172 Obligationenrecht. N° 29.
instanz die Klage auch noch aus dem Grunde hat schützen
wollen, weil ein Eingehen
auf die Einwendungen des
Beklagten den schweizerisch-französischen Gerichtsstand-
vertrag verletze, denn dieser Vertrag
hat nur Geltung für
Angehörige der Vertragsstaaten
(AS 40 I S. 485 f.).
5. -Da der Anspruch der Klägerin mlch dem Gesagten
aus materiellen Gründen geschützt werden muss, erübrigt
es sich,
auf ihren gegen die Berufung erhobenen formellen
Einwand, der Beklagte
hätte die von ihm angerufenen
ausländischen Gesetze zu den Akten bringen sollen,
einzutreten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Luzern vom 15. Januar 1918
hestätigt.
29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. April 19l8
i. S. Goldschmidt gegen Graf.
Art. 107 Abs. 2 OR. Fristansetzung zur nachträglichen Er-
mHung. Ausübung des Wahlrechtes des Glänbigers. Rechts-
lage nach Ablauf der Frist.
A. -Am 7. Februar 1916 verkaufte der Beklagte Graf
dem Kläger Goldschmidt 12Wagen Holz.VierWagen sollten
im März, die übrigen im
April und Mai 1916 geliefert
werden. Da der Beklagte der eingegangenen Verpflichtung
nicht nachkam,
so setzte ihm der Vertreter des Klägers
um 15. Mai 1916 nach Art. 107 OR eine Nachlieferungs-
frist
an, mit Ablauf für die ersten vier Wagen auf Ende
Mai, für oie folgenden vit'r auf 15. Juni und für die letzten
vier auf 30. Juni 1916. Sollten diese Wage 1/), so fügte er
bei,
(I bis dort nicht geliefeIt werden, so behalten wir un!
vor, Sie entweder gerichtlich auf Lieferung oder auf
Schadenersatz verurteilen zu lassen. DeI Beklagte liess
auch diest' Nachfristen unbenutzt verstreichen. Infolge-
Obligationenrecht. N° 29. 1n
dessen schrieb ihm der Vertreter des Klägers am 14. Juli
1916, dass dieser vom Vertrage zurücktrete und an Stelle
der Lieferung Schadenersatz verlange.Er erklärte zugleich,
dass der Schaden, der sich aus dem positiven
und dem
negativen Vertragsinteresse, sowie aus 59
Fr. 50 Cts.
Kosten zusammensetze, 7482
Fr. 60 Cts. betrage. Als
positives Vertragsinteresse bezeichnete der klägelische
Vertreter den Unterschied zwischen dem vertraglich
vereinbarten Preis
und demjenigen, zu dem das Holz
nach seiner Angabe von seinem Klienten
an einen Dritten
weiterverkauft wurde. Das negative Vertragsinteresse
dagegen sollte nach dem erwähnten Briefe im
Schaden
bestehen, dessen Ersatz der dritte Abnehmer wegen der
Nichterfüllung
vom Kläger angeblich verlangte.
B. -Mit der vorliegenden Klage belangte der Kläger
den Beklagten
auf Zahlung von 7482 Fr. 60 Cts. nebst
Zins zu 5 % seit 14. Juli 1916, 1 Fr. 60 Cts. Betreibungs-
und 14 Fr. 20 Cts. Friedensdchterkosten.
Durch Urteil vom
9. November 1917 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau (2. Abteilung) die Klage
abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 14. De-
zember 1917 rechtzeitig und formrichtig die Berufu.ng an
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Klage
sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz
zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung
zurückzuweisen.
Der Beklagte
hat die Abweisung der Berufung bean-
tragt.
Das Bundesgel'ichi zieht in Erwägung:
Aus dem Umstand, dass der Kläger dem Beklagten aus
einem frühern Kaufvertrage noch 25 Fr. schuldet, fo g-:
nicht, dass der Vertrag vom 7. Februar 1916, wie der
Beklagte behauptet, ungültig und der Beklagte zu dessen
Erfüllung nicht verpflichtet wäre.
