BGE 44 I 41
BGE 44 I 41Bge13.03.1918Originalquelle öffnen →
Staatsrecht.
Falle nicht. Eine Veränderung oder Erweiterung der
Bahnanlage im Sinne des Art. 2 ExpG steht nicht in
• Frage. Der Streit dreht sich auch nicht daruni, ob es sich
nachträglich,
seit dem Bahnbau, ergeben habe, dass der
Unterhalt oder Betrieb der Bahnanlage notwendig oder
doch nicht wohl vermeidlich einen Eingriff in die Rechte
des Rekursbeklagten, insbesondere in das
von ihm bean-
spruchte Wegrecht, zur Folge habe und daher die Re-
kurrenten nach Art. 6 und 7 ExpG verpflichtet seien,
zur Beseitigung oder Milderung des Eingriffs gewisse
Bauten oder Vorrichtungen zu erstellen.
Vielmehr
ist die Streitfrage, die den Urner Gerichten zur
Entscheidung
unterbreitet wurde, die, ob die vom Re-
kursbeklagten in Anspruch genommene Grunddienst-
barkeit zu Recht bestehe oder nicht. Diese sachenrecht-
liche Frage
ist von dem hiefür zuständigen ordentlichen
Zivilrichter zu beurteilen. Allerdings
besteht ein Titel,
auf den sich der Rekursbeklagte stützt, in einer von der
Gotthardbahngesellschaft im Expropriationsverfahren
ab-
gegebenen Erklärung, auf die im Abschreibungsbeschluss
des Bundesgerichtes vom 28. Mai
1880 hingewiesen wird.
Um nun beurteilen zu können, ob bei der Teilung der
zwischen Bahn und See befindlichen Liegenschaft das
damals bestehende Wegrecht zu Gunsten beider Teile
fortbestanden habe, muss die genaue Bedeutung der
erwähnten Erklärung
festges-wllt werden, wobei auf den
Zweck des Expropriationsverfahrens Rücksicht zu neh-
men ist. Allein bei dieser Auslegung
handelt es sich um
eine Vorfrage, die zugleich mit der Hauptfrage der Be-
urteilung des für diese zuständigen Richters
untersteht
(vergl. BGE 22 S. 629 und 1040 f.), im vorliegenden Falle
also
in den Kompetenzkreis des Gerichtes fällt, bei dem
dne Klage auf Feststellung einer Grunddienstbarkf'it im
Grundbuchbereinigungsverfahren
für die Gemeinde Flüe-
len ordentlicherweise anzubringen ist. Da die Erklärung,
wodurch die Gotthardbahngesellschaft sich zur
Ein-
räumung eines Wegrechtes verpflichtete, in den Er-
Gerichtsstand. o 8.
ledigungsbeschluss des Bundesgerichtes aufgenommen
worden ist, so könnte es sich fragen, ob bei dieser Behörde
als Expropriationsinstanz die Erläuterung deI Erklärung
auf Grund des Art.197 BZP hätte verlangt werden können.
Wenn
aber auch diese Frage zu bejahen wäre, so folgte
daraus nicht, dass die Urner Gerichte zur Auslegung der
Erklärung unzuständig gewesen
wären; denn jede Ge-
richtsbehörde ist regelmässig kompetent zur Auslegung
eines
VOll einer andern Behörde erlassenen Urteils, das
die Grundlage des eigenen Entscheides bildet, und zwar
trotz der Möglichkeit einer Erläuterung durch die ge-
nannte Behörde. Jedenfalls hätte eine Zuständigkeit dC's
Bundesgerichtes zur Erläuterung der in Frage stehenden
Erklärung nicht zur Folge, dass es als Expropriations-
instanz
auch zur Beurteilung der Servitutenklage kompe-
tent wäre; sondern sie hätte höchstens die U:ner Gerichte
veranlassen können, ihre Entscheidung zu
verschieben.
his da Erläuterungsverfahren durchgeführt worden wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der RekUl s wird abgewiesen.
8. Urteil vom 4. Februar 1918
i. S. Politische Ge~einde Ebnat gegen Kubli und Mitbeteiligte.
Dcr K I ä ger kann sich ni c h tauf Art. ;) 9 B V berufen.
