BGE 44 I 49
BGE 44 I 49Bge19.04.1917Originalquelle öffnen →
Staatsrecht.
Rechtserwerb geltend machenden Dritten entgegensteht,
sondern auch gegenüber
dem Verkäufer selbst insofern
verstärkt und verselbständigt wird, als auch er nicht
mehr die Möglichkeit ,ht, in Missachtung des Rechts über
{las
Grundstück zu verfügen. Die Vormerkung maeht
somit den Käufer in geisse-m Umfange schon zum grund-
buchlichen Herrn des Kaufgrundstücks, indem sie ihn
die spätere BegründuJ;lg eines seinen Vertragsanspruch
verletzenden Rechts
[hieran zu verhindern berechtigt
und so bereits das dingliche Rechtsverhältnis des GruJId-
stücks beeinflusst
(mi~ Wirksamkeit auch im Konkurse,
vergl.
OSTERTAG, Kommentar zu Art. 959 ZGB, Anm; 3
litt. d, S.l71, und BGE 43 111 NI'. 26 S.140 ff.). Dieser
Situation entspricht e&, den Entscheid sowohl über:die
\Virksamkeit, als auch. über die Gültigkeit eines solchen
Kaufsrechts dem Richter des Ortes zuzuweisen,
wo das
Kaufgrundstück liegt. Denn ein Stre-it hierüber wird
zufolge der gedachten Einwirkung des vorgemerkten
Kaufrechts
auf das Recht5verhältni& des Grundstücks
selbst weniger durch die Person des Verpflichteten, als
durch den Gegenstand und Inhalt der Verpflichtung
charakterisiert. Es liegt daher näher, den Gerichtsstand
nach dem Orte zu be&timmen, mit dem das eingeklagte
Recht durch seinen Gegenstand verbunden. ist, als nach
dem \Vohnsitz desjenigen, der es bestreitet, mag dieser
auch der persönlich Verpflichtete sein. Am er&tern Orte
wird
nicht nur das Grundbu'ch geführt, das die Vormer-
kung des Rechts und überhaupt die für das Rechtsver-
hältni5 des Grundstücks massgebenden Ausweise enthält,
sondern muss auch der das Recht begründende Vertrag
vollzogen werden (weshalb er wohl auch in der
dort VOI'-
gechriebenen Form abgefasst sein muss). Diese Momente
lassen
auch aus praktischen Rücksichten den Gerichts-
.,tand der gelegenen Sache jedenfalls dann als gegeben
erscheinen, wenn
das eingeklagte Kaufsrecht durch die
Vormrkung im Grundbuch bereits im erörterten Sinne
um Recht am Grundstück selbst geworden ist. Wie es
Gerichtsstand. N° 9. 49
sich mit den andern, an sich persönlichen Rechten ver-
hält, die gemäss den Art. 959 und 960 ZGB durch solche
Vormerkung gesichert werden können, braucht hier nicht
untersucht zu werden.
3. -Aus dem Vorstehenden folgt, dass das
Kantons-
von der Rekurrentin eingeklagten Anspruch
III unrIChtiger Auslegung eidg. Rechts an einen ausser-
kantonalen Gerichtsstand verwiesen
hat, während er
wie sich aus der Rekursantwort des Gerichts ergibt, nacl~
derich dem st. gallischen Prozessrecht selbst vor den dortigen
Richter der gelegenen Sache gehört. Der kantonsgericht-
liche Entscheid
ist deshalb gemäss dem Rekursbegehren
aufzuheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des
st. gallischen Kantonsgerichts (I. Zivilkammer) vom
14. September 1917 in dem
Sinne aufgehoben, dass das
Bezirksgericht
Obertoggenburg als zur Beurteilung der
Klage der
Rekurrentin zuständig erklärt wird ...
9. trrteil vom 13. Kärs 1918
i. S. E. k. Oesterreich. FinanzmiDisterium gegen Dreyfus.
Dr staatsrechtliche Rekurs gegen den A r res t b e feh I
Ist, auch soweit er die Erschöpfung des Instanzenzuges nicht
~orausset.~t,. noch nach ~bweisung der Arrestaufhebungs-
I,lage zuiassig. -BestreItung der schweiz. Gerichtsbarkeit
auf Grund des Völkerrechts als Gerichtsstandsfrage eidg.
