Patent novelty and pioneer patent in metal filament lamps

BGE 44 II 196Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II07.12.1917Dismissed

Zusammenfassung

Siemens Halske appealed against a Basel judgment that had dismissed its patent infringement action against Basler Glühlampenfabrik and declared patent No. 30394 null. The Federal Court held that the patent protected only the specific filament-holder arrangement, not the lamp as a whole or the filament manufacturing process. The prior art already disclosed the essential holder principle, and applying it to metal-filament lamps was only a constructional adaptation, not an inventive step. The arguments based on a combination patent and a pioneer patent were rejected. The appeal was dismissed and the lower judgment confirmed.

Regest

Art. 10 Ziff. 1 PatG; novelty and inventive step in a patent for lamp filament holders; the patent claims define the protected subject-matter and may be interpreted, but not supplemented, by the description and drawings. Where the prior art already discloses the essential constructional principle, the mere transfer of that known arrangement to another technical field, requiring only dimensional adaptation, is a construction and not an invention. A new technical effect must go beyond the known function of the earlier device. A combination patent presupposes the patentable protection of the specific co-operation of the claimed elements; a pioneer patent requires that the technical problem be formulated and solved in a practically usable novel way. Neither is present where the claimed solution merely applies an already known arrangement to a new material or lamp type (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

196 ErftndUDgaschutz. N° 35. bar; dies liesse sich nur allenfalls dann annehmen, wenn die Diskontierung nicht unter dem Vorbehalt des Eingangs stattgefunden hätte. Sollte übrigens der Kläger ein Interesse an der Ausübung des Wechsekegresses gehabt haben, weil dadurch ein Kursverlust vermieden worden wäre, so hätte er dieses Ziel auch auf .anderm 'Wege erreichen können, indem er frei willig bei Verfall die Wechselsumme in Kronen bezahlt hätte. Dass erden Kursrückgang vom Verfall-bis zum Zah- lungstage zu tragen hat, wenn die Disküntierullg ein Dar- lehensgeschaft bildete, hat der Kläger nicht best 'ittcn. Die Gegenforderung des Beklagten aus KursdifIerenz ist also mit der Vorillstanz in dem von ihr angegebenen Umfange anzuerkenneu. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und da Urteil de Kan- tOilSgfl'ichts des Kantons St. Gallen vorn 21. Dezember

bestätigt. IV. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 35. 'C1rteü der I. Zivilabtellung ,oa 96. Kai 1918 i. S. Siemens lIalske gegen Basler Glühlampenfabrik. E r f i n d U 11 g S P a t e n t. Umschreibung des Patentgegen- standes. Mangelnde Neuheit Ider Erfindung, Art. 10 Ziff. 1 aPatG. Kein schöpferischer Gedanke in der Uebertragung eines bestimmten Halterungssystems auf Glühlampen mit Metallfäden. Konstruktion und Er:lndullg. Begriff des Kom- binations-und des Pionierpatentes. A. -Die Klägerin. Siemens Halske A.-G. in Berlin, mit Zweigniederlassung in Zürich, ist Inhaberin des Ji ErflndUl Plchutz. N° 35. 197 schweizerischen Patentes Nr. 30394 vom 26. Dezember 1903. Dieses Patent weist 7 Ansprüche auf, YOl1 denen die Nr. 1 und 2 in erster Linie ,in Betracht kommen. Sie lauten: Patentanspruch Nr. 1: Glühlampe. gekennzeichnet durch mindestens zwei in der Birne befmdliche Arm- systeme und mehrere von einem Armsyntem zum t anderen gehende Metallglühfäden. Patentanspruch Nr. 2: Glühlampe nach Anspruch NI'. 1, dadurch gekennzeichnet. dass sämtliche Glüh- fäden Teile eines und desselben wiederholt von Arm- t system zu Armsystem geführten Metalldrahtes sind. i) Die Ansprüche Nr. 3 u. 4 und die zugehörigen Beschrei- bun,gen enthalten gewisse. als Beispiele dienende Au füh- rungsformen dieser in den Ansprüchen Nr. 1 u. 2 allge- mein gekennzeichneten Halterung gestelle. Nach An- spruch 5 ist die rechtwinkelige Drahtfü.hrung statt parallel zur Halteraxe windschief zu ihr angeordnet. Allbpruch 6 sieht hintereinander ge chaltete Glühfadenabschnitte vor, wobei die aufeinander folgenden Glühfäden durch die als Leiter .ausgebildeten Arme miteinander verbunden sind. In Anspruch 7 endlich soll an der Drahtgesteliaxe eine Feder angebracht werden, um das untere Armsystem auf der Säule drehbar anzuordnen, damit unter dem Einfluss der Feder eine Spannung in den Glühfäden zwischen den einzelnen Arm ystemen entsteht. Diese neue Art der Halterung des Glühfadens ist. nach Fachpublikationen der Herren Dres v. Bolton, Feuerlein und Monasch zu schliessen, auf welche die Klägerin sich beruft, nach längeren vergeblkhen Versuchen mit den früheren, für K 0 h I e n glühfäden üblichen Halterungs- systemen zum ersten Mal in der im Jahr 1903 patentierten Met a 11 fad e n lampe der Klägerin zur Anwendung gelangt. Ein ganz befriedigendes Ergebnis wurde übrigens erst mit der Herstellung des Tantal-i) und später des Wolfram-Glühfadens erzielt, weil es vorher an einem brauchbaren Metallglühfaden fehlte. Durch die Verbin-

