Strafretht.
IH. KRIEGSVERORDNUNGEN
ÜBER DIE LEBENSMITTEL VERSORGUNG
ORDONNANCES DE GUERRE CONCERNANT
L'ALIMENTATION DU PAYS
31. OrteU des ltassationshofs vom 3. Dezember191S
i. S. Bloch gegen Staatsa.nwaltschaft Buelsta.a.t.
Antrag der Kassationsbeschwerde (Art. 172 OG). -Anwend-
barkeit der BRV betr. Kriegswucher vom 10. August 1914
und des Art. 4 BRB betr. Verkauf von Butter und Käse,
vom 27. November 1915, auf die der Zeit der Geltung
dieser Erlasse angehörenden Tatbestände auch noch seit
ibrer Aufhebung. -Art. 1 litt. c BRV vom 10. August
1914 (teilweise auch BRB vom 18. April 1916): Begriff der
Einkäufe, die das gewöhnliche Geschäftsbedürfnis erheb-
lich übersteigen . sowie der Absicht, aus einer Preissteige-
rung geschäftlichen Gewinn zu ziehen .
A. -Die Kassationskläger, die Brüder Sigmulld und
Berthold Bloch, von denen der erstere .deutscher Staats-
angehöriger, der letztere Schwetzerbürger ist, betrieben
als Inhaber der Kollektivgesellschaft S. Bloch Oe in
Basel
vor dem Kriege einen Hundel mit Oefell und ähn-
lichen Gegenständen. Seit dem Oktober 1915 warfen sie
sich
auf den Handel mit Lebensmitteln, hauptsächlich
Fetten aller Art, und mit gewissen Bedarfsgegenständell,
wie
Seife und Schwefel. Ihr Umsatz bei diesem neuen
Geschäftsbetrieb belief sichinnert weniger als Jahresfrist
auf mehrere Millionen Frankell. Das vorliegende Straf-
verfahren wegen Kriegswuchers umfaSst eine grosse Zahl
von Transaktionen in Schweinefett, Kokosbutter, Koeh-
fett und dergleichen aus der Zeit von anfangs Dezember
bis anfangs April 1916, während welcher die bundes-
rätliche Verordnung (BRV) gegen. die Verteuerung VOll
Kriegsverordnungen über die Lebensmittelversorgung. N0 31. 205
Nahrungsmitteln und andern unentbehrlichen Bedarfs-
gegenständen
vom 10. August 1914 und der Bundes-
ratsbeschluss (BRB) betr. Verkauf von Butter und Käse
vom 27. November 1915 in Kraft standen. Die beiden
Firmeninhaber sind für diese GeschäHe (mit Ausnahme
eines einzigen, an dem Berthold Bloch allein beteiligt
war,
das aber für die Kassationsinstanz keine besondere
Rolle
mehr spielt) unbestrittenermassen in gleicher Weise
verantwortlich. Sie kauften die Ware überall und in allen
erhältlichen Mengen
zusammen: teils von Grossfirmen.
teils
in Detailgeschäftel1 durch Aufkäufer, als welche
namentlich
ein Abraham, genannt Jules Dreher und ein
:Michael Blum für sie tätig waren. Ihr Geschäftszweck
ging, wie sie selbst
in der Untersuchung erklärt und die
kantonalen Instanzen als richtig angenommen haben,
allgemein dahin, die aufgekaufte Ware dem Export zuzu-
führen.
Und zwar erfolgten ihre Verkäufe entweder an
inländische Firmen, die von den Vorinstal1zen als Schie-
ber bezeichnet werden, oder ansog. ausländische Ein-
kaufsstellen in der Schweiz, insbesondere an die öster-
reichische Einkaufsstelle
Haas in Zürich. Unter der auf-
gekauften Ware befand sich auch solche, die mit der
SSS-Klausel oder. mit Bedingungen, wie strikte nur für
Schweizerkonsvm ) oder nur an Schweizer firmen abzu-
geben , belastet war. Diese wurde jeweilen an inländische
Firmen verkauft und erst bei den weitern Transaktionen
durch Unterdrückung jener Klausel oder Bedingung
disqualifiziert. Die
Ware kam in Verpackungen aller Art
und Grösse, je nach der Herkunft, zusammen und wurde
teils
in eigenen Geschäftsräumlichkeiten der Firma Bloch,
teils
in den Lagerhäusern der SBB und im Badischen
Bahnhof in Basel aufbewahrt, bis sie abgeschoben werden
konnte.