Rechts (Art. 189 Abs. 3 OG). -Der völkerrechtliche Grund-
satz der E x e m t ion der aus w ä r t i gen S t a a t e n
von der inländischen Gerichtsbarkeit
gilt nicht unbeschränkt: Ausnahme mit Bezug auf ein unter
gewissen Bedingungen in der Schweiz begebenes ausländi-
sches Staatsanleihen .
A. -Der Rekursbeklagte Ludwig Dreyfus von und in
Zürich besitzt 10 Stück zu «( 2000 Kronen = 2100 Fr. )}
der im April 1914 auf Grund einer kaiserlichen Verord-
AS 4-4 r -1918
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Staatsrecht.
nung vom k. k. österreichischen Finanzministerium
herausgegebenen,
auf den Inil.,iber lautenden «k. k.
östen. 4 Y2 % steuerfreien amortisablen Staatsschatz-
Anweisungen vom Jahre 1914» (Serie V Nr 29,638 bis
29,647), die zr Rückzahlung auf den 1. Juli 1916 ausge-
lost worden
smd. Nach den darauf abgedruckten Aus-
gabebr:d;ngungen
erfolgt die Auszahlung der Zinsen und
die Rückzahlung des Kapitalbetrages « nach Wahl des
Innabe;s bei der k. k. Staatsschuldenkasse in Wien in
Kronen, oder bei den bekanntzugebenden
Zahlstellen ...
l verweigert hatte, weil
Dreyfus die
mit Rücksicht auf die österreichische Kriegs-
gesetzgebung
von ihm verlangte eidesstattliche Erklä-
rung, dass die Titel nicht im Eigentum eines Oesterreich
feindlichen Staatsangehörigen-
ständen und schon vor
dm 31. Juli 1914 in der Schweiz deponiert gewesen seien,
mcht unterzeichnen wollte. Der Arrestbefehl nennt als
Schuldner das
« K. k. Oesterreichische Finanzministe-
rium in 'Vien
». Dieses strengte die Arrestaufhebungs-
klage des
Art. 279 Abs. 2 SchKG an, und zwar u. a.
soweit heute noch von Belang) mit der Begründung:
Schuldner der geltend gemachten Schuldtitel sei der
österreichische
Staat; nur er als Fiskus, nicht aber das
k. k. Finanzministerium, könne Träger von Privatrechten
und damit Arrestschuldner sein. Ein ausländischer Staat
Gerichtsstand. NQ 9.
51
unterliege jedoch nach feststehendem Grundsatze des
Völkerrechts der inländischen Gerichtsbarkeit
nicht ...
Diese Klage wurde
von bei den kantonalen Instanzen
abgewiesen, endgültig durch Urteil des Appellations-
gerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 27. November
1914 aus folgenden Erwägungen: Unter den Parteien
stehe fest, dass der Arrestbefehl sich gegen den österr.
Fiskus als Arrestschuldner richten wolle
und dass das
k. k. österreichische Finanzministerium nur als die den
Fiskus in dieser Sache vertretende Amtsstelle aufgeführt
sei. Es handle sich also dabei lediglich um eine ungenaue
Bezeichnung des richtigen Arrestschuldners, die
für die"
Rechtsbeständigkeit des Arrestes belanglos sei. Sodallll
könne die
vom Kläger angerufene und durch Literatur-
zitate belegte Lehrmeinung, dass ein ausländischer Fiskus
im Inlande nicht belangbar sei, trotz einiger zustimmender
Gerichtsentscheide
nicht als unzweifelhafte Rechtsge-
wohnheit
anerkannt werden, deren Geltung speziell auch
für das Gebiet der Schweiz durch schweizerische Indi-
katur hinlänglich erhärtet wäre. Jedenfalls aber könne
sich der österreichische Fiskus gegenüber dem Anspruch
auf Rückzahlung seiner Staatsschatzanweisungen auf die
angebliche Befreiung
von der schweiz. Gerichtsbarkeit
nicht berufen, weil er selbst diese Staatsschatzanwei-
sungen seinerzeit
auf den schweiz. Markt gebracht und
sowohl im Ausgabeprospekt, als auch in den Titeln dereIl
Verzinsung
und Rückzahlung in der Schweiz versprochen,
also die ganze Abwickelung des Schuldverhältnisses
in
die Schweiz verlegt habe. Damit habe er nach Treu und
Glauben im Verkehr den schweiz. Erwerber solcher Titel
zugleich
auch des Rechtsschutzes versichert, den das
schweiz. Recht dem Gläubiger gewähre, und dürfe sich
diesem Rechtsschutz
nicht durch Berufung auf angebliche
Privilegien völkerrechtlicher
Natur entziehen ...
