BGE 44 II 107
BGE 44 II 107Bge07.03.1913Originalquelle öffnen →
106 Prozessrecht. N° 21. « 2. Eventuell es seien die Akten an das Handelsgericht « zurückzuweisen zur Abnahme der offerierten Beweise. » Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Erbrecht. No 22.
worden : nach dem Tode behielt die Tochter sie in ihrem
Dienste. Bei der Verwaltung des 1906 ererbten Vermögens
• stand der Emilie Isler zunächst ihr Vetter; Fürsprech
Emil Isler in Aarau bei. Nachdem er 1908 das Mandat
zurückgegeben hatte, wie er sagt, weil er aus den Bank-
auszügen ersehen habe, dass seine Auftraggeberin zweimal
ohne sein Vorwissen über Beträge von je 100,000 Fr.
schenkungsweise verfügt, was er als Misstrauen ihm
gegenüber aufgefasst habe, liess sich Fräulein Isler in der
Folge durch den Notar Bochsler in Bremgarten beraten.
Im Jahre 1907 erlitt sie einen Schlaganfall, der, nach dem
Zeugnis des Hausarztes, leichte Lähmungserscheinungen
in
den Gesichtsmuskeln und im rechten Arme zur Folge
hatte; im Februar 1909, das genaue Datum ist nicht
mehr festzustellen, stellte sich ein zweiter stärkerer
Schlaganfall ein, die Lähmungserscheinungen waren
deutlicher,
nach der Aussage des Dr. Müller, der allerdings
erst etwa 10 Tage nach dem Anfall gerufen wurde,
machte der Patientin das Sprechen Mühe, auch hatten
ihre geistigen Fähigkeiten erheblich gelitten, oft habe
sie die Namen
und Bezeichnungen für gewöhnliche Gegen-
stände nicht gefunden oder verwechselt, von einer Satz-
bildung sei keine Rede
mehr gewesen. Das körperliche
Befinden der Fräulein Isler besserte sich
dann wieder
wesentlich; inwieweit
auch die durch den Schlag beein-
trächtigten geistigen Funktio.nen zurückkehrten, wird
später zu erörtern sein. Im Frühjahr 1910 glaubte eine auf
Besuch anwesende Verwandte, Frau Dr. Sprenger wahr-
zunehmen, dass Fräulein Isler geistig nicht mehr normal
sei; sie äusserte sich in diesem Sinne zu anderen Familien-
gliedern
und gab auf deren Veranlassung dem Fürsprech
Emil Isler brieflich von ihren Beobachtungen Kenntnis.
Darauf stellte
mit Eingabe vom 6. Juni 1910 Fürsprech
Isler beim Gemeinderate Wohlen zur Weiterleitung an das
zuständg.e Bezirksgericht das Gesuch um Bevormundung
der Emlbe Isler wegen Geistesschwäche im Sinne
von
§§ 260, 281 des aargauischen BGB. Der Gemeinderat
Erbrecht. N° 22. 109
üermittelte die Eingabe dem Bezirksgericht Bremgarten
mIt dem Antrage, es sei Fräulein Isler znnächst auf ihren
Zustand ärztlich zu begutachten.
Das Gericht trat jedoch
auf das Gesuch aus formellen Gründen nicht ein und
Fürsprech !sler erklärte infolge ihm durch Gemeinderat
Vock in Wohlen und Notar Bochsler mündlich über den
Stand der Dinge gegebener Aufschlüsse in einem Briefe
an Bochsler auf seinem Schritte nicht weiter zu bestehen.
Inzwischen
hatte sich Fräulein Isler, die von dem Vorge-
hen ihres Vetters sofort Kenntnis erhalten hatte, mit der
Lina Seiler
nach Wilderswyl zum Ferienaufenthalte
hegeben
und dort die Bekanntschaft· des Fürsprechers
Dr.
Brand aus Bern gemacht. Nachdem sie ihn über ihre
Angelegenheit konsultiert, stellte sie
ihm und seinem
Bruder Notar Brand in Bem eine Generalvollmacht aus,
welche die Vollmachtträger u.
