BGE 44 I 116
BGE 44 I 116Bge22.06.1918Originalquelle öffnen →
116 Staatsrecht.
111. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
22. tJrten vom 22. OktGber 1918
i. S. Filcher-Petersen gegen Zürich.
Art. 4 6 A b s. 2 B V. Angebliche Anerkennung der strei-
tigen Steuerpflicht? -Legitimation zum staatsrecht-
lichen Rekurs anch des im kant. Verfahren formell nicht
beteiligten materiellen Steuersubjekts. -Verneinung der
S t e u e r p f I ich t am Orte ein er s e k und ä ren,
ökonomisch unselbständigen F ami I i e n nie der I a s-
5 u n g zum Zwecke des dortigen Schulbesuchs der Kinder.
A. -Von der Familie der Eheleute Hans und Emma
Fischer-Petersen, die früher vereinigt in Meisterschwan-
den
(Kt. Aargau) gelebt hatte, wo der Ehemann an einem
Fabrikationsgeschäft beteiligt ist
und eine eigene Villa
bewohnt, siedelte im
Juli 1916 die Ehefrau mit drei
Kindern nach Zürich in eine zu diesem Zwecke dort
gemietete und möblierte Wohnung über, um die Kinder
zürcherische Privatschulen besuchen zu laSSel1-Zur poli-
zeilichen Anmeldung gab
sie' zunächst ein Doppel des
Heimatscheins ihres Ehemannes
und später noch einen
Familienschein ab. Nachdem sie für
den Rest des Jahres
1916 in Zürich von 12,000 Fr. Vermögen und 10,000 Fr.
Einkommen steuerpflichtig erklärt worden war, reichte
sie pro 1917 eine Selbsttaxation für 16,000 Fr. Vermögen
und kein Einkommen ein. Und als die Steuerkommission
der Stadt Zürich diese Erklärung durch Einstellung
auch eines steuerpflichtigen Einkommens von 10,000 Fr.
ergänzte, rekurrierte sie hiegegen mit der Begründung,
sie habe kein persönliches Einkommen, sondern
ihr
ganzer Unterhalt werde von ihrem Ehemann bestritten,
der seine volle Steuerpflicht an seinem Wohnort .Meister-
schwanden erfülle und jeweilen nur 1 bis 2 Tage wöchentlich
Doppelbesteuerung. N° 22. 117
auf Besu.ch zu ihr nach Zürich komme. Die Finanzdirek-
tion und auch der Regierungsrat des ,Kantons Zürich
wiesen die Beschwerde ab, der letztere mit B e s chI u ,s s
vom 2 2. J uni 1 9 1 8 aus wesentlich folgenden Er-
wägungen : Die Rekurrentin lebe für die durch das
Studium ihrer Kinder begrenzte Dauer ihres Aufenthalts
in Zürich zweifellos mit, Einwilligung ihres Ehemannes
von diesem getrennt. Sie sei deshalb berechtigt gewesen,
selbständig Niederlassung zu nehmen,
und habe dies
auch getan. Ihre Niederlassung erfülle den Begriff des
Wohnsitzes
im Sinne der §§ 2 und 4 des zürch. Staats-
steuergesetzes (vom 14. April 1870). Als solcher habe
nämlich der Aufenthaltsort einer Person zu gelten,
wo
sich ein wesentlicher Teil ihrer Lebensführung abspiele,
ohne dass dabei -
im Unterschied zum zivilrechtlichen
Domizil-die Absicht auf dauerndes Verbleiben gerichtet
sein müsste.
