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Famllienrecht. N° 4.
4. Urteil der U. Zivila.bteilung vom e. Februar 1918
i. s. Gurtner gegen Schär.
Auslegung von Art. 1 und Art. 12 SchlT z. ZGB.
.A. -Am 18. Februar 1911 verehelichte sich der Kläger
mIt der
Tochr des Beklagten. Mit der vorliegenden, im
Jahre 1916 eIngebrachten Klage belangt er diesen auf
Ausrichtung einer « Ehesteuer » (Mitgift) gemäss Satz. 151
bern. CGB, welche lautet: «Vermögliche Eltern sind
verpflichtet, ihren Kindern, wenn dieselben
in eine
ehrbare
Ehe treten, auf Abschlag ihres Pflichtteils eine
Ehesteuer zu geben ...
)
B. -Durch Urteil vom 5. Dezember 1917 hat der
Appellationshof des Kantons Bern
11. Zivilkammer
ents.preched. dem Antrage des Beklagten die Klage ab-
geWiesen mIt 1m ~esentlichen folgender Begründung: Der
Beklagte und seme Ehefrau stünden seit dem
- Januar
1912 im internen güterrechtlichen Verhältnisse unter dem
altbernischen Güterrecht, im externen
unter dem Güter-
verbindungsrecht des
ZGB. Art. 146 bern. EG z. ZGB,
welcher im vorliegenden Falle Anwendung finde da die
vom Kläger angerufene Satz.
151 CGB mit dem 1:Januar
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2 aufgehoben worden sei, sehe aber eine Aussteuer-
pflicht .nur dann vor, wenn die ausstuerpflichtigen Ehe-
gatten mtern und extern unter altem Rechte lebten. Der
Wortlaut von Art. 146 EG z. ZGB scheine dem allerdings
entgegenzustehen, doch ergebe sich diese Interpretation
aus
der Entstehungsgeschichte des Artikels und vor allem
aus dessen ratio.
C. -Gegen d.eses l!rteil richtet sih dj vorliegende
erufung des Klagers, m der die Gutheissung der Klage
1m Betrage von 3950 Fr. beantragt wird.-
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der heute streitige Anspruch ist -gleichgültig ob er
nach
Satz. 151 bern. CGB oder Art. 146 EG z. ZGB be-
Familienrecht. N° 4. 13
urteilt wird -ein solcher aus dem Eltern-und Kinde&<
recht. Der Natur der Sache nach ist er spätestens im
Zeitpunkte der Eheschliessung des Klägers mit der Toch-
ter des Beklagten, d. h. am 18. Februar 1911 und sOmit
unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden. Wenn
nun auch das Uebergangsrecht des ZGB (Art. 12 Abs. 1
SchlT) bestimmt, dass das Eltern-und Kindesrecht vom
Inkrafttreten des
ZGB an diesem untersteht, so kann
hieraus
nicht geschlossen werden, dass das neue Recht auE
unter altem Recht entstandene und abgeschlossene eltern-
und kindesrechtliche Tatbestände, denen eine Forderung
entspringt, zurückwirke. Gleich wie
nach Art. 12 Abs. 2
SchlT ein nach altem Recht entstandener Verlust der
elterlichen Gewalt -unter Vorbehalt der daselbst aus-
nahmsweise aufgestellten Möglichkeit der
Option für das
neue
Recht -auch nach dem 1. Januar 1912 nach altem.
Rechte zu beurteilen ist, so muss auch auf einen vor dem
- Januar 1912 liegenden forderungsbegründenden Tat-
bestalld des Eltern-und Kindesrechts altes Recht ange-
wendet werden; denn für die Frage
der intertemporalen
Rechtsanwendung
ldmn nach allgemeinen Grundsätzen
desjntertemporalen Rechtes nicht der zufällige
Zeitpunkt
der Beurteilung durch den Richter, sondern nur der Zeit-
punkt der forderungsbegründenden Tatsache selbst mass-
gebend sein.
Art. 12 Abs. 1 SchlT muss daher richtiger-
weise
so verstanden werden, dass unter neuem Recht
wirksam werdende gesetzliche Folgen eines unter altem
Recht entstandenen Eltern-und Kindesverhältnisses
nach neuem Rechte zn beurteilen sind, wogegen ein
alt-
rechtlicher Tatbestand, dessen Wirkungen unter altem
Rechte eingetreten sind, ausschliesslich der Herrschaft
des
alten Rechtes untersteht. Art. 12 Abs. 1 SchlT enthält
demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine
Durchbrechung des Prinzipes des Art. 1
SchlT nur inso-
fern, als
nicht die unter neuem Recht eingetretenen Folgen
der
unter altem Recht erfolgten Geburt sich nach altem
Rechte richten, während im übrigen auch
in Art. 12 der,
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Familienreeht. N° 4.
in Art. 1 SchlT aufgestellte Grundsatz des Ausschlusses
der Rechtsfolgen altrechtlicher Tatbestände vor der An-
wendung des neuen Rechts anerkannt ist. Der vorliegende
• Anspruch ist daher nach kantonalem Recht zu beurteilen,
da der anspruchbegründende Tatbestand vor dem 1.
