BGE 44 I 102
BGE 44 I 102Bge24.07.1918Originalquelle öffnen →
102 Staatsrecht. Gerichtshof zuteil werden lassen wollte, versagt worden. Das Erkenntnis des Obergerichts kann daher vor Art. 4 BV nicht bestehen. Demnach erkennt das Bundesgericht: . Der Rekurs wird gutgelwissen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Schaffhausell vom 1. Februar 1918 aufgehoben. 20. tl'rteil vom 13. September 1918 i. S. Babatt-Spar-Vereinigung Altdorf gegen tl'ri. Anwendung des urn. Steuerrechts auf eine genossenschaftliche Rabattvermittlungs-Organisation: Verstoss gegen Art. 46 Abs. 2BV? -Vor Art. 4 BV nicht haltbare Behandlung der « Markengelder» als steuerpflichtiges Reinvermögen; nicht anfechtbare Bemessung des steuerpflichtigen Einkommens. A. -Die ({ Rabatt-Spar-Vereinigung Altdorf und Um- gebung » ist laut ihren Statuten eine mit Sitz in Altdorf gemäss Art. 678 OR im Handelsregister eingetragene, ({ auf den Kanton Uri sich au!?dehnende Verkaufs-Ge- nossenschaft » von Kaufleuten und Handwerkern, die Detailhandel treiben (§§1 und 3). Sie hat u.a.zum Zwecke, « eine Entwicklung des Barverkehrs und gesunde Preis- bildung zu fördern », und verwendet ({ als wichtiges Mit- tel » hiezu ({ die Gewährung einer einheitlichen Rückver- gütung auf alle Bareinkäufe nach bestimmten Sätzen» (§§ 1 und 2) durch Ausgabe von « Rabattsparmarken », wofür hauptsächlich die Geschäftsordnung gilt (§ 4). Den Mitgliedern der Vereinigung ist u. a. verboten, ({ Marken zur Einlösung einzureichen, die sie selbst vorn Verein käuflich erworben haben » (§ 10, Ziff. 5) ; dagegen sind nach Beendigung der Mitgliedschaft (durch Austritt, Todesfall, Konkurs oder Aufgabe des Geschäfts: § 6 Abs. 6 und § 7) « Markenbestände gegen bar sofort zurückzu- liefern » (§ 8). Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20. 103 Aus der «Geschäftsordnung l) ist hervorzuheben : Die Vereinigung unterhält eine Geschäftsstelle, welche die « Rabattmarken» gegen bar an die Mitglieder abgibt und die Auszahlung des Rabattes der Markenbüchlein be- sorgt, bei der Ersparniskasse des Kantons Uri, nunmehr Urner Kantonalbank in Altdorf (§ 1). Die Abgabe der Rabattmarken an die Mitglieder erfolgt in Couverts a 10 Fr. gegen Bezahlung von 10 Fr. 20 Cts., wobei der Zuschlag von 20 Cts. als Beitrag an die allgemeinen Unkosten « statt des Jahresbeitrages » erhoben wird (§§ 4 und 5). Von den Mitgliedern sind die Marken an die barzahlende Kundschaft abzugeben. Diese soll sie in von der Vereinigung ausgegebene « Rabattsparbücher » oder {( Rabattmarkenbüchlein »einkleben, die vier Jahre gültig sind und ausgefüllt bei einem Rabattwert von 10 Fr; von der Geschäftsstelle nüt 9 Fr. 70 Cts. eingelöst werden, wilhrend die ausstehenden 30 Cts. zur Deckung der Un- kosten « in die Vereinskasse fallen I> (§§ 4 und 7). « Die )larkengelder für die bei den Mitgliedern und Konsumen- ten noch im Umlauf befindlichen Rabattmarken sind bei der Ersparniskasse in bar oder in la Ballkobliga- honen zinstragend anzulegen I) (§ 9). Die Bilanz der Rabatt-Spar-Vereinigung pro 31. De- zember 1916 zeigt folgendes Bild: Als Akt iv e n finden sich folgende Posten: Effekten-Konto (Obligationen der Urne!' Kantonalbank). . . . . . . . . . . Fr. 30,000 2\Iarken-Konto: « Ueberschuss zur Ver- fügung der Mitglieder» . . . . . . . » 6,262 85 (Dabei handelt es sich um den « Ueber- schuss aus der General-Markenabrech- nung 1911 bis 1916 » d. h. der Zeit seit der Gründung der Vereinigung. Hievon sind, nach unbestritten gebliebener Angabe der Vereinigung vor den Regierungsrat, nach dem definitiven Rechnungsab- schluss 4995 Fr. 65 Cts. tatsächlich an
