BGE 44 I 97
BGE 44 I 97Bge13.09.1918Originalquelle öffnen →
Strafrecht.
über das von ihnen zu beachtende Verfahren gegeben
werden.
In dier:,er Beziehung war der Hinweis auf die im
FStV enthaltenen Bestimmungen über das adminir:,tra-
tive Vorverfahren das naheliegendste ; denn diese sind
den Zollorganen ohnedie bekannt und?rweisen sich auch
sonst für diesen Zweck (Feststellung des Tatbestandes
usw.) ais geeignet. Die in Art. 8 BRB genannten Artikel
des
FStr V beschlagen denn auch ausschlie!>slich das
administrative Ermittelungsverfahren, während dk Straf-
prozessnormen de& FStrV nicht erwähnt sind. Abgesehen
davon, dass
nach dem Gesagten schon die Natur des
Ausfuhrdeliktes
des&en Qualifikation als Fiskalvergehen
ausschliesst, muss
auch hieraus geschlossen werden, dass
bei der Verfolgung
von Ausfuhrvergehennur dje in Art. 8
genannten Bestimmungen des
FStr V massgebend sind,
das eventuell an das administrative Vprfahren sich an-
:'\chliessende gerichtliche Verfahren hingegen den Vor-
schriften des kantonalen Strafprozessrechtes folgt; denn
andernfalls
hätte kein Anlass vorgelegen, nur auf einzelne
Artikel des
FStr V hinzuweisen.
Hienach
ist auf die Beschwerde wegen verspäteter
Einlegung der Begründung nicht einzutreb n.
Demnach erkennt der' Kassalion.<;hoj:
Auf die Kassationsbeschwerde wird wegen Verspätung
nicht eingetreten.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(D~NI DE JUSTICE)
19. l1rteü vom 15. Juli 1918 i. S. Leu gegen Schlatter.
Rechtsverweigerung, dadurch begangen, dass ein Gericht, an
das eine Sache infolge Gutheissung einer Nichtigkeitsbe-
schwerde zurtickgewiesen wird, sich nicht an die vom Kas-
sationsgericht ausgesprochene Rechtsauffassung hillt.
~4. -Im Vaterschaftsprozesse zwischen Berta Leu und
deren ausserehelichemKindgleichen Namens gegen
Ernst
Schlatter erkannte das Kantonsgericht Schaffhausen am
11. Juli 1906: « Die Klägerin ist zum Bekräftigungseid
zugelassen,
und es ist ihr der Eid dafür auferlegt, dass ihr
in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tage vor der am 5. März
1916 erfolgten Niederkunft... ein anderer als der Beklagte
fleischlich nicht beigewohnt habe, sodass
nur dieser der
Vater des von ihr geborenen Kindes sein könne.t Dagegen
entschied am 1. Dezember 1916 das Obergericht des
Kantons Schaffhausen auf Grund der Tatsache, dass Berta
Leu schon früher zweimal ausserehelich niedergekommen
war,
in Anwendung von § 389 Ziff. 4 schaffh. PO : « Die
Klägerin ist zum Eide nicht zuzulassen. Die
Sache geh1
zwecks endgültiger Entscheidung an die erste Instanz
zurück.» Dieses Erkenntnis wurde am 21. November 1917
AS.u I -1918 7
98 Staatsrecht. vom kantonalen Kassationsgericht (ergänztem Ober- gericht) aufgehoben, und die Sache « zur Prüfung und Beurteilung der Frage der Eideszuerkennung ~ an die Vorinstanz zurückgewiesen. In den Motiven wird ausge- führt : § 389 PO, der die aussereheliche Mutter vom Eid ausschliesst, sofern sie « zum zweiteJ.'l Mal zu Fall gekom- men ist », enthalte eine gegenüber dem ordentlichen Prozessverfahren, insbesondere gegenüber den Bestim- mungen des § 289 ff., die den Eid als subsidiäres Beweis- mittel, als « Ergänzungseid ), uneingeschränkt zulassen, eine wesentlich verschärfte Beweisvorschrift und stehe daher im Widerspruch mit Art.310 ZGB. Es müsse deshalb der obergerichtliehe Entscheid wegen offenbarer Verlet- zung einer klaren gesetzlichen Vorschrift aufgehoben werden (§ 311 Ziff. 10 PO). Da die Frage, welche der bei- den Prozessparteien den Ergänzungseid nach § 289 PO zu leisten habe, vom Obergericht noch nicht entschieden worden sei, rechtfertige