-Die freie Kog 11 i t ion des B und e s ger ich t s i n
Ger ich t s s t a n ds fra gen findet auch Anwendung, wenn
zwar nicht der Gerichtsstand selbst, wohl aber der Klage-
anspruch, dessen :Natur für seine Bestimmung massgebend
ist, dem eidg. Recht untersteht, sofern es sich in diesem
Falle um interkantonale Verhältnisse handelt. Dabd
ist ein aktueller Gerichtsstandskonflikt nicht erforderlich.
sondern der jenes eidg. Recht angeblich verletzende kan-
tonale Gerichtsstandsentscheid schon als solcher anfecht-
bar. -Gerichtsstand für die K 1 a g e auf Er füll u n g
eines,
gemäss Art. 959 ZGB im G run d b u c h vor g (' -
merkten Liegenschaftskaufsrechts.
A. -Mit Vertrag vom 18. Oktober 1912 räumte Emil
Giezendanner in Ebnat (Kt. St. Gallen) der Politischeil
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Staatsrecht.
Gemeinde Ebnat ein näher geregeltes «Kaufrecht ) an
seinen -einzeln aufgeführten -Liegenschaften in
Ebnat selbst und in Nachbargemeinden ein. Dabei wurde
bestimmt, dass die Gemeinde bei allfälligem Ableben
Giezendanners,. bevor die Strazzierung
und Zufertigung
der Objekte an sie stattgefunden habe, berechtigt sei,
von seinen Erben
« sofort die grundbuchliehe Zufertigung )}
gemäss dem Vertrage zu verlangen. Auf Grund einer
weitern Bestimmung wurde der Vertrag in
den Grund-
buch-Protokollen der Liegenschaftsgemeinden nach Art.
959 ZGB vorgemerkt
.• ,
Nachdem Emil Giezendanner am 27. September 1916
in Ebnat verstorben war, gelangte die Politische Ge-
meinde
Ebnat an dessen Erben, Dr. med. F. W. Kubly
in . Zürich, Karl Giezendanner in Teufen (Kt. Appenzell
A.-Rh.) und
Eduard Gizendanner in Ebnat, behufs Er-
füllulg dieses Vertrages, soweit sie nicht schon zu Leb-
zeiten des Erblassers erfolgt war.
Eduard Giezendanner
erklärte sich hiezu
bereit, die auswärtigen beiden Erben
dagegen nicht. Deshalb erhob die Gemeinde gegen diese
letztern beim Bezirksgericht Obertoggenburg als dem
Gerichtsstande der gelegenen Sache gemäss der erwähnten
Vertragshestimmung Klage
auf Zufer.tigung der noch
nicht erworbenen
Liegenschaften unter den im Vertrage
vorgesehenen Bedingungen. Die Beklagten (von denen
Karl Giesendanner selbst im Laufe des Prozesses ver-
storben ist, wobei seine
Erben an seine Stelle getreten
sind) erhoben die Einrede
der örtlichen UnzuständigkeiL
des st. gallischen
,Richters, indem sie geltend machten,
der eingeklagte Anspruch sei, weil persönlicher Natur,
gemäss Art. 59
BV vor dem Richter ihres Wohnorts zu
erheben (als welchen sie Zürich, den Wohnort Dr. Kubly's,
insgesamt anzuerkennen erklärten).
Das Bezirksgericht wies diese Einrede ab, das Kantons-
gericht des
Kantons St. Gallen (1. Zivilkammer) aber'
hiess sie auf Appellation der Beklagten mit E n t s ehe i d
v.() m 1 4. Se p te m b e r 1 9 1 7 aus wesentlich fol-
Gerichtsstand. N° 8. 43
gender Erwägung gut : Nach der bisherigen Rechts-
sprechung des Bundesgerichts sei der Anspruch auf
Abtretung von Grundeigentum durchweg als persön-
licher im Sinne von Art. 59
BV angesehen worden (AS
24 I S. 660; 32 I S. 291). Allerdings habe das Bundes-
gericht
in einem spätern Entscheide (35 I S. 70) die Frage
offen gelassen, ob nicht, allgemein oder
unter bestimm-
ten Voraussetzungen, der Meinung von BURcKHARDT
. (Kommentar zur BV, S. 611 ff.) beizupflichten wäre,
wonach
der Begriff der persönlichen Ansprache im Sinne
des
Art. 59 BV zugunsten der Zulassung des Gerichts-
standes der gelegenen Sache für jenen Anspruch enger
gefasst werde.