104 Staatsrecht. die Mitglieder verteilt worden, sodass seither noch ein Saldo von 1267 Fr. be- steht.) . • Reservefonds-Kollto. . . . . . . . . . Fr. 3,604 90 Reklamefonds-Konto . . . . . . . ., » 2,253 95 Betriebs-Konto (inkl. Barschaft und Post- scheckkonto) ........... , i) 3,010 18 Unter den Passiven ist die dem Effekten- Konto der Aktiven entsprechende Eintra- gung zerlegt in «Marken }). . . . .. }) 4,919- und « Rabattmarken-Konto: Neue Rech- nung: Im Umlauf bei den Konsumenten» » 25,081-, während die übrigen Posten sich direkt mit den andern erwähnten Aktivposten decken. Anlässlich der ersten Selbsttaxation nach dem neuen Steuergesetz des Kantons Uri vom 31. Oktober 1915, für die mit 1917 beginnende fünf jährige Einschätzungs- periode, gab die Rabatt-Spar-Vereinigung als steuer- pflichtiges Vermögen insgesamt 7185 Fr. 65 Cts. (nämlich die bilanzmässigen Beträge des Reservefonds und des Reklamefonds und dazu noch den erwähnten Saldo des Marken-Kontos als ({ Ueberschuss der Abrechnung del' eingelösten und zurückgezogenen Markenbüchlein I» und kein steuerpflichtiges Einkommel an. Der Regierungsrat des Kantons Uri aber schätzte sie, für die ganze Steuer- periode 1917 bis 1921, mit 2?,000 Fr. Vermögen .und 3000 Fr. Einkommen ein, und das kantonale Obergencht, an das sie diese Einschätzung gemäss Art. 25 des Steuer- gesetzes weiterzog, erkannte mit (sofort mündlich er- öffnetem) Urteil vom 13. Februar 1918 endgültig, ihre Beschwerde sei als unbegründetabgewiesen und die regie- rungsrätliche Taxation in allen Teilen bestätigt, und zwar in Erwägung, » dass nach Art. 2 des Steuergesetzes das Vermögell i) einer juristischen Person, welches im Kanton verwaltet » \>ird, der Vermögenssteuer unterliegt; » dass die Rabattsparvereinigung eine im Handels- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20. 105 » register eingetragene juristische Person darstellt und }) in ihrer Rechnungsaufstellung selb.st ein Vermögen von » 25,000 Fr. ausweist; }) dass punkto Einkommen der Regierungsrat nach » Art. 1 0 des Steuergesetzes vorgegangen ist und er sich i) nicht um die Art der Profitverwendung als interne An- » gelegenheit der Rabattsparvereinigung zu orientieren » hatte ... » B. -Mit Eingabe vom 12. April 1918 (vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des vorstehenden Urteils, die erst am 15, Mai 1918 genehmigt wurde) hat die Rabatt- Spar-Vereinigung den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Sie beantragt Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und demnach Abänderung der Taxation des Regierungsratesim Sinne des Schutzes der Selbsttaxation der Rekurrentin und bringt zur Be- gründung wesentlich vor:
106 Staatsrecht. konto ein geringer Ueberschuss. Diese Ueberschüsse (die in der letzten vierjährigen Rechnungsperiode zusammen 6262 Fr. 85 Cts. betragen hätten) gehörten jedoch eben- • falls nicht der Rekurrentin, sondern ihren Mitgliedern, und seien denn auch 1917 grösstenteils an diese verteilt worden. Als wirkliches Vereinsvermögen, das nach Art. 5 des Steuergesetzes steuerpflichtig sei, kämen eigentlich nur der Reservefonds und der sogenannte Reklamefonds in Betracht. Wenn die Rekurrentin dazu noch den nicht verteilten Saldo der erwähnten Betriebsüberschüsse deklariert habe, so sei sie damit bereits über ihre gesetz- liche Pflicht hinausgegangen. Wollte man aber auch an- nehmen, dass die von ihr verwalteten M:arkengelder bis zur Auszahlung ebenfalls Vereinseigentum seien, so ständen dem Aktivum der 30,000 Fr. die Ansprüche der Büchleininhaber (in den zusammen gleich hohen Beträgen von 4919 Fr. alter und 25,081 Fr. neuer