BGE 44 II 196
BGE 44 II 196Bge05.08.1916Originalquelle öffnen →
196 ErftndUDgaschutz. N° 35. bar; dies liesse sich nur allenfalls dann annehmen, wenn die Diskontierung nicht unter dem Vorbehalt des Eingangs stattgefunden hätte. Sollte übrigens der Kläger ein Interesse an der Ausübung des Wechsekegresses gehabt haben, weil dadurch ein Kursverlust vermieden worden wäre, so hätte er dieses Ziel auch auf .anderm 'Wege erreichen können, indem er frei willig bei Verfall die Wechselsumme in Kronen bezahlt hätte. Dass erden Kursrückgang vom Verfall-bis zum Zah- lungstage zu tragen hat, wenn die Disküntierullg ein Dar- lehensgeschaft bildete, hat der Kläger nicht best_'ittcn. Die Gegenforderung des Beklagten aus KursdifIerenz ist also mit der Vorillstanz in dem von ihr angegebenen Umfange anzuerkenneu. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und da Urteil de& Kan- tOilSgfl'ichts des Kantons St. Gallen vorn 21. Dezember 1917 bestätigt. IV. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 35. 'C1rteü der I. Zivilabtellung ,oa 96. Kai 1918 i. S. Siemens & lIalske gegen Basler Glühlampenfabrik. E r f i n d U 11 g S P a t e n t. Umschreibung des Patentgegen- standes. Mangelnde Neuheit Ider Erfindung, Art. 10 Ziff. 1 aPatG. Kein schöpferischer Gedanke in der Uebertragung eines bestimmten Halterungssystems auf Glühlampen mit Metallfäden. Konstruktion und Er:lndullg. Begriff des Kom- binations-und des Pionierpatentes. A. -Die Klägerin. Siemens & Halske A.-G. in Berlin, mit Zweigniederlassung in Zürich, ist Inhaberin des Ji ErflndUl\Plchutz. N° 35. 197 schweizerischen Patentes Nr. 30394 vom 26. Dezember 1903. Dieses Patent weist 7 Ansprüche auf, YOl1 denen die Nr. 1 und 2 in erster Linie ,in Betracht kommen. Sie lauten: « Patentanspruch Nr. 1: Glühlampe. gekennzeichnet »durch mindestens zwei in der Birne befmdliche Arm- »systeme und mehrere von einem Armsytem zum t anderen gehende Metallglühfäden. »Patentanspruch Nr. 2: Glühlampe nach Anspruch • NI'. 1, dadurch gekennzeichnet. dass sämtliche Glüh- »fäden Teile eines und desselben wiederholt von Arm- t system zu Armsystem geführten Metalldrahtes sind. i) Die Ansprüche Nr. 3 u. 4 und die zugehörigen Beschrei- bun,gen enthalten gewisse. als Beispiele dienende Au&füh- rungsformen dieser in den Ansprüchen Nr. 1 u. 2 allge- mein gekennzeichneten Halterung&gestelle. Nach An- spruch 5 ist die rechtwinkelige Drahtfü.hrung statt parallel zur Halteraxe windschief zu ihr angeordnet. Allbpruch 6 sieht hintereinander ge&chaltete Glühfadenabschnitte vor, wobei die aufeinander folgenden Glühfäden durch die als Leiter .ausgebildeten Arme miteinander verbunden sind. In Anspruch 7 endlich soll an der Drahtgesteliaxe eine Feder angebracht werden, um das untere Armsystem auf der Säule drehbar anzuordnen, damit unter dem Einfluss der Feder eine Spannung in den Glühfäden zwischen den einzelnen Arm&ystemen entsteht. Diese neue Art der Halterung des Glühfadens ist. nach Fachpublikationen der Herren Dres v. Bolton, Feuerlein und Monasch zu schliessen, auf welche die Klägerin sich beruft, nach längeren vergeblkhen Versuchen mit den früheren, für K 0 h I e n glühfäden üblichen Halterungs- systemen zum ersten Mal in der im Jahr 1903 patentierten Met a 11 fad e n lampe der Klägerin zur Anwendung gelangt. Ein ganz befriedigendes Ergebnis wurde übrigens erst mit der Herstellung des « Tantal-i) und später des Wolfram-Glühfadens» erzielt, weil es vorher an einem brauchbaren Metallglühfaden fehlte. Durch die Verbin-