198 Erftndunguchutz. N° 35. dung dieses Fadens mit dem oben beschriebenen Halte- rungssystem, das noch weiter vervollkommnet wurde, ist es der Glühlampen-Industrie mit der Zeit möglich ge- worden, eine Glühlampe zu konstruieren und auf den Markt zu bringen, die nicht nur eine. Spannung bis zu 220 Volts auszuhalten imstande ist, sondern namentlich auch in jeder beliebigen Lage brenn-und verwendbar ist. B. -Die Beklagte stellt in ihrer seit Juli 1914 beste- henden Fabrik in Basel ebenfalls Metallglühfadenlampen her. Diese weisen als äusseres Kennzeichen einen sog. Baselstab und im Inneren die charakteristischen Merk- male des klägerischen Halterungssystems' auf, nämlich einen aus gezogenem Wolframmetall erstellten Glühfaden oder Glühkörper, welcher zwischen den Haken weier Armsysteme zkkzac!dörmigverlegt und gehaltert ist sodass beim Brennen schädliche Lageveränderungen des in der Hitze weich werdenden Metallfadens vermieden werden. Der Leuchtfaden besteht, wie bei der Glühlampe der Klägerin, aus einem oder mehreren Stücken. c.. -In der Fabrikation und im Vertrieb solcher Lampen durch die Beklagte erblickt die Klägerin eine rechtswidrige Nachahmung ihrer seiner Zeit in den Ver- kehr gebrachten Wotanlampe und damit eine Verlet- zung ihres schweizerischen Patentes Nr. 3Q394, nament- lich der Ansprüche Nr. 1 u. 2. Sie hob deshalb beimZivil- gericht des Kantons Basel-Stadt, als einziger kantonaler Instanz, die vorliegende Klage an, mit den Begehren:

  1. Untersagung jeder' weiteren Verletzung der ihr aus dem Patent Nr. 30394 zustehenden Rechte, im.besondere der Herstellung und des Vertriebes von Metallfadenglüh- lampen aus über ein Armsystem im Sinne diesee Patente gehaltertem Metalldrah1, untet' Androhung einer Busse von 1500 Fr. für jeden einzelnen Uebertretungsfall, vor- behältlieh Geltendmachung weiterer Schadenersatzan- sprüche ;. . .
  2. grundsätzliche Verurteilung deI Beklagten zum Ersatz de der Klägerin durch die J atentverletzung zuge I ".' I ErilBdunpscbutz. N° 35. 199 fügten Vermögnnsschadens, Bezifferung dieses Schadens auf 10,000 Fr. nebst 5% Zins seit Klageerhebung. even- tuell nach richterlichem Ermessen;
  3. Einziehung und Verwertung oder Zerstörung der im Gewahrsam der Beklagten befl.ndlichen, das Patent verletzenden Gegenstände, Zerstörung der Prospekte und sonstigen Reklamegegenstände ;
  4. Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der Be- klagten im Handelsamtsblatt und in zwei andern schwei- zerischen Tagesblättern. D. -Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und stellte zugleich widerklageweise das Begehren, es sei das Patent Nr. 30394 der Klägerin nichtig zu erklären, eventuell wegen Nichtausführung zu löschen. E. -Nach Durchführung einer Expertise, mit welcher die Herren Dr. Aug. Hagenbach. Physikprofessör an der Universität Basel, und Ingenieur E. Respinger, Direktor der Bank für Bahn-und Industriewerte in Basel, betraut wurden und Anordnung einer Oberexpertif e durch die Herren Dr. v. Waldkirch, Patentanwalt in Bern, und Dr Greinacher, Prof. an der eidg. techno Hochschule in Zürich, hat das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt durch Urteil vom 7. Dezember 1917 die Klage in allen Teilen abgewiese und, in Gutheissung der 'Widerklage, das Patent Nr. 30394 der K1ägerin als nichtig erklärt und demgemäss das eidg. Amt für geistiges Eigentum ange wiesen und ermächtigt, es zu streichen. F. -Gegen dieses .Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung ftn das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung, auf Gutheissung deI Klage und Abweisung der Widerklage, eventuell auf Anordnung einer bundesgerichtlichen Oberexpertise. ganz eventuell auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch- führung einer Oberexpertise. G, -Die Klägerin hat' einen ähnlichen Prozess gegen die GlühlampeIifabrik in Goldau angehoben und das die. Klage abweisende Urteil des Kantonsgerichts Schwyz

Erftndungsschutz. Net 35. ebenfalls auf dem Berufungsweg an das Bundesgericht weitergezogen. In diesem Prozess amteten als Sachver- ständige Prof. Dr. Blattner in Burgdorf und Dr. Fischer- Hinnen in Oerlikon, deren Gutachten auch in dem vor dem Zivilgericht Basel-Stadt schwebenden Prozesse zu den Akten erhoben wurde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Zu untersuchen ist in erster Linie die VOll der Beklagten mit der Widerklage aufgeworfene Frage der Rechtsgültigkeit des klägerischen Patentes Nr. 30394, da bei deren Verneinung die weitere Frage, ob die Beklagte dieses Patent verletzt habe und der Klägerin gegenüber ; chadenel'sa tzpflichtig geworden sei, gegenstandslos wird. Zu diesem Zweck ist zunächst festzustellen, welches der eigentliche Gegenstand der durch dal: Patent NI'. 30394 geschützten Erfmdung sei. Es ist der Voiinstanz beizupflichten, dass hiefür die Fassung der Patent- ansprüche massgebend ist, wobei freilich die Beschrei- bung der Erfindung und die zum Verständnis erforder- liche Zeichnung herangezogen werden können, jedoch lediglich zur Auslegung der Ansprüch , nicht zu ihrer Ergänzunfl (vergl. AS 37 II S. 283 -ff., so"ie Art. 5 Ab . 3 und Art. 26 Abs. 1 des neuen Pat.-G). Als Gegen- st.:'1nd der Erfindung kann also hier nichts anderes betrachtet werden, al::. dasjenige, wofür insbesondere ill den Ansprüchen 1 und 2 der gesetzliche Schutz nachgesucht und erteilt worden ist, nämlich die darin näher umschriebene Einrichtung zur Halterung der Metallglühfäden im Innern der Birne, und nicht etwa die Lampe als Ganzes. Denn über das wichtigste Ele- ment, den Glühfaden, enthalten weder idie Patent- ansprüche noch die Beschrf'ibung irgend etwas näh 'res. Vie die Experten v. Waldkirch-Greinacher zutreffend bemerken, ist aus der Patentschrift in keiner Weise ersichtlich, ob und welche besonderen Eigenschaften der über die heiden Armsysteme zu führende Met311- Erflndungssehutz. N° 35.