a. ermächtigte, die bei der
Aargauischen
Bank hinterlegten Wertschriften der Voll-
machtge~rin zurückzuziehen. Als Fürsprech Brand
gestützt hierauf am 27. August 1910 die Titel bei der
Aargauischen
Bank erheben wollte, wurde ihm die Heraus-
gabe
auf Weisung des Verwaltungsratspräsidenten der
Bank, Fürsprech Isler verweigert. Letzterer unterrichtete
von dem Vorgange den heutigen Kläger Otto Bruggisser,
Neffen und nächsten in Betracht kommenden Intestat-
erben der Frl. !sler, der darauf seinerseits am 30. August
1910 beim Bezirksgericht Bremgarten das Entmündigungs-
verfahren gegen seine
Tante einleitete. Am 17. September
1910 fand vor Bezirksgericht die persönliche Einvernahme
der
Frl. Isier statt. Als sie am 27. Oktober 1910 wiederum
erscheinen sollte, blieb sie aus. Sie
hatte inzwischen mit
der Lina Seiler Wohlen verlassen und war nach Bern
übergesiedelt, wo sie bis zu ihrem Tode verblieb. Unter-
dessen wurde im Entmündigungsprozesse in Bremgarten
das Beweisverfahren durch Einvernahme zahlreicher
Zeugen
und Erhebung eiIier psychiatrischen Expertise
durchgeführt. Die gerichtlichen Experten Dr. Fröhlich,
Direktor
der Irrenanstalt Königsfelden und Dr. Ricklin,
110 Erbrecht. N° 22. gewesener Inspektor für Irrenpflege in Zürich, die Frl. Isier zweimal am 6. und 27. März 1911 in Bern in ihrer • Wohnung untersucht hatten, erklärten in ihrem Gut- achten: das Krankheitsbild, das Frl. Isler biete, sei durch- aus klar und eindeutig, es handle sich um eine durch die Schlaganfälle bewirkte geistige Verblödung (postapoplek- tische Demenz) mit anschliessender Altersverblödung (seniler Demenz). Die Erkrankung sei als Geisteskrankheit aufzufassen und Frl. Isier als geistesschwach und handlungsunfähig zu betrachten. Auf die Frage des Vertreters der Frl. IsIer, ob nicht diese bei zweckmässiger Lebensweise und befreit von den Aufregungen des Pro- zesses sich erholen könnte, eventuell auf wie lange die Handlungsunfähigkeit infolge Geisteskrankheit zurück- g ehe, erwiderten die Experten in einem Ergänzungs- berichte : an eine wesentliche Erholung von den psy- chischen Defekten sei nicht mehr zu denken, der Zustand müsse im Wesentlichen als dauernder angesehen werden; das Leiden beruhe auf organischen Veränderungen des Gehirns und werde von Gemütsaffekten nicht wesentlich beeinflusst; die schwachsinnige Handlungsweise, die Unfähigkeit Personen und Dinge, rechtliche Verhält- nisse und finanzielle Operationen richtig zu beurteilen, datiere zweifellos auf lange Zeit; wohl auf Jahr und Tag zurück. Gestützt hierauf stellte das Bezirksgericht Brem- garten durch Urteil vom 13. Mai 1911 Emilie Isler unter Vormundschaft: diehiegegen von der Entmündigten ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Anlässlich eines von der Vormundschaftsbehörde Wohlen eingelei- teten Administrativverfahrens auf Heimschaffung, dem sich die Vertreter der Frl. !sler wegen deren angeblicher Transportunfähigkeit 'widersetzten, hatten die Experten Fröhlich und Ricklin in der Folge am 25. Januar 1912 noch ein drittes Mal Gelegenheit, jene in Bern zu unter- suchen. Am
112 Erbrecht. No 22. .
aber nicht vorgenommen, sodass der ganze nach Aus-
richtung der Vermächtnisse verbleibende Nachlass danach
• kraft Intestaterbrechts an den Kläger Otto Bruggisser
gefallen wäre.
Nach dem
dritten Testamente (Kodizill) vom 16. Juni
1910, errichtet auf das Bevormundungsbegehren . des
Fürsprechs Isler vom 6.
Juni 1910, sollten Lina Seiler
und ihre Schwester Martha Seiler, die erstere zu 4,/" und
die letztere zu 1/
5
100,000 Fr. erhalten, darauf aber
die früher ausgesetzten Vermächtnisse von zusammen
50,000 Fr. an die heiden Genannten und die Eltern Seiler
angerechnet werden. Ferner wurde die Bestimmung über
das
Haus mit Fahrhabe dahin abgeändert, dass dasselbe
der Lina Seiler
nicht mehr unentgeltlich zufallen, sondern
von
ihr lediglich zu 35,000 Fr. -offenbar einem Vorzugs-
preise
-. soll~ ülernommen werden kÖImen. Im übrigen
sollten dIe
bISherIgen Verfügungen aufrecht bleiben.
Nachdem
dann am 30. August 1910 Otto Bruggisser
den Entmündigungsantrag gestellt, folgte das vierte
und
letzte noch vorhandene Testament vom 15. September
1910.
Es setzt als einzige Erbin die Lina Seiler ein. Die
Vermächtnisse sind
in der Hauptsache dieselben wie
früher. Dasjenige
an die Kinder Bruggisser wird auf
.100,000 Fr. herabgesetzt und das Nutzniessungsrecht der
Eltern Bruggisser daran gestrichen.
. B. -Mit der vorliegenden .. im Dezember 1913 einge-
e verlangt in erster Linie Otto Bruggisser
m semer EIgenschaft als Intestaterbe die Ungültiger-
klärung aller vier vorerwähnten Testamente. Neben ihm
tritt als Kläger auf J. Arnold Isier von Wohlen, geb. 1845,
BrueItetn Klaer der Erblasserin. Nach den Angaben der Klage-
schilft soll der Genannte seiner Zeit nach Argentinien
ausgewandert
und dort im Jahre 1882 gestorben sein,
ohne dass indessen
ein amtlicher Totenschein nach Wohlen
gesandt worden wäre.