Das Kantonsgericht sehe sich indessen
nicht veranlasst, von der bisher geltenden Gerichtspraxis
abzugehen. Die Ausnahme, welche für dingliche Klagen
vom Gerichtsstande des Art. 59 BV bestehe, lasse sich
praktisch
damit begründen, dass der Richter der gele-
genen Sache
durch seine Kenntnis der örtlichen Verhält-
nisse besser als ein anderer zur Beurteilung solcher StreI-
tigkeiten geeignet sei. Diese Erwägung rechtfertige es
jedoch nicht, eine Klage auf Abtretung von Grundeigen-
tum als dingliche zu behandeln und sie, statt dem Richter
des
'Wohnortes, demjenigen der gelegenen Sache zu
unterstellen. Mit demselben Rechte müsste dann auch
für andere persönliche Ansprachen, wenn sie in Beziehung
zu einem Grundstück stünden (wie z.
B. Schadenersatz-
klagen aus Miet-oder Pachtvertrag. u. s. w.) der Gerichts-
stand der' gelegenen Sache gefordert werden. Damit
würde sich aber die Rechtssprechung durchaus in Wi-
derspruch zum Willen der Bundesverfassung begeben,
die
in Art. 59 einen Grundsatz aufgestellt habe, der nicht
aus -. mehr oder minder wichtigen -biossen Zweck-
mässigkeitsgründen durchbrochen werden dürfe. Die
Frage sodann, ob
etwa nach ZGB ein Kaufsrecht durch
die Vormerkung im Grundbuch dinglichen Charakter
erhalte, müsse verneint werden :
« Die in Art. 959 ZGB
zur Vormerkung zugelassenen persönlichen Rechte bleiben
-J4
Staatsrecht.
obligatorischer Natur. Sie gewähren keine Herrschaft
über die Liegenschaft,
auf die sie sich beziehen. Dem
Berechtigten
steht auch nicht gegen alle Dritten, die das
Recht stören, ein Anspruch auf Schutz des Rechtes zu.
Nur die Aenderung des dem vorgemerkten Rechte wider-
sprechenden Rechtszustandes muss sich der
Dritte
gefallen lassen (vergI. OSTERTAG, Komm. z. Sachenrecht"
II. Auf 1. .. S. 183; Entscheid der Rekurskammer des
Zürcher Obergerichtes vom 26. Juni 1915, Schweiz.
Zeitschrift für Betreibungs-
und Konkursrecht 1916,
S. 150). Einen persönlichen Anspruch, auch wenn er
gemäss Art. 959 im Grundbuch eingetragen ist, weiter
als solchen zu behandeln, rechtfertigt sich übrigens um
so mehr, als nach Art. 960 ZGB auch andere persönliche
Ansprüche, die streitig oder vollziehbar sind, in gleicher
'Weise durch Vormerk im Grundbuch gesichert werden
können. Solche Sicherungsvormerke geschehen einseitig.
Nun würde es aber dem Grundsatz von Art. 59 BV -der
jedem Schuldner seinen natürlichen Richter gewähr-
leisten will -entschieden widersprechen, wenn einseitig,
durch Grundbuchvormerk, gegen den aufrechtstehenden
Schuldner ein besonderer Gerichtsstand begründet werden
könnte. Das wäre ein ähnlicher Einbruch in jenen Grund-
satz wie etwa der Arrest auf ausser dem Wohnsitzkanton
des
Schuldners liegende Vermögensstücke, welchen Arrest
Art. 59 ausdrücklich verbietet. »
B. -Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts hat
die Politische Gemeinde Ebnat den staatsrechtlichen
Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag,
er sei als bundesverfassungswidrig aufzuheben
und dem-
gemäss die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts
Obertoggenburg zu bejahen.