draht besitzen müssE'. Auch die Experten Hagenbach- Respinger betonen, dass das Patent Nr. 30394 genau genommen nur den einen Teil der Erfindung, näm- lich die Anordnung der Lampe selbst, insbehondere die Art der Unterbringung und Aufhängung (Halte- rung) des Glühdrahtes in derselben behandle, während das ebenfalls ehr wichtige Problem der Herstellung dieses letzteren und auch die Frage des dabei verwen- deten Materiales an und für hich nicht Gegenstand des Paten' ef bilden. Nach dem Gutachten der Schwyzer Experten endlich war zur Zeii-der Patentanmeldung überhaupt nur ein geeignetes Glühdrahtmaterial be- kannt: der Tantaldraht, welcher jedoch nicht jedem beliebigen Fachmann zur Verfügung ge::.tanden sei, da ihn die Klägerin ich habe ausdrücklich schützen lassen. Es könnte daher auch nicht gesagt werden, die Erfin- dung habe zur Zeit der Anmeldung des Patentes NI'. 30394 gemäss Art. 10 ZifI. 4 des auf den vorliegenden Fall anwendbaren alten Pat.-G. von 1888 von jedem Fachmann dargestellt werden können. Ausser Betracht fällt nach dem alten Pat.-G sodann namentlich auch das Moment des sog. Anspannens des Glühfaden:;, übel die Arme der heiden Arm systeme , weil em Verfahren ) betreffend; es ist denn auch nirgend , weder in den Patentansprüchen noch in der BescIveibung der ein- zelnen AUl: führüngsformen der Halterungseinrichtung. als besondere Eigenschaft genannt und unter Patent- schutz gestellt. 2. - Kann somit, in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz, als Gegenstand des Patentes Nr. 30394 deI Klägerin nur ein eigenartiges Halterungsprinzip angenommen werden, bestehend in einem Traggest.ell das sich durch zwei auf eine Säule angeordnete Armsys- teme mit radialen Armen und einem beliebigen, von einem Armsystem zum andern gehenden Metallglüh- faden kennzeichnet, so ist nunmehr die von der Be- klagten erhobene Haupteinrede der mangelnden Neu-

