BGE 44 II 17
BGE 44 II 17Bge07.06.1916Originalquelle öffnen →
16 Familienrecht. N° 4. N. 4 a E zu Art. 9 SchlT). Es sind auch Erwägungen der Zweckmässigkeit, welche zu diesem Ergebnis führen • müssen. Die Beeinflussung V8n Rechtsinstituten, die nach eidg. Uebergangsrecht unter dem alten Rechte blieben, durch andere, die dem neuen Rechte unterstellt werden, ist oft so erheblich, dass eine Anpassung des alten Rechtes an die durch das neue Recht getroffenen Ver- hältnisse im Interesse einer reibungslosen Anwendung des neuen Rechtes sich aufdrängte; dies besonders auf dem vorliegenden Gebiete angesichts der engen Zusammen- hänge zwischen familienrechtlichen und erbrechtlichen Rechtsinstituten. Wenn, wie die Vorinstanz iIf für das Bundesgericht verbindlicher Weise feststellt, das kantonale Recht die Aussteuerpflicht der Eltern nur mit Rücksicht auf die Verschiebung des Erbrechtes der Kinder festsetzte, so entsprach es den durch die Einführung des neuen Erbrechtes geschaffenen veränderten Verhältnissen, auch jene Aussteuerpflicht zu modifizieren. Das Urteil des Bundesgerichts in AS 41 II S.193 f. erachtet nur mit Rücksicht auf das schon im interkantonalen und nun auch im intertemporalen Rechte anerkannte Prinzip der Unwandelbarkeit des internen Güterrechts eine Abände- rung des alten kantonalen Rechtes nicht als zulässig; für Art. 12 SchlT kann diese Erwägung keine Geltung bean- ·spruchen, da hiebei ein solches Prinzip nicht gewahrt werden muss. . Ist demnach davon auszugehen, dass der kantonale Gesetzgeber, ohne das Bu,ndesrecht zu verletzen, berech- tigt war, vor dem 1. Januar 1912 das alte Eltern-und Kindesrecht noch abzuändern, so hat der eidgenössische Ri~hter nicht mehr zu prüfen, ob diese Modifikation des kantonalen Rechtes gegen allgemeine intertemporale Rechtsgrundsätze verstosse. War der Kanton befugt, .sem altes materielles Recht bis zum 1. Januar 1912 -abzuänderu, so musste er natürlich auch in der Lage sein, beliebige Kollisionsnormen zwischen dem alten und dem Familienrecht. No 5. 17 abgeänderten kantonalen Rechtallzuwenden, ohne dass hiebei das Bundesrecht eingreifen könnte . Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird al;lgewiesen . • 5. Urteil aar II. Zivil abteilung vom 7. Februar 1918 i. S. Caluori gegen Cotti. Art. 323 ZGB. Ein nach der Beiwohnung abgegebenes Ehever- sprechen kann nicht zur Zusprechung des Kindes mit Stau- desfolgen an den Vater führen. -Art. 317 ZGB zählt die dem Vater der Mutter gegenüber obliegenden Ersatzleistun- gen abschliessend auf. A. -Die Klägerin Maria Cotti gebar am 25. März 1917 ein Mädchen, Maria Agatha. Schon am 16. Februa.r hatte sie beim Bezirksgericht Maloja gegenden Beklagten Klage ejngeleitet mit denAnträgen auf Zusprechung des zu erwar- tenden Kindes mit Standesfolgen an den Vater, Ersatz für die Entbindnngskosten, den Unterhalt während 4 Wochen vor und nach der Geburt und andere infolge der Schwan- gerschaft notwendig gewordene Auslagen sowie Zuspre- chung eines Betrages von 3000 Fr. als Genugtung, ev. Feststellung der vom Beklagten an das Kind zu leistenden Beiträge für Unterhalt und Berufsausbildung, falls die Statusklage abgewiesen werden sollte; sie beantragte ferner Leistung einer Genugtuung für die infolge des Ver- löbnisbruches des Beklagten erlittene Verletzung in den persönlichen Verhältnissen und Ersatz für die mit Hin- sicht auf die Eheschliessung getroffenen Veranstaltungen. Der Beklagte gab die Möglichkeit zu, der Vater des Kindes zu sein und erklärte sich bereit, die Klägerin für die in Art. 317 ZGB genannten Aufwendungen schadlos zu halten und an das Kind einen monatlichen Unterhalts- AS .u 11 -1918