198 Erftndunguchutz. N° 35. dung dieses Fadens mit dem oben beschriebenen Halte- rungssystem, das noch weiter vervollkommnet wurde, ist es der Glühlampen-Industrie mit der Zeit möglich ge- worden, eine Glühlampe zu konstruieren und auf den Markt zu bringen, die nicht nur eine. Spannung bis zu 220 Volts auszuhalten imstande ist, sondern namentlich auch in jeder beliebigen Lage brenn-und verwendbar ist. B. -Die Beklagte stellt in ihrer seit Juli 1914 beste- henden Fabrik in Basel ebenfalls Metallglühfadenlampen her. Diese weisen als äusseres Kennzeichen einen sog. Baselstab und im Inneren die charakteristischen Merk- male des klägerischen Halterungssystems' auf, nämlich einen aus gezogenem Wolframmetall erstellten Glühfaden oder Glühkörper, welcher zwischen den Haken weier Armsysteme zkkzac!dörmigverlegt und gehaltert ist sodass beim Brennen schädliche Lageveränderungen des in der Hitze weich werdenden Metallfadens vermieden werden. Der Leuchtfaden besteht, wie bei der Glühlampe der Klägerin, aus einem oder mehreren Stücken. c.. -In der Fabrikation und im Vertrieb solcher Lampen durch die Beklagte erblickt die Klägerin eine rechtswidrige Nachahmung ihrer seiner Zeit in den Ver- kehr gebrachten « Wotanlampe » und damit eine Verlet- zung ihres schweizerischen Patentes Nr. 3Q394, nament- lich der Ansprüche Nr. 1 u. 2. Sie hob deshalb beimZivil- gericht des Kantons Basel-Stadt, als einziger kantonaler Instanz, die vorliegende Klage an, mit den Begehren:
200 Erftndungsschutz. Net 35. ebenfalls auf dem Berufungsweg an das Bundesgericht weitergezogen. In diesem Prozess amteten als Sachver- ständige Prof. Dr. Blattner in Burgdorf und Dr. Fischer- Hinnen in Oerlikon, deren Gutachten auch in dem vor dem Zivilgericht Basel-Stadt schwebenden Prozesse zu den Akten erhoben wurde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Kann somit, in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz, als Gegenstand des Patentes Nr. 30394 deI Klägerin nur ein eigenartiges Halterungsprinzip angenommen werden, bestehend in einem Traggest.ell~ das sich durch zwei auf eine Säule angeordnete Armsys- teme mit radialen Armen und einem beliebigen, von einem Armsystem zum andern gehenden Metallglüh- faden kennzeichnet, so ist nunmehr die von der Be- klagten erhobene Haupteinrede der mangelnden Neu-
202
. . ErfindllDpschutz. N0 35.
heit (Art. 10 Ziff. l.a Pat. G.) auf ihre Begründetheit
~ prüfen, . a. W. es frägt'sich, ob di im ziviJgericht-
• lIchen Urteil näher umschriebenen drei Patente _
englisches
Patent Nr. 9042 vom 10. Juli 1886betr. Ver-
wendung gerader Kohlenfäden in eintI elektr.· Glüh-
lampe, amerikanisches
Patent Nr. 716974 beU:. einen
sog. Ballastwiderst;md zum Vorschalten für Nern&t-
lampen, englisches Patent Nr. 5340 vom 14. März 18Q4
betr. Verbesserungen an elektI ischen Widerständen _
wirklich
neuheitszerstörelld seien oder nicht.
a) Der Inhalt dieser drei Patente ist durch die kanto-
nale Instanz endgültig festgestellt. Ferner ist nicht
bestritten, dass sie als im
Zeitpunkt der Anmeldung
des
Patentes Nr. 30394 in der Schweiz bekannt be-
trachtet werden müsserr. Unanfechtbar ist aber auch
die auf den überzeugenden Ausführungen der Experten
v. aldkirch-Grinacher beruhende FeststeUung der
Vormstanz, es seI darin das wesentliche Merkmal des
scweizeriscen Patentes Nr. 30394. die Halterungsart
mittels zweIer Armsysteme, im Grundsatze be r ei t s
e n t
haI t engewesen. Eine Gleichheit des Kon-
struktionsrinzipes nehmen auch die Schwyzer Experten
nt Nr. 9042 vollständig mit Anspruch 1
des klagensehen decke und dass
auch bei dem ameri-
kanislattner-Fischer an; sie bemerken.dass sich das eng-
lIsche .. Pahen :Viders.ndspatent .716974 eine Uebertragung
auf eigentlIche Glhlampen ausseror<l,entlich nahe ge-
legen habe.