. . ErfindllDpschutz. N0 35. heit (Art. 10 Ziff. l.a Pat. G.) auf ihre Begründetheit prüfen, . a. W. es frägt'sich, ob di im ziviJgericht- lIchen Urteil näher umschriebenen drei Patente englisches Patent Nr. 9042 vom 10. Juli 1886betr. Ver- wendung gerader Kohlenfäden in eintI elektr. Glüh- lampe, amerikanisches Patent Nr. 716974 beU:. einen sog. Ballastwiderst;md zum Vorschalten für Nern t- lampen, englisches Patent Nr. 5340 vom 14. März 18Q4 betr. Verbesserungen an elektI ischen Widerständen wirklich neuheitszerstörelld seien oder nicht. a) Der Inhalt dieser drei Patente ist durch die kanto- nale Instanz endgültig festgestellt. Ferner ist nicht bestritten, dass sie als im Zeitpunkt der Anmeldung des Patentes Nr. 30394 in der Schweiz bekannt be- trachtet werden müsserr. Unanfechtbar ist aber auch die auf den überzeugenden Ausführungen der Experten v. aldkirch-Grninacher beruhende FeststeUung der Vormstanz, es seI darin das wesentliche Merkmal des scnweizeriscnen Patentes Nr. 30394. die Halterungsart mittels zweIer Armsysteme, im Grundsatze be r ei t s e n t haI t engewesen. Eine Gleichheit des Kon- struktionsnrinzipes nehmen auch die Schwyzer Experten lattner-Fischer an; sie bemerken .dass sich das eng- lIsche .. Pannt Nr. 9042 vollständig mit Anspruch 1 des klagensehen decke und dass auch bei dem ameri- kanisnhen :Viders .ndspatent .716974 eine Uebertragung auf eigentlIche Glnhlampen ausseror l,entlich nahe ge- legen habe. Und dIe nämliche Ansicht ist in dem von der Beklagten eingelegten Entscheide des österreichi- schen Patentgerichtshofes vom 5. Dezember 1914 aus- gesprochen, durch welchen das dem schweizer. Patent 3?39 analoge österreichische Privilegium Nr. 20,862 RIchtig erklärt worden ist. Demgegenüber kann die von den ersten Experten Hagenbach-Respinger ver- tretene, zum Teil abweichende Auffassung umsoweniger aufkommen, als es an einer genügenden technischen Begründung derselben im Gutachten fehlt. ErfindunglSchutz. N° 35. 208 . b) Es fragt sich aber weiter -und hierin liegt der Kernpunkt des Prozesses -. ob nicht trotzdem in der Uebertragung dieses Halterungssystemes auf Glühlam- pen mit Metallfäden ein schöpferischer Gedanke und damit eine patentierbare Erfindung liege. Denn eine solche kann nach bundesgerichtlicher Praxis (AS 19 S. 268, 27 II S. 248, 29 II S. 174 u. s. w.) auch in der Benutzung einer schon bekannten Vorrichtung oder in der Ausgestaltung einer an sich nicht mehr neUE. n Konstruktion erblickt werden, sofern nur hierdurch ein neuer technischer Nutzeffekt oder eine neue Funk- tion, die einen technischen Fortschritt bedeutet, erreicht wird. Die Klägerin hat denn auch eine Reihe VOll Mo- menten geltend gemacht, welche gegenüber dem Inhalte der ihr entgegengehaltenen englischen und amerika- nischen Patente einen erheblichen technischen Fort- schritt und einen bedeutenden neuen Nutzeffekt ergeben sollen: einmal weise das in der englischen Patentschrift 9042 angedeutete Traggestell, trotz seiner äusserlichen Aehnlichkeit. in technischer Hinsicht wesentliche Unter- schiede gegenüber dem im Schweizerpatent 30394 unter Patentschutz gestellten Traggestelle auf, -was indessen nicht zutrifft, worüber einfach auf die VOll der Klägerin in keiner Weise entkräfteten Darlegungen der Vorin- stanz verwiesen werden kann -; sodann handle es sich beim Patent 30394 um die Halterung eines Metall- -glühfadens, beim englischen Glühlampenpatent

dagegen um die Halterung eines Kohlenfadens ; infolge des Materialersatzes seien für die Halterung des Fadens ganz andere Bedingungen zu erfüllen gewesen; end- lich beträfen die Widerstandspatente 5340 und 716974 einerseits und das Patent 30394 andrerseits vollständig andere Einrichtungen. Entscheidend für die Abweisung dieser Auffassung ist auch hier wieder der kategorische Schluss, zu dem die Experten v. Waldkirch-Greinacher auf Grund ihrer eingehenden und sorgfältigen Unter- suchungen gelangt sind, es unterliege keinem Zweifel, AS '" 11 -1918