18 FaIuilienrecht. N& 5. beitrag VOll 25 Fr. zu bezahlen, beantragte aber im übrigen Abweisung der Klage. Er bestritt nicht, der Klä:.. • gerin die Ehe versprochen und das Verlöbnis in der Folge aufgelöst zu haben, behauptete jedoch, die Konzeption des Kindes falle in den Monat Juni oder Juli, wogegen er sich mit der Klägerin erst am 17. September verlobt habe. Hieraus folge, dass eine Zusprechung des Kindt>s mit Standesfolgen nicht in Frage kommen könne: . B. -Durch Urteil vom 23. Oktober ha~ das Bezirks- gericht Maloja erkannt:
Der Mutter werden zugesprochen : a) für Entbindungskosten 257 Fr. 50 Cts. für Unter- halt und Erwerbseinbusse 330 Fr. b) nach Art. 92 ZGB laut Vereinbarung 306 Fr. 75 Cts., c) als Genugtuung nach Art. 93 ZGB, 500 Fr. . Zur Begründung VOll Ziff. 1 des Dispositivs führte das Bezirksgericht aus, dass sich zwar die Behauptung des Beklagten, die Schwängerung habe vor der Abgabe des Eheversprechens stattgefunden, als den Tatsachen ent- sprechend erwiesen habe; doch müsse ihm das Kin? trotzdem mit Standesfolge zp.gesprochen werden, weIl nach Art. 323 ZGB hiezu genüge, dass das Eheverspre- chen vor der Geburt erfolgt sei. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende rechtzeitig und formrichtig eingerichte Berufung des Be klagten, in der beantragt wird :
Juni 1916 in Sachen Sommer gegen Fankhauser (AS
42
II NI'. 28) verneint. Die in der Doktrin (EGGER, N.3
zu Art. 323 ZGB; SCHULTHESS, Zusprechung des Kindes
mit Standsfolge wegen Ehever: prechen; Schw. J .Z.
Bd. XIII S. 208 ff. ; LEUENBERGER, Das Verlöbnis im
schweizeIischen
Recht S 278 f) und in der kantonalen
Rechtssprechung (BI. Zü. R. Bd. XV Nr. 2; Viertel-
jahrsehr.
S 355) vertretene abweichende Auffassung erwdst sich
bei
erneuter Prüfung der Frage nicht als schlüssig und
es liegt daheI" zu einer Aenderung der in jenem Urteile
aufgestellten Grundsätze kein Anlass vor. Wenn sich
die Vaterschaftsklage, sofern die
in Art. 318 und 323
20 Familienrecht. N° 5.
ZGB genannten Tatbestände -Verbrechen, Miss-
bnmch ·der dem. Schwängerer über die Geschwängerte
.zustehenden 'Gewalt Eheversprechen -gegeben sind,
nicht nur auf Zahlung der in Art. 317 und 319 ZGB
vor«esehenen
Vermögensleistungen an Mutter und Kind,
sondern auf Zusprechung des Kindes mit StandesfoJgf' n
an den Vater, Leistung einer Genugtuung verbunden
mit den Entschädigungen von Art. 317 ZGB an die
Mutter richtet, so geht das Gesetz hiebei von der Erwä-
gung
aU5, das sich diese für den Schwängerer schwer-
wiegenderen Folgen
der ausserehelichen Kohabitation
deshalb rechtfertigten, weil sich die Mutter ihm
nicht
hingegeben hätte, wenn. nicht ihr Will e von ihm
be ein f lu s s t oder eine bei ihr vorhandene Wi l-
I e n s s c h w ä ehe von ihm aus gen u t z t worden
wäre,
um sie zur Gestattung des Beischlafes zu veran-
lassen. Dass das Gesetz eine
wIche durch den Vater
!verursachte Hemmung des Willens der Mut er voraus-
setzt,
um ihr einen Anspruch auf Genugtuung einzu-
räumen,
ergibt sich aus den in Art. 323 neben dem
Ehever sprechen genannten zwei
andern Fällen der
Zusprechung
mit Standesfolgen, denen die gleiche ratio
zu Grunde liegt, wie auch aus Art. 318. Daraus, dass
im deutschen Texte des Art. 323 ZGB beim Tatbestand
des Vorliegens eines Eheversprechens -'während die
beiden
andern Tatbestände mit Art. 318 übereinstim-
men -im Gegensatz zu Art. 318 ZGB die WOl te {( vor
der Beiwohnung I) nicht enthalten sind. darf nicht ohne
weiteres geschlossen werden,
der Gesetzgeber habe die
ratio des Art. 318 in Art. 323 mit Bezug auf das Ehe-
versprechen fallen lassen und es könne daher das Kind
mit Standesfolgezugesprochen werden, sofern über-
haupt die Eltern sich einmal die Ehe vel sprochen hätten,
vielmehr kann dieser Unterschied im Texte au.ch daher
rühren, dass man es für selbstverständlich hielt, dass
das Eheversprechen vor der Beiwohnung erfolgt sein
muss, weil
ja andernfalls von einer Willensbeeinflussung
Familienrecht. N° 5.