Januar 1912 abgeschlossen war.
Obschon
nach dem Gesagten der klägerische Anspruch
am 18. Februar 1911 entstanden ist, hat nun aber die
Vorinstanz dem angefochtenen Urteile
nicht das damals
geltende alte bernische Zivilrecht zu Grunde gelegt,
sondern eine
mit dem 1. Januar 1912 in Kraft getretene
Modifikation desselben. Die Vorinstanz
ist also von dem
allgemeinen Grundsatze des intertemporalen
Re,chts über
die Beurteilung eines abgeschlossenen Tatbestandes nach
dem bei dessen Entstehung geltenden Rechte abgewichen
und hat eine nach altem kant. Recht wohlerworbene
Forderung
durch neueres kant. Recht zum Erlöschen
gebracht, obschon sie bis zum
- Januar 1912 offenbar
als zu
Recht bestehend hätte angenommen werden müs-
sen. Allein eine Verletzung von Bundesrecht kann hierin
nicht erblickt werden. Allerdings scheint Art. 1 SchlT bei
rein wörtlicher Auslegung dem kantonalen
Richter von
Bundesrechts wegen vorzuschreiben, welches kantonale
Recht er auf vor dem Inkraft treten des ZGB abgeschlossene
Tatbestände anzuwendenhabe,
nämlich nichtnurschlecht-
hin das bisherige, d. h. bis zum
- Januar 1912 geltende,
sondern das zur Zeit der Entsttlhung des Tatbestandes in
Kraft befindliche kantonale Recht. Diese Interpretation
von Art. 1 SchlT ist jedoch unannehmbar, denn ilu'e
Konsequenz ginge dahin, dass den Kantonen die Abände-
rung ihres Rechtes in der Zeit zwischen der Entstehung des
Tatbestandes
und dem Inkraftreten des ZGB verboten
würde. Dass
dem nicht so sein kann, erhellt nicht nur aus
den Grundsätzen des Bundesstaatsrechts über die Abgren-
zung zwischen eidgenössischer
und kantonaler Gesetzge-
bungshoheit, sondern
auch aus allgemeinen Regelndes in-
tertemporalen Rechts, sowie
aus Gründen der Zweck-
Familienrecht. N° 4.
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mässigkeit. Staatsrechtlich wäre diese Ansicht nicht
haltbar, weil die Legiferierungsmacht auf dem Gebiete
des Eltern-und Kindesrechres bis zum 1. Januar 1912 den
Kantonen zustand und ihnen daher bis dahin freistehen
musste,
durch den Erlass neuer, dieses Rechtsinstitut
beschlagender Kormen auf alte Rechtsverhältnisse ein-
zuwirken. Der Bundesgesetzgeber, der erst mit Wirkung
auf den 1. Januar 1912 über das Familienrecht legiferierte,
konnte
nicht schon für eine frühere Zeit die kantonale
Gesetzgebungshoheit beschränken; denn die Folge
davon
wäre eine Wirksamkeit der eidgenössischen Gesetzgebung
vor ihrem Inkrafttreten. Mit dem Wesen des intertempo-
ralen Rechtes stünde diese Auslegung im Widerspruch.
weil dieses sich
nur mit dem neuen Rechte befasst; es
zieht dessen zeitliche Grenze
und bestimmt auf welche
Tatbestände die neue Rechtsordnung
nicht angewendet
werden solle, ohne jedoch, wenn es einen
Tatbestand dem
alten Rechte überlässt, sich
darüber auszusprechen, wel-
che Rechtssätze derselben vom
Richter befolgt werden
müssen, ob die bei
der Entstehung des Tatbestandes
geltenden oder andere, gleich wie der nationale Gesetz-
geber, wenn er eine internationale Kollisionsnorm erlässt,
nur befiehlt, welche Tatbestände von seinem eigenen
Rechte
nicht erfasst werden sollen, dabei aber die Frage
offen lässt,
nach welchen Normen des fremdeI} Rechtes
die dessen Machtbereich unterworfenen Tatbestände
zu
beurteilen sind. Dem Bundesgesetzgeber hat offenbar
diese Auslegung von Art. 1
SchlT vorgeschwebt, was
daraus hervorgeht, dass
in einer· Reihe von Artikeln des
Schlusstitels schlechthin auf
das « bisherige » Recht ver-
wiesen wird. Nach dem Gesagten musste daher der kan-
tonale Gesetzgeber befugt sein, bis zum Inkrafttreten des
neuen Re.chts sein
Recht zu modifizieren (ebenso MUTZNER
Kommentar z. SchlT N. 37 zu Art. 9 ; GIESKER-ZELLER,
Das intertemporale eheliche GütelTecht nach dem ZGB
S. 10; HABICHT, Die Einwirkung des BGB auf zuvor
entstandene Rechtsverhältnisse S. 23; a. M. REICHEL
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Famillenrecht. N° 4.
