BGE 44 I 221
BGE 44 I 221Bge04.11.1918Originalquelle öffnen →
220 trairecht.
l1ichtderGeschäftsbe.trieb im allgemeinen oderetwa ein
K()mplex gleichartiger Geschäfte, ius ,Auge zu fassen, da
,die Verg)eichungvonAnkaufs-und Verkaufspreis düch
nur.mit Bezug auf einzel»e Geshäfte ,möglicll. ist (wobei
es sich bloss fragen kanu, was
jedüchhier nicht entschie-
den zu werqen braucht, 'üb nicht ein Warenumsatz, bei
dem ein einziger Ankauf mehreren selbständigen Teil-
verkäufen gegenübersteht oder umgekehrt, als Geschäfts-
einheit,
mit dem Durchsclmittspreis der mehreren Teil-
geschäfte, zu gelten hat)! Und auch der Zweck der
Bestimmung
spricht hiefür; demisie will ja nicht den
Verdienst des Kaufmanns im allgemeinen beschränkcll.
sondern nur verhindern, dass im Handel mit Lebens-
mitteln und anderen unentbehrlichen Bedarfsgegcn-
ständen
unter Ausnutzung der Kriegsko.njunktur über-
massige Gewinne gemacht und dadurch die Pl'eise diesel'
Waren
unangemessen gesteigert werden. Die Berück-
sichtigung des einzelnen Geschäfts führt aber dazu, mit
dem kanto.nalen Richter auf den Bruttogewinn abzustelleJl,
der als so.lcher dann allerdings so. zu bemessen ist, dass
dabei den Geschäftsunko.sten,
und zwar eines Geschäfts-
betriebes der ko.nkreten Arl, Rechnung getragen wird.
In dieser Hinsicht ist jedo.ch der' vo.rliegcde Entscheid
nicht zu beanstanden.
Das Obergericht stützt seine
Feststellung des üblichen Geschäftsgewinns wesentlich
auf die Angaben' des Sachverständigen Pfister, der, wit,
es nicht aktenwidrig hervo.rhebt, die besonderen Um-
stände des Falles ge"'iirdigt hat. Die Feststellung ist.
deshalb für den Kassatio.nshof verbindlich, und daraus,
in
Verbindung mit der unbestrittenen Tatsache, dass die
Kassatio.nskläger höhere Gewinne gemacht haben, ergibt
sich der fragliche
Straf tatbestand.
4. -(Anwendung des Art. 1 litt. c BRB vom 18. April
1916)
Demnach erkennt
der Kassationshof:
Die Kassatio.nsbeschwerde wird abgewiesen.
STAATSRECHT -DROIT PUBLIG
V. GERICHTSSTAND
FOR
37. Urteil vom 17. Dezember 1918
i. S. Keyer gegen Bretscher.
Gerichtsstand für Klagen wegen Ehrverletzung durch die
Presse. BegritI des Herausgabeortes.
A. -Der Rekursbeklagte liess in Bülach ein Flugblatt
drucken, wo.rin der Rekurrent vo.n ihm angegriffen wird,
und sandte den grössten Teil der Exemplare vo.n seinem
Wo.hno.rt Zo.fingen aus
in einem verschlo.ssenen Paket
nach Aarau, wo. sie an der Generalversammlung des
aargauischen Jagdschutzvereins, die
am 26. März 1916
stattfand. verteilt wurden. Info.lgedessen erho.b der Re-
kurrent gegen ihn eine Ehrverletzungsklage, und zwar
zuerst vo.r dem Bezirksgericht
Aarau und so.dann vo.r
demjenigen
vo.n Zo.fingen ... Das Bezirksgericht Zo.flngen
erkannte am 4. Mai 1918.... dass auf dieKlage wegen
örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten sei... Ueber
dieses
Urteil beschwerte sich der Rekurrent ... beim
Obergericht...
Durch Urteil vom 20. September 1918 wies das Ober-
gericht die Beschwerde ab ...
In tatsächlicher Beziehung stellte das Obergericht fest,
dass W.
