Art. 468 Abs. 1 OR; Anweisung und Verrechnung; Bedeutung des Vorbehalts 'Eingang vorbehalten' bei Wechseldiskontierung. Eine von der Anweisung erfasste Gutschrift in laufender Rechnung schliesst die Verrechnung mit einer bereits bestehenden Gegenforderung des Angewiesenen nicht aus, sofern nicht eine besondere Vereinbarung Barzahlung verlangt. Der Vorbehalt des Eingangs bedeutet, dass die Diskontierung unter der aufschiebend bzw. resolutiv bedingten Prämisse rechtzeitiger Zahlung am Verfalltage steht. Erfolgt die Zahlung erst später, so ist bei der Gutschrift der eingegangenen Beträge in fremder Währung der Kurs des Zahlungstages massgebend. Das Risiko der verspäteten Zahlung wird durch diesen Vorbehalt dem Diskontnehmer entzogen; ein Wechselregress ist bei solcher Vertragsgestaltung nicht vorausgesetzt (consid. 1-2).
digung eine fehlerhafte Anlage nach Art. 58 OR darstelle, nicht schlechthin entscheidend sein. Aber eine allgemeine Verpflichtung des EigentümE'rs eines von Dritten be- gangenen Grundstückes, dienes da einzuzäunen, wo es um 90 cm senkrecht abfällt, besteht offenbar nicht; denn darin läge eine zu grosse und zu lästige'Beschränkung im Gebrauch des Eigentums. Solche nicht besonders abge- grenzten, Niveauunterschiede kommen häufig vor, ohne dass dabei eine wesentliche Gefährdung des Verkehrs, die besondere Massnahmen erforder1,gesehen wird. E ist, W38 die Unternehmungen und Vorgänge des täglichen Lebens betrifft, von der Annahme auszUgehen, dass enn Fussgängel von Zeit zu Zeit einen Blick auf den von ihm begangenen Boden werfe und insbesondere zur Nachtzeit, wenn er sich auf ungewohntem Wege an einem fremden Orte befindet, doppelte Vorsicht aufwende. Er darf sich dabei, wenn er eine Stelle schon früher einmal begangen hat, aber nicht täglich dort vorüber geht, nicht darauf verlassen, dass die örtlichen Verhältnisse stets dieselben seien. Lässt er nicht die nötige doppelte Vorsicht walten, so liegt zwar vielleicht nicht eine Unachtsamkeit vor, in der ein Selbstverschulden oder eine fahrlässige Schadeh- stiftung gefunden werden könnte; aber die Ausseracht- lassung der zur Nachtzeit erforderlichen aussergewöhn- lichen Aufmerksamkeit geschieht auf die Gefahr dessen, dem sie zur Last fällt, und kann daher nicht Dritte ver- anlassen, gegen ihre schädlichen Folgen besondE're Vor- richtungen zu treffen. Entsteht durch eine solcne Ausser- achtlassung ein Unfall, so lässt er sich also nicht als Wirkung einer fehlerhaften Anlage des Werkes betrachten, sondern ist lediglich auf die ausnahmsweise ungenügende Vorsicht des Verletzten zurückzuführen. Die Beklagte ist auch nicht wegen mangelhafter Erfüllung einer privatrechtlichen Beleuchtungspflicht für die Unfallfolgen haftbar. Die Strassenbeleuchtung war derart, dass die Geländegestaltung zur Zeit des Unfalles erkennbar war. Für die Beklagte als Eigentüme- J
Obligationenreeht. N° 34. 191 rin des Reitschulvorplatzes bestand danach kein Anlass, noch eine besondere Beleuchtung anzubringen. Wegen der ausnahmsweise bestehenden Verminderung der Stras- senbeleuchtung könnte sie wohl nur auf Grund des kanto- nalen öffentlichen Rechtes haftbar sein, und hierüber hat das Bmidesgericht nicht zu urteilen (vergl. ÜSER, Komm. Art. öl N. II 3, BGE 41 11 S. 582 ff.). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons' St. Gallen vom 9. Novem- ber 1917 bestätigt. 