BGE 44 I 174
BGE 44 I 174Bge20.05.1918Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
VII. EIGENTUMSGARANJ'IE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
Siehe Nr. 26. -Voir n° 26.
VIII. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG
EXTRADITION ENTRE CANTONS
27. t1rteU vom 2S. SeptemlJer 1918 i. S. Aargau gegen Zürich.
Begriff der « Mitschuldigen » im Sinne von Art. 4 A b s. 2
Aus I G; auch der Anstifter gehört dazu. Strafbarkeit des
Auslieferungstatbestandes in beiden beteiligten Kantonen
als Voraussetzung der Auslieferungspflicht ; Unerheblich-
keit des beiderseits verschiedenen Strafmasses.
A. -Gottfried K ... , Kaufmann, von Zürich und
,uster, in Zürich, der wegen Ubertretung der aargau-
lsehen Verordnung betreffend die Geschäftsagenten vom
17. Mai 1886 in Baden in Zuchtpolizeiuntersuchung
gezogen wurde, weil er, ohne im Besitze des
durch jene
Verordnung vorgeschriebenen
Patentes zu sein, dem
Eigentümer des Hotels
«Römerhoh in Baden, Sch ... ,
zweimal den Verkauf seines Hotels
vermittelt hatte, ver-
anlasste den in der Untersuchung als Zeugen einver-
nommenen
Sch ... , im Dezember 1917 und im Januar 1918
zunächst vor Bezirksamt und dann auch vor Bezirksgericht
Bad.en auszusagen, er habe dem Angeschuldigten für die
ZWeIte Verkaufsvermittlung keine Provision bezahlt (wäh-
rend
er ihm in Wirklichkeit 2200 Fr. gegeben hatte). Die
Ueberredung
Sch ... s zu diesen falschen Aussagen war an-
lässlich von Besprechungen K ... s mit ihm. zweimal in
Zürich (vor der Einvernahme des Zeugen
durch das Be-
Interkantonale Ausliefarung. N° 27. 175
zirksamt) und einmal in Baden (vor seiner Einvernahme
durch das Bezirksgericht). erfolgt. Durch Urteil des Be-
Zirksgerichts Baden vom 22. Januar 1918, das auf das
Zeugnis Sch ... s abstellt. wurde K ... der Uebertretung der
Geschäftsagentenverordnung schuldig
erklärt und zu
120 Fr. Busse verurteilt. Nachträglich ergab sich dann
die Unrichtigkeit der fraglichen Aussagen, und es wurde
der geschilderte
Tatbestand schliesslich von Sch ... und
von K ... zugestanden. Hierauf leitete die aargauische
Staatsanwaltschaft Strafverfolgung gegenüber
Sch ... we-
gen Betrugs
durch wissentliche Ablegung eines falschen
Zeugnisses im
Sinne von § 162 litt. a peinl. StG, und ge-
genüber K... wegen Anstiftung zu diesen Verbrechen
ein und erliess gegen K ... , der den aargauischen Gerichts-
stand bestritt. einen Haftbefehl. Gestützt auf diesen
Haftbefehl vom
27. Februar 1918 stellte der Landammann
des Kantons Aargau am 11. März 1918 unter Hinweis
auf das BG vom 24. Juli 152, speziell Art. 4 Abs. 2.
beim Regierungsrat des Kantons Zürich das Gesuch um
Auslieferung K ... s und bemerkte dabei, dieser habe über-
dies,
wie sich seit Erlass des Haftbefehls herausgestellt
habe,
am 25. und 26. Februar vor Bezirksamt Baden im
Strafverfahren gegen
Sch ... falsches Zeugnis abgelegt. Mit
Antwortschreiben vom 1. Mai 1918 lehnte der Regierungs-
rat des Kantons Zürich gemäss Beschluss vom gleichen
Tage die Auslieferung ab, erklärte sich
aber im Sinne von
Art. 1 Abs. 2 des BG vom 24. Juli 1852 bereit, die Straf-
verfolguug K ... s durch die zürcherischen Behörden durch-
führen zu lassen.