Da er infolgedessen noch als
lbend in den Zivilstandsregistern eingetragen ist, hat
dIe Vormundschaftsbehörde Wohlen ihm in der Person
Erbrecht. No 22. 113
d~s Fürs?rechs Dr. Edgar !sIer in Aarau « vorsorglich»
emen BeIstand bestellt, um {( für den Fall, dass er doch
noch leben sollte
», seine gesetzlichen Erbrechte geltend
zu machen.
In Bezug auf das letzte Testament vom 15. September
1910
richtet sich die Klage gegen
114 Erbrecht. N° 22. mente vom 15. September 1910, 16. Juni 1910, 30. De- zember 1909 und 21. September 1909 als ungültig erklärte und aufhob ), gegenüber den Beklagten Fürsprech Dr. Brand und Notar Brand dagegen wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen. D. -Gege.n dieses Urteil haben sowohl die Kläger als die Beklagten Lina, Walter, Karoline und Martha Seiler die Berufung an das Bundesgericht ergriffen : die K I ä ger mit dem Begehren, es sei die Klage auch gegenüber den Brüdern Brand als mit dem Recht und Vermögensvorteil der Testamentsvollstreckung Be- dachten gutzuheissen ; die Be k lag te n Lina, Walter, Karoline u. Martha Seiler mit den Anträgen, auf die Klage des J. Amold Isler sei nicht einzutreten und die Klage des Otto Bruggisser in vollem Umfange, eventuell wenigstens insoweit abzu- weisen, als sie die Aufhebung der Testamente und Kodizille bezwecke, welche demjenigen vorn 15. Sep- tember 1910 vorangehen, eventuell sei auch die Klage des J. Arnold Isler im gleichen Sinne abzuweisen, weiter eventuell, sofern trotz der den Beklagten günstigen Zeugenaussagen eine Begutachtung über die Frage der Testierfähigkeit für nötig erachtet werden sollte, seien die Akten zur Bestellung neuer Experten an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Der Beklagte Max Zehnde~ hat ein Rechtsmittel nicht· ergriffen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1 HI Erbrecht. N° 22. setzen können, wie gegenüber jeder anderen letztwilligen Anordnung, die ihn in seinen Rechten beeinträchtigt. Es beruht demnach nicht auf Zufall oder unzureichender Formulierung, wenn Art. 519 die Ungültigkeitsklage beim Vorliegen solcher Mängel nicht nur gegenüber dem einge- setzten Erben und den Vermächtnisnehmeru, sondern gegenüber jeder « Verfügung von Todeswegen »gewährt, an deren Aufhebung der Kläger «als Erbe oder Bedachter ein Interesse hat I>. Da als Verfügung von Todeswegen jeder rechtsgeschäftliche Akt erscheint, wodurch erst auf den Fall des Todes wirksam werdende Rechte am Vermögen des Verfügenden begründet werden, muss demIlach auch die Möglichkeit der Ungültigkeitsklage als im nämlichen Umfange gegeben angesehen werden. Der Einwand, dass es für eine besondere Klage gegen den Willensvollstrecker neben derjenigen gegen die Erben und Vermächtnisnehmer an einem Bedürfnis fehle, weil mit der Aufhebung der Zuwendungen an diese au.ch sein Mandat gegenstandslos werde, hält nicht Stich. Er könnte allenfalls dann zutreffen, wenn die eingeklagten Erben und Vermächtnisnehmer die einzigen wären, welche im angefochtenen Testamente als solche eingesetzt sind. Dies ist aber hier nicht der Fall. Vielmehr steht fest, dass das Testament vom 15. September 1910 ausser den Zuwen- dungen an die Beklagten Lina, Walter, Karoline und Martha Seiler noch eine Reihe weiterer vorsieht, deren Destinatäre nichts ins Rechtgefasst worden sind. Da auch die von einem verfügungsfähigen Erblasser errichtete letztwillige Verfügung nach dem System des ZGB nicht schlechthin nichtig, sondern lediglich anfechtbar ist und das das Vorliegen eines bIossen Anfechtungsgrundes fest- stellende Urteil nach allgemeinen Grundsätzen Rechts- kraft nur gegenüber denjenigen Personen zu erlangen vermag, gegen die es ergangen ist, kann demnach durch die Gutheissung der Klage gegen die Beklagten Lina, Walter, Karolirie und Martha Seiler das angefochtene Testament vom 15. September 1910 nicht in seiner Erbrecht. N° 22. 117 Gesamtheit, sondern nur inbezug anf die Zuwendungen an die Genannten aufgehoben werden. In allen übrigen Punkten, d. h. inbezug auf die weiteren parin ausgesetzten Vermächtnisse bleibt es vor der Hand aufrecht. Die von einzelnen Kommentatoren vertretene abweichende An- sicht mag für das gemeine Recht zutreffen, wo die Erbes- einsetzung einen notwendigen Bestandteil des Testa- mentes bildete und ihre Ungültigkeit daher auch diejenige aller anderen darin enthaltenen Anordnungen nach sich zog, für das ZGB, welchem ein solches Abhängigkeits- verhältnis fremd ist, kann sie nicht als richtig anerkannt werden, wie sie denn auch im Texte des Gesetzes keinerlei Stütze findet. Ob die Kläger, wenn sie von jenen anderen Bedachten auf Ausrichtung der ihnen zugewendeten Summen belangt würden, die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung noch nachträglich einrede weise geltend machen könnten oder ob nicht einer solchen Einrede die Replik der Verjährung des Anfechtungsrechts entgegenstände, braucht heute nicht geprüft zu werden. Auch wenn man das erstere annehmen wollte, würde dadurch an dem Fortbestehen der fraglichen Testamentsbestimmungen bis zum Erla·ss eines die Einrede gutheissenden Urteils im Prozesse zwischen den heutigen Klägern und den Vermächtnisnehmern nichts geändert. Soweit das Testa- ment nicht entkräftet ist blieben aber, wenn den Klägern die Möglichkeit einer selbständigen Klage gegen die Willensvollstrecker auf Ungültigerklärung ihrer Er- nennung zu solchen versagt würde, auch deren Befugnisse bestehen, sodass die Kläger gewärtigen müssen, dieselben unter Berufung auf ihre Berechtigung und Verpflichtung zur Ausführung des noch verbleibenden Teiles des letzten Willens sich in die Nachlassliquidation einmischen zu sehen. Es haben daher die Kläger schon aus diesem Grunde ein unverkennbares rechtliches Interesse daran, dass die Ungültigkeit des Testamentes wegen mangelnder Ver- fügungsfähigkeit der Erblasserin nicht nur gegenüber dem eingesetzten Erben und den mit ihm in& Recht gefassten
118
Erbrecht. No 22.