Da-s Strafgericht des Kantons Basel-Stadt als erste
Instanz erklärte am 8. Mai 1918Sigmund und Berthold
BlOch der Uebertretung des Art. 1 litt. c BRV vom .
10.
August 1914, sowie des Art. 4 BRB vom 27. November
2.06 Strafrecht.
1915 (ausser in den Fällen Wiener Einkaufsstelle Haas,.
Volderauer
llnd Emilio Pollak) schuldig und verurteilte
.sie darnach in Verbindung mit Art. 33 BStrR zu je
Monaten Gefängnis und je 15,000 Fr. Busse, bei Nicht-
bezahlung innert drei Monaten zu je einem weitern Jahr
Gefängnis; ferner sprach es gegen Sigmund Bloch
gemäss Art. 5 BStrR die Landesverweisung auf 10 Jahre
aus.
Auf Appellation der beiden setzte das Appellations-
gericht mit Urteil vom 4. September 1918 die Strafe auf
je 4: Monaten Gefängnis und je 12,000 Fr. Busse herab
und strich die Landesverweisung Sigmund Blochs.
B. -Gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts
haben Sigmund und Berthold Bloch mit getrennten Ein-
gaben ihrer Vertreter beim Bundesgericht Kassations-
beschwerde erhoben.
Der Antrag Sigmunds geht dahin, das appellations-
aerichtliche
Urteil sei in seinem ganzen Umfange aufzu-
heben und die Sache zu neuer Entscheidung an das
AppE'llationsgedcht . zurückzuweisen. .
Berthold beantragt, es sei das angefochtene Urteil auf-
zuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen,
eventuell die
über ihn verhängte Strafe erheblich zu redu-
zieren, insbesondere durch Annullierung der Freiheits-
strafe; eventuell sei die Sache unter Aufhebung des
angefochtenen zur Ausfällung ejnes neuen Urteils an die
Vorinstanz zurückzuweisen ....
C. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselstadt
hat Abweisung beider Kassationsbeschwerden beantragt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -In prozessualer Hinsicht ist zu bemerken, dass
auf den Antrag der Beschwerde Berthold Blochs, soweit
er eine direkte Abänderung des angefochtenen Urteils
verlangt, nach der durch Art. 172 OG bestimmten Kom-
petenz des Kassationshofes nicht eingetreten werden
kann; doch führt dieser zu weitgehende Antrag nach der
Kriegsverordnungen über die Lebensmittelversorgung. N0 31. 207
neuern feststehenden Rechtsprechung des Kassations-
hofes (im Gegensatz
zum Entscheide in AS 27 I S. 544)
nicht dazu, die Beschwerde überhaupt als unzulässig zu
erklären.
- -Die beiden Bestimmungen, auf Grund deren die
Kassationskläger
verurteilt worden sind, standen zur
Zeit
der Verurteilung nicht mehr in Kraft. Art. 1 litt. c
BRV vom 10. August 1914 ist durch Art. 1 litt. c des diese
Verordnung
abändernden und ergänzenden Bundesrats-
beschlusses vom 18. April 1916 ersetzt worden, und Art. 4:
BRB vom 27. November 1915 ist auf 1. Juni 1916, mit
dem Inkraftreten des diesen Beschluss ersetzenden und
ausdrücklich aufhebenden Bundesratsbeschlusses vom
- Mai 1916 betr. Verkauf von Butter und Käse, der eine
ihm entsprechende Bestimmung nicht mehr enthält,.
dahingefallen.
Trotzdem fmden die beiden Bestimmungen
auf den vorliegenden, der Zeit ihrer Geltung angehörenden
Tatbestand noch Anwendung. Denn inbezug auf die
Strafnorm
desArt. 1 litt. c BRB vom 10. August 1914 ist,
wie
der Kassationshof im Falle Lieblich (AS 43 I S. 136)
festgestellt hat, mit dem BRB vom 18. April 1916 über-
haupt keine materielle Rechtsänderung eingetreten.
