War profiteering: profit is assessed per transaction, not by market price

BGE 44 I 216Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I20.09.1918Dismissed

Zusammenfassung

Badwagan and Martiros Piranian were convicted in Zürich of war-profiteering offenses arising from coffee and saccharin sales. In cassation they argued that no offense existed because the market price had not been exceeded and that the lawful profit had to be judged by the overall business net result. The Federal Court rejected both arguments. It held that Art. 1 lit. a BRV of 10 August 1914 compares the purchase and sale price in each individual transaction and is aimed at preventing excessive profits, not merely sales above market price. It also held that the usual business profit must be assessed transaction by transaction, while allowing overhead to be considered. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 1 lit. a BRV vom 10. August 1914; Begriff des Gewinns, der den üblichen Geschäftsgewinn übersteigt; die Norm stellt nicht auf den abstrakten Marktpreis ab, sondern auf das konkrete Verhältnis von Ankaufs- und Verkaufspreis im einzelnen Geschäft. Massgebend ist der Bruttogewinn des Einzelgeschäfts, wobei die Geschäftsunkosten eines Betriebes der konkreten Art zu berücksichtigen sind; der Gesamtgewinn des ganzen Gewerbebetriebs ist nicht entscheidend. Zweck der Bestimmung ist die Verhinderung kriegsbedingter Preistreiberei und übermässiger Gewinne. Bestätigt wird dies durch den Zusammenhang mit dem BRB vom 18. April 1916 (insb. die neu eingeführte lit. d), vgl. Erw. 2 und 3.

Gesamter Gesetzestext

216 Strtttr.echt; dern, wie ie. tatsächlich vorgegangen sind, auf dem in- ländischen Markt weiterverkaufen wollten, Wenn auch im Bewusstsein, dass die umgesetzte Ware, sei es schon von ihrem Käufer, sei es erst von einem späteren Er- werber, ausgeführt werden würde. Diese Transaktionen der Kassationskläger gehören also dem Inlandsmarkte an, und soweit das Ausfuhrmoment dabei eine Rolle spielte, geschah es als preissteigendes Moment auf d l m I n 1 a n d sm a r k t e. Der höhere Preis, den die Kassa- tionskläger erzielten und zu erzielen beabsichtigten, beruhte aut einer Preissteigerung der Ware im Inland. Sie spekulierten somit, wenn auch unter Berücksich- tigungdes Ausfuhrmomentes, auf die i n 1 ä n dis c he M,a,r k tl a g e, speziell auf dieLage des Exportmarktes, der, im Sinne der erwähnten Unterscheidung, zusammen mit dem Konsummarkte und in Wechselwirkung zu ihm den Inlandsmarkt bildet. Mit dieser näheren Präzisierung ist, auch was den Handel in der Exportrichtung betrifft, an dem i. S. Lieblich (a. a. 0., S. 136) eingenommenen Standpunkte festzuhalten. Auch das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal trifft daher vorliegend zu. c) (Feststellung des dolus der Kassationskläger) 4. -(Uebertretung de.s Art. 4 BRBvom 27. November 1915) Demnach erkennl der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerden. werden abgewiesen. 32. Urteil des Xassationshofs vom 3. Dezember 1918 i. S. Piranian gegen Staatsanwa.ltschaft Zürich. Art. 1 li t t. a BH. V bell'. Kriegswucher vom 10. August 191-1 : Begriff und Bestimmung des Gewinns, der den üblichen Geschäftsgewinn übersteigt ) . A. -Mit Urteil vom 29. August 1918 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich (111. Kammer) in Bestätigung des Entscheides der ersten Instanz die heutigen Kassa- tionsklägel' Badwagan Und Martiros Piranian, welche nnter der Firma Gebrüder Pirahian in Thalwil, wo sie Kriegsverordnullgen über die. I,tlpensmitte!ycrsorgung. N° a2. 217 eingebürgert " sind,eill KolouialwarengeschäH mit ursprüngJieh' Mittel-und namentlich Kleinhandel be- treiben, der Uehertretung von Art. 11itt. ader Bundesra tR- '?"erordnung vom 10. August 1914 gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln und unentbehrlicllen Bedarfsgegell- ständen (Verbot des Forderns VOll Preisen für. solche enstände. die gegenüber dem Ankaufspreiseincll Gewinn ergeben würden, der den üblichen Geschäfts- gewinn übersteigh), sowie von Art. 1 .li. t. c des zugehöri- gen Bundesratsbeschlusses vom 18. ApIil1916 (Verbot des Aufkaufens solcher Gegenstände, um sie, wenn auch nur vorübergehend, ihrer bestimmungsgemässen Ver- wendung zu entziehen und aus einer Preissteigerung geschäftlichen Gewinn zu ziehen ) schuldig erklärt und verurteilt : Badwagan Piranian zu 14 Tagen Gefängnis ulHl 4000 Fr. Geldbusse, Martil'OS Piranian zu 8 Tagen Gefängnis und 2000 FI . Ge)dbusse, heide Geldbussen für den Fall der Unerhältlichkeit binnen 3 Monaten umgewandelt in je ein Jahr Gefängnis. Das Vergehen nach Art. 1 litt. a BRV vom 10. August 1914 wurde erblickt in 7 Grossumsätzen in Kafiee (je über 1000 kg, zusammen 27,251 kg) aus der Zeit vom März und April 1916 mit Bruttogewinnen von 7,2% bjs 13,3%, sowie in 2 Umsätzen in Sacharin (je 5 kg) vom Februar 1916 mit einem Bruttogewinn von 50%. und das Vergehen nach Art. 1 litt. c BRB vom 18. April 1916 in 9 Grossgeschäften in Kaffee (je über 1000 kg, zusammen 84,655 kg) aus der Zeit VOll Ende April bis Anfangs Juli 1916. B. -Gegen dieses Urteil haben die Gebrüder Piranian gemeinsam die Kassationsbeschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrag, dieses wolle das Urteil aufheben und sie von Schuld und' Strafe freisprechen. C. -Die Staatsanwaltschaft des Kautons Zürich hat duc Beschwerdeantwort nicht erstattet.