Vermächtnisnehmern, sondern auch gegenüber den Wil-
lensvollstreckern festgestellt werde.
3. -
In der Sache selbst, d. h. was die materielle
Begründetheit '<ler Klage betrifft, ist davon auszugehen,
dass sich die. Testierfähigkeit
nach dem Rechte zur Zeit
der Testamentserrichtung, für vor dein 1. Januar 1912
errichtete Testamente, also nach Art. 4 des Handlungs-
fähigkeitsgesetzes
von 1881, der nicht nur für Rechts-
geschäfte unter Lebenden, sondern auch für letztwillige
Verfügungen galt, beurteilt (AS 38 II S. 416 ff., 39 II
S. 196). Das Schicksal der Klage hängt also davon ab, ob
die Erblasserin bei
Errichtung der vier angefochtenen
Testamente im Sinne der angeführten Bestimmung des
« Vernunftgebrauches » oder des « bewussten Willens)
beraubt gewesen sei. Dabei ist, wie in allen derartigen
Streitigkeiten,
hinsiclitlichdes Umfanges der bundes-
gerichtlichen Kognition zwischen dem
Schlusse aus einem
bestimmten geistigen
Zustand auf das Vorliegen der
Handlungsfähigkeit bezw. Unfähigkeit einerseits und der
Feststellung jenes Zustandes selbst andererseits zu
unter-
scheiden. Nach der ersteren Richtung handelt es sich.
um die Rechtsanwendung, die Subsumtion des
Tat-
besndes unter einen bestimmten gesetzlichen Rechts-
begriff, die
daher frei zu überprüfen ist. Nach der zweiten
dagegen, d. h. inbezug
auf dIe Ermittlung des geistigen
Befindens einer
Person in einem bestimmten Zeitpunkte,
hat man es mit einer reinen Tatfrage zu tun. Das Bundes-
gericht
ist deshalb an die darauf bezüglichen Feststel-
lungen
der Vorinstanz gebunden, sofern sie nicht akten-
widrig sind oder auf einem Verstosse gegen bundesrecht-
liche Beweisregeln beruhen. Eine Nachprüfung der Be-
weismittel,
auf welche das angefochtene Urteil sich dafür
stützt,· auf ihren Beweiswert steht ihm nicht zu. Es ist
somit auch ausgeschlossen, dass die Akten, wie es die
Beklagten eventuell beantragen, wegen
« persönlicher
Befangenheit» der Experten zur Anordnung einer neuen
Exprtise zurückgewiesen werden könnten, da die Ent-
Erbrecht. No 22.
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scheidung darüber, ob die Experten in persönlicher
Beziehung die nötigen Garantien für eine zuverlässige
Begutachtung bieten, sich ausschliesslich auf dem den
kantonalen Instanzen vorbehaltenen Gebiete der Beweis-
würdigung
und Anwendung kantonalen Prozessrechts
bewegt. Eine solche Rückweisung könnte vielmehr
höchstens in Betracht kommen, wenn die Expertise
inhaltlich Lücken aufwiese, welche
dem Richter die
rechtliche Beurteilung des Falles verunmöglichten, wobei
es
den kantonalen Instanzen überlassen bleiben müsste
ob sie die Ergänzung durch die bisherigen Exprtel
vornehmen lassen oder an deren Stelle neue bezeichnen
wollten. (Vergl. das bereits angeführte Urteil 39 II
S. 196 ff., ferner Praxis 1918 Nr. 35.)
4. -Wird
von diesen Gesichtspunkten aus an die Ent-
scheidung der Streitfrage herangetreten, so kann zunächst
keinem Zweifel unterliegen, dass die Erblasserin, als die
Experten sie im Bevormundungsprozesse zum ersten
Male untersuchten (März 1911) sich in einem Zustande
geistiger Verblödung befand, der
das Vorliegen der Hand-
lungsfähigkeit ausschloss. Auch wenn man annehmen.