Jedenfalls
kann der neue Erlass, der bei gleicher Straf-
drohung den Deliktstatbestand des Art. 1 litt. c näher
umschreibt. nicht als milder bezeichnet werden und des-
halb hier nicht etwa aus dem Gesichtspunkt der Rück-
wirkung des milderen ttechtes in Betracht fallen. Inbezug
auf Art. 4 BRB vom 27. November 1915 aber ist durch
BRB vom 1. August 1916 der BRB vom 27. Mai 191
dahin ergänzt worden, dass Zuwiderhandlungen gegen
Art. 4 BRB vom 27. November 1915, die vor dem 1. Juni
1916 begangen worden sind, nach Art. 5 BRB vom 27. Mai
1916 (der die ursprüngliche Strafdrohung des Art. 6 BRB
vom 27. November 1915 wörtlich übernommen hat)
bestraft werden. Damit hat der Gesetzgeber elber be ..
stimmt, dass auch Übertretungen des Art. 4: BRB vom
- November 1915, die bei dessen Dahinfall. mit dem
208 .
. Strafrecht.
Ausserkrafttreten des Beschlusses, noch nicht beurteilt
waren, in gleicher Weise zu bestrafen sind, wie wenn sie
schon vorher zur Beurteilung gelangt wären. Nun ist der
in dieser Weise ergänzte BRB vom 27. Mai 1916 allerdings
seinerseits schon
durch BRB vom 27. August 1916 betr.
die Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten,
Art.
9, als auf den Zeitpunkt dahinfallend erklärt worden,
in dem die vom Volkswirtschaftsdepartement festge-
setzten Preise für Käse
und Butter in Kraft treten (was
dann laut Verfügung des Schweiz. Volkswirtschafts-
departements vom 15. September 1916
betr. den Verkauf
von Butter und Käse, Art. 7, auf den 20. September 1916
geschehen ist), allein
mit dem ausdrücklichen Vorbehalt:
Zuwiderhandlungen, die vor diesem Zeitpunkt begangen
wurden, werden indessen
auch nachher auf Grund des
genannten Beschlusses (d. h. des Bundesratsbeschlusses
vom 27. Mai 1916) erledigt I). Somit sind die hier zw'
Beurteilung stehenden Übertretungen des Art.4 BRB vom
27. November 1915 als solche
auch heute noch strafbar.
3. -Nach Art. 1
litt. c BRB vom 10. August 1914 wird
bestraft (mit Gefängnis und Busse bis zu 10,000 Fr. oder
mit Busse allein), wer in der Ahsicht, aus einer Preis-
steigerung geschäftlichen Gewinn zu ziehen, inl Inland
Einkäufe von Nahrungsmitteln oder anderen
unent-
behrlichen Bedarfsgegenständnn macht, die seine ge-
wöhnlichen Geschäfts-oder
Hnushaltungsbedürfnisse
erheblich übersteigen . Das Zutreffen dieser Strafnorm
wird von den Kassationsklägern nach zwei Richtungen
bestritten: in objektiver Hinsicht, weil die inkriminierten
Einkäufe nicht ihr gewöhnliches Geschäftsbedürfnis
über-
stiegen hätten, und in subjektiver Hinsicht, weil sie dabei
nicht die Absicht
gehabt hätten, aus einer Preissteigerung
geschäftlichen Gewinn zu ziehen.
a) Um Einkäufe, die das gewöhnliche Geschäftsbe-
d ürfnis
übersteigen , handelt es sich sinngemäss nicht
nur dann, wenn ein gewisses Geschäftsbedürfnis vorliegt,
über das die Einkäufe hinausgehen, sondern a fortiori
l rlegsverordnul1gcll ibnr die LehenslUitlelvfrsorgung: No 31. 209
auehdann,wenn für die Einkäufe überhaupt kein Ge ..
schäftsbedürfiIis anerkannt werden kann; denn ist das
Gencbäftsbedürfnis gleich null, so übersteigt es eben jeder
glnlChnohl vorgenommene Einkauf. Unter' dem ge-
wohnhchen
Geschäftsbedürfnis sodann ist nach den
usführungen im Urteil Lieblich (a. a.O., S. 135) ein -legi-
tImes Geschäftsbedürfnis in dem Sinne zu verstehen, dass
der es befriedigende Warenumsatz
darauf gerichtet sein
muss, die Ware
an die inländischen Konsumenten abzu-
gnben odnr doch dieser ihrer Zweckbestimmung in irgend
emer Welse näher zu
bringen . Es. sollten niit jener
nil,hern Bezeichnung des Geschäftsbedürfnisses, noch
allgemeiner gesprochen, solche Geschäfte
in Lebens-
mitteln und andern unentbehrlichen Eedarfsgegenständen
als illegitim
und irregulär ausgeschlossen werden, die
als volkswirtschaftlich überflüssig und schädlich erschei-
nen, indem sie im Wirtschaftsleben des Landes keinerlei
nützliche Funktion erfüllen, sondern bloss
privatwirf-
schaftlichen Spekulationen dienen und dabei die Wirt-
schaftsorganisation stören, insbesondere durch Herbei-
führung
VOll Preissteigerungen allgemein nachteilig wir-
ken. Hierunter aber fällt der Geschäftsbetrieb der Kassa-
tionskläger in sennem ganzen, vom kantonalen Richter
hel'ücksichtigten Umfange. Illegitim und irregulär war
es
vor allem, wenn die Kassationskläger Varen, namentlich
Speisefette, in grossern Massstabe durch Aufkäufer
in Detailgeschäften zusammenkaufen liessen.