204 ErfindungsschutZ. N° 35. dans ein GlÜhlampenteclmiker. dem im Jahre 1903 an Hand der englischen Patentschrift 5340 die Aufgabe gestellt worden wäre, einen fortlaufenden.Metalldraht in einer elektrischen Glühlampe unterzubrmgen, ohne weiteres imstande gewesen wäre, das Traggestell und die beiden ArmsYflteme dieser Patentschrift so umzu bauen, dass sie in einer elektriscben Glühlampe Platz gefunden und eine ZU,I" Führung eines fortlaufenden Glühfadens dienliche Einrichtung, entsprechend den Ansprüchen 1 u. 2 des Patentes 30394, gebildet hätten; zu E'iner flolchen Uebertragultg habe es in der Hauptsache lediglich der richtigen Verkleinerung der AbmessUltgen für Draht und Träger bedurft, m. a. W. : diE' den Gegen- stand des Patentes 30394 bildende Halterung habe an Hand der englischen Patentpublikation auf dem Wege blosser kom.truktiver Arbeit erstellt werden können. Es ergibt sich daraus klar, dass man es bei der Ueber- tragung des bereits bekannten Halterungssystems auf Glühlampen mit Metallfäden patentrechtlich mit einer biossen K 0 11 S t r u k t ion, im Gegensatz zu einer Er f i n dun g, zu tun hat. Eine solche läge erst vor, wenn die Uebertragung über das bisherige Technische hinausgienge, indem neue Ergebnisfle 'erzielt oder Hin- derni se übel wältigt würdE'n, die bisher nicht überwindbar wa 'en (vergl. KOHLER, Patentrecht S. 34). Allein diese VoraussetzUltgen sind hier nieht erfüllt, wie die Experten v. Vaidkirch-Greinacher und Blattner-Fischer überein,.. stimmend und schlüssig dartun. Danach zeigten hieh die zu überwindenden Schwierigkeiten schon bei den ersten Metallfadenlampen, und sie hätten, wenigstens in der Vorstellung gewisser Erfinder, auch schon bei den älteren Kohlenfadenlampen bestanden, denn nur so liesse sich die im eltgiischen Patent 9042 vorgeschlagene, für Koh- lenfäden an sich sonst gänzlich überflünige Konstruktion erklären. Darch das patentierte Traggestell werde bei einer Metallfadf'lilampe kein wesentlich anderer tech- nischer Effekt erzielt, als bei einer KohlenfadE'nlampe, I Erftndungqebut.. N-35. 205 weflhalb in der Verwendung der bei letzterer Lampen- gattUltg bereits bekannten Einrichtung bei Metallfaden- lampen nicht eine patentfähige Uebertragung erblickt werden könne. Zur Vermeidung der aus der Erhitzung -des Drahtes entspringenden gleichartigen schädlichen Wirkungen diene eine ganz ähnliche Drahthalterungs- vorrichtung bei den angng .. b.men Widerstandsapparaten und bei Metallfadenlampen, deren Prinzip, Zweck und Funktion bei allen drei Pat::-nten-sowohl beim englischen Widerstandspatent 5340, wie beim amerikanischen Vor- schaltpatent 716974 und beim schweiz. Patent 30394 - wesentlich gleichartig heien. Soweit die ersten Experten Hagenbach-Respinger in ihrem Gutachten gegenteilige BehaupnUltgen aufstellen. kann auf sie nicht abgehtellt werden. Richtig ist freilich, dass die Klägerin durch ihre Metallfadenglühlampen, als Ganzes betrachtet, einen (übrigens allgemein anerkannten) erheblichen technischen FOltschritt erzielt hat, allein ditser ist nach der Auffas- sultg sämtlicher Sachverständiger in erster Linie auf die Her s tell u n g des G ü h fad ( n saus gE'zogenem Tantalmetall zurückzuführen. Die Art und Weise del Herstellung des Glühfadens ist aber, wie in Erwägung 1 -dargetan worden st, nicht Gegenstand des angefochtenen Patentes, und es kann daher die Klägerin im vorliegen- den Verfahren daraus nichts zu ihren GUllsten herleiten. Uebrigens hätte in dem Ersatze des Kohlenfadens durch einen Metallfaden nach der zur Zeit der Patentanmeldung in der Schweiz geltenden Patentgesetzgebung eine paten- tierbare Erfindung nicht e:blickt werden können, weil das Neue lediglich im Stoff, nicht in der allein durch Modell darstellbaren Form gelegen haben würde. c) Damit Ist festgestellt, dass man es hier auch nicht etwa mit einem Kombinationspatent zu tun hat, worunter nach der Praxis des Bundesgerichts ein Patent zu verstehen ist, bei dem nicht die einzelnen, im Patent anspruch aufgezählten Elemente, sondern ihr gleichzei- tiges Vorhandensein und die Art ihres Zusammenwirkens

