BGE 44 I 80
BGE 44 I 80Bge13.06.1918Originalquelle öffnen →
80 Staatsret.
des Beklagten schlechthin führe, nur de :kliche WIlIeg ferend? von
Bedeutung, während die massgebende wns
meinung der Uebereinkunft dem § 60 zureh. ZPO lllcht
entgegensteht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
VII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUnICIAIRE. FEDERALE
15. Orteil vom 16. Mai 1917
i. S. Margot gegen AppenzeU Ä.-Bh.
Fristbeginn für den Reknrs nach Art. 52 LMPG.
A. -Im September 1915 wurdt; im Kanton AppenzeH
A.-Rh. gegen den Rekurrenten Margot, einen ehemaligen
Kunstweinfabtikanten
in Genf, eine Strafunersuchung
wegen Zuwiderhandlunp gegeu,.Art. 5 es BGvom 7. März
1912
betr. das Verbot von Kunstwelll und Kunstmost
angehoben, weil er durch Inserat in dfr in Teufen heraus-
gegebenen
Zeitung Säntis die Zuselldg essen, ..
oie appenzellische Untersuchung derjenigen in Lausanne
angeschlossen werde. Dabei
legte er ein Schreiben de&
Lausanner Präfekten vom 23. September 1915 vor, das
ihn
unter Bezugnahme auf sein Erscheinen vom 31. Au-
gust zur Beibringung eines damals angerufenen bundes-
gerichtlichen
Urteils aufforderte.
Nachdem Margot dieses Begehren der Verfahrens-
vereinigung Ende März 1916,
auf die Mitteilung des
appenzellischen
Verhöramte& vom bevorstehenden Ab-
schluss der
Untersuchung im Kanton Appenzell, er-
neuert hatte, übersandte der dortige Verhörrichter am
8. Mai 1916 die Akten der Präfektur in Lausanne mit
der Anfrage, ob sie bereit sei, das Strafv('rfahren
auch mit Bezug auf den appenzellischen Tatbestand
durchzuführen. Er bekam jedoch die Sendung um-
gehend von der Mitteilung begleitet zurück :
« Aucune
affaire contre Margot Albert, ä Geneve, n'est actuelle-
ment pendante ä la prefecture d€" Lausanne. » Demgegen-
über hielt Margot mit Schreiben an den Verhörrichter
vom 17. Mai
1916 an seinen Angaben über die Untersu-
chungseröffnung in Lausanne fest und berid sich noch auf
ein weiteres Schreiben vom 1. November 1915, worin
der Präfekt ihm den Empfang des früher erwähnten
bundesgerichtlichen
Urteils bestätigt und noch eine tat-
sächliche Auskunft verlangt hatte. Wenn, so bemerkte-
er dazu, der Präfekt dann zwar die Unte~suchung wegen
Fehlens einer strafbaren Handlung eingestellt zu haben
scheine,
so bestehe doch die Kompetenz des Lausanner
Richters zur Behandlung des Appenzeller Falles fort
und
müsse dieser letztere daher, falls er weiter verfolgt werden
wolle, den Lausanner Behörden überwiesen werden.
Hieranf entgegnete der Verhörrichter
am 22. Mai 1916 :
« Nachdem die Prefecture de Lausanne die Uebernahme
AS.u r -1918as zU,r
Bereitung eines vortrefflichen Kun&twemes notig M:'l,
angeboten' und Bestellungen hierauf ausgeführt hate.
Bei seiner rogatorischen Einvernahme vom 4. Oktobm.'
1915 gab Margot diesen Tatbestand zu, bestritt jedoch mit
Zuschrift an den die Untersuchung führenden kantona-
len Verhörrichter in Trogen vom 10. Oktober 1915, sich
dadurch gegen das erwähnte Bundesgesetz vergangen
zu haben,
und bemerkte weiterhin, die Präfektur in
Organisation der Bundesredltsptlege. No 15. 8 t
Lausanne habe wegen gleicher, im Kanton Waadt er-
schienener Inserate eine Untersuchung g('gen ihn eröffnet,
er sei vor ihr schon am 31. August 1915 vorgeladen ge-
wesen und verlange deshalb gemäss Art. 50 LMPG, das
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Staatsrecht.
des hier pendenten Strafverfahrens ablehnt, halten wir
uns für berechtigt,
das Verfahren hier durchzuführen.
WenD Sie sich damit nicht einverstanden erklären, so
ist es Ihre Sache, einen Entscheid des Bundesgerichts
im Sinne
von Art. 52 des eidg. Lebensmittelgesetzes zu
provozieren .... }) Wegen dieses Bescheides ersuchte Margot
den VerhörrichteI
in einem weitern Schreiben vom 26. Mai
um Mitteilung, an wen er seine Eingabe für das Bundes-
gericht zu adresieren habe, legte ihm jedoch gleichzeitig
nahe,
den Fall wie in Lausanne zu erledigen. Die Antwort
des Verhörrichters vom 31. Mai ging dahin, nachdem
einmal Klage gestellt sei, sei er nicht befugt, ihr keine
Folge zu geben ; die
in Aussicht genommene Eingabe sei
einfach
an das Bundesgericht in Lausanne zu adressieren.
