BGE 44 I 112
BGE 44 I 112Bge18.09.1916Originalquelle öffnen →
112 Staatsrecht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Uri vom 13. Februar 1918 und damit auch der Taxationsent- scheid des Regierungsrates des Kantons Uri insoweit aufgehoben wird, als die Rekurrentin für die sog. Mar- kengelder ohne Abzug der Ansprüche der Kunden und Mitglieder für die in deren Besitze befindlichen Marken vermögenssteuerpflichtig erklärt worden ist. 21. Urteil vom 19. September 1918 i. S. Schmoll gegen :Basel-Stadt. Keine Rechtsverweigerung oder verfassungswidrige Doppel- besteuerung, wenn bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens in einem Kanton (Basel-Stadt) die Kriegs- oder die Kriegsgewinnsteuer nicht abgezogen wird. A. -Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt legte dem Rekurrenten Schmoll, Teilhaber der KollektiY- gesellschaft Schmoll & oe, für das Jahr 1917 eine Ein- kommenssteuer von 38,173 Fr. 40 Cts. auf, indem sie das steuerpflichtige Einkommen auf 644,223 Fr. ansetzte. Der Rekurrent beschwerte sicH. hierüber, indem er ver- langte, dass vom Betrage von 644,223Fr. die dem Bunde bezahlte Kriegssteuer von 27,072 Fr. und Kriegsgewinn- steuer von 204,370 Fr. abgezogen werde. Die Beschwerde wurde aber abgewiesen, in letzter Instanz durch Ent- scheid des Appellationsgerichtes als Verwaltungsgerichtes vom 2. Juli 1918. Dieses stützte sich auf § 13 des kanto- nalen Steuergesetzes, wonach bei Ausmittlung des Ge- samteinkommens die . Steuern nicht abgezogen werden dürfen. B. -Am 24. Juli 1918 hat Schmol1 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen und darin die Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21. 113 vor den kantonalen Instanzen gestellten Begehren wieder aufgenommen. Der Rekurrent führt zur Begründung aus: ..... SOdann sei die Bestimmung des § 13 des Steuergesetzes über den Steuerabzug überhaupt im vorliegenden Falle nicht an- wendbar, weH sie sich nur auf kantonale Steuern beziehe. Die. Kriegssteuer dürfe auch bei Ermittlung der Kriegs- ge~nnsteuer abgezogen werden (Art. 7 Ziff. 4 ader Kriegs- gewmnsteuerverordnung). Diese zuletzt genannte Steuer sodann könne mit Rücksicht auf ihre Höhe nicht ohne Willkür als eine Aufwendung bezeichnet werden, die begrifflich das Einkommen nicht mindere. Eine Rechts- verweigerung liege auch deshalb vor, weil der Kanton die Kriegssteuer beziehe und 1/5 davon für sich behalte, sowie weil ihm vom Ertrag der Kriegsgewinnsteuer 1/ 10 zukomme. Dass er von diesen Steuerbeträgen noch die Einkommenssteuer erhebe, könne nicht zulässig sein. Wenn bei den Personen, die Kriegsgewinne machten die sie allein treffende Sondersteuer abgezogen werde: so sei das zudem eine rechtsungleiche Behandlung. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit liege ferner darin, dass nur die Behörden von Basel-Stadt den Abzug der Kriegs- und Kriegsgewinnsteuer verbieten, während andere Kan- tone ihn zuliesseIi. Endlich handle es sich auch um eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, weil die Bundes- steuer mit der kantonalen Einkommenssteuer belegt werde. C. -Appellationsgericht und Regierungsrat haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: .. .. .. . .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. ~ .... ~ .. .. .. .. . .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. . 3. -§ 13 des kantonalen Steuergesetzes verbietet nach seinem klaren Wortlaut allgemein ohne jede Beschrän- kung den Abzug der Steuern bei Berechnung des steuer- pflichtigen Einkommens. Zu diesen Steuern können also .zweifellos ohne Willkür auch die vom Bunde erhobenen, AS.u I -1918 8
114 StaatsrechL sowie diejenigen gezählt werden, die zur Zeit des Erlasses des Steuergesetzes noch nicht eingeführt waren. Der Rekurrent hat keine Bestimmung der kantonalen oder eidgenössischen Gesetzgebung angeführt, die den Abzug dieser Steuern vorsähe. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 14 Abs. 3 des Burrdesbeschlusses betreffend die eidgenössische Kriegssteuer vom 22. Dezember 1915 und Art. 7 Ziff. 5 b des Bundesratsbeschlusses betreffend Kriegsgewinnsteuer vom 18. September 1916 den Abzug von Steuern bei Festsetzung des steuerpflichtigen Ein- kommens ausschliessen. Das Appellationsgericht hat seine Annahme, dass alle direkten Steuern, also auch die Kriegs-und Kriegsgewinnsteuer, bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens nicht zu berücksichtigen seien, mit sachlichen und plausiblen Erwägungen be- gründet. Gewisse Umstände, die aussergewöhnliche Höhe der Kriegsgewinnsteuer und der Anteil des Kantons an deren Ertrag, mögen dafür sprechen, diese Steuer bei Feststellung des vom Kanton besteuerten Einkommens abzuziehen ; allein sie reichen zum Nachweise, dass die erwähnte Annahme des Appellationsgerichts willkürlich sei, nicht hin. 4. -'Wieso der angefochtene Entsc,heid eine verfas- sungswidrige ungleiche Behandlung in sich schliessen sollte, ist nicht einzusehen. Dass das Verbot des Abzuges der Kriegsgewinnsteuer nur diejenigen Personen, die eine solche Steuer bezahlen müssep, nicht auch andere Steuer- pflichtige trifft, ist seIhstverständlich und in der Ver- schiedenheit der tatsächlichen Verhältnisse begründet. Ebensowenig kann dem Appellationsgericht deswegen der Vorwurf ungleicher Behandlung gemacht werden, weil andere Kantone mit andern Steuergesetzen den Abzug der Kriegs-und Kriegsgewinnsteuer zulassen. 5. -Von einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung kann keine Rede sein, da ein interkantonaler Steuer- konflikt in Beziehung auf dasselbe Steuersubjekt und -objekt nicht vorliegt. Es handelt sich lediglich um den Gleichheit vor deli! G"SCtz. iV' 21. ·Bezug der Steuer von dem Einkommensbetrag, der nach- her als Bundessteuer der Eidgenossenschaft und teilweise dem Kanton zufliesst oder zugeflossen ist, also um die Besteuerung des Einkommensteiles, den der Staat selbst auf Grund der Steuerhoheit an sich zieht; die Frage, ob dies zulässig sei, hat mit dem Verbot der Doppelbe- steuerung nichts zu tun. Es liegt auch nicht etwa eine doppelte Besteuerung des ganzen Einkommens durch den Kanton vor, da dieser den Anteil an den Bundessteuern nicht kraft seiner Steuerhoheit, sondern auf Grund-einer dem Bunde gegenüber bestehenden Entschädigungs- forderung erhält. Der Hinweis des Rekurrenten darauf, dass Bund und Kanton zusammen vom Einkommen eine Steuer von mehr als l~O% verl?ngen könnten, ist für den vorliegenden Fall, III dem eme solche übermässige Besteuerung nicht in Frage kommt, ohne Bedeutung. Demnach erkennt das Bundesgerieht: Der Rekurs wird abgewiesen. 11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE Siehe Nr. 24. -Voir n° 24.
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