B. -Hierauf hat das k. k. österreich ische Finanz-
ministerium den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-n der Schweiz für die in der Schweiz gestempelten Stücke
m
Francs ». Die fraglichen 10 Stücke tragen den offiziellen
Vermerk: {( Abgestempelt zur Identifizierung der Rück
zahlung in der Schweiz in Schweizerfranken. » Dabei ist
als Zahlstelle die Basler Handelsban k llgegeben.
Im Juli 1917 wirkte Dreyfus für den Rückzahlungs-
betrag dieser Titel von 21,000 Fr. nebst Verzugszins
gestützt auf Art. 271 Zift. 4 Sch KG (Voraussetzung, dass
der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt) in Basel
Arrest aus an einem Guthaben (< der Schuldnerin» bei der
Basler Handelsbank, in der Höhe von 9100 Fr., nachdem
diese Bank die Einlösung der Tit
52 Staatsrecht. gericht ergriffen und beantragt, es seien sowohl das Urteil des Appellationsgerichtes vom 27. November 1917, als auch der Arrest vom 10. Juli 1917 selbst als verfassungs- widrig aufzuheben. Das Appellationsgericht habe sich,_ wird ausgeführt, der Rechtsverweigerung und Verletzung des Art. 4 BV schuldig gemacht; denn willkürlich sei 1. die-Zulassung des Arrestes gegenüber dem Finanz- ministerium, obschon dieses selbst weder juristische Person und Träger des Staatsvermögens sei, noch auch den Staat als Fiskus vertrete, indem dessen Vertretung gesetzgemäss einzig und allein den sog. Finanzprokura- toren zustehe; 2. die Missachtung des völkerrechtlichen Prinzips der Exterritorialität oder Exemtion auswärtiger Staaten mit Bezug auf die inländische Gerichtsbarkeit, das als funda- mentaler Grundsatz der ungeschriebenen Völkerrechts- ordnung in Literatur und Rechtssprechung allgemein anerkannt sei, wofür verwiesen werde auf : LISZT, Völ- kerrecht, S. 271 (recte [9. Auflage] : S. 69-70) ; LABAND, Staatsrecht des deutschen Reiches III S. 392; GAUPP- STEIN, Kommentar z. deutschen ZPO I S. 13 ; VON BAR, Handbuch des internationalen Rechts II S. 666 ; HELL- WIG, System des deutschen Zivilprozessrechtes I S. 75 ; Entscheidungen des Reichsgerichts, 62 Nr. 41; Urteil des Oberlandesgerichts Wien v. 21. Juni 1887; Entscheid des Arrestrichters in Zürich (wo Dreyfus ebenfalls, aber erfolglos, einen Arrest auszuwirken versucht habe) vom 10. Juli 1917 ; 3 ....... . Die willkürliche Bejahung der Basler Gerichtsbarkeit verstosse ferner auch gegen Art. 58 BV ... C. -Der Rekursbeklagte Dreyfus hat Abweisung des Rekurses und Gültigerklärung des streitigen Arrestes beantragt. Gerichtsstand. N° 9. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
54 Staatsrecht. Rechte gleichgestellt sein muss. Gegenstand des Streites bildet somit in diesem Punkte eine Gerichtsstandsfrage eidgenössischen Rechts, die als solche gemäss Art. 189 Abs. 3 OG vom Bundesgericht nicht nur im Rahmen der vom Rekurrenten angerufenen beschränkten Kognition (Art. 4 und 58 BV) zu überprüfen, sondern frei und selbständig zu beurteilen ist. Hiebei ergibt sich, dass der fragliche Grundsatz des Völkerrechts keineswegs als allgemein und vorbehaltlos anerkannt gelten kann. Wohl folgert eine weit verbreitete Lehre aus der völkerrechtlich vorausgesetzten Souverä- nität und gegenseitigen Unabhängigkeit der Staaten, dass ein Staat nicht nur, soweit er in Ausübung seiner Hoheits~ gewalt (jure imperii) handelt, sondern der Regel nach auch, soweit er als Subjekt von Privatrechtsverhältnissell (jure