21
der Mutter nicht die Rede sein könnte. Ein schlüssiges
Argument für diese letztere Auffassung liegt darin,
das der Gesetzgeber -wie aus den Materialien zwei-
fenos erhellt
(PIOtokoll der Expertenkommission Bd. I
S. 31 f; Steno Bülletin Bd. XV S. 782 Sp. 2) -das in
einigen Rechten der Zürcher Gruppe gekannte Rechts-
institut der (l B rau t kin d s c h a f t» in das eidg
nösische Privatrecht aufnehmen wollte. Ein Kind
war aber
nach den genannten Rechten, wie auch nach
den deutschen partikularlechten, sofern diese die Braut-
kindschaft überhaupt anel kann' en, stets nur dann ein
Brautkind. wenn sich die
Eltern v 0 I' der Beiwohnung
die
Ehe vlsprochen oder sogar einrechtgültiges Ver-
löbnis eingegangen hatten (BLUNTSCHLI, Zürcherische
Staats und Rechtsgeschichte Bd. II S. 189; STOBBE-
LEHMANN, Deutsches Privatrecht Bd. IV S. 491), und es
sind die
Ge etzestexte so abgefa~st, dass ein Zweifel
hierüber ausgeschlossen ist (vergl. Zürich PGB alt § 64
neu
§ 686; Schaffhausen PGB § 63 « Kinder, welche
zwar nach dem Abschluss des Verlöbnisses erzeugt,
aber vor Eingehung der Ehe geboren wurden ,. ; Thur-
gau PGB § 202 « Kinder, welcher nach dem Abschluss
eines Eheverlöbnisses erzeugt werden, ohne dass die
Ehe nachfolgt ... I) ; Glarus BGB §§ 151, 175 «unter Ehe-
versprechen erzeugte Kinder ... I}}. Gingen demnach die
Vorbilder des
ZGB von der ratio aus, dass ein aus ser-
eheliches Kind
nur dann eine bevorzugte Stellung
haben solle, wenn der Vater auf die Willensbildung der
Mutter eingewirkt hat und lässt sich auch aus dem
mit Art. 323 in engem Zusammenhange stehenden Art.
318 darauf schliessen, dass das ZGB diese ratio bei-
behalten wollte,
so kann dem Fehlen der Worte (l vor
der Beiwohnung t) in Art. 323 eine materielle Tragweite
nicht beigelegt werden.
Die dem angefochtenen Urteile
zu Grunde liegende
Auffassung lässt sich aber
auch mit Art. 303 ZGB nicht
vereinbaren; denn dadurch würde eine Anerkennung
22
Familienrecht. /,\0 5.
des Kindes ohne die da selbst vorgesehenen formellen
Erklärungen möglich gemacht, indem ein bloss form-
loses,
nach der Kohabitation abgegebenes Ehevelspre-
chen für die Statusänderung genügen
würde, eine
Konsequenz, welche dem Gesetze offenbar widersp:icht.
Nicht schlüssig sind die (von SCHUL THESS, Schw. J. Z.
Bd. XIII S.21O) gegen das Urteil des Bundesgerichts
in Sachn Sommer geltend gemachten Einwendungen,
die dahin gehen, es folge
aus Art. 260 ZGB, dass auf
den Zeitpunkt des Eheversprechens I1\chts ankomme.
