BGE 44 I 56
BGE 44 I 56Bge18.06.1916Originalquelle öffnen →
56 Staatsrecht. contractus im Sinne VON BAR'S (a. a. O. S. 676), wenn nicht geradezu vereinbarungsgemäss, gegeben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. 10. Urteil vom 19. April 1918 i. S. Weil gegen Nötzli und Willi. Art. 1 8 9 A b s. 3 0 G: Der Ausdruck «Gerichtsstallds- fragen ); umfasst auch die Kompetenzausscheidul1g zwischen den betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden und den Gerichten. Erschöpfung des kantonalen Il1stanzenzuges nicht erforderlich. -Art. 1 3-6 bis S c h K G findet auch An- "endung, falls der Gantzuschlag gemäss Art. 11 SchKG beanstandet werden will. A. -An der Pfandsteigerung vom 17. März 1917 in einer Betreibung der Spar-und Leihkasse Diessenhofen gegen Heinrich Zimmermann in Aeugst (Bez. Affoltern) wegen einer Forderung, für die der Rekurrent 'Veil als Bürge haftete, wurde vom Rekursbeklagtell Nötzli als Betreibungsbeamten von Aeugst· ein· Grundstück des Schuldners dem Rekursbeklagten Willi in Aeugst als Meistbieter zugeschlagen. Dessen Eigentumserwerb wurde am 19. April 1917 im Grun.dbuch eingetragen, und gleichen Tages liess Willi das Grundstück gemäss Verkauf auf denBetreibungsbeamten Nötzli als Eigentümer über- schreiben. Hieraus schloss 'VeiI, dass Willi das Grund- stück für Nötzli, als dessen « Strohmann I), ersteigert habe, und erhob mit dieser Behauptung und gestützt auf Art. 11 SchKG im Oktober 1917 gegen Nötzli und Willi beim Bezirksgericht Affoltern Klage mit den Begehren :
58 Staatsrecht. hebung des Gantzuschlages. Das darin vorgesehene Beschwerdeverfahren beziehe sich also «( klar und deut- lich » nicht auf die Fälle, in denen der Gantzuschlag infolge Verstosses gegen das Verbot des Art. 11 ungültig sei. Vielmehr könne nach BLUMENSTEIN (Handbuch des Betreibungsrechts, S. 49) und JAEGER (Kommentar, Note 3 zu Art. 11) diese Nichtigkeit nur durch den Richter festgestellt werden. Die gegenteilige Auffassung des Obergerichts sei rein willkürlich ... C. -Die Rekursbeklagten haben beantragt, es sei auf den Rekurs wegen Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (weil der obergerichtliche Entscheid mit der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht, gemäss § 344 Ziff. 6 zürch. ZPO, hätte angefochten werden können) nicht einzutreten, eventuell sei er als unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-.Zwar ist mit dem Rekurrenten davon auszugehen,
dass dIe Rechtshandlungen der Betreibungsbeamten, zu
dene~ der Zuschlag bei der Zwangsversteigerung gehört,
soweIt
Art. 11 SchKG sie als «( ungültig » bezeichnet, nicht
bloss anfechtbar, sondern nichtig sind. Dadurch wird
jedoch die Anwendbarkeit des
Art. 136 bis SchKG in den
Fällen der Beanstandung des Steigerungszuschlages
aus
Ar.t. 11 nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Der Zuschlag
bei der Zwangsversteigerung stellt trotz seiner privat-
rchtlichen 'Wirkungen einen öffentlich-rechtlichen, spe-
zIell verwaltungsrechtlichen Akt dar. Die einen solchen
Akt vor dem privaten -Rechtsgeschäft auszeichnende
autoritative Kraft, der in ihm zum Ausdruck gelangende
St.aatswille,
bedingt aber eine gesteigerte Bedeutung
semes formellen Bestandes.