Der
Fall blieb dann liegen bis ihn das Verhöramt,
nachdem es
am 1. März-1917 zunächst von der Bundes-
gerichtskanzlei die Bescheinigung eingeholt
hatte, dass
ein Rekurs Margots beim Bundesgericht nicht anhägig sei,
zur Beurteilung an das Appenzell A.-Rh. Bezirksgericht
des Mittellandes leitete. Gegenüber dessen zweimaliger
Vorladung zur Verhandlung
hielt Margot mit schrift-
lichen Eingaben an seiner Bestreitung der Zuständigkeit
der Appenzeller Behörden fest. Mit U I' t.e i I vom 6. D e-
z e mb er 1 91 7 aber verwarf das Gericht diesen Ein-
wand mit Rücksicht darauf, das der Beklagte gegen seine
Beurteilung
im Kanton Appenzell nich1 innert nützlicher
Frü,t ans Bundesgericht rek!ITiert habe, und vertälIte
in der Sache selbst den Beklagten wegen Uebertretullg
von Art. 5 des BG betr. das Kunstweinverbot zu 500 Fr.
Busse in die Landeskasst, im Nichtbezahlungsfalle zu
100 Tagen Arbeitsstrafe ...
B. -Gegenübel' diesem UIteil hat Margot den staats-
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Ver-
letzung
der Art. 50 und 51 LMPG ergriffen mit dem
Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache vor den
zuständigen Richter zu vet weisen.
C. -Auf direkte Erkundigung des Instruktions-
Organisation der Bundesrechtspßege. N0 15. 83
richters hat die Präfektur von Lausanne mitgeteilt, sie
besitze keinen Dossier über den
Fall M.argot und finde
keine hierauf
bezüglihen Akten mehr.
Da.s Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie im Urteil des Staatsgerichtshofs vom 19. Januar
1918 in Sachen Flückiger (Praxis VII, Nr. 47*) näher ausgeführt ist, begründen die Art. 50 und 51 LMPG (deren Vorschriften nach Art. 15 litt. a. des BG vom 7. März 1912 auch für die Uebertretungen des Kunstweinverbots gelten) eine gegenseitigt Recht hülfspflicht der beteiligten Strafbehörden in dem Sinne, dass bei einheitlichen oder zusammenhängenden Vergehen mit an sich verschiedenen Gerichtsstandsorten die Behörden an dem Ort, wo das Strafverfahren zuerst eröffnet worden ist, den gesamten Tatbetand zu behandeln und diejenigen der übrigen Orte ihnen den Fall zu überlassen haben. Dabei kann die Beobachtung dieser Vorschriften auch vom Angeschuldig- ten im Wege des staaThrechtlichen Rekurses, gemäss Art. 189 Abs. 3 OGund Art. 52 LMPG, erz,,"ungen werden. Zn diesem Vorgehen hat der Angeschuldigte naturgemäss Alllas, sobald ein Verfahren, das seines Erachtens mit Rücksicht auf ein anderswo frühm eröffnetes Verfahren dt'll Art. 50 und 51 LMPG ztwider1äuft, entgegen seinem Einspl uche durchgeführt werden will. Und zwar muss er nach der einschlägigen al1gemeinen Norm des Art. 178 ZiIT. 3 OG den Rekurs innt,rt 60 Tagen von dem Zeit- punkte an erheben, in welchem er von der Ablehnung seines Einspruch· Kenntnis erhält. Das it nun aber vorliegend schon mit der Zuschrift des AppenzelJel Ver- hörrichters an den Rekurrenten vom 22. Mai 1916 ge- schehell. Denn darin war dem Rekurrenten in Ablehllun~ seines Standpunktes, dass die Sache trotz dem ntJgativen Bescheide des Präfkten von Lausanne den dor1igen Be- hörden zu überweisen sei, die Durchführung des Straf- v<:-fahreus im Kanton Appenzell angekündigt wOlden. . , '* Siehe nunmehr auch oben S. 3~'i.
84 Staatsrecht. Dabei hai te ihn der Ve .. hörrichter auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerdeführung bdm Bundesgetichte noch ausdrücklich aufmerksam gemacht. Da er. diese dann trotzdem nicht benutzt, sondern zunächst noch die Urteilsfällung im Kanton Appenzell abgewartet hat, kann sein Rekurs als verspätet nicht in Behandlung gezogen werden. Immerhin mag in materieller Beziehung beigefüg Sdlh dass gemäss dem bereits erwähnten Entscheide des Bun- desgerichts in Sachen Flückiger die Anfechtung des Appenzeller Strafurteils mit Rücksicht darauf, dass zur Zeit seines Erlasses ein anderweitiges, früher eröffnetes Verfahren, mit dem das appenzellische hätte vereinig1 werden können, tatsächlich nicht mehr schwebte, offenbar fehl geht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Lebensmittelpollzei. N0 Hi. 85 B. STRAFRECHT DROIT PENAL I. LEBENSMITTELPOLIZEI LOI SUR LES DENREES ALIMENTAIRES 16. Arrit de la Cour de Cassation penale d.u 13 juin 1918 dans la cause :Blancha.rd et SocieU anonyme d.u »omama da 180 K8ourizonne contre Kinistere public valaisan. Art. 46 Ioi sur Ie commerce des denrees alimentaires: Ie com- meree de vin en gros ue constUue pas une profession concessiollnee }; au sens ue cet article ct par eonsequent l'exercice de ce commerce ne peut etre il1terdU a raison (!'une eontravention a Ia dUe loi. Albert Blanchard est seul administrateur de la Societe anonyme du Domaine de la Maurizonne qui a ete cons- tituee a Geneve et qui a pour but le commerce des "ins. A la suite d'une livraison de vin qu'il a faite dans le canton du Valais, Blanchard a ete renvoye devant le Tribunal cantonal valaisan. Celui-ci l'a declare coupable, avec recidive et circonstances aggravantes, de mise dans le commerce de vin falsifie et il l'a condamne a 500 fr. d'amende, le commerce de vin dans le Valais lui elant en outre interdit, ainsi qu'au Domaine de la Maurizonne, po ur une duree de cinq ans. Blanchard et le Domaine de la Maurizollne ont recouru eIl cassation contre ce jugement.
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