gestionis) auftritt, keiner fremden Gerichtsbarkeit untersteht. Dieser Auffassung huldigen insbesondere die deutsche und die österreichische, sowie auch die franzö- sische, englische und nordamerikanische Gerichtspraxis (vergl. hierüber aus neuerster Zeit die Verweisungen in dem niederländischen Werke: L. VAN PRAAG, Juri- diction et Droit international public, S. 390 ff., nament- lich 401-405). Ihr steht jedoch schon seit 1886 die ita- Jienische und seit 1903 auch die belgische Gerichtspraxis gegenüber, wonach ein fremder Staat in seiner Eigen- schaft als Träger privater Re.chte allgemein gleich einer Privatperson vor dem inländischen Richter belangt werden kann (vgl. VAN PRAAG, a. a. 0., S. 406 f., und die Erwägungen des für Belgien grundlegenden Urteils des Brüsseler Kassationshofes in NIEMEYER'S Zeitschrift für Internationales Privat-und öffentliches Recht XVI (1906) S. 243 ff.). Und im gleichen Sinne treten der in ihren Ländern herrschenden Meinung entgegen z. B. für Frankreich: ANDRE WEISS, Droit international prive V S. 96-115; für Deutschland: FRIEDRICH STEIN, Zivil- prozessordnung (10. Auflage des vom Rekurrenten 55 zitierten GAupp'schcn Kommentars) S. 16. Ueberdies lässt diese Meinung selbst Ausnahmen zu, u. a. für die Fälle, in denen der fremde Staat die inländische Gerichts- barkeit ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat (vergl. VON BAR, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts, II S. 761-72; A. WEISS, a. a. 0., S. 109). Entsprechend sieht auch der vom « Institut de droit international » anlässlich seiner Tagung in Hamburg vom Jahre 1891 festgestellte Entwurf einer internationalen Regelung der Zuständigkeit der Gerichte gegenüber fremden Staaten und Staatsoberhäuptern als zulässig vor (Art. II § 1 Ziff. 5) » les actions fonMes sur les contrats conclus par l'Etat etranger dans le territoire, si l'execu- tion compIete dans ce meme territoire en peut etre demandee d'apres une c1ause expresse ou d'apres Ia nature meme de l'action» (Annuaire de l' Institut, XI S. 437; A. WEISS, a. a. 0., S. 115, Fussnote). Angesichts dieser Rechtslage darf die schweizerische Gerichtsbarkeit für den hier gegebenen Tatbestand unbe- denklich bejaht werden. Das durch die Ausgabe der frag- lichen Staatsschatz-Anweisungen begründete Rechts- verhältnis des österreichischen Staates zu den Anwei- sungsinhabern gehört dem Privatrechte an (vergl. VAN PRAAG, a. a .0. S. 397-399, gegenüber VON BAR, a. a. O. S. 673-74). Und zwar hat der Staat diese Anweisungen direkt in der Schweiz ausgeben lassen und sich ausdrück- lich verpflichtet, die betreffenden «< in der Schweiz gestempelten I}) Stücke -zu denen die vom Rekurs- beklagten geltend gemachten gehören -auch in der Schweiz und in dortiger Währung zurückzubezahlen. Bezüglich solcher Stücke ist somit in der Tat die Abwick- lung des ganzen Geschäftes in der Schweiz vorgesehen und deshalb für die Belangung des Staates, mit Einschluss hierauf abzielender Sicherungsmassnahmen wie ein Ar- restschlag, die schweizerische Gerichtsbarkeit -elektiv neben der österreichischen -jedenfalls nach dem forum