'Wenn Art. 260 schlechthin das VörÜegen eines Ehever-
sprechens verlangt, so darf hieraus keineswegs geschlossen
werden, dass
auch Ar t. 323 nur dieses allgemeine Erfor-
dernis olme irgendwelche Einschränkung aufstelle; denn
beide Artikel gehen
von entgegengesetzten Prämissen
aus. Die Statusfolgen des Art. 260 treten nur dann ein,
wenn
den Eltern die Eingehung der Ehe und damit
die Legitimation des Kindes wegen Tod oder Eintritt
der Eheunfähigkeit eines der Verlobten unmöglich
wurde, doch muss
das Verlöbnis bis zum Eintritt der
Unmöglichkeit der Eheschliessung zu Recht bestehen;
während im Falle von
Art. 323 normaleI weise ein Ver-
löbnis b I' u c h vorausgesetzt ist, da es bei Erfüllung
des Verlöbnisses
zur Legitimation des Kindes durch
den Eheschluss und nicht zur V3 terschaftsklage kommt.
Die ratio des
Art. 260 ist eine ganz andere; er will ver-
meiden, dass einem Kind
wegen einer von den Eltern
nicht verschuldeten Unfähigkeit, die Ehe einzugehen,
verunmöglicht wird,
durch nachfolgende Legitimation
den ehelichen
Stand zu erwerben, wobei natürlich -
entgegen
Art. 323 -auf die Zeit deI Zeugung, nichts
ankommen
kann. Es ist allerdings richtig, dass sich in
den M at er i al i e n auch einige Anhaltspunkte finden,
welche eine vom Vorstehenden abweichende Auffassung
zu rechtfertigen scheinen, doch sind solche gelegentliche
AeusIungen in den Materialien, deren Sinn zudß
nicht unzweifelhaft ist, nicht zu verwerten. Unrichtig
FamiIienrecht. N° 5.
23
ist die (von SCHULTHESS a. a. O. aufgestellte) Behauptung
die Kommission des Nationalrates habe die Worte « vOr
der Beiwohnung); mit dem «ausdrücklichen Motiv))
gestrichen, dass die Zusprechung mit Standesfolgen
auch dann, wenn die Ehe erst nach der Beiwohnung ver-
sprochen wurde, zulässig ßein solle. Aus den Materialien
lässt sich nicht feststellen, weshalb die Kommission
Art. 328 des bundesrätlichen Entwurfes abgeändert hat.
Der deutsche Berichterstatter führte im Nationalrate nur
aus, die Kommission habe, « wohl)) mit Recht gefunden,
dass dieser « f ein e U n t e r s chi e d» sich selten
rechtfertige, sondern dass es besser sei, wenn man einfach
sage, wenn er der
Mutter die Ehe versprochen habe, solle
das Kind als « B rau t kin d » dem Status des Vaters
zugesprochen werden können
(Sten. Bülletin Bd. XV
S. 782). Ganz abgesehen davon. dass der Unterschied
zwischen einem vor und nach der Kohabitation abgege-
benem Eheversprechen
nicht als «feiner Unterschied »
bezeichnet werden kann, weil nach dem oben Gesagten
ein ganz neuer Gedanke
in das Gesetz hineingetragen
würde, wenn man von dein Erfordernis der Vorgängig-
keit des Eheversprechens absehen wollte, und sich der
«feine Unterschied » daher nur auf ein vor oder bei
deI Kohabitation abgegebenes Versprechen beziehen
kann,
so sprechen vor llem die vom Referenten wieder-
holt gebrauchten Redewendungen « u n t e rEh e v e r-
s p r e
ehe n » und « B 1 a u t kin d )} für die vom Bun-
desgericht vertretene Auffassung. Der Ausdruck « unter
Eheversprechen» kann nur dahin verstanden werden,
dass die Mutter
unter dem Eindruck des Eheversprechen!;,'
sich hingegeben hat, weil sie als Braut auf die Ehe-
schliessung mit dem SchwängereT hoffen durfte.