Er begründete seine Stellungnahme
wie folgt: Art. 4 Abs. 2 des Bundes-Auslieferungsge-
setzes treffe nicht zu,
da die K ... zur Last gelegte An-
stiftung zu falschem Zeugnis in der
Hauptsache in Zürich,
nicht in
Baden erfolgt sei und ferner nicht gesagt werden
könne, dass diese Anstiftung zusammen
mit den falschen
Zeugenaussagen
Sch ... s im Sinne jener Gesetzesbestim-
mung
ein in mehreren Kantonen begangenes Verbrechen
bilde, dessen
Haupthandlung, das falsche Zeugnis, auf
t76 Staatsrecht. den Kanton Aargau, und eine Nebenhandlung, die An- stiftung, auf den Kanton Zürich entfalle, indem nach 'konstanter zürcherischer Rechtsauffassung (ZELLER, Komm. z. zürch. StGB, § 37, Note 2, und Rechenschafts- berichte des Obergerichts: 1890, Nr. 47; 1897, NI'. 148; 1898, Nr. 175; 1909, Nr. 182) die Anstiftung zu einem Verbrechen oder Vergehen ein selbständiges Verbrechen oder Vergehen darstelle und die akzessorische Natur der Anstiftung abgelehnt werde. Es handle sich also nach dieser Rechtsauffassung um zwei Verbrechen: An- stiftung zu falschem Zeugnis und falsches Zeugnis, die in zwei verschiedenen Kantonen verübt worden seien. Zur freiwilligen Uebertragung der zürcherischen Gerichts- barkeit mit Bezug auf das Vergehen der Anstiftung an die aargauischen Behörden aber bestehe keine Veranlassung, weil sich der im Kanton Zürich heimatberechtigte und niedergelassene Angeschuldigte nach dem aargauischen Strafrecht, welches das falsche Zeugnis als Verbrechen des Betrugs behandle, erheblich schlechter stellen würde, als nach dem zürcherischen Strafrecht, das ein beson- deres, viel gelinder strafbares Delikt des falschen Zeug- nisses (§ 106) kenne, wobei überdies nach konstanter Ge- richtspraxis eine falsche Zeugenaussage dann nicht als Vergehen beurteilt werde, wenn sie in der Sache selbst unwesentlich sei, wie offenbar hier, wo das gegen K ... ergangene Urteil des Bezirksgerichts Baden die Auszah- lung oder Nicht-Auszahlung einer Provision durch Sch ... an ihn als für die Frage, ob er die Geschäftsagentenver- ordnung übertreten habe, unwesentlich erkläre. B. -Unter Hinweis auf diesen Beschluss und Bescheid der Zürcher Regierung hat der Regierungsrat des Kantons Aargau beim Bundesgericht gemäss Art. 175 Ziff. 2 OG den Antrag gestellt, der Regierungsrat des Kantons Zürich sei anzuhalten, GoUfried K... an den Kanton Aargau zwecks Strafverfolgung auszuliefern. Das streitige Auslieferungsbegehren sei, wird wesent- lich ausgeführt, entgegen der Auffassung von Zürich nach Interkantonale Auslieferung. N° 27. 177 Art. 4 Abs. 2 AuslG begründet. Zu den, «( Mitschuldigen I) im Sinne dieser Bestimmung gehöre auch der Anstifter, wie das Bundesgericht in AS 34 I S. 291/292 anerkannt habe. Die Anstiftung werde allgemein (STOOSS, Grund- züge des schweiz. Strafreehts, I S. 229) und speziell so- wohl nach dem zürcherischen, als auch nach dem aargaui- schen Strafrecht (§ 37 zürch. StGB ; § 26 aarg. peinl. StG) als eine Art der Teilnahme bezeichnet. Es sei denn auch ein alter Grundsatz dass der Richter des Tatortes zur Beurteilung der Anstiftung zuständig ~i. Dieser Grund- -satz werde durch Art. 4 Abs. 2 AuslG im Interesse der materiellen Gerechtigkeit zur Geltung gebracht. Auch der Einwand Zürichs, dass K... nach der zürcherischen Gerichtspraxis nicht strafbar wäre, weil die falsche Zeugenaussage, zu der er angestiftet habe, für die Ent- scheidung des Prozesses nicht wesentlich gewesen sei, gehe fehl; denn die fragliche Aussage habe unzweifelhaft das Strafrnass des bezirksgerichtlichen Urteils vom 22. Ja- nuar 1918 beeinflusst. Welche Strafe K ... im Aargau erleiden müsse, sei für die Frage der Auslieferungspflicht ohne Bedeutung ..... C. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat, in Bestätigung der. Begründung seines Beschlusses vom
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Staatsrecht.
des aargauischen Landammanns daneben noch die Rede
war, vom damaligen Begehren nicht umfasst wurde und
• vor Bundesgericht überhaupt nicht· mehr erwähnt wor-
den ist. .