Und dIe nämliche Ansicht ist in dem von
der Beklagten eingelegten Entscheide des österreichi-
schen Patentgerichtshofes vom 5. Dezember 1914 aus-
gesprochen,
durch welchen das dem schweizer. Patent
3?39 analoge österreichische Privilegium Nr. 20,862
RIchtig
erklärt worden ist. Demgegenüber kann die
von den ersten Experten Hagenbach-Respinger ver-
tretene,
zum Teil abweichende Auffassung umsoweniger
aufkommen, als es
an einer genügenden technischen
Begründung derselben im Gutachten fehlt.
ErfindunglSchutz. N° 35. 208
. b) Es fragt sich aber weiter -und hierin liegt der
Kernpunkt des Prozesses -. ob nicht trotzdem in der
Uebertragung dieses Halterungssystemes
auf Glühlam-
pen mit Metallfäden ein schöpferischer Gedanke und
damit eine patentierbare Erfindung liege. Denn eine
solche
kann nach bundesgerichtlicher Praxis (AS 19
S. 268, 27 II S. 248, 29 II S. 174 u. s. w.) auch in der
Benutzung einer schon bekannten Vorrichtung oder in
der Ausgestaltung einer an sich nicht mehr neUE.>n
Konstruktion erblickt werden, sofern nur hierdurch
ein neuer technischer Nutzeffekt oder eine neue
Funk-
tion, die einen technischen Fortschritt bedeutet, erreicht
wird. Die Klägerin hat denn auch eine Reihe VOll Mo-
menten geltend gemacht, welche gegenüber dem Inhalte
der
ihr entgegengehaltenen englischen und amerika-
nischen
Patente einen erheblichen technischen Fort-
schritt und einen bedeutenden neuen Nutzeffekt ergeben
sollen: einmal weise das in der englischen Patentschrift
9042 angedeutete Traggestell, trotz seiner äusserlichen
Aehnlichkeit. in technischer Hinsicht wesentliche
Unter-
schiede gegenüber dem im Schweizerpatent 30394 unter
Patentschutz gestellten Traggestelle auf, -was indessen
nicht zutrifft, worüber einfach auf die VOll der Klägerin
in keiner Weise entkräfteten Darlegungen der Vorin-
stanz verwiesen werden kann -; sodann handle es
sich beim
Patent 30394 ·um die Halterung eines Metall-
-glühfadens, beim englischen Glühlampenpatent
9042
dagegen um die Halterung eines Kohlenfadens ; infolge
des Materialersatzes seien für die Halterung des Fadens
ganz andere Bedingungen zu erfüllen gewesen; end-
lich beträfen die Widerstandspatente 5340 und 716974
einerseits und das Patent 30394 andrerseits vollständig
andere Einrichtungen. Entscheidend
für die Abweisung
dieser Auffassung
ist auch hier wieder der kategorische
Schluss, zu dem die
Experten v. Waldkirch-Greinacher
auf Grund ihrer eingehenden und sorgfältigen Unter-
suchungen gelangt sind, es unterliege keinem Zweifel,
AS '" 11 -1918
204 ErfindungsschutZ. N° 35.
das ein GlÜhlampenteclmiker. dem im Jahre 1903
an Hand der englischen Patentschrift 5340 die Aufgabe
gestellt worden wäre, einen fortlaufenden.Metalldraht
in einer elektrischen Glühlampe unterzubrmgen, ohne
weiteres imstande gewesen wäre, das Traggestell
und
die beiden ArmsYflteme dieser Patentschrift so umzu·
bauen, dass sie in einer elektriscben Glühlampe Platz
gefunden und eine ZU,I" Führung eines fortlaufenden
Glühfadens dienliche Einrichtung, entsprechend den
Ansprüchen 1
u. 2 des Patentes 30394, gebildet hätten;
zu E'iner flolchen Uebertragultg habe es in der Hauptsache
lediglich
der richtigen Verkleinerung der AbmessUltgen
für Draht und Träger bedurft, m. a. W. : diE' den Gegen-
stand des Patentes 30394 bildende Halterung habe an
Hand der englischen Patentpublikation auf dem Wege
blosser kom.truktiver Arbeit erstellt werden können.