Strafi'ccht. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. -(Vergl. Erw.1i. S.Bloch : oben S. 20tH.)
  2. -Mit Bezug auf. Art. 1 litt. a BRV vom 10. Augti.st 1914 machen die Kassationskläger in erster Linie geltend, dass danach jedenfalls der Marktpreis gefordert werden dürfe, dass aber vorliegend bei keinem Geschäft behaup- tet worden sei, sie hätten den Marktpreis überschritten. Dieser Ejnwand geht fehl. Die fragliche Bestimmung stellt nicht auf einen abstrakten Masstab, wie den Marktpreis, sondern ausdrücklich auf das konkrete Verhältnis zwi- schen dem Ankaufs-und dem geforderten Verkaufspreis ocr gehandelten Ware ab : dar aus darf sich kein den ( üblichen Geschäftsge",inn ) übersteigelIder Gewinn er- geben. Diese Fassung schliesst die Annahme schlech- terdings aus, dass der -Verkaufspreis, und damit der übliche) Geschäftsgewinn, nur am :Marktpreis seine Schranke habe. Vürde es sich bloss um dessen Einllal- tung handeln, so hätte die Bestimmung einfach dahin zu lauteH, es dürfe nicht über den Marktpreis yerkauft werden. Gegen jene Annahme spricht zudem auch der Zweck der Bestimmung: die Ausnutzung der Kriegs- konjunktur zur Erlangung ühermässiger Handelsge'winlle, die das durch die jeweiligen Verhältnisse des betreffenden Handelszweiges gebotene und -deshalb ( übliche ) Mass übersteigen, zu verhindern und dadurch Preistreihereien d. h. sachlich nicht gerechtJertigten Preissteigerungt'n cntgegenzU virkcll. Denn diesem Zwecke läuft auch ein übermässiger Gewinn, der bei besonders günstigem An- kauf mit dem Verkauf zum damaligen Marktpreis erzielt werden kann, zuwider, da ja der Marktpreis selbst (hlrch dit' Preise der einzelnen Geschäftsabschlüsse hestimmt wird und daher jeder Einzclpreis, der an sich n:1 eh dem üblichen Geschäftsgewinn zu hoch ist, zu einer ungerechtfertigten Steigerung des Marktpreises beiträgt. Dass die Bestimmung tatsächlich nicht den Marktpreis als massgebenden Faktor im Auge hat, lässt sich endlich auch aus ihrem Zusammenhange, nämlich daraus schlies- Kriegsverordnungen über die Lebensmittelversorgung. N° 32. 219 sen, dass sie im BRB vom 18. April 1916 unverändert bei- behalten worden ist, während die darin neu aufgenom- mene litt. dberm Verbot des Ankaufs zuübermässigen Prei- sen ausdrücklich den Marktpreis zugrunde legt. (Vergl. über die entsprechende Auslegung der deutschen Bun- -desratsverordnung gegen übermässige Preissteigerungell yom 23. Juli 1915 durch das Reichsgericht: dessen Ent- scheidungen in Strafsachen 50 S.226 f, und zustimmend: Deutsche Jur. Ztg., 1917, S. 95-96 u11d655-56, sowie über -die diese Auslegung' billigende neue Bundesrats:- Yerordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918: LOBE in der Leipziger Zeitschrift für deutsches Recht, 1918, S. 593-94). Uebrigens lässt sich an Hand des vom kanto- nalen Richter eingeholten Gutachtens Landolt-Cotti feststellen, dass die Kassationskläger wenigstens bei den hier hauptsächlich in Betracht fallenden Kaffeegeschäften die Marktpreise überschritten habeIl. Denn nach den an sich unbestritten gebliebenen Angaben dieses Gutachtens hewegten sich die Engros-I nl a.11 d pr eis e für sol- -ehen Kaffee, auf welche abzustellen ist, weil für den fnlandskonsum bestimmte Klauselware in Frage steht, in den lVIOlmten März und April 1916 yon 176 Fr. bis 192 Fr. per 100. kg; die inkriminierten Verkäufe der Kassatiollsklüger dagegen sind zu 2 Fr. 09 Cts. his 2 Fr. 21 Cts. per kg abgeschlossen worden.
  3. -Im weitem bemängeln die Kassationskläger die kantonale Feststellung des üblichen Geschäftsgewinns - Ilen das Obergericht auf höchstens 6 bis 6,5% bestimmt hat -, indem sie ausführen, man dürfe dabei nicht den Gewinn eines fiugierten ( NormalkaufmanllS) kon- struieren ), sondern müsse die wirklichen Verhältnisse des inkriminierten Geschäftsbetriebes in Betracht ziehen und auf den aus der Gesamtheit dieses Betriebes sich er- gehenden Nettogewinn abstellen, der vorliegend nut" . .).,1% betrage und demnach nicht übermässig sei. Allein schon nach dem Vortlaut der Verordnungs- bestimmung ist unzweifelhaft das einzelne Gesdläft,