Die Begründung
geht dahin, die Klage auf Zufertigung
einer Liegenschaft sei dinglichen Charakters, insbesondere
wenn,
wie hier, das Kaufsrecht gemäss Art. 959 ZGB im
Grundbuch vorgemerkt worden sei. Eine Ausdehnung
des Begriffs
« petsön)iche Ansprache ') im Sinne des
Gerichtsstand. ::,0 .
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kantonsgerichtlichen Entscheides rechtfertige sich nicht,
wie
BURcKHARDT zutreffend ausgeführt habe. Das Kap-
tonsgericht habe einerseits den Art. 59 BV zu Unrecht
al1gewl.:'ndet und somit verletzt, und anderseits den
Art. 48 st. gall. ZPO, der solche dingliche Streitigkeiten
vor den Richter der gelegenen Sache weise, zu Unrecht
beiseite gesetzt, so dass
de Verneinung der Zuständig-
keit dieses Richters auch eine gegen Art. 4 BV ver-
stossende Rechtsverweigerung bedeu.te.
Die
Rekurrentin hat zur Unterstützung ihres Stand-
punktes betreffend die dingliche Natur de; stritigen
Anspruchs ein Rechtsgutachten von Prof. Carl WIeland
in· Basel vorgelegt.
C. _. Die Rekursbeklagten haben in erster Linie bean-
tragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten: mit Beg
auf Art. 59 BV, weil hieraus nach feststehender PraXIS
(AS 36 I S. 249 ff.) nur die be k lag t e Par te i
ein
Recht ableiten könne, und mit Bezug auf Art. 4 BV
wegen Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges,
weil das kantonsgerichtliche Urteil gemäss Art. 310
litt. b st. gall. ZPO durch Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht
hätte weitergezogen werden können.
Eventuell haben sie
auf Abweisung des Rekurses ange-
tragen, wesentlich
mit der Begründung: Der Art. 959
ZGB bezeichne
das Recht aus dem Kaufversprechen
ausdrücklich als persönliches
Recht, und die weiter-
gehende Wirkung, die
mit der Vormerkung vrbudll
sei, ändere seinen Charakter speziell in der hIer emzlg
in Beb'acht fallenden Richtung gegen denjenigen,
der es
eingeräumt habe,
in keiner Weise .. Dmna~h sei deI
Alt. 59 BV massgebend. Für die damIt Im WIderspruch
stehende Gerichtsstandsvorschrift des
Art. 48 st, gaU.
ZPO
sei im vorliegenden interkantonalen Verhältnis
überhaupt kein Raum. .
Die Zivilkammer des Kantonsgerichts
hat ebenfalls
Abweisung des Rekurses beantragt. Sie beruft sich auf
die Begründung ihres Entscheides und fügt bei : Das
46 Staatsrecht. dingliche Recht, welches den Gerichtsstand der gelegenen Sache zu begründen vermöge, sei ein Sachenrecht. Ein persönlicher Anspruch aber werde durch die Vormerkung des Art. 959 ZGB nicht zum Sachenrecht, sondern es werde dadurch nur die Berufung auf d,en guten Glauben eines Dritten ausgeschlossen und der Vollzug des per- sönlichen Anspruchs gesichert. Dass es sich dabei nicht um ein dingliches Recht handle, zeige sich insbesondere im Konkurs, wo der Anspruch auf Uebertragung des Eigentums gemäss der allgemeinen Regel in einen Scha- denersatzanspruch umgewandelt werde. Und von will- kürlicher Nichtanwendung des Art. 48 st. gall. ZPO könne nicht die Rede sein, weil diese Prozessvorschrift nach der Gerichtspraxis wegen Art. 59 BV nur für inner- kantonale Verhältnisse ·Geltung habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-18 Staatsrecht.
Rechtserwerb geltend machenden Dritten entgegensteh4
sondern auch gegenüber dem Verkäufer selbst insofern
verstärkt und verselbständigt wird, als auch er nicht
mehr die Möglichkeit ,ht, in Missachtung des Rechts üb.er
das Grundstück zu vtlrfügen. Die Vormerkung maht
somit den Käufer in gessem Umfange schon zum grund-
buchlichen Herrn des Kaufgrundstücks, indem sie ihn
die spätere Begründung eines seinen Vertragsanspruch
verletzenden Rechts
ihieran zu verhindern berechtigt
und so bereits das dingliche Rechtsverhältnis des GruJld-
stücks beeinflusst
(mi Wirksamkeit auch im Konkurse,
vergl.