es sich, die Sache an dieses zu- rückzuweisen. Darauf hat das Obergericht am 1. Februar 1918 neuerdings erkannt: «Die Klägerill ist zum Eide nicht zuzulassen. Die Sache geht zwecks endgültiger Ent- scheidung an die erste Instanz zurück.» Den Erwägungen ist zu entnehmen: Daraus, dass das Kassationsgericht das obergerichtliche Urteil aufgeboten habe, ergebe sich die Notwendigkeit, ein neues Urteil zu fällen. Dabei sei jedoch das Obergericht nicht-ohne weiteres an die Auf- fassung des Kassationsgerichtes gebunden. Einer solchen Bindung stehe § 37 PO entgegen, der den Grundsatz der Unabhängigkeit der untern GerichtsteIlen von den ihnen vorgesetzten Behörden aufstellt. Die Kognition des Kassationsgerichts habe sich auf die Frage beschränkt, ob einer der in § 311 PO aufgezählten KassationsgrÜl1de vorliege oder nicht; zu einer materiellen Entscheidung sei es dagegen nicht kompetent gewesen. In der Sache selbst, die nach wie vor seiner freien Prüfung unterliege, halte das Obergericht an seiJ.'ler früheren Auffassung fest. wonach trotz Art. 310 ZGB der § 389 PO auch heute noch Gleichheit vor dem Gesetz. N° lU. anwendbar sei, da diese Bestimmung nur solange eine Verschärfung der ordentlichen Beweisvorschriften be- deutet habe, als der Eid als Beweismittel gemäss § 289 PO im ordentlichen Verfahren allgemein zur ,Anwendung gekommen sei, dass aber heute, da § 289 längst obsolet geworden sei, der in § 389 vorgesehene Ergänzungseici lediglich ein durch die besondere Natur des Vaterschafts- prozesses gebotenes Spezialbeweismittel darstelle. B. -Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat Bertha Leu für sich und namens ihres ausserehelichen Kindes rechtzeitig beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4 .... BV einge- reicht mit dem Antrag, er sei aufzuheben und es sei das Obergericht anzuweisen; die « Frage der Eides,:ürdig- keit der Kindsmutter in Nachachtung des UrteIls des KassatioJlsgerichtes nicht länger von § 389 Ziff. 4 PO abhängig zu machen). Die Begründung der Beschwerde geht im wesentlichen dahin: Das obergerichtliehe Erkenntnis enthalte eUle formelle Rechtsverweigerung, indem es die Kognitions- befugnis des Kassationsgerichts illusorisch mache, der Rekurrentin den ordentlichen Prozessweg versperre un(l sie damit um die Vortf'ile bringe, die ihr als im Kassations- verfahren obsiegender Partei gebührten ..... C. -Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und sich den Ausführungen der Rekursantwort angeschlossen. In dieser wird vom Beschwerdebeklagten die Abweisung des Rekurses beantragt ..... Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
10U
StaatMecht.
Nichtigkeitsbeschwerde der Berta Leu für begründet
erklärt, weil nach seiner Auffassung die Bestimmung des
§ 389 Ziff. 4 PO, der die zum zweiten Mal zu Fall gekom-
mene Vaterschaftsklägerin vom Eid ausschliesst, eine
Verschärfung
der für das ordentliche Prozessverfahren
geltenden Beweisvorschriften bedeutet und daher im
Widerspruch zu Art. 310 ZGB steht. Es hat jedoch im
Urteilsdispositiv nicht über die Streitfrage entschieden,
sondern' sich darauf beschränkt, das angefochtene Er-
kenntnis aufzuheben und die Sache an das Obergericht
zurückzuweisen. Diesem sollte aber eine materielle Ent-
scheidung nur noch insoweit zustehen, als es sich fragte,
welche der beiden Prozessparteien zum Eide zuzulassen
sei.
In der Hauptfrage des Zwischenstreites dagegen, ob
überhaupt die Klägerin. als eidesfähig betrachtet werden
dürfe, sollte
das Obergericht an die in den Erwägungen
des Kassationsgerichtes niedergelegte Auffassung ge-
hunden sein.