nicht der Geschäftsbetrieb im allgemeinen odnr. twa ein Komplex gleichartiger Geschäfte. ins Auge zu fassen, da ,die Vergleichungvon Ankaufs-und Verkaufspreis doch nur mit Bezug auf einzeh)e Gesnhäfte mögJicl!. ist (wobei essieh bloss fragen kann, was jedoch hier nicllt entschie- den zu wenlen braucht. ob nicht ein Warenumsatz, bei dem ein einziger Ankauf mehrerellselbständigen Teil- verkäufen gegenübersteht oder umgekehrt, als Gescbäfts- einheit, mit dem Durchschnittspreis der mehreren Teil- geschäfte,zu gelten hat)! Und auch der Zweck der Bestimmung spricht hiefür; dcnnsie will ja nicht den Verdienst des Kaufmanns im allgemeinen beschränkell. sondern nur verhindern, dass im Handel mit Lebens- mitteln und anderen unentbehrlichen Bedarfsgegen- ständen unter Ausnutzung der Kriegskonjunktur über- mässige Gewinne gemacht und dadurch die Preise dieser Waren unangemessen gesteigert werden. Die Berück- sichtigung des einzelnen Geschäfts führt aber dazu, mit dem kantonalen Richter auf den Bruttogewinn abzustellell, der als solcher dann allerdings so zu bemessen ist, dass dabei den Geschäftsunkosten, und zwar eines Geschäfts- betriebes der konkreten Art, Rechnung getragen wird. In dieser Hinsicht ist jedoch der vorliegcde Entscheid nicht zu beanstanden. Das Obergericht stützt seine Feststellung des üblichen Geschäftsgewinns wesentlich auf die Angaben des Sachverständigen Pfister, der, wh. es nicht aktenwidrig hervorhebt, die besonderen Um- stände des Falles gewürdigt hat. Die Feststellung ist deshalb für den Kassationshof verbindlich, und daraus, iuVerbindung mit der unbestrittenen Tatsache, dass die Kassationskläger höhere Gewinne gemacht haben, ergibt sich der fragliche Straftatbestand. 4. -(Anwendung des Art. 1 litt. c BRB vom 18. April 1916) Demnach erkennt der Kassationshol : Die Kassa:tionsbeschwerde wird abgewiesen. STAATSRECHT -DROIT PUBLIG V. GERICHTSSTAND FOR 37. Urteil vom 17. Dezember 1918 i. S. Meyer gegen Bratscher. Gerichtsstand für Klagen wegen Ehrverletzung durch die Presse. Begritl des Herausgabeortes. A. -Der Rekursbeklagte liess in Bülach ein Flugblatt drucken, worin der Rekurrent von ihm angegriffen wird, und sandte den grössten Teil der Exemplare von seinem Wohnort Zofingen aus in einem verschlossenen Paket nach Aarau, wo sie an der Generalversammlung des aargauischen Jagdschutzvereins, die am 26. März 1916 stattfand, verteilf wurden. Infolgedessen erhob der Re- kurrent gegen ibn eine Ehrverletzungsklage, und zwar zuerst vor dem Bezirksgericht Aarau und so dann vor demjenigen von Zofingen ... Das Bezirksgericbt Zofingen erkannte am 4. Mai 1918 ... , dass auf dieKlage wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten sei... Ueber dieses Urteil beschwerte sich der Rekurrent ... beim Obergericht... Durch Urteil vom 20. September 1918 wies das Ober- gericht die Beschwerde ab ... In tatsächlicher Beziehung stellte das Obergericht fest, dass W. Lüthy vor der Versammlung des Jagdschutz- vereins einzelne Exemplare des Flugblattes vom Rekurs- beklagten in Zofingen erhalten habe, dass davon zwar AS.u J -1918 15

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