Der Kanton Aargau stützt seinen Auslieferungsan-
spruch auf Art. 4 Abs. 2 des BG vom 24. Juli 1852 (AuslG),
'Worin bestimmt ist, dass wenn ein Verbrechen «in
mehreren Kantonen begangen» wurde, « derjenige Kan-
ton, in welchem die Haupthandlung verübt wurde », das
Recht hat, «die Auslieferung aller Mitschuldigen in
andern Kantonen zu verlangen», Als «Mitschuldige»
sind nach dem natürlichen, allgemeinen Sprachgebrauch
alle prinzipalen
und akzessorischen Teilnehmer an dem
Verbrechen (Haupttäter und Gehülfen im weitesten
Sinne) zu betrachten. Zu diesen Teilnehmern aber gehört
nach den Strafgesetzgebungen der bei den Kantone
Aargau und Zürich auch der Anstifter. Denn das aarg.
peinl. StG bezeichnet als« Teilnehmer eines Verbrechens )}
Urheber, Gehülfen und Begünstiger (§ 26) und bezieht
unter den Begriff der Urheberschaft die Begehung des
Verbrechens sowohl «durch eigene Handlung oder
Unterlassung )}, als auch « durch Anstiftung anderer
Personen )} (§. 27). Und das zürch: StGB bringt dieselbe
Auffassung zum
Ausdruck mit der Vorschrift des § 37.
dass
« wenn hinsichtlich der Verübung einer strafbaren
Handlung mehrere Personen z1}sammengewirkt haben It,
die «Urheber (Täter und Anstifter)>> die volle Strafe des
Verbrechens trifft, während die (i übrigen Teilnehmer am
Verbrechen» mit einer geringeren Strafe belegt werden.
Folglich ist der Anstifter unzweifelhaft auch nach dem
zürcherischen Strafrecht «Mitschuldiger» im Sinne des
Art. 4 Abs. 2 AusiG. Bei seiner gegenteiligen Annahme
vermengt der Regierungsrat des Kantons Zürich den
Gegensatz von prinzipaler und akzessorischer Teilnahme
mit dem Gegensatze von Teilnahme an einem Verbrechen
und Begehung selbständiger Verbrechen. In der von ihm .
Interkantonale Auslieferung. N° 27. 179
aezogenn Bemerkung des Kommentators ZELLER
e ach m den dazu erwähnten Gerichtsentscheiden
:.md mcht der Charakter der Anstiftung .als Teilnahme
erhaupt, sondern ausdrücklich nur die a k z e s s 0 -
r 1 S ehe N a t u r dieser Teilnahme unter Hinweis darauf
verneint, dass die Anstiftung nach Gesetz eine Form der
Urheberschaft, also der prinzipalen Teilnahme, bilde,
was
denn auch schon aus dem Gesetzestext selbst klar
hervorgeht. Umfasst aber der einheitliche Verbrechens-
tatbestad bei meI:reren Teilnehmern auch die Tätigkeit
des AnstIfters, so begt hier unbestreitbar ein in mehreren
Kantonen begangenes Verbrechen vor, da die Anstiftung
Sch ... s durch K ... zugestandenermassen teils in Züricl~
nd teils in Baden, wo die Haupthandlung Sch ... s erfolg
Ist, stattgefunden hat. Und mit Rücksicht auf diesen Ort
dr Haupthandlung steht gemäss Art. 4 Abs. 2 Ausl. G
die Verfolgung auch des zürcherischen Anstifters K ... als
solchen trotz der Vorschrift in Art. 1 Abs. 2 AuslG
(vergl.
AS.34 I S: 292/293) dem Kanton Aargau zu.
