BGE 44 I 29
BGE 44 I 29Bge22.06.1917Originalquelle öffnen →
28 Staatsrecht. zu vervolIständigen. Und der (durch § 162 des EG z. ZGB neu gefasste) § 11 weist ihn an, die erforderlichen Beweisbeschlüsse zu erlassen und das Beweisverfahren nach den Vorschriften der ZPO durchzuführen. Dabei gestattet diese ZPO vom 12. März 1900 selbst, obschon sie in § 111 ebenfalls vorschreibt, dass der Kläger in der Klage «alle Beweismittel benennen » soll, in § 134 aus- drücklicl~ die Anrufung neuer Beweismittel noch bei der mündlichen Verhandlung und gesteht ferner in § 223 dem Richter die Befugnis zu, sogar noch nach Durchfüh- rung des Beweisverfahrens über ihm zweifelhaft geblie- bene erhebliche tatsächliche Punkte die Parteien einzu- vernehmen. Die nachträgliche Beibringung von Beweis- mitteln kann daher jedenfalls insoweit nicht als gesetz- lich ausgeschlossen gelten, als sich die Beweisführung erst im Prozesse als notwendig erwiesen hat. Das ist aber hier der Fall, indem die fraglichen Ansprüche der Rekur- rentin ziffermässig von der Finanzdirektion tatsächlich erst in ihrer Vernehmlassung an das Obergericht bemängelt worden sind. Folglich hätte der Verwaltungsrichter. wenn er diese Bemängelungen berücksichtigen wollte, der Rekurrentin noch Gelegenheit geben sollen, sich dazu zu äussern. Ueberdies zeugt se.ine Argumentation auch an sich von einem engherzigen Formalismus, da im Hin- weis der Rekurrentin auf die « Buchwerte » doch gewiss eine genügende Anrufung ihrer Bücher erblickt werden kann und die Anordnung einer Expertise zu deren Ueber- prüfung dem Richter gemäss § 203 ZPO schon VOll Amtes wegen möglich war. Die Stellungnahme des Ober- gerichts ist somit in der Tat als Rechtsverweigerung zu qualifizieren. Demnach el'kennt das Bundesgel'icht: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (I. Abteilung) vom 16. N?vember 1917 aufgehoben. Doppelbesteuerung. N° ;S. 5. Auszug a.us d.em 'Urteil vom 8. Ma.i 1918 i. S. Depuoz . gegen Schwyz und Gra.ubünd.en. 2ft Art. 4 6 A b s. 2 B V. Die Einrichtung einer besondern Haushaltung für die auswärtige Unterbringung der Kinder zum Zwecke des Schulbesuchs begründet keinen selh- ständigen Steuerwohnsitz. Der Rekurrent Depuoz besitzt in seiner Heimatgemein- de Seth (Kanton Graubünden) ein landwirtschaftliches Heimwesen, dessen Betrieb er persönlich leitet; daneben bekleidet er daselbst mehrere Gemeindeärnter. Im Sep- tember 1916 schickte er seine fünf Knaben zum Schul- besuch nach Schwyz und brachte sie dort mit einer Haus- hälterin -seine Frau ist gestorben -in einer von ihm gemieteten und selbst möblierten Wohnung unter. Dabei meldete er sich unter Abgabe seines Heimat-und Fa- milienscheins in der Gemeinde Schwyz polizeilich an. Er hält sich zeitweise, soweit seine Verhältnisse in Seth es gesta tten, bei den Kindern auf, während diese umgekehrt ihre Ferien in Seth oder sonstwo ausserhalb des Schulortes zubringen. Hierauf ist Depuoz pro 1917 sowohl in Schwyz, als auch in Seth zur Versteuerung seines beweglichen Ver- mögens (Kapitalien) herangezogen worden. Auf seinen staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppel- besteuerung hat das Bundesgericht e r k a n n t, dass er dieses Vermögen ausschliesslich im Kanton Graubünden zu versteuern habe, und zwar aus folgender Erwägung: « Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Rekur- rent trotz seinem zeitweiligen Aufenthalt in der für seine Kinder eingerichteten Haushaltung in Schwyz seinen zivilrechtlichen . WohnSitz nicht dorthin verlegt hat, sondern in Seth wohnhaft geblieben ist, wo er mit dei' Leitung seines Landwirtschaftsbetriebes und der Beklei-
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Staatsrecht.
dung öffentlicher Aemter Beziehungen hat, welche die
Absicht dauernden Verbleibens im
Sinne von Art. 23 ZGB
unbestreitbar kundtun. Der zivilrechtliche Wohnsitz
aber bestimmt aller Regel nach auch das Steuerdomizil,
insbesondere für das bewegliche Vermögen.