34. Urten der I. Zivilabteilung vom 18. Mai 1918 i. S. lIämmerle gegen Sohweizerisohen BankTerein. Verrechnung der Forderung des Anweisungsempfängers mit einer Gegenforderung des Angewiesenen? b-""'echsel- diskontierung. Rechtliche Bedeutung der Formel: Ein- gang vorbehalten. Folgen dieses Vorbehaltes für die Umrechnung von nach dem Verfalltagein fremder Währung geleisteten Zahlungen. A. -Im Juni 1913 eröffnete der Beklagte dem Kläger einen Wechseldiskontkredit von 50,000 Fr., worauf dieser ihm Wechsel auf Oesterreich zur Diskontierung übergab. Der Beklagte schrieb dem Kläger jeweilen bei der Über- gabe die Beträge unter Abzug der für die Diskontierung geschuldeten Vergütung mit der Bemerkung Eingang vorbehalten gut und zwar in Frankenwährung. Da nach dem Ausbruch des Krieges im Jahre 1914 in Oesterreich ein Moratorium für Wechselschulden eingeführt wurde, so leisteten damals die Schuldner der vom Beklagten diskontierten Wechsel nicht am Verfalltag, sondern erst später Zahlung. Der Beklagte belastete daher dem Kläger an den Verfalltagen jeweilen wieder die ihm früher zuer- kannten Beträge und schrieb ihm sodanll zum Tageskurse
gut, was spärer auf den Wechseln noch einging. Danach schuldete der Kläger dem Beklagten .am 2. November 1-916 infolgeder Kursdifferenz 3910 Fr. 10 Cts. Er aner- kannte indessen diese Forderung nicht. Am 26. Dez. 1916 beauftragten Zähner Schiess Oe den Belclagten. dem Kläger 10,769 Kr. 15 auf 6. Februar 1917 zurVerfiigung zu stellen. Der Beklagte bestätigte diesen Auftrag durch Schreiben vom gleichen Tage, indem er den Auftragge- bern erklärte, das!' er den Betrag weisungsgemäss Herrn Hämmerle in Conto gutschreibe l). Zähner Schiess Oe erwiderten hierauf am 28. Dezember 1916: Wir be- merkten uns, dass unserm Auftrag gemäss Sie. Herrn Hämmerle 10,769 Kr. 15 Val. 6. Februar gutschrieben. ) Am gleichen Tage schrieb der Beklagte dem Kläger, dass er ihm für Rechnung von Zähner Schiess Oe auf 6. Februar 1917 lQ.,7 9 Kr. 15 gutschreiben müsse und ihn dafür zum Kurse VOR 51 mit 5492 Fr. 25 Cts. Val. 6. Februar 1917 in laufender Rechnung erkenne I). Dem- gemäss stellte der Beklagte unter Berücksichtigung seiner Forderung von 3910 Fr. 10 Cts. auf den 31. März 1917 eine Abrechnung auf, wonach der Kläger noch einen Saldo von 596 Fr. zu fordern hatte. B. -Dieser anerkannte indessen diese Abrechnung nicht, sondern erhob gegen den Bankverein Klage mit. folgendem Begehren: Es sei gerichtlich zu erkennen, die Beklagnschaft habe dem Kläger einen Betrag von l 10,769 Kr. 15 nebst 6% Zim seit 28. Dezember 19l5, Val. 28. Dezember 1916, anzuerkennen unti zu bezahlen l) und sei haftbar für aUen dem Kläger durch Kur3Cück- ) gang ent tehenden Schaden. ) Zur Begründung der Klage machte er geltend, dass pine Verrechnung der ihm aus der Anweisung von Zähner . Schiess Oe en1 stehenden Forderung mit der angeb- lichen Gegenforderung des Beklagten nicht zulässig sei und dass zudem diese nicht bestehe, weil die Gefahr der Kursschwankung beim Vcchseldiskontogeschäft vom Obligationenrecht. N° 84. 193 Beklagten zu tragen :,ei, da er die Wechsel jeweilen ge- kauft habe. Durch Urteil vom 21. Dezember 1917 hat das KantOlls- gericht des Kantons St. Crtlllen (II. Zivillmmmer) in der Sache erkannt : Das Rechtsbegehren des Klägers auf Bezahlung von 10,769 Kr. 15 ist abgewiesen. Für den dem Kläger durch l) den Kursrückgang entstandenen Schaden wird die Be- l) klagtschaft haftbar erklärt mit Bezug auf die Kursdiffe- ) renz, die zwischen dem Diskontierungstag und dem jeweiligen Verfalltag der Wechsel eingetreten ist. Im ) übrigen wird die Klage auch in diesem Punkte abge- ( wiesen.) C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 30. Januar 1918 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Klage sei in vollem Umfange gutzuhdssen, eventuell sei die Streitsache zur Abnahme der von ihm beantragten Beweise an die Vorinstanz zurückzuweiSt'u. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