Der weitere Emwand Zürichs, dass die Anstiftung
K ... s nach der zürcherischen Gerichtspraxis nicht
stafbr wäre, ist zwar erheblich (vergl. AS 41 I S. 510).
WIrd Jedoch von, Aargau mit Recht als unzutreffend
zurückgewiesen,
da in der Tat unbedenklich angenommen
werden darf,
dass K ... für seine Uebertretung der Ge-
schäftsagentenverordnung strenger bestraft worden wäre,
wenn der erkennende Richter auch von seinem zweit-
maligen Provisionsbezug
Kenntnis gehabt hätte und
dass insofern das falsche Zeugnis Sch ... s «in der 'Sache
selbst» nicht unwesentlich war.
Dass.endlich die Verschiedenheit der Strafdrohung in
den beIden Kantonen die Verweigerung der nach der
Vrbrechensart (<< falsches Zeugnis I»~ durch Art. 2 in
Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 AuslG gebotenen Auslie-
ferung
nicht zu rechtfertigen vermag, bedarf keiner Aus-
führung.
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Staatsrecht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
• In Gutheissung der Klage wird der Kanton Zürich
pflichtig
erklärt, dem Auslieferungsbegehren des Kantons
Aargau betr. Gottfried K ... in Zürich Folge zu geben.
IX. IlERNATIONALE AUSl:.IEFERUNG
EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS
28. Anit du a octobre 1918 dans Ia cause Ma.rcellin.
Ex t rad i t ion au x Eta t set r a n ger s. Le moyen
d'opposition tire de la prescription doit etre eXamina a
la fois a la lurniere de la loi de l'Etat requis et de la loi de
l'Etat requerant, mais, en ce qui concerne la loi etrangere,
le röle du juge se borne areehereher et a constater si,
d'apres cette loi, la prescription est manifestement acquise.
A. -Par notes des 18 et 26 ms 1918, I'Ambassade
de France en Suisse a demande au Conseil fMeraIl'extra-
dition de Marius Marcellin, Franais, refractaire, interne
a Ia colonie de l'Orbe. L' Ambassade produisait:
1
0
Un mandat d'arret du Juge d'instructioll de Mar-
seille,
du 11 oetobre 1912 ;
2
0
Un jugement du Tribunal de premiere installcede
Marseille du 19 fevrier 1913, rendu en matiere correc-
tionnelle
et condamnant par defaut Martellin 3. quatre
annees d'emprisonnement et ä Ia relegation pour {!s'etre
l'endu complice de diverses soustractions frauduleuses
commises
au prejudice de Ia Compagnie des chemins de
fer P.-L.-M. en recelallt sciemment tout ou partie des
marchandises
soustraites.»
Interroge le 2 avril1918 par le Prefet d'Orbe, Marcellin
a proteste de son innocence et a declarefaire opposition
Internationale Auslieferung. N° 28.
11n
a J'extradition en invoquant Ia prescription de Ia peine
prononcee
contre lui par le jugementdu 19 fevrier 1913.
Il ajoutait qu'il craignait qu'une fois livre aux autorites
franises, il ne tut poursuivi egalement pour le delit
d'insoumission militaire.
B. -Par office du 16 aVTil 1918, le Departement
.
fMeral de Justice et Police a transmis Ie dossier au Tri-
bunal fMeral, conformement ä l'art. 23 LF sur l'extra-
dition aux Etats etrangers, du 22 janvier 1892. Il joi-
gnait ä son envoi un avis du Procureur general fMeraI,
concluant ä ce que 1'.extradition soit accordee.
Le conseil d'office de l'opposant adepose le 20 mai
1918 un memoire concluant ä ce que l'extradition soit
refusee. Le principal motif invoque consiste a soutenir
que Ia peine serait
prescrte d'apres Ia loi franc;aise.
Ce memoire a He communique par l'intermediaire du
Departement de Justice et Police au Gouvernement
franc;ais. Par notes des 22 et 24 juiIlet 1918, I'Ambassade
franc;aise a expose pour quels motifs son Gouvernement
estimait que Ia prescription de Ia peine a He suspendue
et que, du reste, Ia question de savoir si Ia prescriptioll
Hait acquise d'apres Ia loi frallise relevait exclusive-
ment des autorites de l'Etat requerant.
Considerant en droit :
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