Und dem entspreche unzweifelhaft der
Aufenhalt der Rekurrentin in Zürich. die hier in einer
eigenen, vollständig eingerichteten Wohnung seit Mitte
1916 mit ihren drei Kindern zusammen ihren eigenen
Haushalt habe. Die Rekurrentin sei daher gemäss den
erwähnten Gesetzesbestimmungen in Zürich vermögens-
und einkomenssteuerpflichtig. Es liesse sich mit
Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse wohl ohne
Zwang
anehmen, dass sie auch ihren zivilrechtlichen
Wohnsitz in Zürich habe, da selbst die Absicht dauernden
Verbleibens bei ihrem nicht bloss vorübergehenden,
sondern für längere Zeit vorgesehenen Aufenthalt
bejaht
werden könnte. Ihre streitige Steuerpflicht ergebe sich
überdies im
Sinne des bundesgerichtlichen Entscheides
AS
40 I S. 228 auch daraus, dass sie tatsächlich seit
Mitte
1916 mit ihren Kindern in Zürich wohne und dass
es daher nur der Billigkeit entspreche, wenn sie daselbst
nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zur Deckung
der öffentlichen
Lasten beitrage. Von diesem Standpunkte
aus sei das Bundesgericht ferner mit Urteil vom 30. März
1916 i. S. Lüthi gegen Solothurn und Zürich zur Teilung
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der Steuerhoheit zwischen den beiden Kantonen gelangt,
und so könnte allenfalls auch hier die Besteuerung der
Rekurrentin für Einkommen in Zürich begründet wer-
den. Uebrigens sei es
nicht recht verständlich, dass die
Rekurrentin ihre Steuerpflicht hinsichtlich des Einkom-
mens bestreite, während sie sie
hinsichtlich des Vermögens
anerkenne,
da logischerweise die Vermögenssteuerpflicht
grundsätzlich
auch die Einkommenssteuerpflicht nach
sich ziehe und in sich schliesse.
B. --'-Diesen Beschluss des Regierungsrates haben
beide
Ehegatten Fischer-Petersen gemeinsam durch
staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht als gegen
das Verbot der Doppelsbesteuerung im Sinne des Art. 46
bs. 2 BV verstossend angefochten und beantragt, es sei
In Aufhebung des Beschlusses Frau Fischer als in Zürich
mit Bezug auf die Einkommenssteuer nicht steuer-
pflichtig zu erklären ...
Zur Begründung wird wesentlich ausgeführt : Frau
Fischer habe von dem ihr nach der Annahme des Regie-
rungsrates zustehenden Recht, selbständig die Nieder-
lassung in Zürich zu verlangen, jedenfalls keinen Gebrauch
gemacht. Denn sie habe
nur, um. der polizeilichen Anmel-
depflicht zu genügen, den Heimatschein ihres Mannes
und den Familienschein hinterlegt und niemals erklärt.
dass sie
gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ZGB einen selbstän-
digen Wohnsitz haben
wlle. Uebrigens fehle ihr in
Wirklichkeit die Berechtigung zum Getrenntleben und
damit die Voraussetzung des Rechts zu selbständiger
Wohnsitznahme.
Unter Getrenntleben sei nicht nur ein
teilweise getrenntes Wohnen, sondern die
totale Aufhe-
bung des ehelichen Zusammenlebens zu verstehen. Es
könne daher von einem Getrenntleben nicht gesprochen
werden, wenn.
'wie hier, gemäss Verabredung der Ehe-
gatten die Mutter sich während der Schulzeit der Kinder
an einem anderen Orte befinde, wo sie vom Vater in der
für sie bezahJten Wohnung jeweilen über den Sonntag
besucht werde, wobei während der Ferien Mutter
und
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Kinder im Hause des Vaters oder mit diesem zusammen
an Kurorten verweilten. Die eheliche Gemeinschaft setze
. nicht das fortwährende Zusammenwohneil, wohl aber
ein regelmässig wiederkehrendes Zusammensein voraus.
Ein Geschäftsreisender, der sich die ganze Woche auf
Reisen befinde und nur über den Sonntag zu seiner
Familie zurückkehre, habe zweifellos die eheliche Ge-
meinschaft
mit seiner Frau nicht aufgehoben. Ferner
berufe sich der Regierungsrat zu Unrecht
auf das Urteil
des Bundesgerichts i. S. Staudte (AS 40 I S. 228) ; denn
das Bundesgericht habe damals erklärt, dass die Steuer-
pflicht an demjenigen Ort zu lokalisieren sei, wo sich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
•
äussere, das sei jedoch vorliegend in Zürich nicht der
Fall, weil eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei
Frau Fischer überhaupt nicht vorhanden sei, indem diese
weder selbständig noch unselbständig erwerbe, sondern
lediglich
von ihrem Ehemann die ihr familienrechtlich
zukommenden Unterhaltsbeiträge beziehe. Aber
auch
im Sinne des kantonalen Steuerrechts habe Frau Fischer,
entgegen der Annahme des
~egierungsrates, ihren Wohn-
sitz nicht in Zürich. Da das Steuergesetz einfach von den
im Kantone wohnenden Bürgern oder Niedergelassenen
spreche,
so komme es bei ihr angesichts der Bestimmung
in Art. 25 ZGB nicht darauf an, ob sich in Zürich ein
wesentlicher Teil ihrer Lebensführung abspiele. Viel-
mehr habe sie, gleich wie die mit ihr zusammenlebenden
Kinder,
ihr Domizil am Wohnsitze ihres Ehemannes.