56 Staatsrecht. conlractus im Sinne VON BAR's (a. a. O. S. 676), wenn nicht geradezu vereinbarungsgemäss, gegeben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. 10. Urteil vom 19. April 1918 i. S. Weil gegen Nötzli und Willi. Art. 1 8 ) A b s. 3 0 G: Der Ausdruck "Gerichtsstands- fragen » umfasst auch die Kompetenzausscheidung zwischen den betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden und den Gerichten. Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht erforderlich. -Art. 1 3 6 bis S c h K G findet auch An- wendung, falls der Gantzuschlag gemäss Art. 11 SchKG beanstandet werden will. A. -An der Pfalldsteigerung vom 17. März 1917 in einer Betreibung der Spar- und Leihkasse Diessenhofen gegen Heinrich Zimmermann in Aeugst (Bez. Affolterll) wegen einer Forderung, für die der Rekurrent "'Teil als Bürge haftete, wurde vom Rekursbeklagtell Nötzli als Betreibungsbeamten von Aeugst· ein' Grundstück des Schuldners dem Rekursbeklagten Willi in Aeugst als Meistbieter zugeschlagen. Dessen Eigentumserwerb wurde am 19. April 1917 im Grulldbuch eingetragen, und gleichen Tages liess Willi das Grundstück gemäss Verkauf auf denBetreibungsbeamten Nötzli als Eigentümer über- schreiben. Hieraus schloss Weil, dass Willi das Grund- stück für Nötzli, als dessen « Strohmann )}, ersteigert habe, und erhob mit dieser Behauptung und gestützt auf Art. 11 SchKG im Oktober 1917 gegen Nötzli und Willi beim Bezirksgericht Affoltern Klage mit den Begehren : 1. Es sei der Gantzuschlag an den Beklagten Willi, sowie die nachherige Grundbuchübertragung des Grund- stückseigentums auf diesen und von ihm auf den Beklag- ten Nötzli ({ als ungültig zu erklären I). Gerichtsstand. N° 10. 57 2. Der Beklagte Nötzli sei zu verpflichten, dem Kläger die Gantkosten zu ersetzen und den aus dem Grundstück gezogenen Nutzen in die Pfändungsmasse Zimmermann einzuwerfen. Das Bezirksgericht wies die Klage wegen Unzuständig- keitvon der Hand, und den von Weilhiegegen eingelegten Rekurs verwarf die I. Appellationskammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich mit B e s chi u s s vom 2 O. F e b r u a r 1 9 1 8, indem sie wesentlich in Er- wägung zog : Das auf Feststellung der Ungültigkeit de~ Gantzuschlages gerichtete Klagebegellren könne gemäss Art. 136 bis SchKG nur im Beschwerdewege geltend gemacht werden, da es sich beim Gantzuschlag nicht um ein privatrechtliches Geschäft, sondern um eine betrei- bungsrechtliche Verfügung' handle, und der Umstand hieran nichts ändere, dass der Anfechtungsgrund aus Art. 11 SchKG hergeleitet werde. Für die übrigen Klage- begehren wäre zwar an sich der Richter zuständig, doch setzten. sie die Ungültigerklärung des Gantzuschlages voraus, und diese sei wegen Verspätung der Beschwerde nicht mehr möglich ... B. -Gegen diesen Beschluss hat ·Weil den staats- rechtlichen Rek4rs an das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung in dem Sinne beantragt, dass das Obergericht angewiesen werde, das Bezirksgericht Affoltern zur materiellen Behandlung und Entscheidung der Klage des Rekurrenten zu verhalten. Zur Begründung wird vorgebracht: Nach Art. 11 SchKG sei eine Steigerung, bei der sich der Betreibungsbeamte (direkt oder durch einen « Strohmann ») als Bieter be- teilige, nichtig und entbehre daher ipso jure, ohne dass es einer Klage oder Anfechtungshandlung bedürfte, jeder rechtlichen Wirkung (REGELSBERGER, Pandekten, § 174). Ihr gegenüber könne nur im Wege der Fest- stellungsklage, zur Konstatierung ihrer Rechtsunwirk- samkeit, vorgegangen werden. Der Art. 136 bis SchKG aber spreche ausdrücklich von der Anfechtung und Auf-
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