Es ergibt sich daraus klar, dass
man es bei der Ueber-
tragung des bereits bekannten Halterungssystems auf
Glühlampen mit Metallfäden patentrechtlich mit einer
biossen K 0 11 S t r u k t ion, im Gegensatz zu einer
Er f i n dun g, zu tun hat. Eine solche läge erst vor,
wenn die
Uebertragung über das bisherige Technische
hinausgienge, indem neue
Ergebnisfle 'erzielt oder Hin-
derni&se übel wältigt würdE'n, die bisher nicht überwindbar
wa'en (vergl. KOHLER, Patentrecht S. 34). Allein diese
VoraussetzUltgen sind hier nieht erfüllt, wie die Experten
v. \Vaidkirch-Greinacher und Blattner-Fischer überein,..
stimmend und schlüssig dartun. Danach zeigten hieh die
zu überwindenden Schwierigkeiten schon bei
den ersten
Metallfadenlampen,
und sie hätten, wenigstens in der
Vorstellung gewisser Erfinder, auch schon bei den älteren
Kohlenfadenlampen bestanden, denn
nur so liesse sich
die im
eltgiischen Patent 9042 vorgeschlagene, für Koh-
lenfäden
an sich sonst gänzlich überflüige Konstruktion
erklären.
Darch das patentierte Traggestell werde bei
einer
Metallfadf'lilampe kein wesentlich anderer tech-
nischer Effekt erzielt, als bei einer
KohlenfadE'nlampe,
I
Erftndungqebut.. N-35. 205
weflhalb in der Verwendung der bei letzterer Lampen-
gattUltg bereits bekannten Einrichtung bei Metallfaden-
lampen nicht eine patentfähige Uebertragung erblickt
werden könne.
Zur Vermeidung der aus der Erhitzung
-des Drahtes entspringenden gleichartigen schädlichen
Wirkungen diene
eine ganz ähnliche Drahthalterungs-
vorrichtung bei den
angg .. b.men Widerstandsapparaten
und bei Metallfadenlampen, deren Prinzip, Zweck und
Funktion bei allen drei Pat::-nten-sowohl beim englischen
Widerstandspatent
5340, wie beim amerikanischen Vor-
schaltpatent 716974 und beim schweiz. Patent 30394 -
wesentlich gleichartig
heien. Soweit die ersten Experten
Hagenbach-Respinger in ihrem Gutachten gegenteilige
BehaupUltgen aufstellen. kann auf sie nicht abgehtellt
werden. Richtig ist freilich, dass die Klägerin durch ihre
Metallfadenglühlampen, als Ganzes
betrachtet, einen
(übrigens allgemein anerkannten) erheblichen technischen
FOltschritt erzielt
hat, allein ditser ist nach der Auffas-
sultg sämtlicher Sachverständiger in erster Linie auf die
Her s tell u n g des G] ü h fad ( n saus gE'zogenem
Tantalmetall zurückzuführen. Die Art und Weise del
Herstellung des Glühfadens
ist aber, wie in Erwägung 1
-dargetan worden ~st, nicht Gegenstand des angefochtenen
Patentes,
und es kann daher die Klägerin im vorliegen-
den Verfahren daraus nichts zu ihren
GUllsten herleiten.
Uebrigens hätte in dem Ersatze des Kohlenfadens durch
einen Metallfaden nach der zur Zeit der Patentanmeldung
in der Schweiz geltenden Patentgesetzgebung eine
paten-
tierbare Erfindung nicht e:blickt werden können, weil
das Neue lediglich im Stoff, nicht in der allein durch
Modell darstellbaren
Form gelegen haben würde.