Ebenso sei der Billigkeitsstandpunkt des Regierungsrates
verfehlt, weil
ja vom Teileinkommen des Ehemannes, das
der Familie in Zürich zufliesse, die Steuern schon im
Kanton Aargau bezahlt würden und die Ehefrau, falls
sie ausschliesslich
beim Ehemann in Meisterschwanden
leben würde,
dort hiefür zweifellos nicht noch eigens
besteuert werden dürfte. Endlich habe
Frau Fischer eine
Steuerpflicht niemals
anerkannt, sondern sich lediglich
bereit erklärt, freiwillig in
Zürich einen gewissen Betrag,
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nämlich den Wert des Mobiliars, als Vermögen zu ver-
steuern. Insbesondere habe sie sich mit aller Energie
gegen die Belastung
mit der Einkommenssteuer gewendet,
die allein
im Streite liege.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich bemerkt
in seiner Vernehmlassung, eine bundesrechtswidrige Dop-
pelbesteuerung komme schon deswegen nicht in Frage,
weil
die_ Einheit des Steuersubjektes fehle, indem der
Ehemann Fischer nur im Kanton Aargau, und die Ehe-
frau Fischer nur im Kanton Zürich besteuert werde,
weshalb denn
auch der Ehemann zur Beschwerde gegen
die zürcherische Besteuerung
gar nicht legitimiert sei.
Zudem gehe die Anfechtung der Besteuerung der Ehefrau
in Zürich fehl; denn steuerrechtlich müsse das getrennte
Wohnen einer hiezu -berechtigten Ehefrau auch ohne
völligen Abbruch
der ehelichen Beziehungen als rele-
vantes Getrenntleben aufgefasst werden, sofern es, wie
hier,
nicht bloss vorübergehender Natur sei. Frau Fischer
habe jedenfalls
vom wirtschaftlichen Standpunkte aus
betrachtet, der für das Steuerrecht massgebend sei, in
Zürich einen besondern Wohnsitz. Eventuell sei zur Frage
der Doppelbesteuerung zu sagen, dass die Familie Fischer
eigentlich
an zwei Orten Haushalt führe, was die überaus
günstigen ökonomischen Verhältnisse ihr erlaubten. Dem
innern Charakter nach gleichten diese Verhältnisse den-
jenigen der bundesgerichtlih beurteilten Fälle Staudte
und Lüthi. Es seien zur Zeit bei den zürcherischen Steuer-
behörden noch einige weitere gleichartige Anstände
hängig. Der Regierungsrat lege deshalb Gewicht darauf,
dass das Bundesgericht zu den vorliegend auftretenden
Fragen grundsätzlich Stellung nehme. Unter allen Um-
ständen werde daran festgehalten, dass dem Kanton
Zürich ehi Besteuerungsrecht gegenüber der -Ehefrau
Fischer oder ihrem Gatten zustehe. Sollte der Ehemann
dadurch in Mitleidenschaft gezogen werden, so habe er
vom Kanton Aargau zu verlangen, dass ihm mit Rück-
sicht auf die Besteuerung der Ehefrau oder auf seine
Doppelbesteuerung. Ko 22. 121
egene Besteuerung in Zürich von seinem steuerpflich-
tIgen Vermögen oder Einkommen in Meisterschwanden
ein entsprechender Abzug zu bewilligen sei.
D. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau. dem
ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten
wor-
den ist, hat dem Rekursantrage zugestimmt. Er betont,
dass die Besteuerung der Ehefrau Fischer in Zürich eine
Doppelbesteuerung des Ehemannes
zur Folge hätte, da
dieser die Mittel zur Führung des Haushalts in Zürich
die der Kanton Zürich als Einkommen' besteuern wolle'
aus dem Ertrage seines einzig in Meisterschwallden -wr~
steuerbaren Erwerbes und Vermögens liefere; zu einer
Teilung der Steuerinteressen zwischen
Zürich und Aara[lu
liege bei diesen Verhältnissen kein Grund yor. l">
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
22 Staatsrecht. 'Sondern einfach durch Tragung der effektiven Unkosten, 'So belastet die streitige Steuer in Wirklichkeit unmittelbar ihn : e r ist das materielle Steuersubjekt, . während die Behandlung· der Ehefrau als solches lediglich formale Bedeutung hat. Es handelt sich vorliegend, wie im Re- kurse zutreffend ausgeführt ist, jedenfalls tatsächlich nicht um ein Geirenntleben im Sinne des Art. 25 Abs. 2 ZGB, sondern bloss um eine Art doppelter Familiennieder- lassung, wobei sich der Hauptsitz in Meisterschwanden befindet. Die eheliche Gemeinschaft der Rekurrenten ist mit deren Trennung, die ja durch· regelmässigen persön- lichen Verkehr unterbrochen wird und ihren Grund nur in der Schulbildung der Kinder hat, keineswegs aufge- hoben. Was speziell die Aufwendungen des Ehemannes für die Haushaltung betrifft, befmdet sich die Ehefrau seit ihrer Uebersiedlung nach Zürich in grundsätzlich crleicher Situation, "ie vorher. Diese Aufwendungen h können daher schlechterdings nicht -wie vielleicht feste Leist ungen eines Ehemannes an eine wirklich ge- trennt von ihm ·lebende Frau -als Einnahmen der Ehefrau, die in deren Person eine neue Einkommens- bildung bewirken würden, aufgefasst werden. Vielmehr bilden sie direkt den Gegenstand des streitigen Steuer- anspruchs. Insofern ist hier ein zum staatsrechtlichen Rekurse legitimierendes Interesse auch des Ehemannes zweifellos gegeben. 3. -Mit Bezug auf den 'Ehemann als Steuersubjekt steht aber die Anwendbarkeit des bundesrechtlichen Ver- bots der interkantonalen Doppelbesteuerung ausser Frage. Und zwar bedeutet ihm gegenüber der angefoch- tene zürcherische Einkommenssteueranspruch in der Tat eine solche Doppelbesteuerung, da der Ehemann ander- seits für sein gesamtes Einkommen ül.)er aargauischen Gemeinde Meisterschwanden, an seinem unbestreit- baren Wohnsitz, besteuert wird. Es ist daher zu prüfen, ob eill leil dieses Einkommens -in der an sich nicht beanstandeten Höhe von 10,000 Fr. -in Zürich, wo Doppelbesteuerung. N° 23. 123 sich die erörterte sekundäre Familienniederlassung be- findet, zu versteuern sei. Nun hat allerdings das Bundes- gericht in seiner neueren Praxis als Ausnahme von der Regel, wonach der Steuerort mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz zusammenfällt, daneben noch einen besonderen Steuerort u. a. auch da anerkannt, wo ein Familienhaupt bei eigenem auswärtigemWohnsitz seine Familie dauernd tatsächlich wohnen lässt (vergl. das Urteil i. S. Staudte : AS 40 I S.227 ff.). Allein die hier vorliegende besondere Familienniederlassung in Zürich hat insofern, nicht dauernden Charakter im Sinne dieser Praxis, als sie nicht dem allgemeinen Selbstzweck des Wo hnens, son- dern ausschliesslich einem vorübergehenden Erziehungs- zwecke dient, welchem steuerortsbegründende Wirkung beizulegen das Bu"ndesgericht neuestens schon i. S. Depuoz (AS 44 I S. 29 f) abgelehnt hat... Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 22. Juni 1918 aufgehoben. 23. Urteil TOm a. Dezember 1918 i. S. Einfuhrgenossenachaft der schweil. Ketallindustrie gegen Zürich. Grundsätzliche Steuerpflicht eines Unterorgans der SSS in der Form einer privatrechtlichen Genossenschaft, an deren Verwaltung der Bund beteiligt ist. -Art. 4 6 A b s. 2 B V. Der bio s s f 0 r m e 11 e G e s c h ä f t s s i t z be- gründet neben einem anderweitigen, steuerrechtlich wesent- lichen Geschäftsbetrieb k ein Steuerdomizil. A. -Die Rekurrentin, die Einfuhrgenossenschaft de" schweiz. Metallindustrie (abgekürzt SIMS, nach der französischen Firmabezeichnung : Syndicat d'importa- tion de l'industrie metallurgique suisse), ist laut ihren
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