Denn diese
Waren
hätten gemäss ihrer schon erfolgten Bereitstellung
zur Abgabe
an die Konsumenten unmittelbar in den
inländischen Konsum übergehen sollen
und sind durch
den Aufkauf seitens der Kassationskläger dieser
Zweck-
bestimmung entfremdet worden. Sie derart aus der
Verteilungsorganisation wieder herauszuziehen, war
volkswirtschaftlich nicht
nur nutzlos, sondern schädlich.
Ebenso erweisen sich ohne weiteres als illegitim
und
irregulär die EinkäuJe 'Von Klauselware, da diest' als solche
,
nur für den inländischen Konsum bestimmt war während
A8 44 I -1918
Stml'recllt.
die K.assntionskläger sie erwarben, um sj dem Export
zuzuführen. Ferner aber waren, ohne Rücksicht auf die
Art des Einkaufes und die ursprüngliche Best.immung der
Ware, illegitim
und irregulär auch diejenigen Einkäufe,
deren Ware an inländische Firmen, die als Schieber
zu qualifizieren sind, weiter gegeben wurde. Denn der
Schieber ist unter allen Umständen, mag er für den
Export arbeiten (was wohl die Regel S('in wird) oder
nicht, ein volkswirtschaftlich nicht nur nutzloser, sondern
geradezu schädliclier Zwischenhändler,
und wer einge-
kaufte Ware
an einen solchen weiterverkauft, tritt damit
selber in die Schieberreihe ein. Als einem gewöhnlichen
Geschäftsbedürfnis entsprechend könnten somit vorlie-
gend höchstens Geschäfte
mit Einkauf der Ware bei
Grossfirmen und direktem Weiterverkauf an ausländische
Einkaufsstellen in Frage kommen. Allein abgesehen
davon, dass solche Geschäfte in den Akten nirgends aus-
geschieden, insbesondere
yon den Kassationsklägern
selbst nicht namhaft gemacht worden sind, kann es sich
dabei nach der
ganzen Art des streitigen Geschäftsbe-
triebes, der durch die systematische Benutzung aller
Gelegenheiten zu Sammeleinkäufen
mit Spekulation in
der Richtung des Exportes gekennzeichnet wird, doch
wohl
nur um zufällige Erscheinungen handeln, denen ein
Ausnahmecharakter umso weniger beigelegt werden darf,
als
die wirtschaftliche Notwendigkeit oder wenigstens
Nützfichkeit
auch dieser Einschiebung der Kassations-
kläger zwischen inländische Grossfirmen
und die im
Inlande eingerichteten ausländischen Einkaufsstellen
nicht dargetan ist.
Nun wenden die Kassationskläger in diesem
Punkte
ein, ihre Geschäfte seien durch die Kompensations-und
Ausfuhrpolitik der Bundesbehörden gewissermassen legi-
timiert worden.
