BGE 44 II 176
BGE 44 II 176Bge08.11.1914Originalquelle öffnen →
176 Obligationenrecht. N° 30. 30. Urtell der I, Zivilabtellung vom a7. April191S i. S. Brandversicherungsanstalt des Jta.ntODS Bern gegen Binggeli, Auslegung des Art. 60 Abs. 2 OR. Begriff der strafbaren Hand- lung. Die strafrechtliche Verjährungsfrist für Schadenersatz- ldagen aus unerlaubter Handlung findet keine Anwendung, wenn die Strafbehörden rechtskräftig festgestellt ha.ben, dass dem Staate aus der Handlung kein Strafanspruch er- wachsen sei. A. -In der Nacht vom 16./17. Dezember 1898 wurde das der Witwe Binggeli in Wahlern gehörende Haus mit der Scheune, dem Holzhaus und dem Schuppen durch einen Brand zerstört. Da die Gebäulichkeiten bei der Klägerin, der Brandversicherungsanstalt des Kantons Beru, gegen Brandschaden versichert waren, so erhielt die Eigentümerin von dieser einen Betrag von 13,000 Fr. Die Ursache des Brandes konnte damals nicht ermittelt werden. Am 13. April 1914 gestand dann der Beklagte Binggeli, dass er der Urheber gewesen sei. Infolgedessen wurde gegen ihn eine Strafuntersuchung eingeleitet. Da aber die gerichtlichen Experten, die seinen Geisteszustand zu untersuchen hatten, zum Schlusse kamen, er sei zur Zeit der Brandstiftung infolge von Geisteskrankheit seiner W"illensfreiheit beruabt gewesen und habe nach krankhaften Motiven gehandelt, so wurde die Strafunter- suchung durch Entscheid der ersten Strafkammer dC'!-> bernischen Obergerichts vom 20. Oktober 1915 wegen Unzurechnungsfähigkeit des Beklagten aufgehoben. B. -Trotzdem erhob die Brandversicherungsanstalt 3m 19. März 1916 gegen ihn Klage auf Zahlung VOll Schadenersatz im Betrage von 13,000 Fr. nebst Zins seit 17. Dezember 1898. Der Appellationshof des Kantons Bern hat die Klage durch Urteil vom 7. Dezember 1917 wegen Verjährung abgewiesen. Obligatioucnrecht. N° 30. 177 C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 20. De- zember die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Einrede der Verjährung sei abzuweisen und die Sache zu einlässlicher-Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vertreter des Beklagten hat Abweisung der Beru- fung und Bestätigung des angefochtenen Urteils bean- tragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Klägerin leitet ihren Schadenersatzanspruch aus der Brandstiftung her, die der Beklagte nach seinem Geständnis im Jahre 1898 begangen haben soll. Da die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 69 aOR(60 n.OR) schon längst vor der Klageeinleitung abgelaufen ist, so kann der Schadenersatzanspruch nur dann noch geltend gemacht werden, wenn die behauptete Brandstiftung eine strafbare Handlung nach Art. 60 Abs. 2 OR bildet und die für die Strafklage bestehende. Verjährungsfrist zur Zeit der Klagerhebung noch nicht verstrichen war. Nun ist die Tat, deren der Beklagte beschuldigt wird, nach bernischem Strafrecht objektiv ein Verbrechen, und ein daraus entspringendes Strafklagerecht würde erst nach 20 Jahren verjähren. Sofern daher Art. 60 Abs. 2 OR unter einer strafbaren Handlung einfach eine solche verstünde, die objektiv, der Tatseite nach, die Merkmale eines Verbrechens aufweist, so wäre die vorliegende Zivilklage noch nicht verjährt. Allein bei Auslegung des Art. 69 Abs. 2 a (60 2 rev.) OR ist nicht hievon auszu- gehen, sondern von folgender Erwägung: Diese Gesetzes- bestimmung beruht auf dem Gedanken, dass es keinen Sinn habe, eine Schadenersatzklage auszuschliessen, solange der Täter wegen der den Klagegrund bildenden Handlung vom Staate wirksam mit der ihn regelmässig weit schwerer treffenden Straf klage verfolgt werden kann, und dass es insbesondere unverständlich wäre, wenn er bestraft würde, ohne dass er gleichzeitig auch
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zum Schadenersatze an die verletzte Zivilpartei verurteilt
werden könnte. Infolgedessen kann die strafrechtliche
• Verjährungsfrist für den Zivilanspruch nur dann Anwen-
dung finden, wenn die belangte Partei zu einer Strafe ver-
urteilt worden
ist oder wenigstens dem Staate ein Straf-
klageanspruch gegen sie zusteht. Vorbehalten bleibt
dabei die freie Nachprüfung des Vorhandenseins einer
«strafbaren Handlung » durch die Zivilgerichte für den
Fall, dass eine Strafklage nicht stattgefunden
hat (vergl.