OSTERTAG, Kommentar zu Art. 959 ZGB, Anm.3
litt. d, S.171, und BGE 43 III NI'. 26 S.140 H.). Dieser
Situation
entspricht e&, den Entscheid sowohl über .die
\Virksamkeit, als auch.über die Gültigkeit eines solchen
Kaufsrechts dem Richter des
Ortes zuzuweisen, wo das
Kaufgrundstück liegt. Denn ein Streit hierüber wird
zufolge der gedachten Einwirkung des vorgemerkten
Kaufrechts
auf das Rechtf>verhältnb des Grundstücks
selbst weniger durch die Person des Verpflichteten, als
durch den Gegenstand und Inhalt der Verpflichtung
charakterisiert. Es liegt daher näher, den Gerichtsstand
nach dem Orte zu be&timmen, mit dem das eingeklagte
Recht durch seinen Gegenstand verbunden. ist, als nach
dem 'Wohnsitz desjenigen, der es bestreitet, mag dieser
auch der persönlich Verpflichtete sein. Am er&tern Orte
wird nicht nur das Grundbu'ch geführt, das die Vormer-
kung des Rechts und überhaupt die für das Rechtsver-
hältnif> des Grundstücks massgebenden Ausweise enthält,
sondern muss auch der das Recht begründende Vertrag
vollzogen werden (weshalb
er wohl auch in der dort vor-
gechriebenen Form abgefasst sein muss). Diese Momente
lassen
auch aus praktischen Rücksichten den Gerichts-
",tand der gelegenen Sache jedenfalls dann als gegeben
erscheinen, wenn das eingeklagte Kaufsrecht
durch die
Vormrkung im Grundbuch bereits im erörterten Sinne
um Recht am Grundstück selbst geworden ist. Wie es
Gerichtsstand. N° 9. 49
sich mit den andern, an sich persönlichen Rechten ver-
hält, die gemäss den Art. 959 und 960 ZGB durch solche
Vormerkung gesichert werden können,
braucht hier nicht
untersucht zu werden.
3. -Aus dem Vorstehenden folgt, dass das
Kantons-
?erich de~ von der Rekurrentin eingeklagten Anspruch
In unrIchtiger Auslegung eidg. Rechts an einen ausser-
kantonalen Gerichtsstand verwiesen
hat, während er
wie sich aus der Rekursantwort des Gerichts ergibt, nacl~
d~m st. gallischen Prozessrecht selbst vor den dQrtigen
Richter der gelegenen Sache gehört. Der kantonsgericht-
liche Entscheid
ist deshalb gemäss dem Rekursbegehren
aufzuheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des
st. gallischen Kantonsgerichts (I. Zivilkammer) vom
14. September 1917 in dem Sinne aufgehoben, dass das
Bezirksgericht
Obertoggenburg als zur Beurteilung der
Klage der Rekurrentin zuständig erklärt wird ...
9. Urteil vom 13. Märs 1918
i. S. E. k. Oesterreich. Finanzministerium gegen Dreyfus.
Der staatsrechtliche Rekurs gegen den A r res t b e feh I
ist, auch soweit er die Erschöpfung des Instanzenzuges nicht
:orausset.~t,. noch nach ~bweisung der Arrestaufhebullgs-
I.lage zulassIg. -BestreItung der schweiz. Gerichtsbarkeit
auf Grund des Völkerrechts als Gerichtsstandsfrage eidg.
Rechts (Art. 189 Abs. 3 OG). -Der völkerrechtliche Grund-
satz der E x e m t ion der aus w ä r t i gen S t a a tell
von der inländischen Gerichtsbarkeit
gilt nicht unbeschränkt; Ausnahme mit Bezug auf ein unter
gewissen Bedingungen in der Schweiz begebenes ausländi-
sches Staatsanleihen.
A. -Der Rekursbeklagte Ludwig Dreyfus von und in
Zürich
besitzt 10 Stück zu «2000 Kronen = 2100 Fr. »
der im April 1914 auf Grund einer kaiserlichen Verord-
AS 44 r -1918
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