 2 m" Section oivile du 27 juin 1918
dans Ia cmse dame da t1ribarran contre da t1ribman.
Jngclllcnt gcncvois dc separation de corps accordant une
pension a paycr a sa femme par le mari: Dans le doute, le
chiffre cle la pension doit etre entendu eIl argent suisse et
]a femmc, domicilH:e eIl France, a le droit d'exiger le paic-
meHt, eH monnaies franaises, dt" l'cquivalent cxact ae Ia
somme allouec cn argent suisse.
A.. -Par jugement du 19 jUill 1917 le Tribunal de
premiere instance deGeneve a prononce la separation de
corps
entre les epoux espagno1s de Uribarren; le mari
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