Es habe in der betreffenden Zeit -ent-
gegen det gegenteiligen Feststellung der kantonalell
Instanzen, die einer bei den Akten liegenden Auskunft
der
Oberzolldirektion widerspreche -in der Schweiz
Kriegs,"erordmmgen über die LebellsmittelYl'fSorgung. ) 0 :31. 211
kein Mangel an Speisefett geherrscht. Vielmehr seicn
damals zu Kompensationszwecken und auf Grund YOIl
staatlichen Abkommen bedeutende Mengen Fett zur
Ausfuhr nach
Oestel'reich und Deutschland freigegeben
wor-dell. Speziell die österl'cichische Einkaufsstelle habe
vom Dezember 1915 bis zum Mai 1916 Ausfuhrbewilli-
gungen für 50 Tonnen Schweineschmalz uud 418 Tonnen
Fett erbalten. Dadurch seien Teile des in der Schweiz
vorhandenen Fettes für die Ausfuhr bestimmt worden,
und zwar, um dadurch andere notwendige Bedarfsartikel
hereinzubekommen. Die inkriminierte Geschäftstätigkeit
habe
darin bestanden, dieses Fett der Ausfuhr, also seiner
Bestimmung, näher zu bringen;
sie sei eine Reaktion der
Kompensationsabkommell und aus dem Kompeusatiolls-
tiesichtspunkte volkswirtschaftlich nützlich gewesen.
/")
Diese Argumentation geht fehl. Die Kassatiollskläger
hatten, wie das appellationsgericlüliche Urteil mit Recht
sagt, im Zeitpunkte ihrer Einkäufe keine Ausfuhrbe-
willigungen für die eingekaufte
Ware und wussten nicht,
ob solche erteilt würden, sondernliessell es einfach darauf
ankommen, ob die Ausfuhr dieser Varen schliesslich
möglich
seiH. werde. WellJl auch durch die Ausfuhrzu-
sicherungen zu KompcnsatioHszwecken in den AbkommeIl
mit auswärtigen Staaten ein ideeller Teil des Warcllbt'-
standes in der Schweiz zur Ausfulu-bestimmt werdelI
mochte
so laO' darin doch keineswegs die Erlaubnis für
, h
die inländische Handelswelt, die Ausscheidung dieses
Teils in
der YOn den Kassatiollsklägern praktiziertell
Weise vorzunehmen. Deull zur Ausfuhr waren die bereits
in die inländischen Detailgeschäfte gelangten,
sowie
die klauseIgernäss dem Inlandskonsull1 vorbehaltenen
Waren gewiss
nicht bestimmt. Auch vermag der Ausfnhr
zweck die Betätigung des Schieherhundels schlechterd1llgs
nicht zu rechtfertigen,
und selbst die direkte Warcll-
vermittlung der Kassatiollskläger an ausländische EiJ:-
kaufsstellcll
in der Schweiz darf unbedenklich als wirl-
chaftlichübel'flüss.iger Zwischenhandel angesvrOCht'll
212 Strafrecht.
werden, da diese Einkaufsstellcn doch wohl in der Lage
gewesen wären, sich die zur Ausfuhr bewilligten Warcu-
mengen
unmittelbar VOll den in Betracht fallenden
Lieferanten zu beschaffen, sofern ihnen dieser reguläre
Handelsweg eben nicht
durch das Schiebertum ) . ver-
legt worden wäre. Es ist deshalb unerheblich, ob zur Zeit
der inkriminierten Einkäufe in der Schweiz Mangel an
Speisefett herrschte. Zudem erweist sich diese, auf die
Aussageli von Sachverständigen in einem andern Straf-
prozesse
(Ritter und Ramp) gestützte Feststellung des
kantonalen Richters keineswegs
als aktenwidrig. Aus der
dagegen angerufenen Auskunft der
Oberzolldirnktion
über die Ein-und Ausfuhr von Speisefetten u. dgl. In den
Jahren 1913, 1915, 1916 und zum Teil 1917 ergibt sich
freilich, dass die Einfuhr-von 1915/16 diejenigen von 1913
erheblich
überstieg; doch ist in der Auskunft selbsl
erläuternd auf den inländischen Mehrbedarf an Schweine-
schmalz zufolge der 'seit Kriegsbeginn stark reduzierten
Einfuhr von frischer Butter und des Ausfalls in der Fetl-
gewinnung beim Schlachten des aus dem Ausland.e
bezogenen Viehs hingewiesen. Die vergleichende Vürdl-
gung jener Einfuhrziffern ist daher nicht geeignet,
die
fragliche Feststellung zwingend zu entkräften. Ferner
hat der kantonale Richter, speziell das Strafgericht, ver-
bindlich festgestellt, dass die enormen Aufkäufe der
Kassationskläger nicht
ohn!) Einfluss auf die rapid
steigenden Detailfettpreise geblieben sind. In diener
Tatsache der stark preissteigernden Wirkung des lll-
kriminierten Geschäftsbetriebes aber zeigt sich deutlich
dessen illegitimer
und irregulärer Charakter. Die Vor-
instanzen haben demnach das Erfordernis erheblichen
Uebersteigens des gewöhnlichen Geschäftsbedürfnis8('s
vorliegend ohne Rechtsirrtum als erfüllt erachtet.