Rechnung) als Passivum gegenüber, das nach Art. 4lit. b des urnerischen Steuergesetzes in Abzug zu bringen sei. Diese Bestimmung sei «in krasser willkürlicher Weise» verletzt worden. Und was das Einkommen betreffe, habe die Rekurrentin mangels eines Erwerbszweckes kein solches zu versteuern ; denn keine der Voraussetzungen .des Art. 10 des Steuer- gesetzes : Betrieb eines Geschäfts oder Ausübung eines Berufes (lit. a) ; Bezug periodischer Einkünfte (lit. bund c), treffe bei ihr zu. Was sie einnehme, gebe sie in der Form von Spesen und Unkosten wieder aus, und der Rech- nungsüberschuss werde von der Vermögenssteuer ge- troffen. Eventuell könnte allerhöchstens ein Betrag VOll 1500 Fr. in Frage kommen. 2. Die streitige Steuertaxation involviere auch eine gegen Art. 46 Abs. 2 BV verstossende Doppelbesteuerung, da der Rabatt schon mit der Abgabe der Marken in das Vermögen des Büchleininhabers fliesse und deshalb nach Gesetz von ihm, also nicht auch noch von der Rabatt- vereinigung, zu versteuern sei. C. -Namens des Regierungsrates und des Obergerichts Gleichheit vor dem Gesetz •. N° 20. 107 hat sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses wesentlich wie folgt vernehmen lassen : Die Berufung der Rekurrentin auf Art. 46 Abs. 2 BV gehe fehl, weil kein interkantonaler Doppelhesteuerungsstreit vorliege und die Heranziehung der Rekurrentin als juristischer Person neben den Pri- yaten, deren Vermögen in ihr investiert sei, überhaupt keine unzulässige Doppelbesteuerung darstelle. Im übri- gen sei die grundsätzliche Bestreitung der Steuerpflicht hinsichtlich des Einkommens gegenstandslos, da die Rekurrentin in ihrer Beschwerde an den Regierungsrat auch eine Einkommensbesteuerung für den Betrag von 1500 Fr. anerkannt habe. Die Höhe der Taxation von Vermögen und Einkommen aber entziehe sich der Kogni- tion des Bundesgerichts ; denn von Willkür könne nicht die Rede sein, indem die Rekurrentin an Vermögen unbe- strittenermassen schon in Werttiteln 30,000 Fr. besitze und, was das Einkommen betreffe, selbst angebe, dass sie auf Ende 1916 mit einem Gewinn von rund 5000 Fr. (4995 Fr. 85 Cts.) abgeschlossen habe. D. -In ihrer Replik betont die Rekurrentin, auch die Einrede der Doppelbesteuerung sei jedenfalls berechtigt, möge dabei nun speziell Art. 46 Abs. 2 oder nur Art. 4 BV in Frage kommen; übrigens sei ein Teil der Marken- büchleininhaber ausser dem Kanton domiziliert. Im weitem bestreitet sie gegenüber der Begründung des ober- gerichtlichen Urteils, dass ihre Rechnungsaufstellung ein Reinvermögen von 25,000 Fr. ausweise, und führt wie- derum aus, dass das {< Bankkapital »von 30,000 Fr., gleich den Sparkasse-Einlagen, den Büchleininhabern geschuldet sei. Sie hält auch an der grundsätzlichen Bestreitung der Einkommenssteuerpflicht fest und bemerkt zum Hinweis der "Staatsanwaltschaft auf ihre Beschwerdeeingabe an den Regierungsrat, dass diese Eingabe einen ausser- kantonalen Verfasser habe, dem bei der Redaktion Rechnung und Bilanz nicht vorgelegen hätten. E. -Aus der Duplik der Staatsanwaltschaft ist her-
108 S taa tsrecll t. vorzuheben: Wenn die Rekurrentin, trotzdem sie '30,000 Fr. in Werttiteln und daneben noch weitere Gut- haben besitze, für nur 25,000 Fr. besteuert werde, so sei « darin der Schuldenabzug offenbar berücksichtigt ». Als steuerpflichtiges Einkommen aber seien nicht nur die Zinsen jener Werttitel, die 1425 Fr. betrügen, sondern auch die jährlichen Vorschläge, die nicht nach einer gewissen Periode nur als vermehrtes Vermögen steuer- pflichtig seien, in Betracht zu ziehelL Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