bestimmt.:: All f1 rag, Barzahlu,ng zu lt.i! ten, eruilt und von ihm angenommen wird. Allein diese Voraussetzung trifft hier nicht zu. Nach ! einem Schreiben vom 26. De- zember 1916 an Zähner Schiess Oe hat sich der Beklagte ni'cht verpflichtet, dem Kläger die 10,769 Kr. 15 bar auszuzahlen, sondern sich lediglich ber it erklärt, diesem den Betrag in Conto ) gutzuschreiben, und hiemit waren Zähner Schiess qe laut ihrem Brief vom 28. Dezember 1916 einvef'tanden. Entsprach somit die Gutschrift im Kontokornnt der erteilten Anweisung, so eraibt sich daraus als selbstverständliche Folge die Verrenhnung der Forderung des Anweisungsempfängers mit einer bereits bestehenden, im Konto eingetragenen Gegenforderung des Angenesenen. Ob der Kläger mit einer solchen VerrechQung einverstanden war, ist dabei unerheblich. Übrigens ergibt sich aus den Akten nicht der geringsh Anhalt! punkt dafür, dass er damals etwa gegen die blosse Gutschrift Einspruch erhoben und bare Auszahlung der 10,769 Kr. 15 verlangt hätte. 2. -Die Klage ist daher nicht begründet, soweit die vom Beklagten geltend gemachte Gegenforderung aus dE:.m Wechselkreditgeschäft zu Recht besteht. Es kommt also darauf an, ob der Beklagte berechtigt gewesen sei, dem Kläger am Verfalltage die unbezahlten Wechsel- beträge zum Kurs des Diskontierungstages zu belasten und sodann bei der Gutschrift der nachträglich einge- henden Zahlungen den Kur! des Eingangstages anzu- wenden, oder ob bei dieser Gutschrift ein früherer Kurs, derjenige des Diskontierungs-oder des Verfall-oder des Stornierungstages, zu Grunde zu legen sei. Die Frage ist zum Teil durch das Urteil der Vorinstanz erledigt, da diese für die Belastung Mr unbezahlten Wechselbeträge den Kurs des Verfalltages als massgebend erklärt und somit den Beklagten verpflichtet hat, den Unterschied zwischen diesem Kurs und dem höhern des Diskonde- rungstages selbst zu tragen, und der Beklagte das Urteil nicht angefoch
en hat. Es ht also nur noch zu prüfen, ob Obligationenreeht. N° 34. 195 der nachträ,glichen Gutschrifi der Kurs des Verfall-oder des Zahlungstages zu Grunde zu lngen sei. Wie die Vor- instanz zutreffend ausgeführt hat, kommt es hiebei nicht darau,f an, ob das zwischen den Parteien vereinbarte Weehseldiskontgeschäft als Kauf oder Darlehenaufzu- fassen ist. Ausschlaggebwd ist, dass die Diskontierung ieweilen unter dem Vorbehalt des Eingangs erfolgw, was keinen andern Sinn haben kann, als dass ie an die Bedin- gung der Zahlung des Wechsels am Verfa:lltag geknüpft war. Auch wenn man einen. Kauf ann,immt, 0 ist-dieser daher im erwähnten Sinn bedingt gewesen. Trat die gedachte Resolutivbedingung ein, so' war der Beklagte berechtigt, gegen Rückgabe des Wechsels den Kaufpreis zUrückzufordern, d. h. den 'Kläger mit desben Betrag oder dnrWechselsumme wieder zu belasten. ,Wenn ,er diese Be- lastung vornahm, aber den VechseI' noch behielt und nachträgliche Zahlungen entgegennahm. so, handelte er auf Grund eines besondern Rechtsverhältnisses als Ge- schäftsführer und musste dem Kläge'r nu gutschreiben, was er erpiel t . Für die Umrechnung dieser später bezahl- ten Beträge in die Frankenwährung W3f' daher jeweilen nicht ein früherer Kur . sondern derjenige de! Zahlungs:.. tages massgebend. Es kommt da,bei nicht darauf an, ob die Bedingung der Diskontierung, die Zahlung am Verfall- tag. wegen eines gesetzlichen Moratoriums oder aus einem andern Grunde nicht eintrat; entgegen der Behauptung 'des Klägers handelt es ich keineswegs lediglich um eine Garantie für die Zahlungsfähigkeit desWechselschuldners. Ebenso ist es im vorliegenden Fall unerheblich, dass die Gefahr der Kaufsacll;8 regelmässig mit dem Abschluss des . Kaufvertrages auf den Erwerber übergeht; denn nach der in Frage stehenden besondern Vertragsbedingung war dem Beklagten eben das Risiko der unpünktlichen Zah- lung de Wechselschuldners abgenommen worden. So dann erweist sich auch die Auffassung des Klägers, dass der Beklagte nur nach erhobenem Protest durch Wechselre- gress auf ihn hätte zurückgreifen können, als unhalt .