Es erscheint mit Rücksicht
hierauf geradezu als ein Gebot der Rechtssicherheit, dass
die Geltendmachung der Nichtigkeit beim öffentlich-
rechtlichen
Akt nicht in gleichem Masse, wie beim pri-
vaten Rechtsgeschäft, frei sein kann, sondern aller Regel
nach einer bestimmten Form bedarf. So ist die Nichtigkeit
des Richterspruchs wohl nach allen Rechtsordnungen
in
einem be sondern Prozessverfahren festzustellen, und ein
entsprechendes Vorgehen ergibt sich für die urteilsähn-
lichen Verwaltungsentscheide, soweit nicht ausdrücklich
vorgeschrieben, schon
aus der Natur der· Sache. Aus-
nahmen sind wohl
nur insofern zulässig, als eine föliche
Feststellung überhaupt nicht zue.rfolgen hat, falls der
Verstoss ganz grob
und aus dem inhalt des Aktes ohne
weiteres erkennbar ist, wobei
in der Doktrin teilweise
60 Staatsrecht. von « absoluter» Nichtigkeit gesprochen wird (vergI. hiezu allgemein W ALTER JELLINEK, Der fehlerhafte Staatsakt, S. 44ff.; KARL KORMANN, System der rechts- • geschäftlichen Staatsakte, S. 203 ff., und speziell für den Verwaltungsakt OTTO MAYER, Deutsches Verwaltungs- recht I, S. 97 f. ; weitergehend allerdings F'RITz FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., S. 194 ff.). 'Wenn nun Art. 136 bis SchKG das prozessuale Vorgehen bei Beanstandung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumserwerbs des Steigerungskäufers in der Weise besonders ordnet, dass er in Anbetracht der öffentlich- rechtlichen Natur des Zuschlagsaktes (vergl. JAEGER, Kommentar, Note 2 S.446) die Beschwerdeführung bei den Aufsichtsbehörden, d. h. den hiefür zu Gebote stehen- den Verwaltungsweg, als ausschliesslich zulässig erklärt, so darf nach der vorstehenden Erwägung unbedenklich angenommen werden, dass diese Vorschrift, trotzdem sie mit dem Ausdruck « Aufhebung » des Zuschlages nur den häufigeren Fall blosser Anfechtbarkeit erfasst, doch grundsätzlich auch für die Feststellung der Nichtigkeit, gemäss Art. 11, gelten will. Eine Ausnahme im erwähnten Sinne könnte höchstens zugelassen werden, wenn der 'Widerspruch mit Art. 11 ohne anderes für jedermann offenkundig wäre -wie etwa, falls der Betreibungsbeamte sich selbst den Zuschlag direkt erteilt hätte -, während die hier behauptete Verwendting eines « Strohmannes » bestritten ist und der KlarsteIlung durch ein Beweis- verfahren bedarf. So hat denn auch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, freilich nicht speziell im Hinblick auf einen Fall des Art. 11, ausge- sprochen, dass neben der Beschwerdeführung nach Art. 136 bis SchKG für eine gerichtliche Anfechtung des Eigentumsüberganges als Folge des Steigerungszuschlages kein Raum meIn bestehe (AS 41 III S. 44). 3. -Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Gerichtsstand. No 11. 61 Inkompetenzentscheid der zürcllerischen Gerichte das massgebende eidg. Recht nicht verletzt ... Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. 11. Urteil vom as. April 1918 i. S. Erna. und !'anny O. gegen Dmpf. Art. 312 ZGB. Gerichtsstand für eine gemeinsame Vater- schaftsklage der aussereheIichen Mutter und ihres Kindes. Der Wohnsitz des Kindes befindet sicb, auch wenn für es an einem andern Orte ein Beistand bestellt worden ist am Wohnsitz der Mutter. ' A. -Am 18. Juni 1916 gebar die in Horb (Württem- berg) heimatberechtigte und in Herisau .wohnhafte Fanny O. im Mutterheim des Vereins für Mutter-und Säuglingsschutz in Zürich 6 das ausserehelich erzeugte Kind Erna. Schon am 2. Juni war auf die Schwanger- schaftsanzeige hin der Amtsvormund IV der Stadt Zürich vom dortigen 'Vaisenamt zum Beistand des zu erwartenden Kindes ernannt worden, und am 8. Sep- tember 1916 Wl!-rde ihm die Vormundschaft, deren Führung vom Vormundschaftsgericht Stuttgart abge- lehnt worden war, übertragen. Als der Beistand gegen den in Bülach verbürgerten und in Aarau wohnhaften Albert Kämpf, der sich der Mutter gegenüber zur Anerkennung des Kindes mit Standesfolge verpflichtet. aber sein Versprechen nicht gehalten hatte, beim Bezirksgericht Zürich Vaterschafts- klage einreichte, erhob die Gemeinde Bülach als Neben- infervenientin die Einrede der Inkompetenz, weil Fanny O. zur Zeit der Geburt in Zürich keinen Wohnsitz gehabt habe. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an und wies die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit von der Hand.
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