W
EISS, Connexe Zivil-u.Strafsachen S. 298 und 301). Dage-
gen kann eine Schadenersatzklage aus strafbarer
Hand-
lung dann nicht mehr erhoben werden, wenn die Straf-
behörden rechtskräftig festgestellt haben, dass dem
Staate
aus der erwähnten Handlung kein Strafanspruch erwach-
sen sei.
Es handelt sich hiebei um einen Fall wahrer
Präjudizialität des im Strafprozesse ergangenen Urteils,
so ass Art. 53 OR keine Anwendung findet, wie die
Vormstanz auf Grund der bundesgerichtlichen Praxis
(AS 37 II S. 571 und 38 II S. 485 f.) zutreffend hervorge-
hoben
hat (vergL auch WEISS a.a.O. S. 259 ff.; BECKER,
Komm. z. OR Art. 60 S. 257). Nach der für das Bundes-
gericht massgebenden Annahme der Vorinstanz
ist nun
durch das Urteil der ersten Strafkammer des bernischen
ObergeriChts vom 20. Oktober -1915 rechtskräftig fest-
gestellt worden, dass dem
Staate ein Strafanspruch gegen
den Beklagten aus der von
ejiesem angeblich objektiv
begangenen Brandstiftung nicht zusteht. Die vorliegende
Klage
ist daher von der Vorinstanz :.:nit Recht wegen
Verjährung abgewiesen worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom
7. Dezember
1917 bestätigt.
_Obligationenrecht. N'4S1.
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31. Arrit de 1a Ire Section civile du 10 mai 1918
dans la cause Ba.rrilliet contre Dame Paget.
Reconnaissance de dette et conventon verbale d'apres
laquelle la dette s'eteindra en cas de prMeces du creancier.
Clause valable, bien que non ecrite.
Le 3 mars 1914 Maria Arnaud a souscrit en faveur de
son ancien
tuteur Jules Louis Barrilliet une reconnaissance
de dette
dont la teneur est la: suivante :
(. Je sousignee, Mademoiselle Maria Arnaud, proprie ..
» taire. route des Acacias 35 a Geneve '-reconnais devoir
a Monsieur Jules Louis Barrilliet domicilie chemin de
Moillebeau
n° 3 au Petit Saconriex -la somme de deux
» mille neuf cent trois francs 70/00 pour solde de compte.
l) Je rembourserai cette somme a M. Barrilliet a pre-
}) miere requisition moyennant avertissement donnee
» trois mois a l'avance.
l) Les interet& seront payes au taux de quatre pour cent
l) au bureau de M. E. Poncet, regisseur, 8, Boulevard du
» Theatre. Ce dernier est autorise a verser a M. Barrilliet
» les soldes &emetriel& de mes comptes de regie a valoir
» (signe) Maria Arnaud. »
Demoiselle Arnaud (qui en cours de pro ces a epouse
Emile Paget) explique que la reconnaissanCE' de dettt' a He
signee a la veille d'un voyage en Hongrie qu'elle allait
entreprendre
et que son ancien tuteur estimai1 dangereux ;
il a juge necessaire de regulariser la situation avant ce
depart, mais il
etait bien eritendu que le montant de la
reconnaissance de
dette ne devait etre acquitte qu'en oas
de predeces de BarIilliet.
Jules Louis
Banilliet est decede le 8 novembre 1914
laissant comme seul heritier son frere Julien Franc;ois.
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