wollte, dass es sich bei den «Symptomen )}, welche die
Experten in ihrem damaligen Gntachten dafür anführten
-schwere Störungen bezw. Trübungen der Sprache, des
Gedächtnisses, der Denk-und Urteilsfähigkeit, abnormale
Unselbständigkeit
und Beeinflussbarkeit des Willens -
nicht um rein medizinische Feststellungen, sondern zum
Teil
auch schon um die Verwendung von Rechtsbegriffen
handle, müsste
den darin liegenden Folgerungen auf
Grund der im Gutachten mitgeteilten Ergebnisse der
persönlichen Untersuchung der Erblasserin ohne weiteres
zugestimmt werden.
Danach steht fest, dass diese nicht
mehr im Stande war ihr Alter, ihr Geburtsjahr, den Namen
der Stadt in England, wo sie lange Zeit gelebt hatte
(Manchester) ihres Hausarztes Dr. Müller, mit dem sie in
Wohlen während einer Reihe von Jahren unter dem
gleichen Dache
gewohnt hatte, der Magd Julia Widmer
Erbrecht. N° 22.
anzugeben. Einfache Gebrauchsgegenstände, wie Blei-
stift, Manchetten u.s.w. vermochte sie nicht mit dem
zutreffenden Worte zu bezeichnen, sondern musste sich
dafür umständlicher und unbeholfener Umschreibungen
bedienen.
Hatte sie einmal eine Bezeichnung oder eine
Erklärung auf eine Antwort gefunden, so verwendete
sie dieselben
auch nachher noch während einer gewissen
Zeit zur Beantwortung anderer .Fragen, auf die sie durch-
aus nicht passten, wofür das Gutachten eine Anzahl
charakteristischer Beispiele anführt. Beide& -die Wieder-
gabe einfacher Begriffe durch Umschreibungen (para-
phasie) und das zuletzt erwähnte Haftenbleiben von
Vorstellungen (Perseveration) -sind nach den Experten
typische Merkmale der postapoplektischen und senilen
Demenz. Sie müssen daher mit den übrigen festgestellten
Defekten -Versagen des Gedächtnisses
auch in durchaus
einfachen Dingen und Unfähigkeit selbst über ganz kurz
zurückliegende Vorgänge aus dem eigenen Leben eine
irgendwie zusammenhängende und klare Auskunft zu
geben -genügen, um den von den Experten damals im
Bevormundungsverfahren inbezug
auf die Frage der
Handlungsfähigkeit gezogenen
Schluss zu rechtfertigen.
Wo die
MerkfähigkeÜ, die Möglichkeit Vorgänge der
Aussenwelt richtig aufzufassen,' und das Gedächtnis, die
Möglichkeit solche Vorgänge zu reproduzieren,
in einem
Grade versagen wie hier, da entfällt auch die Fähigkeit
zur Motivbildung (Bestimmung des Verhaltens durch
vernunftgemäss erkannte Beweggründe) und ist die
Handlungsfähigkeit mindestens ebensosehr, wenn
nicht
schwerer erschüttert als bei Personen, welche an Wahn-
ideen, Zwangsvorstellungen oder anderen ähnlichen,
wegen ihrer Auffälligkeit für jedermann sofort erkenn-
baren geistigen Erkrankungen leiden.
Es bleibt daher lediglich zu prüfen, ob dieser für den
März 1911 festgestellte Zustand schon zur Zeit der ver-
schiedenen Testamentserrichtungen, also im Herbst und
Vvinter 1909 und im Sommer und Herbst 1910 vorhanden
Erbreclrt. NI> 22'.
war. Dies ist nach den Akten unbedenklich zu bejahen.
Wenn schon die durch den Schlaganfall hervorgerufenen
akuten Erscheinungen verhältnismässig bald zurück-
gingen, so bestehen doch eine Reihe schlüssiger Anhalts-
punkte dafür, dass das geistige Befinden der Erblasserin
auch nach jener teilweisen Besserung während der Periode
vom Sommer 1909 bis Anfang 1910 im Wesentlichen das
nämliche war, wie es die Experten für die spätere Zeit
ermittelt haben. Als Beweis dafür ist zunächst anzuführen
das
sachvertändige Zeugnis des Hausarztes Dr. Müller,
der die Erblasserin vier Male, im März, April, August 1909
und Januar 1910 besuchte und erklärt, das die Beobach-
tungen, welche die Experten Fröhlich und Ricklin bei
ihrer
Untersuchung inbezu,g auf Geistes-und Charakter-
schwäche
gemacht hätten, mit seinen Wahrnehmungen
bei jenen Besuchen übereinstimmten und dass die Pa-
tientin ihm nicht nur beim ersten dieser, sondern auch bei
den spätern den Eindruck « geistiger Verblödullg ;) ge-
macht habe. Namentlich abpr fällt in Betracht die Aussage
des Vermögensverwalters
Notar Bochsler über die Vor-
gänge, welche im Herbst 1909 sein Eingreifen in verschie-
denen
Angeltigenheiten veranlassten. Daraus ergibt ~ich
und ist überdies nicht bestritten, dass Frl. Isler im Jahre
1908 und im Sommer 1909 dem Henry SiegIer in Luzern,
Freund ihres verstorbenen Bruders ütto, der bei ihr
häufig auf Besuch war, in zwei Malen je 100,000 Fr. hatte
zukommen lassen und dass sie bald darauf am 6. August
1909 dem Max Zehnder eine Vollmacht ausstellte, auf
Grund deren er von ihrem Bankkonto ebenfalls 107,000 Fr.
