BGE 44 I 92
BGE 44 I 92Bge21.11.1917Originalquelle öffnen →
92 Strafrecht. sondern kommt vor und lässt sich unter Umständen legislativpolitisch rechtfertigen, falls eine bereits verbotene Handlung neu unter Strafe gestellt wird, was gerade hier zuträfe, wenn die streitige Feststellung der Strafbarkeit auch der bloss fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die Mahlvorschriften als sachliche Erweiterung des bisherigen Strafrahmens zu betrachten wäre (vergl. hierüber LUDWIG TRÄGER .. Die zeitliche Herrschaft des Strafgesetzes, in der Vergleichenden Darstellung des deutschen und aus- Hindischen Strafrechts, Allgem. Teil, VI S. 382 ff.). 4. -(Widerlegung des Argumentes aus Art. 18 BStrR). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. IB. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 18. Urteil des Xa.ssationshofes vom 23. April 1918 i. S. Schiferli gegen 'rhurg. Staatsanwaltsohaft. HRB. vom 30. Juni 1917 betr. Ausfuhrverbote. Rechtliche "atur der Ausfuhrvprgphpn. Fiskaldelikte ? In 'welchem lJmIaugc Hudel. das Bundesgesetz oetl'. das Verfahren bei Übertretungen fiskaliseher und polizeilicher Bundesgesetze vom :jO. Juni 1849 (FStrV) auf deren Verfolgung Anwen- {[ung? Die Kassationsfrist richtet sich nach Art. 16-1- 167 OG und nicht nach Art. 18 FStrV. .4.. -Durch Urteil vom 26. Februar 1918, zugestellt am 3. März 1918 hat das Obergericht des Kantons Thurgau die Kassationskläger Schifferli und Jucker des Versuches der Übertretung des Bundesratsbeschlusses vom 30. Juni Organisation der Bundesrechtspflege. N° lS. 93 1917 betreffend Ausfuhrverbote, schuldig erklärt und in Anwendung der Art. 3, 10, 13 des Bundesratsbeschlusses vom 30. Juni 1917, Art. 19, 20 und 31 BStrR erkannt: « 1. Der Angeklagte und Appellant Paul Schifferli t) wird zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten und zu » einer Geldbusse von 2000 Fr., eventuell zu einem ) weitern Jahr Gefängnis verurteilt. » 2. Der Angeklagte und Appellant Julius .Jucker ») wird zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten und zu » einer Geldbusse VOll 2000 Fr., eventuell zu einem » weitern Jahr-Gefängnis verurteilt. » B. -Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt \V. am 12. März namens der Angeklagten Schifferli und Jucker beim Obergericht des Kantons Thurgau die Kassations- beschwerde an das Bundesgericht eingelegt und beantragt (I es sei eine Abschrift des angefochtenen Urteils dem eidgenössischen Kassationshofe zu übermitteln, den er ;seinerseits bitte, ihm die Frist von Art. 167 OG zu eröffnen I). Am 28. März sodann reichte er dem Bundes- gericht eine Rechtsschrift ein « zur Begründung der Kassationsbeschwerde im Sinne VOll Art. 167 OG, 18 FStrV I), mit .dem Antrage: das angefochtene Urteil sei aufzuheben; die Angeklagten seien von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell bloss mit Busse zu bestrafen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Die von den beiden Angeklagten erhobene Kassations- beschwerde ist rechtzeitig emgelangt, sofern das vor- liegende Verfahren sich nach Art. 18 FStrV richtet; sie ist jedoch verspätet, falls die Bestimmungen des OG über die Frist zur Einreichung der Kassationsbeschwerde (Art. 165-167 OG) Anwendung finden. Somit kann auf die Beschwerde nur dann eingetreten -werden, wenn die Übertretung der im Bundesratsbescbluss vom 30. Juni 1917 aufgestellten Strafnormen sich als Fis kaI d e - li k t darstellt und allsschliesslich nach den Verfahrens- vorschriften des FStr V zu verfolgen ist; denn nach der Pra-
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Strafrecht.