b) Bei der Auslegung des (im BRB vom 18. April.1916
wörtlich beibehaltenen) subjektiven Erfordernisses
der
Absicht; aus einer Preissteigerung geschäftlichen Ge-
witmznzichcll , ist davoll nuszug('hell, dflss sieh kr
KriegsverQrdnungell über die Lebenslllittelversorgung. r-;u 31. 213
massgebende Inhalt einer Rechtsvorschrift nicht sowohl
danach bestimmt, was bei ihrer Aufstellung gedacht wor-
den ist, als vielmehr nach dem darin objektiv zum Aus-
druck gebrachten, illrem immanenten WilleIl. Und zwar
ist der Richter für die Ermittlung dieses Willens auch
auf dem Gebiete des Strafrechts nicht auf die Vürdigullg
des Wortlautes der Vorschrift beschränkt, sondern darf
über einen dem unverkennbaren
Sinn nicht völlig eül-
sprechenden Wortlaut hinaus auf diesen Sinn selbst
abstellen;
nur darf er dabei nicht his zu dem strafrecht-
lich allerdings yerbotenen Analogieschluss
-der Ab-
leitung einer
an sich neuen Vorsclu ift aus dem Prinzip,
das der bestehenden Vorschrift zugrunde liegt -fort-
schreiten.
Nach den Kassationsklägern
hätte Art. 1 litt. c BRB
vom 10. August 19lt1nHr die Aufspeieherung
von Waren im Auge und wäre deshalb auf sie nicht
anwendbar: Zu einer Preissteigerung brauche es eine
gewisse
Zeit; folglich müsse die Absicht darauf gehen,
diese
Zeit abzuwarten und dann mit Gewinn zu verkaufen,
also unterdessen die gekaufte Ware aufzuspeichern; wer
Ci Hicht auf solche Aufspeicherung abgesehen habe,
sondern exportiere oder doch auf die Ausfuhr hinarbeitl',
wolle von der PreisdifIerenz zwischen Inland und Aus-
land, nicht von der Preissteigerung im Inland profitieren.
Das
abf'r sei bei ihnen deI Fall gewesen.
Gegenüber dieSf'm Standpunkt mag zugegeben werden,
dass der Bundesrat bei Aufstellung der in Rede stehenden
Verordnungsvorschrift vom 10. August 1914 zunächst an
den Fall der Warenaufspeicherullg gedacht zu habe II
scheint. Das Kl'eisschreiben des Schweiz. Justiz-und
Polizeidepartements an die Kantonsregierungen vom
gleichen Tage
erwähnt eingangs unter den Gründen, die
zum Erlass der Verordnung geführt haben, in der Tat,
dass von Einzelnen und Verbänden Nahrungsmittel
in Mengen aufgespeichert werden, die deren
Bedürfnisse
weit übersteigen, und dass auf Lebensmittelmärkten
gewisse Bedarfsgegenstände nicht mehr erhältlich sind)
(BBI 1914 IV S. 40). Immerhin ist in der speziellen Er-
läuterung des Kreisschreibens zu Art. 1 litt.c dann von
Al1fspeicherung nicht mehr die Rede, sondern es wird dort
einfach gesagt (a. a. 0., S.42), dass das übermässigeAuj'-
kaufen in gewinnsüchtiger Absicht geschehen seiH
müsse. Und namentlich verwendet die Verordnungsbc-
slimmU1 selbst den Ausdruck ( Auhpeicherung ) nichI.
Ihr Wortlaut steht also der im Urteil Lieblich (n. a. O.