c) Damit Ist festgestellt, dass man es hier auch nicht
etwa mit einem «Kombinationspatent » zu tun hat,
worunter nach
der Praxis des Bundesgerichts ein Patent
zu verstehen ist, bei dem nicht die einzelnen, im Patent·
anspruch aufgezählten Elemente, sondern ihr gleichzei-
tiges Vorhandensein
und die Art ihres Zusammenwirkens
206 Erftndung&schutz. N° 35.
geschützt werden. Die Erfindungsidee müsste also in der
besonderen Art liegen, wie der Metallglühdraht der Hal-
terungsvorrichtung angepasst ist. Es ist jedoch bereits
dargetan worden, dass es keiner besonderen schöpfe-
rischen
Tätigkeit mehr bedurfte, um den Metallfaden in
der richtigen Weise auf das Traggestell zu bringen.
d) Wenn die Klägerin schliesslich geltend macht, dass
zum Mindesten ein sog, Pionierpatent vorliege, so ist auch
dieser Standpunkt nicht begründet. Nach den Urteilen
des Bundesgerichts
i. S. Stalder (AS 30 II S. 344 ff.) und
Stickerei Feldmühle (39 II S. 346 ff.) kann eine schutz-
fähige Erfindung zwar schon
in der Stellung einer Auf-
gabe liegen, aber
nur sofern zugleich die konkreten Mittel~
welche deren Lösung auch wirklich ermöglichen, ange-
geben sind. Voraussetzung
ist dabei, dass das zu lösende
techlliche Problem zum ersten Mal in praktisch brauch-
barer Weise näher formuliert' und nach seinem Inhalt
auseinandergelegt worden sei, bodass es damit der gewerb-
lichen
Anwendung zugeführt wurde. Beim klägerischen
Patent 30394 handelt es sich im Grunde um eine allge-
mein gekennzeichnete
Halterungsart für Metallglühfäden,
also wirklich
um eine Problemstellung, mit gleichzeitiger
Angabe der Mittel
ZUl' Herstellung einer richtig funk-
tionierenden Metallglühfadenhalterung.
Um aber von
einer Pioniererfmdung sprechen zu können, müsste die
Klägerin diese spezielle
Halterungsart als etwas Neues
selbst erfunden oder doch zum ersten Mal bei Glühlampen
zur Anwendung
gebracht haben, was nach dem Gesagten
nicht zutrifft.
3. -
Danach muss das Pateilt Nr. 30394 der Klägerin
ohne weitere Beweismassnahmen nichtig
erklärt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht;
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Zivilgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 7. Dezember
1917 bestätigt.
I.
FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
36. Urteil der II. Zivilabtellung vem 1a. Juni 1918
i. S. Wagner und Zunftrat. der Zunft zur Schmieden in lern,
gegen Ja.cet.
Art. 310, 323, 303 ZGB. Die Frage der Beweiskraft des von
einem unmündigen oder entmündigten, aber urteilsfähigen
Vaterschafts beklagten ausgehenden Tatsachenzugeständ-
nissesbeurteilt sich nach kantonalem Prozessrecht: Zu-
sprechung des Kindes mit Standesfolge auf Grund des von
einem solchen vor der Beiwohnung abgegebenen Ehe-
versprechens, wenn die Geschwängerte. letzteres gutgläubig,
d. h. ohne den seine Verbindlichkeit ausschliessenden
Mangel zu kennen, hingenommen hat.
A. -Die KJägerin 1 Margarethe Jacot ist am 5. August
1916
mit einem ausserehelichen Kinde Gustav, dE'm
heutigen Kläger 2 niedergekommen,als dessen Vater
sie den Beklagten Wagner,
der seit Juni 1915 gestützt
auf Art. 372 ZGB bevormundet ist, bezeichnet. Nach
ihrer Bt..hauptung hat sie dem Beklagten den Beischlaf
erst gewährt, als
er ihr im Anschluss an ein Bekannt-
schaftsverhältnis, das sich seit August 1915 zwischen.
ihnen entwickelt. die Ehe versprochen hatte; Mit im
Jahre 1916 eingeleiteter Klage verlangten deshalb Mutter·
und Kind, dass das letztere dem Beklagten mit Standes-
folge zugesprochen und er ausserdem verurteilt werde,
an die Mutter 180 Fr. als Kosten der Entbindung und
des Unterhalts während 4 Wochen vor und nach der
Geburt sowie als Unterhaltsbeitrag für das Kind, solange
es von
der Mutter «besorgt} werde, 50 Fr. monatlich;
zahlbar zum voraus von
der Geburt bis zum zurück";
gelegten achtzehnten Altersjahre zu entrichten. In der
AS U 11 -11118
15
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