für sich bezog. Als anfangs September 1909 Notar
Bochsler, durch die Lina Seiler und Frau Zehnder auf-
merksam gemacht, dass Frl. Isler sich mit SiegIer bei
verschlossenen
Türen über ökonomische Dinge unter-
halten habe, sie über diese Verhältnisse befragte, ergab
sich, dass von all jenen Vorgängen sozusagen nichts in
ihrem Bewusstsein zurückgeblieben war. Sie konnte nicht
sagen, ob es sich bei den zweiten 100,000 Fr. des Siegier
122 Erbrecht. N° 22.
um ein Darlehen oder eine Schenkung gehandelt habe
und ob etwas Schriftliches darüber aufgesetzt worden sei,
während
dann später bei den Verhandlungen Bochslers
mit Siegier drei Schriftstücke, ein Darlehensschein, eine
Schenkungsurkunde
und eine Bankvollmacht zum Vor-
schein kamen, wobei sich bezeichnender Weise nicht nur
die beiden letzteren, sondern auch der Schuldschein in
Händen des Siegier befanden. Daran, dass Siegier schon
früher,
im Jahre 1908, gestützt auf eine ihm ausgestellte
Vollmacht
100,000 Fr. erhoben hatte, errinnerte sie sich
überhaupt nicht mehr, sondern es wurde dieser Bezug erst
nachträglich durch Bochsler bei Prüfung der Konto-
korrentauszüge der Bank in Winterthur entdeckt. Ebenso
entsann sie &ich der dem Zehnder übergebenen Voll-
macht erst nachträglich, nachdem Bochsler den Bezug
von 107,000 Fr. auf die gleiche Weise festgestellt hatte,
meinte dann aber, dass es sich nur um eine (I kleinere
Summe» gehandelt habe. EIWägt man, dass hiebe i
jeweilen nicht etwa geringfügige Zuwendungen, sondern
Hunderttau&ende von
Franken in Frage standen, so dar!
darin der schlü:.sige Beweis erblickt werden, dass ihr
Gedächtnis und jhre Merkfähigkeit l>chon damals derart
gelitten hatten, dass sie ausser Sta.nd~ war, Vrgnge,
welche über die gewöhnlichsten EreIglUs5e des taglichen
Lebens hinausgingen zutreffend aufzufassen
und zu be-
urteilen, und die Richtigkeit und Tragweite ihr von
dritter Seite gemachter Insinuationen und Zumutungen
zu ermessen. Es wird dadurch das sachverständige Zeug-
nis des Dr. Müller in einer Weise bestätigt, die Zweifel an
seiner Richtigkeit nicht mehr aufkommen lässt. Das
Nämliche
trifft unzweifelhaft auch zu für die späte~e
Zeitspanne vom Sommer und Herbst 1910. enn dIe
Experten davon ausgehen, dass zwar das körperliche und
auch das geistige Befmden der Erblasseringewise Schwan-
kungen aufgewiesen
haben möge, dass aber eme wesent-
liche
Besserung desselben nach einmal aufgetretener
Verblödung und infolgedessen auch eine wesentliche
,
I
i
Erbrecht. N° 22.
123
Aenderung des Zustandes gegenüber demjenigen im Jahre
1909 und zu Anfang 1911 für das Jahr 1910 nicht wahr-
scheinlich sei, so handelt es sich hiebei um eine auf die
Natur der Krankheit, die ihr zu Grunde liegenden ana-
tomischen und physiologischen Ursachen, und die Er-
fahrungen der Psychiatrie gestützte medizinjsche Fest-
stellung, die als solche für den Richter massgebend sein
muss
und durch den Hinweis auf das davon angeblich
abweichende psychiatrische
Gutachten in dem von den
Basler Gerichten
beurteilten Testamentprozesse Tfinner,
nicht entkräftet werden kann. Denn in jenem Falle
handelt es sich um ein ganz anderes Krankheitsbild,
arteriosklerotische Psychose
im Frühstadium, während
hier
von den Experten nicht nur ein Irresein auf arterios-
klerotischer Grundlage, sondern eine an erlittene Schlag-
anfälle anschliessende senile Demenz
und zwar schon für
das Jahr 1909 festgestellt wird. Es können daher dara1.ls,
dass der Experte im Prozesse Tanner (Prof. Bleuler) für
die arteriosklerotische Psychose die Möglichkeit weit-
gehender Remissionen
und damit eines wechselnden
Zustandes inbezug auf die Testierfähigkeit angenommen
hat, Schlüsse für den heutigen Fall nicht gezogen werden.