110 Staatsrecht.
steht vielmehr der Einlösungswert (§ 7 der Geschäfts-
ordnung) oder der Rückgabewert (§ 8 der Statuten und
§ 5 der Geschäftsordnung) der von der Geschäftsstelle
• ausgegebenen und noch nicht wieder eingelösten oder
zurückgenommenen Marken als
« fahrende» (Kurrent-)
Schuld gegenüber. Eine solche Schuld ist aber gemäss
Art. 4
litt. b UrD. StG bei Festsetzung des steuerpflichtigen
Vermögens in Abzug
zu bringen. Dieser ausdrücklichen
Gesetzesvorschrift sind die
kantonalen Behörden in
wenigstens unrichtiger
und offenbar ungenügender Weise
nachgekommen; denn sie haben sich, was die Akten
erkennen lassen, mit der nähern Bestimmung der frag-
lichen Abzugswerte
gar nicht befasst, insbesondere jede
Ausführung
darüber unterlassen, wie sich diese Werte
zu den bilanzmässigen Passivposten « Marken}) und
« Rabattmarken-Konto » -verhalten. Und doch werden
diese Passivposten -jedenfalls zum grössten Teil, wenn
auch wegen der Differenz zwischen dem Abgabepreis
und dem Einlösungswert der Marken nicht vollständig -
zu berücksichtigen sein
und demnach unter allen Um-
ständen einen erheblich höheren Abzug bedingen, als die
kantonalen Behörden
ihn bei ihrer Annahme eines steuer-
pflichtigen Vermögens
von 25,000 Fr. in Rechnung
gebracht haben können.
In sofern-liegt in der Tat eine
gegen
Art. 4 BV verstossende Verletzung klaren Steuer-
rechtes vor, die zur Aufhebung der angefochtenen
Ver-
mögenstaxation führt.
b) Was die Ein k ~ m m e n s s te u e r betrifit, wen-
den die kantonalen Behörden
mit Recht ein, dass die
Rekurrentin mit ihrer grundsätzlichen Bestreitung nichL
zu hören sei, weil sie diesen ursprünglichen Standpunkt
vor dem Regierungsrat aufgegeben habe. In ihrer dama-
ligen Eingabe (vom 10. Dezember 1917) ist die behörd-
liche Einkommenstaxation wirklich
nur als «zu hoch )}
beanstandet und näher ausgeführt, der allein feststell-
bare Netto-Betriebsüberschuss
der ganzen, Ende 1916 ab-
geschlossenen Betriebsperiode belaufe sich auf den als
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20. 111
Reinvermögen deklarierten Betrag von 7125 Fr: 85 Cts .•
der aus «Zinsen und verloren gegangenen Marken ),
unter Abzug der steuerfreien Unkosten, resultiere
und sich auf fünf Jahre verteile, was einen jähr-
lichen Nettoertrag von 1425 Fr. oder rund 1500 Fr.
ergebe, gegen dessen Heranziehung zur Einkommens:"
besteuerung keine Einwendungen erhoben würden.
Von
dieser Anerkennung kann die Rekurrentin im vorlie-
genden Rekursverfahren gegenüber der hierauf
kanto-
nlrechtlich endgültig vorgenommenen Einschätzung
mcht abgehen. Uebrigens stellen die in Form des Zu-
schlags beim Markenverkauf
an die Mitglieder und des
Abzugs bei der Einlösung der Markenbüchlein seitens
der
Kunden erhobenen Betiebsbeiträge, ferner die
Wertbeträge der als verloren nicht zur Einlösung gelan-
genden Marken
und endlich auch die Zinsen der in
bar und in Effekten vorhandenen Betriebefonds Ein-
nahmen der Rekurrentin dar, die zwanglos unter den
Begriff des Einkommens im
Sinne von Art. 10 um.
StG bezogen werden können. Dass die Ueberschüsse
dieser
Einnahmen über die Betriebsunkosten des Ra-
baUmarkenumsatzes nur je nach Ablauf einer Abrech-
nungsperiode
als_ Vermögenszuwachs steuerpflichtig wä-
ren, ergibt sich
aus dem Steuergesetze nicht. Aber auch
gegen die Höhe dieser Einkommensbewertung mit
3000 Fr. per Jahr ist vom WillkÜfstandpunkte aus
nichts einzuwenden, wenn beachtet wird, dass schon
die Zinsen des heute fest angelegten Betriebsfonds
annähernd 1500 Fr. ausmachen, und dass nach den
von der Rekurrentin beigebrachten Statistischen Er-
hebungen des «Schweiz. RabaU-Verbandes )} unbedenk-
lich
mit einer namhaften Ausdehnung ihres bisherigen
Markenumsatzes, und damit auch der daraus fliessenden
Einnahmen, während
der neuen Steuertaxationsperiode
gerechnet werden darf. Der
Rekurs erweist sich somit
in diesem Punkte als unbegründet.