206 Erftndung schutz. N° 35. geschützt werden. Die Erfindungsidee müsste also in der besonderen Art liegen, wie der Metallglühdraht der Hal- terungsvorrichtung angepasst ist. Es ist jedoch bereits dargetan worden, dass es keiner besonderen schöpfe- rischen Tätigkeit mehr bedurfte, um den Metallfaden in der richtigen Weise auf das Traggestell zu bringen. d) Wenn die Klägerin schliesslich geltend macht, dass zum Mindesten ein sog, Pionierpatent vorliege, so ist auch dieser Standpunkt nicht begründet. Nach den Urteilen des Bundesgerichts i. S. Stalder (AS 30 II S. 344 ff.) und Stickerei Feldmühle (39 II S. 346 ff.) kann eine schutz- fähige Erfindung zwar schon in der Stellung einer Auf- gabe liegen, aber nur sofern zugleich die konkreten Mittel welche deren Lösung auch wirklich ermöglichen, ange- geben sind. Voraussetzung ist dabei, dass das zu lösende techllinche Problem zum ersten Mal in praktisch brauch- barer Weise näher formuliert' und nach seinem Inhalt auseinandergelegt worden sei, bodass es damit der gewerb- lichen Anwendung zugeführt wurde. Beim klägerischen Patent 30394 handelt es sich im Grunde um eine allge- mein gekennzeichnete Halterungsart für Metallglühfäden, also wirklich um eine Problemstellung, mit gleichzeitiger Angabe der Mittel ZUl' Herstellung einer richtig funk- tionierenden Metallglühfadenhalterung. Um aber von einer Pioniererfmdung sprechen zu können, müsste die Klägerin diese spezielle Halterungsart als etwas Neues selbst erfunden oder doch zum ersten Mal bei Glühlampen zur Anwendung gebracht haben, was nach dem Gesagten nicht zutrifft. 3. - Danach muss das Pateilt Nr. 30394 der Klägerin ohne weitere Beweismassnahmen nichtig erklärt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht; Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Dezember 1917 bestätigt. I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 36. Urteil der II. Zivilabtellung vem 1a. Juni 1918 i. S. Wagner und Zunftrat. der Zunft zur Schmieden in lern, gegen Ja.cet. Art. 310, 323, 303 ZGB. Die Frage der Beweiskraft des von einem unmündigen oder entmündigten, aber urteilsfähigen Vaterschafts beklagten ausgehenden Tatsachenzugeständ- nissesbeurteilt sich nach kantonalem Prozessrecht: Zu- sprechung des Kindes mit Standesfolge auf Grund des von einem solchen vor der Beiwohnung abgegebenen Ehe- versprechens, wenn die Geschwängerte. letzteres gutgläubig, d. h. ohne den seine Verbindlichkeit ausschliessenden Mangel zu kennen, hingenommen hat. A. -Die KJägerin 1 Margarethe Jacot ist am 5. August

mit einem ausserehelichen Kinde Gustav, dE'm heutigen Kläger 2 niedergekommen,als dessen Vater sie den Beklagten Wagner, der seit Juni 1915 gestützt auf Art. 372 ZGB bevormundet ist, bezeichnet. Nach ihrer Bt..hauptung hat sie dem Beklagten den Beischlaf erst gewährt, als er ihr im Anschluss an ein Bekannt- schaftsverhältnis, das sich seit August 1915 zwischen. ihnen entwickelt. die Ehe versprochen hatte; Mit im Jahre 1916 eingeleiteter Klage verlangten deshalb Mutter und Kind, dass das letztere dem Beklagten mit Standes- folge zugesprochen und er ausserdem verurteilt werde, an die Mutter la Fr. als Kosten der Entbindung und des Unterhalts während 4 Wochen vor und nach der Geburt sowie als Unterhaltsbeitrag für das Kind, solange es von der Mutter besorgt werde, 50 Fr. monatlich; zahlbar zum voraus von der Geburt bis zum zurück"; gelegten achtzehnten Altersjahre zu entrichten. In der AS U 11 -11118

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