Lüthy vo.r der Versammlung des Jagdschutz-
vereins einzelne Exemplare des Flugblattes
vo.m Rekurs-
beklagten
in Zo.fingen erhalten habe, dass davo.n zwar
AS.u J -1918
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222 Staatsrecht. vielleicht einige im Bezirk Zofmgen verteilt worden sein könnten, aber immerhin ein Beweis für eine solche Ver- .teilung nicht vorliege. Ferner wird ausgefühtt, es sei nicht dargetan, « dass die Zeugen Hirt und Kiefer ihre » Exemplare im Bezirk Zofingen erhalten haben, ebenso- » wenig, dass der Beklagte von Zofingen aus (ausser den )} nach Aarau gesandten) Exemplare verschickt hat. )} Jedenfalls besteht kein Grund, die Angabe des Be- )} klagten, es seien einzelne Exemplare vor der Ver- » sammlung an einige Freunde verschickt worden, auf )} Zofingen statt, , ... ie der Beklagte will, auf Rheinfelden » zu beziehen. )} In rechtlicher Beziehung ist das Urteil wie folgt be- gründet: Auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils i. S. Zai gegen Müri (AS 27 I S. 460) sei davon auszugehen, dass die Versendung der Flugblätter von Zofingen nach Aarau lediglich eine vorbereitende Massnahme, nicht die unmittelbare Bekanntmachung selbst bilde. Die Über- gabe einiger Exemplare an Lüthy sei ebenfalls nicht eine den Gerichtsstand bestimmende Verbreitungshandlung, weil Lüthy als Mitarbeiter den Inhalt des Flugblattes schon vorh~r gekannt habe. Aarau .sei danach als forum delicti commissi anzusehen ... B. -Gegen das obergerichtliche Urteil hat Meyer am 4. November 1918 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt: Es stehe fest, dass der Rekursbeklagte einige Flugblätter in Zofingen zu- rückbehalten und sie vor der Aarauer Versammlung an Freunde geschickt habe. Zofingen sei hundesrechtIich garantierter Gerichtsstand für die Klage, weil es der Wohnsitz des Rekursbeklagten sei, sowie weil das Flug- blatt dort herausgegeben und dessen Veröffentlichung von dort aus betrieben worden sei. Nach den Entschei- dungen des Bundesgerichts in Sachen Zai gegen Schult- Gerichtsstand. N° 33. 223 hess und gegen Müri (AS 27 I S. 441 und 452) sei im Aar- gau eine Klage wegen Ehrverletzung durch die Presse in erster Linie am Wohnsitz des Beklagten oder dann da, wo die Schrift gedruckt oder herausgegeben worden sei, anzubringen. Dem Rekurrenten sei somit der vom Bun- desrecht garantierte Gerichtsstand «verschaltet» wor- den. Es handle sich um eine . Verletzung « der vom Bundesgericht dem § 28 ZPG gegebenen Auslegung» und um eine Rechtsverweigerung ... C. -Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen ver- zichtet. D. -Der Rekursbeklagte hat Abweisung der Be- schwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
224 Staatsrecht. stellte, dass für ein solches Vergehen der Gerichtsstand des Begehungsortes nur da sein könne, wo das Blatt -gedruckt und herausgegeben oder versendet worden sei. Daraus mag geschlossen werden, dass nach der Auffassung des Bundesgerichtes unter Umständen am Herausgabe- ort statt am Druckorte der Gerichtsstand für Press- delikte des Verfassers sei, wenn dieser am Druckort nicht belangt werden kann. Dies wird denn auch im Urteil in Sachen Zai gegen Müri (AS 27 I S. 459) ,positiv ausgespro- chen. Das aargauische Obergericht hat nun ausdrücklich denselben Standpunkt eingenommen, indem es, obwohl der Druckort im vorliegenden Falle bekannt war, deshalb, weil er ausserhalb des Kantons liegt, erklärte, der Rekurs- beklagte könne am Ort der Herausgabe belangt werden. Als solchen betrachtete es aber Aarau und nicht Zofingen. Nun sind die tatsächlichen Annahmen, von denen es dabei ausging, in der Beschwerde mit Recht nicht als aktenwidrig bezeichnet worden; denn der Rekurrent knüpft einen solchen Vorwurf nicht an seine hievon etwas abweichende Darstellung. Er hat auch die Auffassung, dass die Verbreitung in Aarau stattgefunden habe und die Abgabe einzelner Exemplare an Lüthy in Zofingen für den Gerichtsstand unerheblich sei, n,icht zu entkräften ·versucht. Dagegen, dass der Ol~t der Verbreitung als Herausgabeort angesehen worden ist, lässt sich nichts einwenden, weil die FlugblätteT für eine Versammlung bestimmt waren und ihre Verbreitung, abgesehen von einigen zurückbehaltenen Exemplaren, nur in Aarau stattgefunden hat. Allerdings wurden sie von Zofingen aus hierher geschickt, aber verschlossen in einem Paket; sie nahmen also noch nicht direkt den Weg zu den ein- zelnen Empfängern, sondern blieben bis zur Verteilung an der Versammlung beisammen, so dass die Sachlage wesentlich gleich ist, wie wenn sie direkt vom Druckort aus nach Aarau gesandt worden wären. Zofingen ist somit I.1icht der Ort, von wo aus der Stock der Flugblätter der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Gerichtsstand. N° 33. 225 Den Standpunkt, dass Zofingen als Wohnort des Re- kursbeklagten in erster Linie für den Gerichtsstand mass- gebend sei, hat der Rekurrent ursprünglich selbst nicht eingenommen; sondern er hat zuerst in Aarau und dann in Zofingen Klage erhoben, weil er davon ausging, dass dort die Flugblätter verbreitet oder herausgegeben wor- den seien. Es kann denn auch keine Rede davon sein, dass der Wohnort des Beklagten nach Bundesrecht dem Herausgabeort vorgehe. Durch die Garantie der Press- freiheit wird der fliegende Gerichtsstand für Pressver- gehen ausgeschaltet; der Verfasser einer Druckschrift hat danach einen Anspruch darauf, dass er, jedenfalls innerhalb eines kantonalen Gerichtsgebietes, nur an einem Orte verfolgt werde. Wenn nun dem Kläger ein solcher Gerichtsstand, wie hier Aarau, geöffnet wird, so lässt sich ein bundesrechtlicher Grund, weshalb er innerhalb des gleichen Kantons noch auf einen andern Gerichtsstand Anspruch erheben könnte, nicht finden. Zudem ist im Strafprozesse allgemein in erster Linie der Ort der Be- gehung und nicht der 'Wohnsitz des Angeklagten für den Gerichtsstand massgebend ... Demnach erkennt das Bundesgericllt : Der Rekurs wird abgewiesen. -._----
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