112 Staatsrecht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Uri vom 13. Februar 1918 und damit auch der Taxationsent- scheid des Regierungsrates des Kantons Uri insoweit aufgehoben wird, als die Rekurrentin für die sog. Mar- kengelder ohne Abzug der Ansprüche der Kunden und Mitglieder für die in deren Besitze befindlichen Marken vermögenssteuerpflichtig erklärt worden ist. 21. Urteil vom 19. September 1918 i. S. Schmoll gegen Basel-Sta.dt. Keine Rechtsverweigerung oder verfassungswidrige Doppel- besteuerung, wenn bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens in einem Kanton (Basel-Stadt) die Kriegs- oder die Kriegsgewinnsteuer nicht abgezogen wird. A. -Die Steuerverwaltullg des Kantons Basel-Stadt legte dem Rekurrenten Schmoll, Teilhaber der KollektiY- gesellschaft Schmoll & oe, für das Jahr 1917 eine Ein- kommenssteuer von 38,173 Fr. 40 Cts. auf, indem sie das steuerpflichtige Einkommen auf 644,223 Fr. ansetzte. Der Rekurrent beschwerte sicH. hierüber, indem er ver- langte, dass vom Betrage von 644,223Fr. die dem Bunde bezahlte Kriegssteuer von 27,072 Fr. und Kriegsgewinn- steuer von 204,370 Fr. abgezogen werde. Die Beschwerde wurde aber abgewiesen, in letzter Instanz durch Ent- scheid des Appellationsgerichtes als Verwaltungsgerichtes vom 2. Juli 1918. Dieses stützte sich auf § 13 des kanto- nalen Steuergesetzes, wonach bei Ausmittlung des Ge- samteinkommens die Steuern nicht abgezogen werden dürfen. B. -Am 24. Juli 1918 hat Schmol1 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen und darin die Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21. 113 vor den kantonalen Instanzen gestellten Begehren wieder aufgenommen. Der Rekurrent führt zur Begründung aus: ..... SOdann sei die Bestimmung des § 13 des Steuergesetzes über den Steuerabzug überhaupt im vorliegenden Falle nicht an- wendbar, weH sie sich nur auf kantonale Steuern beziehe. Die. Kriegssteuer dürfe auch bei Ermittlung der Kriegs- gennsteuer abgezogen werden (Art. 7 Ziff. 4 a der Kriegs- gewmnsteuerverordnung). Diese zuletzt genannte Steuer sodann könne mit Rücksicht auf ihre Höhe nicht ohne Willkür als eine Aufwendung bezeichnet werden, die begrifflich das Einkommen nicht mindere. Eine Rechts- verweigerung liege auch deshalb vor, weil der Kanton die Kriegssteuer beziehe und 1/ 5 davon für sich behalte, sowie weil ihm vom Ertrag der Kriegsgewinnsteuer 1/10 zukomme. Dass er von diesen Steuerbeträgen noch die Einkommenssteuer erhebe, könne nicht zulässig sein. Wenn bei den Personen, die Kriegsgewinne machten die sie allein treffende Sondersteuer abgezogen werde: so sei das zudem eine rechtsungleiche Behandlung. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit liege ferner darin, dass nur die Behörden von Basel-Stadt den Abzug der Kriegs- und Kriegsgewinnsteuer verbieten, während andere Kan- tone ihn zuliesseIi. Endlich handle es sich auch um eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, weil die Bundes- steuer mit der kantonalen Einkommenssteuer belegt werde. C. -Appellationsgericht und Regierungsrat haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. • .. <0 .. .. .. .. • .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. • .. .. .. • 3. -§ 13 des kantonalen Steuergesetzes verbietet nach seinem klaren Wortlaut allgemein ohne jede Beschrän- kung den Abzug der Steuern bei Berechnung des steuer- pflichtigen Einkommens. Zu diesen Steuern können also zweifellos ohne Willkür auch die vom Bunde erhobenen, AS ,U I -1918 8
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.