ErfiJldungaschutz. N° 35. bar; dies liesse sich nur allenfalls dann annehmen, wenn die Diskontierung nicht unter dem Vorbehalt des Eingangs stattgefunden hätte. Sollte übrigens der Kläger ein Interesse an der Ausübung des Wechselregresses gehabt haben, weil dadurch ein KursverIust vermieden worden wäre, so hätte er dieses Ziel auch auf anderm 'Wege erreichen können, indem er freiwillig bei Verfall die Wechselsumme in Kronen bezahlt hätte. Dass erden Kursrückgang vom Verfall-bis zum Zah- lungstage zu tragen hat, wenn die Diskontierung ein Dar- lehensgeschaft bildete, hat der Kläger nicht best 'ittcn. Die Gegenforderung des Beklagten aus Kursdifierenz ist also mit der Vorillstallz in dem von ihr angegebenen Umfange anzuerkennen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und da::. Urteil des Kan- tOHsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 1917 bestütigt. IV. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 35. Urteil der I. mvilAbteUung 1'0IIl 15. Kai 1918 i. S. Siemens 84 lIalske gegen Basler GlÜhlampeDfa-brlk. E r f i n dun g : p a t e n t. Umschreibung des Patent gegen- standes . .Mangelnde Neuheit Ider Erfindung, Art. 10 Ziff. 1 aPatG. Kein schöpferischer Gedanke in der Uebertragung eines bestimmten Halterungssystems auf Glühlampen mit Metallfäden. Konstruktion und Erflndullg. Begriff des Kom- binations-und des Pionierpatentes. A. -Die Klägerin, Siemens Halske A.-G. in Berlin, mit Zweigniederlassung in Zürich, ist Inhaberin des Erflndnchutz. o 35. 197 schweizerischen Patentes Ne. 30394 vom 26. Dezember 1903. Dieses Patent weist 7 Ansprüche auf, yon denen die Nr. 1 und 2 in erster Linie ,in Betracht kommen. Sie lauten: Patentanspruch Nr. 1: -Glühlampe. gekennzeichnet durch mindestens zwei in der Birne befmdliche Ann- I systeme und mehrere von einem Arrnsy! tem zum anderen gehende Metallglühfäden. Patentanspruch Nr. 2: Glühlampe nach Anspruch NI'. I, dadurch gekennzeichnet, dass sämtliche Glüh- I fäden Teile eines und desselben wiederholt von Arm- system zu Armsystem geführten Metalldrahtes sind. Die Ansprüche Nr. 3 u:. 4 und die zugehörigen Beschrei- bungen enthalten gewisse, als Beispiele dienende Ausfüh- rungsformen dieser in den Ansprüchen Nr. 1 u. 2 allge- mein gekennzeichneten Halterung gestelle. Nach An- spruch 5 ist die rechtwinkelige Drahtführung statt parallel zur Halteraxe windschief zu ihr angeordnet. Anspruch 6 sieht hintereinander gebchaltete Glühfadenabschnitte vor, wobei die aufeillander folgenden Glühfäden durch die als Leiter ausgebildeten Arme miteinander verbunden sind. In Anspruch 7 endlich soll an der Drahtgestellaxe eine Feder angebracht werden, um das untere Armsystem auf der Säule drehbar anzuordnen, damit unter dem Einfluss der Feder eine Spannung in den Glühfäden zwischen den einzelnen Armb ystemen entsteht. Diese neue Art der Halterung des Glühfadens ist, nach Fachpublikationen der Herren Dres v. Bolton, Feuer1ein und Monasch zu schliessen, auf welche die Klägerin sich beruft, nach längeren vergeblkhen Versuchen mit den früheren, für K 0 h I e n glühfäden üblichen Halterungs- systemen zum ersten l tIaI in der im Jahr 1903 patentierten Met a 11 fad e n lampe der Klägerin zur Anwendung gelangt. Ein ganz befriedigendes Ergebnis wurde übrigens erst mit der Herstellung des ( Tantal- und später des Wolfram-Glühfadens l) erzielt, weil es vorher an einem brauchbaren Metallglühfaden fehlte. Durch die Verbin-