N. 4 a E zu Art. 9 SchlT). Es sind auch Erwägungen der
Zweckmässigkeit, welche zu diesem Ergebnis führen
• müssen. Die Beeinflussung vtm Rechtsinstituten, die
nach eidg. Uebergangsrecht unter dem alten Rechte
blieben, durch andere, die dem neuen Rechte unterstellt
werden,
ist oft so erheblich, dass eine Anpassung des alten
Rechtes an die durch das neue Recht getroffenen Ver-
hältnisse im Interesse einer reibungslosen Anwendung des
neuen Rechtes sich aufdrängte; dies besonders auf dem
vorliegenden Gebiete angesichts der engen
Zusammen-
hänge zwischen familienrechtlichen und erbrechtlichen
Rechtsinstituten. Wenn, wie die Vorinstanz iri für das
. Bundesgericht verbindlicher Weise feststellt, das kantonale
Recht die Aussteuerpflicht der Eltern nur mit Rücksicht
auf die Verschiebung des Erbrechtes
der Kinder festsetzte,
so ~ntsprach es den durch die Einführung des neuen
Erbrechtes geschaffenen veränderten Verhältnissen,
auch
jene Aussteuerpflicht zu modifizieren. Das Urteil des
Bundesgerichts in AS 41 II S.193 f. erachtet nur mit
Rücksicht auf das schon im interkantonalen und nun
auch im intertemporalen Rechte anerkannte Prinzip der
Unwandelbarkeit des internen Güterrechts eine Abände-
ru.ng
des alten kantonalen Rechtes nicht als zulässig; für
Art. 12 SchlT kann diese Erwägung keine Geltung bean-
-spruchen,
da hiebei ein solches Prinzip nicht gewahrt
werden muss.
.
Ist demnach davon auszugehen, dass der kantonale
Gesetzgeber, ohne
das Bu.ndesrecht zu verletzen, berech-
tigt war, vor dem 1. Januar 1912 das alte Eltern-und
Kindesrecht noch abzuändern, so hat der eidgenössische
Richter nicht mehr zu prüfen, ob diese Modifikation des
kantonalen Rechtes gegen allgemeine intertemporale
Rechtsgrundsätze verstosse.
War der Kanton befugt,
.sem altes materielles Recht bis zum 1. Januar 1912
-abzuändern, so musste er natürlich auch in der Lage sein,
beliebige Kollisionsnormen zwischen dem alten und dem
FamiUenrecht. N° 5. 17
abgeänderten kantonalen Recht anzuwenden, ohne dass
hiebei
das Bundesrecht eingreifen könnte .
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird al,lgewiesen.
"
5. Urteil i1er II. ZivilabteUung vom 7. Februar 1918
i. S. Oaluori gegen Ooiti.
Art. 323 ZG B. Ein nach der Beiwohnung abgegebenes Ehever-
sprechen kann nicht zur Zusprechung des Kindes mit Stan-
desfolgen an den Vater führen. -Art. 317 ZGB zählt die
demVater der Mutter gegenüber obliegenden Ersatzleistun-
gen abschliessend auf.
A. -Die Klägerin Maria Cotti gebar am 25. März 1917
ein
Mädchen, Maria Agatha.Schon am 16. Februar hatte
sie beimBezirksgerichtMaloja gegenden Beklagten Klage
eingeleitet mit denAnträgen auf Zusprechung des zu erwar-
tenden Kindes mit Standesfolgen an den Vater, Ersatz für
die Entbindungskosten, den
Unterhalt während 4 Wochen
vor und nach der Geburt und andere infolge der Schwan-
gerschaft notwendig gewordene Auslagen sowie Zuspre-
chung eines Betrages von 3000 Fr. als Genugtung. ev.
Feststellung der vom Beklagten
an das Kind zu leistenden
Beiträge für
Unterhalt und Berufsausbildung, falls die
Statusklage abgewiesen werden
sollte; sie beantragte
ferner Leistung einer Genugtuung für die infolge des
Ver-
löbnisbruches des Beklagten erlittene Verletzung in den
persönlichen Verhältnissen und Ersatz für die mit Hin-
sicht auf die Eheschliessung getroffenen Veranstaltungen.
Der Beklagte
gab die Möglichkeit zu, der Vater des
Kindes zu sein und erklärte sich bereit, die Klägerin für
die in Art. 317 ZGB genannten Aufwendungen schadlos
zu halten und an das Kind einen monatlichen Unterhalts-
Aß .u 11-1918