Das Obergericht hat es abgelehnt, eine solche bindende
Kraft des kassationsgerichtlichen Entschei des anzuerken-
nen. Eshat sich damit bewusst in Gegensatz zum Kassa-
iiol1sgericht gestellt Die Grunde. die es zur Rechtfertigung
seiner Auffassung anführt, treffen indessen nicht zu. Die
Haltlosigkeit
der Erwägung, das KassationsgeIicht sei
hloss
kompetent, zu beurteilen, ob einer der in § 311 OP auf··
gezählten Kassationsgrunde vorliege, nicht aber befugt,
materiell zu erkennen, ergibt' sich schon daraus, dass der
Entscheid über die Frage ob eine 'Verletzung klaren
Ge&etzesrechts und somit ein Kassationsgrund nach § 311
ZifT. 10 gegeben sei, eine materielle Kognition not wend i-
gerweise
voraussetzt. Der § 37 PO, auf den sodann das
Obergericht hin weist, spricht allerdings den Grundsatz der
Unabhängigkeit der untern Gerichte von den ihnen vorge-
setzten Behörden auf dem Gebiete der Rechtsprechung
aus. Aber hier handelt es sich eben gerade um die Frage,
ob nicht dieser Grundsatz durch die besondere Struktur
des Kassationsverfahrens mit Rückweisung an die Vor-.
Gleiehheit vor dem Gesetz. N° I G.
lüt
instanz, wie-es sich auf Grund VOll §§ 310 und 317 PO
in der Praxis ausgebildet hat (vgl.BGE vom 27. Oktober
1916 in Sachen der Schaffhauser Strassenbahnen) durch-
brochen wird. Und diese Frage ist zu bejahen. Wird ein
Kassationsbegehren gutgeheissen und die Sache an das
u.ntere Gericht zurückgewiesen, so ist dieses an die dem
Aufhebunf1sentscheid zugrunde liegenden Erwägungen
gebunden und hat ihnen Folge zu geben, es sei denn, dass
sie auf einer Kompetenzüberschreitung beruhen, was
jedoch, wie schon bemerkt, hier nicht der Fall ist. Diese
Bindung ergibt sich einesteils aus dem Sinn und Geist
der PO selbst, insbesondere aus den §§ 310 und 317,
andernteils aus der Natu.r der Sache. Die Nichtigkeits--
(Kassations-) Beschwerde ist nach § 310 {( dasjenige
Rechtsmittel, gemäss welchem eine Partei die Abänderung
eines UrieiJs bei einem aldern Gerichte als demjenigen,
von welchem dasselbe gefällt worden ist, nachsucht ').
Tenn hier allerdings die in § 317 vorgesehene <, lieue
Beurteilung der Streitsache ,) in der Weise erfolgt isl,
dass das Kassationsgericht sich mit einem Zwischenel1t-
scheid
begnügt, das Endurteil dagegen dem unlel'll
Gericht überlssen hat, so handelt es sich dabei doch bloss
um zwei Stadien eines bestimmten einheitlichen Prozess-
verfahrens, das die Erledigung des eingelegten Rechts-
mittels bezweckt, und es muss daher, sofern die Einheit
des Verfahrens gewahrt bleiben und dieses seinen Zweck
erfüllen soll, der höchstrichterliche Zwischenenlscheid für
den untern Richter in bezug auf diesen Prozess nach der
Natur der Sache als verbindlich erachtet werden, es sei
denn, dass der Gesetzgeber durch positive Vorschriften
für die Lösung des Konfliktes vorgesorgt hat (ycrg-l.