S. 136) vertretenen Auffassung, dass die Absic1lt, aus
einer Preissteigerung geschäftlichen Gewinn zu ziel1cll,
auch dann vorliegen kann, wenn der Käufer die Warü
ohne Aufspeicherung d. h. so rasch als möglich weiter-
ycrkauft hat, nicht entgegen. Unter dem Preis im Aus-
druck ( Preissteigerung -ist der Marktpreis zu verstehen,
zu dem Waren, wie Lebensmittel
und andere unentbehr-
liche Bedarfsgegenstände, die
f inen solchen Preis haben,
allgemein gehandelt werden und mit dem daher der
Spekulant naturgernäss rechnen muss. Nun ist allerdings
bci den gegenwärtigen desorganisierten Verhältnisseu
des Marktes dieser 'VareH ein fester Marktpreis im norma-
len Sinne in weitem
Umfang nicht mehr vorhanden. Allein
die unter solchen Verhältnissen vereinbarten Preise
beruhen gleichwohl
auf einer, wenn auch unsichern,
vielfach rein subjektiven AbschätzUllg der Marktlage
durch die Beteiligten und kÖRnen insofern immerhin als
Marktpreise bezeichnet werden. Wenn ein spekulativer
Käufer
von Lebensmitteln oder audern unentbehrlichen
Bedarfsgegenständen diese sofort zu einem höheren Preise
weiterverkauft,
so erklärt sich auch dieser höhere Preis
aus der Annahme der Beteiligten, dass die 'Vare nach der
Marktlage im Momente des Geschäftsabschlusses soviel
wert sei,
und es kommt darin somit eine Preissteigerullg
zum Ausdruck. Tatsächlich haben denn
auch solche
Käufe zu höheren Preisen, generalisiert gedacht, einen
preissteigernden Einfluss
auf die Marktlage. Auch ein
Käufer, der nicht
aufspeichern sondern so rasch als
hrw !;Yf.I orrh!lingtlll flh ll' Me L(1)cellsmiU el"l'rsorgullg. ;":0 1. 215
möglich mit Gewinn w itervcrk.:'1ufen witl. spekuliert also
darauf, dass die Marktlage, so wie sich ihm darstellt, einen
höheren Preis erzielen lasse, d. h. auf eine Preissteigerung.
Folglich kann, angesichts des irregulären Marktes, mit
dem man es hier zu tun hat, die Absicht, aus einer Prnis
steigerung geschäfi..lichen Gewinn zu ziehen, nichts
anderes sein, als
die S p e k u I a t i 0 11 alt f die M a r k t-
lag e. Sie aber bedingt eine Aufspeicherung nicht not-
wendig, wenn sich hierin
auch die wesentliche Spekula-
tionsabsicht am reinsten und typischsten kundgeben
mag. Diese Auffassung bedeutet keine unzulänsige exten-
sive Auslegung des Verordnungstextes ; gegenteils er-
scheint die Auslegung, welche eine abwartende 'Waren-
aufspeicherung verlangt, als restriktiv, indem sie dem
einfachen Ausdruck ( Preissteigerung ) die engere Be-
deutung von ( allgemejner Preissteigerung beilegt und
die besonderen Verhältnisse des gegenwärtigen Marktes
der fraglichen Waren ausser Acht lässt, also jedenfal1s
dem
Sinn der Vorschrift nicht gerecht wird.
Nach jener richtigen Auslegung ist
aber die Anwendung
der
Vorschrift auch beim Handel in der Richtung der
Ausfuhr nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Gerade dieser
Handel dürfte hauptsächlich den Markt desorganisiert
haben,
indnm darin in solchem Umfange höhere als
die dem Markte für den Inlalldskonsum entsprechen-
den Preise, selbst reine Phantasie-
und WiHkürpreise,
bezahlt worden zu sein scheinen, dass sogar von einem
besonderen Exportmarktpreis, neben dem Illlandskon-
summarktpreis gesprochen wird. Eine Spekulation
auf die
Marktlage, im Sinne der Lage des I II la n d sm a r k t e s,
' -ird zwar vielleicht dann nicht anzunehmen sein, wenn
der Käufer selber ausführen will,
und es sich um reine
Arbitrage, d. h. um die Ausnutzung der Preisdifferenz
zwischen dem ausländischen und dem inländischen festen
Marktpreise, handelt. Doch ist diese Frage hier nicht
praktisch
und kann daher offen bleibel1, da die Kassations-
kläger feststehendermassen nicht direkt ausführen,
6On-
2t6 Strafrecht;
dern, wie sie tatsächlich vorgegangen sind, auf dem in-
ländischen Markt weiterverkaufen wollten, Wenn auch
im Bewusstsein, dass die umgesetzte Ware, sei es schon
VOll ihrem Käufer, sei es erst VOll einem späteren Er-
werber, ausgeführt werden würde. Diese Transaktionen
der Kassatiollskläger gehören also dem Inlandsmarkte ap,
und soweit das Ausfuhrmoment dabei eine Rolle spielte,
geschah es
als preissteigendes Moment auf d l m
I
n I an d sm ar k t e. Der höhere Preis, den die Kassa-
tionskläger erzielten und zu erzielen beabsichtigten,
beruhte auf einer Preissteigerung der Ware im Inland.