1 fit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass
in der Erklärung des Vertreters des Klägers vom 14. Juli
n,icht ein Rücktritt vom Vertrage im Sinne de
Art. 107 Abs. 2 OR liegt, der nur noch eine Klage auf Er-
satz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen
Schadens zuliesse. Indem der
damnlige Anwalt des
Klägers auf Grund eines
von diesem am 5. Juli 1916
erteilten Auftrages
Ersatz des Gewinnausfalles bean-
spruchte, gab
er zu erkennen, dass er die Rechtswirkungen
des Vertrages aufrechthalten und lediglich an: Stelle der
nanhträglichen Erfüllu'ng der Verpflichtung des Beklagten
den
Ersatz des aus der NichtetfüiIung entstandenen
Schadens, das Erfüllungsinteresse, beanspruchen wollte.
Es handelt sich um den Gebrauch des Wortes Rück-
tritt) im Sinne des Verzichtes auf die nachträgliche
Leistung der
andern Vertragspartei, wie er auch im Rand-
titel zu Art. 190 OR sich angewendet fmdet.
Da nun aber Art. 107 Abs. 2 OR seinem unzweideuti;.
gen Wortlaut gemäss dem Gläubiger das Recht, auf die
nachträgliche Leistung zu verzichten und
Ersatz des aus
der Nichtelfüllung entstandenen Schadens zu
bean pru-
ehen, nur dann erteilt, wenn er dies unverzüglich
erklär! , so fragt e sich, ob eine solche unverzügliche
Erklärung des Klägers vorliege. Nach der
Praxis des
BundeSgerichtes (AS 43 11 S.173 f. und 354Erw. 2) kann
die Erklärung rechtsgültig schon bei der Ansetzung der
Frist zur nachträglichen Erfüllung für den Fall ihres
fruchtlosen Ablaufes abgegeben werden.
Nun 'hat aber
der Kläger in seiner Fristansetzung vom 15. Mai sich
ausdrücklich
das Wahlrecht vorbehalten, entweder auf
Erfüllung oder auf Schadenersatz zu klagen.
Unter diesen
Umständen musste
er nach dem Ablauf der Frist im Sinne
von Art. 107 Abs. 20R unverzüglich) die bestimmte
Erklärung abgeben, dass er auf die nachträgliche Leistung
verzichten wolle. Dies
hat er aber wie die Vorinstanz
zutreffend feststellt, nicht getan, da zwischen dem Ende
der
N;;whfrist für die Lieferung und dem Schreiben vom
14. Juli 1916 zwei Wochen verflossen sind. Im vorliegen-
den Falle handelt es sich zudem nach der verbindlichen
Feststellung der Vorinstanz
um ein Geschäft, dessen Gegen-
stand zur Zeit des Fristablaufes starken Preisschwankun-
gen unterlag, weshalb eine rasche Entscheidung
um so
eher verlangt werden.. durfte. Die bezügliche Vorschrift
des Art.
107 Abs. 2 bezweckt gerade das Verhindern der
Spekulation des
eInen Kontrahenten zu eigenem Vorteil
und zum Nachteil des andern durch Ausnützung der
Marktlage -vergl.
OSER,Komm. III 3 zu Art. 107 OR.
Demnach erweist sich die Erklärung des Klägers vom
14. Juli 1916 als
verspätet; es stand ihm nach Art. 107
Abs. 2 damals nur noch das Recht zu, auf Erfüllung
nebst Schadenersatz wegen Verspätung zu klagen. Bei
dieser Sachlage
braucht nicht erörtert zu werden, ob die
Erklärung
in Beziehung auf die ersten acht Wagen jewei-
len schon sofort bei Ablauf der für diese angesetzten
Fristen
hätte erfolgen sollen. Es genügt die Feststellung.
dass der Kläger zur Zeit einen Anspruch
auf Schadener-
satz wegen Nichterfüllung des Vertrages nicht hat und
daher die Klage von der Vorinstanz mit Recht abgewiesen
worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. November 1917
bestätigt.,