Wäre übrigens noch ein
Zweifel darüber möglich, dass
tatsächlich
von einer irgendwie erheblichen Besserung
des
Zustandes im Jahre 1910 nicht gesprochen werden
kann,
so müsste er durch die Ergebnisse der persönlichen
Einvernahme der Erblasserin gehoben werden, die
am
17. September 1910, also z w e i Tag e nach Errichtung
des letzten angefochtenen Testamentes, im Entmündi-
gungsprozesse vor Bezirksgericht Bremgarten stattfand.
Es zeigte sich dabei dasselbe Bild weitgehenden geistigen
Zerfalls, wie es durch die Zeugnisse des Dr. Müller und des
Notar Bochsler für das Jahr 1909 und durch die persön-
lichen
Wahrnehmungen der Experten für den März 1911
festgestellt ist.
Zur Auskunft über den Rückgang ihres
Vermögens aufgefordert, weiss sich Frl. Isler zunächst
nur an das Darlehen von 100,000 Fr. an Siegier zu ent-
AS .u 11 -1918
9
124
Erbrecht. N° 22.
sinnen. Erst nachdem sie im Einzelnen befragt wird,
taucht in ihrer Erinnerung die Schenkung von 100,000 Fr.
an einen katholischen Geistlichen a:uf: sie kann aber
nicht mehr sagen, wer der Empfänger war und wobin
genau das Geld
bestimmt war: « 100,000 Fr. gab ich an
einen Herrn, der geistlich ist, an eine neue Kirche. Lassen
Sie nur die Seiler kommen die weiss es. » Befragt über die
Schenkung an Zehnder erklärt sie, das Geld sei nach
Birmensdorf gekommen, &ie hätten {( es selbst genommen I).
Und das Darlehen an Siegier motiviert sie wie folgt :
SiegIer habe ihr gesagt, das Geld sei bei ihm am besten
versorgt, wenn ich es ihm gebe, «er hat es selbst genom-
men I). Daran dass sie dem Siegier eine Schenkungsur-
kunde ausgestellt habe, was durch das Zeugnis Bochslers
feststeht, will sie sich
trotz mehrfachen Vorhalts nicht
erinnern. Ebenso ist sie über die Vorgänge bei der Aus-
stellung
der Generalvollmacht an Dr. Brand nur mangel-
haft orientiert. Sie weiss nicht mehr, wo sie dieselbe aus-
gestellt ha t, wie der Fürsprech heisst und behauptet, es sei
der Anwalt, mit dem sie schon seit zwei Jahren verkehre,
während sie ihn tatsächlich erst wenige Wochen vorher
kennen gelernt hatte. Von irgend einer auf Gedanken-
verbindung beruhenden Motiyierung ihrer Antworten,
insbesondere
auch nur von einem Versuche, die verschie-
denen grossen Darleihen
und -Schenkungen-in plausibler
Weise
zu begründen, ist wiederum keine Rede. Wie
bedenklich der Eindruck war, den diese Befragung machte,
zeigt auch die Tatsache, dass Dr. Schneider, der Vertreter
der Frl. Isler im Bevormundungsprozesse sich veranlasst
sah, einige Tage später eine Eingabe an das Gericht zu
richten, worin er dagegen Einspruch erhob, dass auf die
Angaben der Beklagten in der Gerichtsverhandlung ab-
gestellt werde, da sie sich in einer Aufregung befunden
habe, welche die ruhige Ueberlegung bei Beantwortung
der Fragen verunmöglicht habe und physische Schwäche
nicht mit mangelnder Geistesklarheit verwechselt werden
dürfe. Nachdem die nämlichen Defekte sich schon früher
Erbreeht. N° 22. 125
bei den Unterredungen mit Bochsler und später bei der
wiederholten Untersuchung durch die Experten zeigten.
darf indessen füglich als ausgeschlossen gelten, dass sie
wirklich
auf diesen Grund zurückzuführen wären, wie
denn auch die Experten die Vermu.tung,es könnten solche
Zufälligkeiten
mitgespiel~ haben. aus ähnlichen Erwä-
gu.ngen und unter Hinweis darauf ausdrücklich ablehnen,
dass die
beobachteten Störungen auf organische Ver-
änderungen im Gehirn zurückzuführen seien und durch
Gemütsaftekte nicht wesentlich usst würden.