2. -Nach den vorstehenden Erwägungen
ist daher
die vorliegende Klage, soweit sie sich auf Zusprechung
des Kindes
mit· Standesfolgen an den Beklagten richtet
gestützt auf die tatächlichen Feststellungen der Vorin-
stanz, dass das Eheversprechen der Kohabitation zeitlich
24
Familienrecht. ND 6.
nachfolgte, abzuweisen, Dagegen ist der .Beklagte da er
die Vaterschaft nicht bestreitet, gemäss Art. 319 ZGB
zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an das Kind bis
zum zurückgelegten 18. Altersjahr zu verurteilen. Mit
Rücksicht
auf seine Erwerbs-und Vermögensverhält-
nisse rechtfertigt es sich, diesen Beitrag auf monatlich
30 Fr. festzusetzen. Die von der Vorinstanz der Klä-
gerin zugesprochenen Ersatzleistungen sind zu bestätigen
mit Ausnahme des Postens von 180 Fr. für Erwerbsein-
busse. Das Gesetz
zählt die vom Schwängerer an die
Mutter zu machenden Vermögensleistungen
abschlies-
sen d auf (Art. 317 ZGB) und es sieht einen Ersatz des
Ge w i n n e s, welcher der Mutter infolge von Schwang-
erschaft und Geburt entgangen ist nicht vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufungen werden in dem Sinne gutgeheissen ..
dass das klägerische Begehren auf Zusprechung mit
Standesfolgen abgewiesen, der monatlich vom Beklagten
an das Kind bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr zu
leistende Unterhaltsbeitrag
auf 30 Fr. festgesetzt und
der aus dem Titel Erwerbseinbusse der Klägerin zuge-
sprochene
Betrag von 180 Fr. gestrichen wird. Im übrigen
wird
das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 25. Ok-
tober 1917 bestätigt.
6. Arrit de 111. IIe Section civile du 21 ferner 1918
dans la cause B. contre B.
Ac t ion e n pa t e rn i t e: Delimitation du champ d'appli-
cation des art. 314 al. 2 ct 315 ces.
La demanderesse Pauline R., nee en 1895, a ete, de
frn 1914 en novembre 1915, en qualite de sommeliere au
service du defeüdeur B. qui est aubergiste. Le 15 juiJi
1916 elle est accouchee d'une fille, Charlotte-Edmee.
Agissant en son nom personnel et au nom de sa fl,lle elle
Familienrecht. ND \l.
25
a ouvert action en patenüte au defelldeur, en concluant
ace qu'il soit condamne envers elle aux prestations pre-
vues aux art. 317 et 318 CCS et envers son enfant a une
pension alimentaire jusqu'a l'age de 18 ans revolus. Le
defendeur a conclu a liberation. Le tribunal de premiere
instanee a ecarte les conclusions de la demande, estimant
que la preuve de la cohabitation avec le defendeur
ll'avait pas ete rapportee.
Apres avoir fait preter le serment suppletoire a Ia de-
manderesse au sujet de la realite de la cohabitation avec
le defendeur pendant la periode critique, Ia Cour d'appel
a reforme le jugement de premiere instance et a condamne
Je defelldeur a payer a la demanderesse 50 fr. pour frais
de couches
et 150 fr. pour son entretiell et a servil' :)
l'enfant ·une penion alimentaire annuelle de -S60 fr.
jusqu'a l'age de 18 ans revolus.
Le defendeur a reeouru en reforme au Tribunal federal
contre eet arret en reprenant se conclusions liberatoires.
Considerant eH droit:
L'arret attaque conf>tate en fait que le defendeur a eu
des relations 'sexuelles avec la demanderesse
pendant la
periode critique.
Cette constatation lie le Tribunal fede-
ral. Elle n'e8t en effet pas contraire aux pieces du dossier
et elle n'implique pas de la part de l'instance cantonaJe
une meconnaissance des regles du droit federal sur le
fardeau
de la preuve, car c'est bien a la demanderesse
que la charge de la preuve a
ete imposee. Quant a savoir
si les indices fournis etaient suffisants
pour qu'en appli-
cation de l'art. 263 CPC bernois le serment suppletoire
put etre defere a la demanderesse, c'est une pure questio.ll
de procedure cantonale et Ie Tribunal federaI ne sauralt
la revoir. L'instance cantonale l'ayant resolue affirma-
tivement et le serment prete faisant preuve absolue
d'apres la loi bernoise, Ia constatation qui est a la base
de
l'arret ne peut etre attaquee par Ia voie du recours
en reforme.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.