Sie spekulierten somit, wenn
auch unter Berücksich-
tigungdes Ausfuhrmomentes, auf die in I ä n dis ehe
M,a,r k t lag e, speziell auf dieLage des Exportmarktes,
der, im Sinne der erwähnten Unterscheidung, zusammen
mit dem Konsummarkte und in Wechselwirkung zu ihm
den Inland,smarkt bildet. Mit dieser näheren Präzisierul1g
ist, auch was den Handel in der Exportrichtung betrifft,
an dem i. S. Lieblich (a. a. 0., S. 136) eingenommenen
Standpunkte festzuhalten. Auch das in Rede stehende
Tatbestandsmerkmal trifft daher vorliegend zu.
c) (Feststellung des dolus der Kassationskläger)
4. -(Uebertretung des Art. 4 BRBvom 27. NovemlwJ,'
19l5)
Demnach erkennt der Kassations/jo/:
Die Kassationsbeschwerden. werden abgewiesen.
:-32. Orteil des Kassa.tionshofs vom 3. Dezember 1918
i. S. Pira.nian gegen Staatsa.nwa.ltschaft Zürich.
Ar l. 1 li t t. a BH.V belr. Kriegswucher vom 10. August 191 1:
Begriff und Bestimmung des Gewinns, der den üblichen
Geschäftsgewinn übersteigt .
A. -Mit Urteil vom 29. August 1918 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich (IB. Kammer) in Bestätigung
des Entscheides der ersten Instanz die heutigen Kassa-
tionskläger Badwagän und Martiros Piranian, welche
unter der Firma C':rebrüMr Pira nian in Thll I wil , wo' sie
Kriegsverordnungen übel' die. I,epensmitte!ycrsorgung. );0 : 2, 2.t7
eingebürgert ',sind,eill KolonüalwnrengeschäH mit
ursprüngJieh' Mittel-und namentlich Kleinhandel be-
treiben, der Uehertretung von Art. 1 litt. a derBundesra ts-
verordnung vom 10. August 1914 gegen die Verteuerung
VOll Nahrungsmitteln und unentbehrlichen Bedarfsgegell-
ständen (Verbot des Forderns von Preisen für solche
4egenstände, die gegenüber dem Ankaufspreiseincll
Gewinn ergeben würden, der den üblichen Geschäfts-
gewinn
übersteigh), sowie von Art. 1.liot. c des zugehöri-
gen Bundesratsbeschlusses vom 18. ApIiI 1916 (Verbot
des Aufkaufens solcher Gegenstände, um sie, wenn auch
J1Ur vorübergehend, ihrer bestimmungsgemässen Ver-
wendung zu entziehen und aus einer Preissteigerung
geschäftlichen Gewinn
zu ziehen ) schuldig erklärt und
verurteilt :
Badwagan Piranian zu 14 Tagen Gefängnis UJHl
4000 Fr. Geldbusse,
Martil'os Piranian zu 8 Tagen Gefängnis und 2000 Fr.
GeJdbusse,
heide Geldbussen für den Fall der Unerhältlichkeit.
binnen 3 Monaten
umgewandelt in je ein Jahr Gefängnis.
Das Vergehen nach Art. 1 litt. a BRV vom 10. August
1914 wurde erblickt in 7 Gl'ossumsätzen in Kafiee (je
über 1000 kg, zusammen 27,251 kg) aus der Zeit vom
März und April 1916 mit Bruttogev.inllen von 7,2% bis
13,3%, sowie in 2 Umsätzen in Sacharin (je 5 kg) vom
Februar 1916 mit einem Bruttogewinn von 50%, und das
Vergehen nach Art. 1 litt. c BRB vom 18. April 1916 in
9 Grossgeschäften in Kaffee (je über 1000 kg, zusammen
84,655 kg) aus der Zeit von Ende April bis Anfangs
JuJi 1916.
B. -Gegen dieses Urteil haben die Gebrüder Piranian
gemeinsam die Kassationsbeschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen mit dem Antrag, dieses wolle das Urteil
aufheben und sie von Schuld und Strafe freisprechell.
C. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat
eine Beschwerdeantwort nicht erstattet.