Bundes-Org.-Ges.,
Art. 84 und 172), was indessen für den
Kanton Schaffhausen nicht zutrifft. Dadurch aber, dass
das Obergericht den verbindlichen Charakter des kassa-
tionsgerichtlichen
Entscheides bewusst missachtet und
sich geweigert hat, ihm Folge zu geben, ist der Rekurren-
tin der Rechtschutz, den ihr der oberste kantonale
102 Staatsrecht. Gerichtshof zuteil werden lassen wollte, versagt worden. Das Erkenntnis des Obergerichts kann daher vor Art. 4 BV nicht bestehen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Schaffhausell vom 1. Februar 1918 aufgehoben. 20. Urteil vom 13. September 1918 i. S. Babatt-Spar-Vereinigung Altdorf gegen Uri. Anwendung des urn. Steuerrechts auf eine genossenschaftliche Rabattvermittlungs-Orgauisation: Verstoss gegen Art. 46 Abs. 2BV? -Vor Art. 4 BV nicht haltbare Behandlung der « Markeugelder. als steuerpflichtiges Reinvermögen; nicht anfechtbare Bemessung des steuerpflichtigen Einkommens. ~4. -Die « Rabatt-Spar-Vereinigung Altdorf und Um- gebung » ist laut ihren Statuten eine mit Sitz in Altdorf gcmäss Art. 678 OR im Handelsregister eingetragene, « auf den Kanton Uri sich ausdehnende Verkaufs-Ge- nossenschaft » VOll Kaufleuten und Handwerkern, die Detailhandel treiben (§§1 und 3). Sie hat u.a,zum Zwecke, « eine Entwicklung des Barverkehrs und gesunde Preis- bildung zu fördern », und verwendet {< als wichtiges Mit- tel » hiezu « die Gewährung einer einheitlichen Rückver- gütung auf alle Bareinkäufe nach bestimmten Sätzen» (§§ 1 und 2) durch Ausgabe von « Rabattsparmarken », wofür hauptsächlich die Geschäftsordnung gilt (§ 4). Den Mitgliedern der Vereinigung ist u. a. verboten, « Marken zur Einlösung einzureichen, die sie selbst vom Verein käuflich erworben haben » (§ 10, Ziff. 5) ; dagegen sind nach Beendigung der Mitgliedschaft (durch Austritt, Todesfall, Konkurs oder Aufgabe des Geschäfts: § 6 Abs. 6 und § 7) «( Markenbestände gegen bar sofort zurückzu- liefern )} (§ R). Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20. 103 Aus der «Geschäftsordnung l) ist hervorzuheben : Die Vereinigung unterhält eine Geschäftsstelle, welche die (\ Rabattmarken» gegen bar an die Mitglieder abgibt und die Auszahlung des Rabattes der Markenbüchlein be- sorgt, bei der Ersparniskasse des Kantons Uri, nunmehr Urner Kantonalbank in Altdorf (§ 1). Die Abgabe der Rabattmarken an die Mitglieder erfolgt in Couverts a 10 Fr. gegen Bezahlung von 10 Fr. 20 Cts., wobei der Zuschlag von 20 Cts. als Beitrag an die allgemeinen Unkosten « statt des Jahresbeitrages » erhoben wird (§§ 4 und 5). Von den Mitgliedern sind die Marken an die barzahlende Kundschaft abzugeben. Diese soll sie in von der Vereinigung ausgegebene <I Rabattsparbücher » oder {( Rabattmarkenbüchlein » einkleben, die vier Jahre gültig sind und ausgefüllt bei einem Rabattwert von 10 Fr; von der Geschäftsstelle mit 9 Fr. 70 Cts. eingelöst werden, wilhrend die ausstehenden 30 Cts. zur Deckung der Un- kosten « in die Vereinskasse fallen » (§§ 4 und 7). « Die ::\larkengelder für die bei den Mitgliedern und Konsumen- ten noch im Umlauf befindlichen Rabattmarken sind bei der Ersparniskasse in bar oder in Ia Bankobliga- honen zinstragend anzulegen » (§ 9). Die Bilanz der Rabatt-Spar-Vereinigung pro 31. De- zember 1916 zeigt folgendes Bild: Als Akt iv e n finden sich folgende Posten: Effekten-Konto (Obligationen der Urner Kantonalbank). . . . . . . . . . . Fr. 30,000 ::\Iarken-Konto: « Ueberschuss zur Ver- fügung der Mitglieder» . . . . . . . » 6,262 85 (Dabei handelt es sich um den ({ Ueber- schuss aus der General-Markenabrech- nung1911bis1916 »d.h.der Zeitseit der Gründung der Vereinigung. Hievon sind, nach unbestritten gebliebener Angabe der Vereinigung vor den Regierungsrat, nach dem definitiven Rechnungsab- schluss 4995 Fr. 65 Cts. tatsächlich an
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