xis des Bundesgerich (AS 5 S.44) ist Art. 18 FStrV nur
in diesem Falle anwendbar, während in allen übrigen
nach eidgenössischem Recht· zu beurteilenden Straf-
sachen für das bundesgerichtliche Verfahren die Normen
des OG massgebend sind. Nach feststehender Rechts-
sprechung (AS 5 S. 43 f.; 15 S. 153 f. Erw. 1; 16 S. 283
Erw. 1 ; 32 I S. 133 f. Erw. 2) liegt das entscheidende
Kriterium des Fiskaldeliktes 'darin, dass das Vergehen
als solches sich gegen einen Verwaltungszweig des Bundes
richtet und somit der Bundesfiskus durch die strafbare
Handlung unmittelbar geschädigt mrd (WEISS, Die Kas-
sationsbeschwerde, Ztschr. f. schw. StrR Bd. 13 S. 131).
Diesel' Gesichtspunkt trifft indessen bei Übertretungen
der im Bunde&ratsbeschluss vom 30. Juni 1917 aufge-
stellten Strafbestimmungen, insbesondere des Art. 3
daselbst nicht zu. Wenn der Bundesrat seit Kriegsaus-
hruch eine grosse Zahl von Ausfuhrverboten erlassen hat,
so geschah dies im allgemeinen Landesinteresse, teils
zum Schutze des inländischen Bedarfs, teils zur Erfüllung
der andern Staaten gegenüber eingegangenen völker-
rechtlichen Verpflichtungen (vergl. Art. 2 des Bundesrats-
beschlusse, der hinsichtlich der ausnahmsweisen Aus-
fuhrbewilligungen ausdrücklich
auf die ({ Berücksichtigung
der Landesinteressen I) abstellt, und den Eingang des
Beschlusses: «... gestützt auf den BUlldesbeschluss
vom 3. August 1914 betreffend Massnahmen zum Schutze
des
Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität .».
Demgegenüber tritt das fiskalische Moment ganz in den
HintergrUlid. \Vohl werden von den zuständigen Departe-
menten die Ausfuhrbewilligungen nur gegen Erlegung
einer
Gebühr erteilt, sodass die Ausfuhr einer Ware,
deren Ausfuhr verboten ist, ohne Ausfuhrbewilligung
·mittelbar auch den Fiskus schädigt, indem ihm diese
Gebühr
entgeht; doch richtet sich das Vergehen in erster
Linie gegen das allgemeine Landesinteresse ; denn die im
BUlldesratsbeschluss vom 30. Juni 1917 genannten Aus-
fuhrdelikte werden nicht begangen, um die Ausfuhr-
Organisation der Bundesrechtspfiege. N° 18. 95
gebühr zu hinterziehen, sondern um eine Ware, deren
Ausfuhr auf legalem Wege unmöglich ist, sei es, weil
sie schlechthin
verboten ist, sei es weil der Ausführende
kein Kontingent besitzt oder dieses erschöpft ist oder
ihm anderer Gründe wegen, die Bewilligung verweigert
wird,
trotzdem auszuführen. Hierin liegt der Unterschied
zwischen
den Ausfuhr-und den Zoll übertretungen (Art. 55
BG über das Zollwesen vom 28. Juni 1893) ; denn diese
verletzen ausshliesslich und unmittelbar die fiskalischen
Interessen des
Bundes.
Die im Bundesratsbeschluss vom 30. Juni 1917 unter
Strafe gestellten Handlungen werden auch dadurch nicht
zu Fiskaldelikten, deren Verfolgung sich ausschliesslich
nach dem FStrV zu richten hätte, dass Art. 8 de& BUlldes-
ratsbeschlusses verschiedenen Vorschriften des
FStrY
ruft und bei der Strafverfolgung eine intensive Beteiligung
der Zollbehörden vorsieht. Gegen die Anwendung des
FStr V in toto spricht schon der Umstand', dass die
welligen
Verfahrensbestimmungen, die der Bundesrats-
beschluss.aufstellt (Art. 10-13), von denjenigen des FStrY
nicht unerheblich abweichen. Während hier in allel!