Eine Aus-
nahme ist -abgesehen von den hier zum vornherein
ausser
Betracht fallenden besondern Steuerorten der
Geschäftsniederlasssung
und des in eigenem Hause zuge-
brachten sog. Sommeraufenthalts -in der neue ren Praxis
allerdings zugelasen worden bei dauernder Trennung
des
am Orte seiner Erwerbstätigkeit befmdlichen Wohn-
sitzes des Familienhaupts vom tatsächlichen Wohnsitze
der übrigen Familienglieder. In solchen Fällen
ist für
die Besteuerung des zum
Unterhalt der ganzen Familie
dienenden Erwerbseinkommens des Familienhaupts neben
dessen persönlichem Wohnsitz
auch der Familienwohnsitz
als
Steuerort anerkannt worden (vergl. AS 40 I S. 227 ff.,
und Urteil vom 8. Dezember 1916 i. S. Steidinger gegen
Solothurn und Luzern, Erw. 2, mit den dortigen Ver-
weisungen aus der Zwischenzeit). Allein vorliegend
handelt es sich weder um die Einkommensbesteuerung,
noch überhaupt
um einen derart selbständigen Familien-
wohnsitz. Denn die Haushaltung der Kinder Depuoz in
Schwyz hat nicht deren dauerndes Wohnen {( getrennt
von ihrem Vater )} zum allgemeinrn Selbstzweck. Sie soU
vielmehr den Kindern lediglich den Besuch der dortigen
Schulen ermöglichen und verfolgt somit bloss einen seiner
Natur nach vorübergehenden Sonderzweck, dem steuer-
rechtlich ebellsowenig, wie zivilrechtlich (Art. 26
ZGB),
wohnsitzbegründende Wirkung beizulegen ist. Demnach
muss der Doppelbesteuerungskonflikt zu Gunsten des
Kantons Graubünden entschieden werden. )}
Gerichtsstand. N° 6.
IV. GERICHTSSTAND
FOR
6. Orteil vom 19. Januar 19l8
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i. S. Flückiger gegen I. Strafkammer des bern. Obergerichts.
Gerichtsstand für Uebertretungen des Absinthverbots (Art.
3 Abs. -l BG vom 24. Juni 1910, in Verbindung mit den Art.
50 und 51 LMPG). Anspruch des Angeschuldigten aus Art.
51 LMPG.
A. -Im März 1917 leitete der Untersuchungsrichter
von Biel zufolge einer Anzeige des dortigen Lebensmittel
inspektors gegen den Rekurrenten Flückigef, Destilla-
teur in Couvet (Kt. Neuenburg), eine Strafuntersuchung
dn wegen Widerhandlung gegen das Absin1hverbotdurch
Lieferung des
von ihm hergestellten Likörs « Anisette »
an die Wirtschaft zum « Steinbock )} in Biel. Bei seiner
rogatorischen
Einvernahme vom 13. April 1917 gab
Flückiger unter' Bestreitung der Strafbarkrit des ihm
zur Last gelegten Tatbestandes die Erklärung ab, schon
vor einiger Zeit habe die Präfektur von Cossonay (Kt.
Waadt) wegen eines durchaus gleichen Falles ein Unter-
suchung gegen ihn angehoben ; diese Angelegenheit sei
noch nicht beurteilt; er verlange deshalb gestützt auf
das Absinthverbotgesetz vom 24. Juni 1910, Art. 3
letzt. Abs., die Vereinigung der heiden Verfahren ge-
mäs Art. 51 Abs. 2 LMPG. Ohne Rücksicht auf dieses
Begehren wurde Flückiger
durch übe"einstimmenden
Beschluss des Untersuchungsrichters
von BieI-und des
Bezirksprokurators
IV vom 3. Mai 1917 dem Polizei-
richter von Biel zur Beurteilung überwiesen. Gegenüber
dessen Vorladung
zur Verhandlung auf den 22. Juni
1917 antwortete Flückiger umgehend, mit Schreiben
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