Gegenüber diesen Momenten, welche zwingend
dartun,
dass die Erblasserin sich bei Errichtung der Testamente
in einem Zustand befand, welcher es ihr unmöglich machte
vernunftgemäss nach richtig erkannten Beweggründen
zu handeln, können die Ausagen von Zeugen, welche
erklären, dass' sie dieselbe bei ihren Besuchen
während
jener Periode geistig frisch und normal gefunden hätten,
nicht in Betracht fallen. Es ist eine bekannte Erfahrung,
dass Erkrankungen des Geisteslebens, welche sich nicht
in auffälligen akuten Erscheinungen, sondern in einer
allgemeinen
Abnahme der geistigen Kräfte äussern, dem
gewöhnlichen ungeübten Beobachter leicht verborgen
bleiben
und vielfach nur durch eine eingehende sachver-
ständige Untersuchung festgestent werden können, weil
in den Dingen des Alltags, wo sich die Gedanken in fest
eingeschliffenen Bahnen bewegen, das geistige Vermögen
zunächst erhalten bleibt und solange die Unterredung
sich darauf beschränkt, daher auch dessen Defekte nicht
zu Tage treten. Da es sich hier um einen Erkrankungs-
prozessdieser Art handelt, kann somit dem Umstande,
dass eine Reihe von ~ugen von der durch andere be-
zeugten geistigen VeIblödung nichtsbemerkt haben wollen,
kein entscheidendes Gewicht beigelegt werden. Ebenso
hat das Zeugnis des Dr. Schneider, des Verfassers des
letzten Testamentes nur beschränkte Beweiskraft. Be-
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denkt man, dass er der Vertreter der Frl. !sIer in.dem
damals bereits hängigen Bevormundungsprozesse war,
126
Erbrecht. N° 22.
dass er als solcher seine Informationen einseitig aus dem
Kreise derjenigen Personen erhalten
hatte, von denen der
Widerstand gegen das nach allem nachher Festgestellten
sachlich wohlbegründete Bevormundungsbegehl'en aus-
ging,
und dass er in seinem Urteil notwendig durch das
ihm von Dr. Brand vorgelegte Privatgutachten des
Dr. Walker beeinflusst sein musste, so erscheint es durch-
aus erklärlich, wenn
er an die Unterredung mit Frl. Isler
. von vorneherein mit einer gewissen Voreingenommenheit
herantrat und ihm infolge dieser optimistischen Stimmung
deren Zustand günstiger vorkommen mochte als
er in
Wirklichkeit war. E~ bleibt daher als auffallendes Moment
nur das Zeugnis des Irrenarztes Dr. Walker, der wie
bereits angedeutet auf Veranlassung de& Fürsprechs
Dr. Brand im Sommer 1910 dje Erblasserin auf ihren
Zustand und
den Besitz der für die Testierfähigkeit
erforderlichen Eigenschaften untersuchte
und sich darüber
in bejahendem Sinne ausprach. Dieses Zeugnis muss
indessen schon deshalb ausser
Betracht fallen, weil ihm die
Vorinstanz als einem reinen Privatgutachten, das zudem
auf unvollständigen und einseitigen Informationen beruhe
und vom Gutachter selbst nur unter allem Vorbehalt'
abgegeben worden sei, die Beweiskraft abgesprochen hat,
bei welcher Beweiswürdigung es für das Bundesgericht
sein Bewenden haben
mus&. Im-übrigen hat auch Dr. Wal-
ker die Erblasserin
nicht als normal bezeichnet, sondern
selbst· eine Reihe
geistiger' Defekte konstatiert. Eine
Meinungsverschiedenheit zwischen ihm
und den gericht-
lichen
Experten besteht nur über den Grad der Inten-
sität dieser Störungen. Es ist daher durchaus nicht aus-
geschlossen, dass auch er, wenn ihm dasselbe umfang-
reiche Material für
die Untersuchung der Kranken zu Ge-
bote gestanden
hätte wie den gerichtlichen Experten zu
einem anderen Schlusse gekommen wäre, wie
er denn
als Zeuge vor Gericht diese Möglichkeit selbst nicht in
Abred,e gestellt hat.
Sachenretht. N° 23.
127
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung der Beklagten Una, Walter, Karoline
und
Martha Seiler wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Aargau vom 1. Dezember 1917
ihnen gegenüber bestätigt. Die Berufu.ng
der Kläger wird
dahin gutgeheissen, dass die
Klage auch gegenüber den
Beklagten Fürsprech Dr. Brand und Notar Brand gut-
geheissen wird.
11. SACHENRECHT
DROITS REELS
23. Urteil air IL Zivilabtei1ung vom 96. April 1918
i. S. Zimmermann gegen Zürcher.
Hypothekarische Schuldübernahme. Kommt eine sol!te
dadurch zu Stande dass der Gläubiger, obschon er erklart
hat den Veräusse;er des Unterpfandes als persönlichen
Schuldner beibehalten zu wollen, den Erwerber auf Pfand-
verwertung betrdbt und dieser sich betreiben lässt ?
A. -Durch Kaufvertrag vom 21. August 1911,
gefertigt
am 30. Mai 1912 verkaufte der Kläger Johann
Zimmermann in Neuegg dem Bekl\lgten Albert Zürcher
in Zug die Liegenschaft Hinterwyden in
Unte:ägeri
und liess sich von ihm auf dieser für einen Teil des
Kaufpreises eine Grundpfandverschreibung errichten.
In der Folge verkaufte der Beklagte das Grundstüc~
unter Ueberbindung sämtlicher darauf lastender KapI-
talien
an J. Trinkler in Menzingen weiter. Mit Anzeige
vom
7. März 1913 setzte das Grundbuchamt Zug den
Kläger vor der erfolgten Handänderung und der zwischen
den Kaufskontrahenten verabredeten Schuldübernahme
in
Kenntnis. Dieser teilte jedoch dem Beklagten am
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