Fällen eine grichtliche Beurteilung vorgesehen ist, sofern
der Zuwiderhandelnde sich der administrativen Straf-
verfügung nicht unterzieht (Art. 16 FStrV) wird dort
die Sache in weniger schweren Fällen auf dem Verwaltullg&-
wege endgültig erledigt und den Gerichten nur dann
überwiesen, wenn das Zolldepartement dies für nötig
erachtet (Art. 10, 12 BRB vom 30. Juni 1917). Wenn der
BUlldesratsbeschluss
die Zollbehöldell mit der Verfolgung
der Ausfuhrvergehen beauftragt und auf einige Be&1im-
mungen des FStrV hinweist, so hat dies seinen Gmnd
nur darin, dass der Natur der Sache nach, weil diese
Delikte meist im Grenzgebiet begangen werden und auch
in der Art ihrer Ausführung mit den Zollübertretungen
übereinstimmen, die Zollbeamten die
zu deren Verfolgung
geeignetstell Organe sind.
Betraute man sie aber mit
dieser Aufgabe, so musste ihnen auch eine Anweisung
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Strafrecht.
über das von ihnen zu beachtende Verfahren gegeben
werden.
In dieer Beziehung war der Hinweis auf die im
FStV enthaltenen Bestimmungen über das admini&tra-
tive Vorverfahren das naheliegendste ; denn diese sind
den Zollorganen ohnedie& bekannt und erweisen sich auch
sonst für diesen Zweck (Feststellung des Tatbestandes
usw.) ais geeignet. Die in Art. 8 BRB genannten Artikel
des
FStrV beschlagen denn auch ausschlie&slich das
administrative Ermittelungsverfahren, während die Straf-
prozessnormen de& FStrV nicht erwähnt sind. Abgesehen
davon, dass
nach dem Gesagten schon die Natur des
Ausfuhrdeliktes
des&en Qualifikation als Fiskalvergehen
ausschliesst, muss
auch hieraus geschlossen werden, dass
bei
der Verfolgung von Ausfuhrvergehen nur dje in Art. 8
genannten Bestimmungen des
FStr V massgebend sind,
das eventuell an das administrative Vprfahren sich an-
;;chliessende gerichtliche Verfahren hingegen den Vor-
schriften des kantonalen Strafprozessrechtes folgt; denn
andernfalls
hätte kein Anlass vorgelegen, nur auf einzelne
Artikel des FStr V hinzuweisen.
Hienach
ist auf die Beschwerde wegen verspäteter
Einlegung der Begründung nicht einzutreb n.
Demnach erkennt der' Kassaliomhof:
Auf die Kassationsbeschwerde wird wegen Verspätung
nicht eingetreten.
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(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(naNI DE JUSTICE)
19. tJrteil vom 15. Juli 1918 i. S. Leu gegen Schlatter.
Rechtsverweigerung, dadurch begangen, dass ein Gericht, an
das eine Sache infolge Gutheissung einer Nichtigkeitsbe-
schwerde zurückgewiesen wird, sich nicht an die vom Kas-
sa.tionsgericht ausgesprochene Rechtsauffassung hillt.
A .. -Im Vaterschaftsprozesse zwischen Berta Leu und
deren ausserehelichemKindgleichen Namens gegen Ernst
SchlaUer erkannte das Kantonsgericht SchafThausen am
11. Juli 1906 : « Die Klägerin ist zum Bekräftigungseid
zugelassen,
und es ist ihr der Eid dafür auferlegt, dass ihr
in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tage vor der am 5. März
1916 erlolgten Niederkunft ... ein anderer als der Beklagte
fleischlich nicht beigewohnt habe, sodass
nur dieser der
Vater des von ihr geborenen Kindes sein könne .• Dagegen
entschied
am 1. Dezember 1916 das Obergericht des
Kantons SchafThausen auf Grund der Tatsache, dass Berta
Leu schon früher zweimal ausserehelich niedergekommen
war,
in Anwendung von § 389 Ziff. 4 schafTh. PO : « Die
Klägerin ist zum Eide nicht zuzulassen. Die
Sache geh1
zwecks endgültiger Entscheidung an die erste Instanz
zurück.» Dieses Erkenntnis wurde am 21. November 1917
AS.u I -1918 7
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